B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4234/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018.
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Sachverhalt:
A.
Die syrischen Beschwerdeführenden haben eigenen Angaben zufolge ihr
Heimatland – beide mit letztem Wohnsitz in C._______ – im Jahr 2016
verlassen und seien nach Griechenland geflüchtet. Eine Meldung von EU-
RODAC vom 21. Dezember 2017 bestätigte, dass die Beschwerdeführen-
den am (…) 2016 in Athen daktyloskopiert wurden und gleichzeitig ein Asyl-
gesuch eingereicht haben. Am (…) 2017 wurde ihnen von den griechischen
Behörden internationaler Schutz gewährt. Am 18. Dezember 2017 seien
sie in die Schweiz eingereist und suchten hier am 20. Dezember 2017 um
Asyl nach, wo sie am 28. Dezember 2017 erstmals befragt wurden.
B.
Am 20. Dezember 2017 wurden sie per Zufallsprinzip dem Verfahrenszen-
trum Zürich zugewiesen. Mit Entscheid vom 16. Mai 2018 wurde das vor-
instanzliche Verfahren ausserhalb des Testphasenverfahrens weiterge-
führt.
C.
Am 4. Januar 2018 wurde dem Ehepaar in einem sogenannten Dublin-Ge-
spräch das rechtliche Gehör bezüglich einer Rückkehr nach Griechenland
gewährt. Dabei wandten sie ein, sie seien dort von der Familie der Be-
schwerdeführerin B._______ bedroht worden.
D.
Anlässlich einer psychiatrischen Konsultation der Praxis D._______ in
E._______ vom (…) Januar 2018 informierte der Beschwerdeführer
A._______, dass seine Ehefrau im Alter von (…) Jahren von einem Cousin
vergewaltigt worden sei, weswegen sie im Zeitpunkt der Eheschliessung
keine Jungfrau mehr gewesen sei. Weil sie mit dieser „Unreinheit“ die Ehre
ihrer Familie verletzt habe, sei das Ehepaar zunächst in Syrien und später
in Griechenland durch Familienmitglieder der Ehefrau mit dem Tode be-
droht worden. Der Beschwerdeführer habe mit Suizid für den Fall gedroht,
dass sie die Schweiz wieder verlassen müssten. Nach diesem Gespräch
wurde eine depressive Entwicklung als Reaktion auf eine schwere Belas-
tung, welche nicht näher bezeichnet werde, als Diagnose festgestellt.
E.
Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
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fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und bilaterale Abkom-
men wurde Griechenland am 15. Januar 2018 durch die Vorinstanz zur
Rückübernahme der Beschwerdeführenden angefragt. Am 30. Januar
2018 stimmte Griechenland dieser Anfrage zu. Es informierte dabei, dass
beiden am (…) 2017 internationaler Schutz gewährt worden sei und dass
sie über eine Aufenthaltsbewilligung (gültig vom […] 2017 bis […] 2020)
sowie Reisedokumente verfügen würden.
F.
Am 15. Januar 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass
es gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) beabsichtige, auf
ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuwei-
sen, und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör (Art. 36 Abs. 1 AsylG).
G.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2018 erwiderten die Beschwerde-
führenden, dass die Ehefrau in Syrien von ihrem Cousin sexuell miss-
braucht worden sei. Daraufhin seien sie und ihr Ehemann von den Brüdern
der Beschwerdeführerin bedroht worden. Auch in Griechenland hätten sie
kein ruhiges Leben führen können, denn zwei Onkel der Beschwerdefüh-
rerin würden sich dort aufhalten, welche nun von ihrer Familie beauftragt
worden seien, das Ehepaar zu ermorden. Aus diesem Grund könnten sie
nicht nach Griechenland zurück. Darüber hinaus würden sie sich in einem
schlechten Gesundheitszustand befinden.
H.
Das Ambulatorium F._______ diagnostizierte am (…) 2018 bei der Be-
schwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode, als Reaktion auf
eine schwere Belastung, und verschrieb ihr Medikamente. Nach weiteren
Untersuchungen (vgl. Berichte vom 6. und 25. April 2018 sowie vom
10. Mai 2018) wurde festgehalten, dass sie ausserdem an einem Vitamin-
und Eisenmangel, Untergewicht, einer akuten Kolpitis (Entzündung der
Scheide) sowie an chronischen Kopf- (beidseitig) und Bauchschmerzen
leide.
I.
In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wurde mit Verfügung vom
11. Juli 2018 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Mit dem Vollzug
der Wegweisung wurde der zuständige Kanton beauftragt.
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Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid dahingehend, dass Griechen-
land, welches als sicherer Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu be-
zeichnen sei, sich bereit erklärt habe, die Beschwerdeführenden – dort an-
erkannte Flüchtlinge – zurückzunehmen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG
könne dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der
Schweiz nur dann entsprochen werden, wenn die Betroffenen ein schutz-
würdiges Interesse nachweisen könnten. Da vorliegend bereits ein Dritt-
staat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung ge-
währt habe, könne dieser Nachweis offensichtlich nicht erbracht werden.
Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren ohne
eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu be-
fürchten.
Darüber hinaus sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Beschwerdeführenden
auch in Griechenland von Drittpersonen bedroht seien, gelte festzuhalten,
dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende
Polizeibehörde verfüge, welche sowohl als schutzwillig wie auch als
schutzfähig gelte. Bei Bedrohungen hätten sie sich an die zuständigen Be-
hörden in Griechenland zu wenden.
Des Weiteren habe Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen
für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen
Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz
und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikations-
Richtlinie) umgesetzt. Den Beschwerdeführenden würden dementspre-
chend einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohn-
raum zustehen. Folglich könnten sie sich jederzeit an die griechischen Be-
hörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Ausserdem wür-
den private Institutionen bestehen, welche primär existentielle Bedürfnisse
abdecken würden. Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführenden sei auf die Qualifikations-Richtlinie zu verweisen.
Das SEM werde diese Umstände dahingehend berücksichtigen, indem es
Griechenland vor der Überstellung über die besondere Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführenden und ihre notwendige medizinische Behandlung
informiere.
Auch werde es die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden darüber in-
formieren, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
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und des Bruders des Beschwerdeführers nach Möglichkeit zusammen
durchgeführt werden solle.
J.
Mit Beschwerde vom 20. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht er-
suchten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin, dass nach
Aufhebung der Verfügung und ihrer Rückweisung an die Vorinstanz auf das
Asylgesuch einzutreten sei. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden
Asyl zu gewähren oder diese mindestens als Flüchtlinge anzuerkennen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Zur Begründung der Beschwerde wurde insbesondere auf die Bedrohun-
gen durch die Familie der Beschwerdeführerin – das Ehepaar vertraue in
dieser Hinsