B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4234/2015
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (…).
E-4234/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am
10. Oktober 2013, reiste am 3. April 2014 in die Schweiz ein und reichte
am 10. April 2014 ihr Asylgesuch ein. Am 17. April 2014 fand die Befragung
zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte sie am 20. Juni 2014 sowie
ergänzend am 20. April 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte sie geltend, sie habe sich einer Gruppe von Studierenden ihrer
Universität angeschlossen. Zusammen hätten sie Medikamente transpor-
tiert und Verletzten der Freien Syrischen Armee geholfen. Mit der Zeit habe
sie gemerkt, dass sie und ihre Kollegen neben Medikamenten auch Waffen
transportiert und mit der Gruppierung Ahrar Al-Sham zusammengearbeitet
hätten. Eines Abends habe diese Gruppierung sie und ihre Kollegen nicht
nach Hause gehen lassen. In dieser Nacht sei sie vergewaltigt worden.
Weil sie in der Nacht nicht nach Hause gekommen sei, sei sie zu Hause
geschlagen worden. Nachdem der Anführer ihrer Studentengruppe festge-
nommen worden sei, habe sie beschlossen, zu ihrem Mann in der Schweiz
zu reisen, weshalb sie Syrien verlassen habe. Daraufhin sei sie von den
syrischen Behörden gesucht worden. Im Dezember 2014 sei ihr Vater ih-
retwegen festgenommen und gefoltert worden. Im Februar 2015 habe man
ihn wieder freigelassen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 – eröffnet am 8. Juni 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die originäre Flüchtlingsei-
genschaft nicht, bezog sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes
ein und anerkannte sie als Flüchtling, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch
wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zu-
ständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Auf-
nahme.
C.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei festzustellen,
dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhe-
E-4234/2015
Seite 3
bung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfü-
gung fortbestehen würden. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die
originäre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei sie als originärer Flüchtling anzuerkennen und deshalb vor-
läufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht
in die Beweismittel (insbesondere USB-Stick) und in den internen Antrag
auf vorläufige Aufnahme (Akte B25/2), eventualiter sei ihr das rechtliche
Gehör zu den Beweismitteln (insbesondere USB-Stick) und zum internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme (Akte B25/2) zu gewähren beziehungs-
weise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzu-
stellen, danach sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Zudem beantragte sie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 stellte die damals zuständige In-
struktionsrichterin der Beschwerdeführerin Kopien der eingereichten Be-
weismittel zu, lehnte die Anträge betreffend Einsicht in die vorinstanzliche
Akte B25/2 (interner Antrag betreffend vorläufige Aufnahme), Gewährung
des rechtlichen Gehörs, Zustellung einer schriftlichen Begründung betref-
fend die Akte B25/2 sowie Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung ab, forderte sie auf, eine Fürsorgebestätigung einzu-
reichen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsor-
gebestätigung zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung
ein. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
29. Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
E-4234/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägungen (E. 8) einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sach-
verhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig fest-
gestellt sowie die Abklärungspflicht und das Akteneinsichtsrecht verletzt.
Sie sei in Willkür verfallen.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
E-4234/2015
Seite 5
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine entsprechende Rüge im Zusam-
menhang mit Einzelvorbringen erhebt (Beschwerde Ziff. 10-20), legt sie
nicht ansatzweise dar, worin die Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr
beschränkt sie sich darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsproto-
koll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden
seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen
einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussa-
gen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft we-
sentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. Ausserdem zeigt die vorlie-
gende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
3.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf
Akteneinsicht. Die Vorinstanz habe ihr den internen VA-Antrag nicht edi-
tiert. Ausserdem seien die eingereichten Beweismittel nicht im Aktenver-
zeichnis oder im Beweismittelcouvert aufgeführt. So sei für sie nicht über-
prüfbar, ob die Vorinstanz die Akten überhaupt erhalten und gewürdigt
habe.
Bezüglich des internen VA-Antrages (SEM-Akten, B25/2) und der weiteren
Akten ist auf die Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 zu verweisen, wo-
nach es sich dabei um interne Akten handelt, weshalb die Vorinstanz die
Edition zu Recht verweigert hat. Das Beweismittelcouvert befindet sich in
den vorinstanzlichen Akten, jedoch hat die Vorinstanz offensichtlich ver-
gessen, dieses im Aktenverzeichnis aufzunehmen. Dies alleine stellt je-
doch noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal aus der an-
gefochtenen Verfügung hervorgeht, dass die Vorinstanz sämtliche Beweis-
E-4234/2015
Seite 6
mittel erhalten und entsprechend ihrer Relevanz gewürdigt hat (vgl. die an-
gefochtene Verfügung, S. 2 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in
Form einer Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht liegt nicht vor.
3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
die Beschwerdeführerin zur Person befragt, zwei Mal zu den Asylgründen
angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrens-
rechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht
ersichtlich. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz, so-
weit rechtserheblich, berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin macht gel-
tend, die Vorinstanz habe seit Gesuchseinreichung knapp ein Jahr bis zur
Anhörung verstreichen lassen und es habe zehn Monate gedauert, ein
Frauenteam für eine weitere Anhörung zusammenzustellen. Dies trifft zu.
Indes legt sie in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihr aus diesem Umstand
in Bezug auf ihr Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist
auch nicht ersichtlich.
3.6 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Anhörung vom 20. Juni
2014 habe nicht in einer reinen Frauenrunde stattgefunden. Deren Durch-
führung und die Herbeiziehung dieser Anhörung zur Begründung der an-
geblichen Unglaubhaftigkeit stelle deshalb einen Abklärungsmangel dar.
Diese Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführerin wurde am 20. April 2015
ergänzend in einem reinen Frauenteam angehört. Damit wurde den ge-
setzlichen Anforderungen genüge getan (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
zumal nicht dargetan wird, weshalb für die Vorinstanz bereits vor der ersten
Anhörung Anlass zur Annahme geschlechterspezifischer Vorbringen be-
standen haben sollte. Eine diesbezügliche Verletzung der Abklärungs-
pflicht ist nicht ersichtlich.
3.7 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhö-
rungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt
nicht vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
erstellt. Die Rüge ist unbegründet.
4.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
E-4234/2015
Seite 7
mindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ihre Ausführungen
würden in zahlreichen Punkten voneinander abweichen. So mache sie un-
terschiedliche Angaben zu ihrer Gruppe, den Anzahl Hilfseinsätzen, den
Waffenlieferungen, der Festnahme ihres Kollegen, der persönlichen Hilfe-
stellung durch die PYD (Partei der Demokratischen Union), dem Kontakt
zu ihrem Vater und den Schwierigkeiten mit ihrem Nachbarn. Obwohl sie
ihre Vorbringen mehrheitlich detailliert und auf den ersten Blick schlüssig
darlege, werfe ihre Geschichte bei genauerem Hinsehen mehrere Frage-
zeichen auf. So sei fragwürdig, wie sie mit dem Auto und den Waffen die
Check-Points hätten passieren können. Zudem mute es seltsam an, dass
sie sich ihren Universitätskollegen angeschlossen habe, ohne genau Be-
scheid zu wissen, zu welcher Organisation diese gehören würden. Die
mangelnde Plausibilität ihrer Schilderungen lasse darauf schliessen, dass
sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehen würde. Da ihr der
Hilfseinsatz nicht geglaubt werden könne, könne ihr folgerichtig auch die
angebliche Vergewaltigung nicht geglaubt werden.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es gehe nicht an, dass
die Vorinstanz aufgrund belangloser Differenzen zwischen der ersten und
zweiten Anhörung von der Unglaubhaftigkeit aller Aussagen ausgehe. Die
vorgebrachten Widersprüche seien nicht entscheidrelevant. Aus ihren de-
taillierten Ausführungen gehe eindeutig hervor, dass sie das Erzählte selbst
erlebt habe. Die Vorinstanz habe sämtliche positiven Elemente und Real-
kennzeichen unberücksichtigt gelassen. Ihre Aussagen würden durch logi-
sche Konsistenz, Ausführlichkeit sowie Detailreichtum auffallen. Sie habe
E-4234/2015
Seite 8
in keiner Weise zu übertreiben versucht und sich stets auf ihr eigenes Wis-
sen gestützt. Die von der Vorinstanz aufgezählten Widersprüche würden
nicht existieren, könnten nicht nachvollzogen werden oder seien nicht ent-
scheidrelevant. Ebenfalls nicht entscheidrelevant sei, aus welchen Motiven
sie sich zur Hilfeleistung entschlossen habe. Des Weiteren könne aufgrund
der Krankheit ihrer Mutter sehr wohl nachvollzogen werden, dass sie sich
für Kranke und Verletzte habe einsetzen wollen.
5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der
angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht glaubhaft sind.
5.3.1 In den Aussagen der Beschwerdeführerin finden sich zahlreiche Wi-
dersprüche in Kernpunkten. Sie macht zur Anzahl der Hilfeleistungen un-
terschiedliche Angaben. So geht aus der ersten Anhörung hervor, dass sie
drei Mal in B._______ gewesen sei, um Medikamente zu bringen und Ver-
letzte und Kranke zu pflegen. So habe die Gruppierung sie und ihre Kolle-
gen beim dritten Mal nicht nach Hause gehen lassen und sie habe dort
übernachtet (SEM-Akten, B20/15 F24 und F41 ff.). Danach sei ihr Kollege
verschwunden, weshalb sie sich entschieden habe, zu verschwinden
(SEM-Akten, B20/15 F24 und F47 ff.). In der zweiten Anhörung spricht sie
jedoch von bis zu sechs Einsätzen (SEM-Akten, B24/12 F29 und F52). Un-
klar bleibt ebenfalls, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin gemerkt
habe, dass sie und ihre Kollegen nicht nur Medikamente, sondern auch
Waffen transportiert hätten. Dazu bringt sie in der ersten Anhörung vor, sie
habe dies von ihrer Kollegin erfahren, als diese ihr mitgeteilt habe, dass ihr
Kollege verschwunden sei (SEM-Akten, B20/15 F24). Vorher habe sie nur
eine Vermutung gehabt, sei sich jedoch nicht sicher gewesen (SEM-Akten,
B20/15 F56). Während sie in der zweiten Anhörung vorerst wieder zu Pro-
tokoll gibt, dass sie von ihrer Kollegin erfahren habe, dass sie auch Waffen
geliefert hätten (SEM-Akten, B24/12 F7), bringt sie später vor, sie habe
bereits vor Ort gesehen, wie aus dem Auto Waffen ausgeladen worden
seien (SEM-Akten, B24/12 F43). Gleiches gibt sie auch an der BzP zu Pro-
tokoll (SEM-Akten, B6/13 S. 8). Diese Aussagen sind nicht miteinander
vereinbar. Die Vorinstanz führt weiter zutreffend aus, dass die Beschwer-
deführerin ebenfalls unterschiedliche Angaben dazu mache, von wem sie
vom Verschwinden ihres Kollegen erfahren habe. Gemäss ihrer Aussagen
in der ersten Anhörung habe sie dies von einer Frau namens C._______
erfahren (SEM-Akten, B20/15 F51 f.). In der zweiten Anhörung hingegen
E-4234/2015
Seite 9
sagt sie, sie habe von D._______ erfahren, dass ihr Kollege verhaftet wor-
den sei (SEM-Akten, B24/12 F45). Auf diesen Widerspruch angesprochen
führt sie aus, C._______ habe ihr eine Mitteilung geschickt, D._______ sei
jedoch zu ihr nach Hause gekommen und habe ihr dies erzählt (SEM-Ak-
ten, B24/12 F55). Dies überzeugt nicht, zumal sie in ihrer ersten Anhörung
nicht von einer Nachricht von C._______ spricht, sondern klarerweise
kundtut, C._______ habe ihr davon erzählt (SEM-Akten, B20/15 F51). Wei-
tere Widersprüche finden sich in der vorgebrachten Anzahl von Frauen von
der PYD, die zu ihr gekommen seien (vgl. SEM-Akten, B20/15 F24 und
B24/12 F7) sowie in den Vorbringen zu ihrem Nachbarn, der angeblich als
Spitzel für die syrische Regierung gearbeitet habe (vgl. SEM-Akten, B6/13
S. 8 und B20/15 F25 f. und F68 ff.). In Anbetracht dessen, dass die Be-
schwerdeführerin in der BzP angegeben hat, dass der Nachbar sie zwar
als Spitzel habe rekrutieren wollen, sie deshalb aber keine Probleme ge-
habt habe, müssen ihre diesbezüglichen Vorbringen in den weiteren Anhö-
rungen als nachgeschoben qualifiziert werden. Ebenfalls unklar bleibt, ob
die Beschwerdeführerin von ihrem Vater oder ihrem Onkel erfahren habe,
ob sie zu Hause gesucht worden sei, sowie wie viele Male sie gesucht wor-
den sei (vgl. SEM-Akten, B6/13 S. 8, B20/15 F63 f. und B24/12 F7). Diese
Widersprüche kann die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene
nicht überzeugend begründen. Keine Ungereimtheiten finden sich jedoch
in den Aussagen der Beschwerdeführerin dazu, ob sie ihre Hilfsgruppe
selbst gegründet habe oder aber dieser beigetreten sei, zumal sie sich bei
der Rückübersetzung hierzu korrigiert (vgl. SEM-Akten, B20/15 S. 13).
Dass die vorhergehend aufgezählten Widersprüche nicht entscheidwe-
sentlich seien, muss verneint werden, da diese grösstenteils ihr Hauptvor-
bringen, nämlich die Hilfeleistung für die Gruppierung Ahrar Al-Sham, be-
treffen.
5.3.2 Weiter führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass es Fragen aufwerfe,
wenn die Beschwerdeführerin erzähle, dass ihr mit Waffen beladenes Auto
ohne Probleme Kontrollposten des Regimes habe passieren können, zu-
mal sie diese Waffen zu den Gegnern des Regimes gebracht haben. Eben-
falls nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin, ohne sich
genauer zu informieren, einer Gruppe angeschlossen habe, die Waffen
und Medikamente für die islamistisch-salafistische Gruppierung Ahrar Al-
Sham geliefert habe. Dass es ihr alleine darum gegangen sei, Verletzten
zu helfen, vermag diese vermeintliche Naivität nicht zu erklären.
5.3.3 Aufgrund der umfangreichen und teilweise detaillierten Aussagen der
Beschwerdeführerin muss davon ausgegangen werden, dass sie aus der
E-4234/2015
Seite 10
von ihr geschilderten Motivation (ihre Mutter sei an Krebs gestorben, wes-
halb sie Menschen habe helfen wollen) tatsächlich medizinische Hilfe ge-
leistet hat. Ihre Vorbringen weisen jedoch in den Kernpunkten (Waffenlie-
ferungen, Anschluss an die genannte Gruppierung, Verhaftung ihres Kolle-
gen) zu viele Widersprüche und Ungereimtheiten auf und müssen deshalb
als unglaubhaft qualifiziert werden. Schliesslich kann ihr aufgrund ihrer un-
glaubhaften Aussagen auch nicht geglaubt werden, dass ihr Vater ihretwe-
gen in Haft gewesen sei. Die hierzu eingereichte „Allegation of Arrest“ kann
weder beweisen, dass ihr Vater tatsächlich inhaftiert wurde noch dass dies
ihretwegen geschehen ist. Auch aus den weiteren im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Beweismitteln kann sie nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten.
5.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene im Sinne von
objektiven Nachfluchtgründen vor, sie gehöre der kurdischen Minderheit
an, weshalb sie besonders gefährdet sei. Kurden würden in Syrien im heu-
tigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu be-
trachten.
Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen einer Kol-
lektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2; BVGE 2011/16 E. 5,
je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und –
anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose
Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen
und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heu-
tigen Bürgerkriegssituation, selbst wenn nicht bestritten wird, dass die ge-
nerelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwi-
schen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Weiter lässt sich aus
den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämt-
liche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor
Verfolgung hätten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5710/2014 vom
30. Juli 2015 E. 5.3). Die Notwendigkeit weiterer diesbezüglicher Abklärun-
gen, wie sie die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene fordert, ist
nicht ersichtlich. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit der Beschwerde-
führerin zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor ei-
ner gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den sogenannten Isla-
mischen Staat abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gefährdung aus der allge-
meinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme
angemessen Rechnung getragen wurde.
E-4234/2015
Seite 11
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin we-
der Vorfluchtgründe noch objektive oder subjektive Nachfluchtgründe
glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist
nicht zu beanstanden.
7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den
Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung
der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegeh-
ren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) ab-
zuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren
zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle
der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos ge-
worden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
9.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Ihre Bedürftigkeit ist durch die
eingereichte Fürsorgebestätigung ausgewiesen. Sodann sind die Begeh-
ren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind
E-4234/2015
Seite 12
beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben.
Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4234/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: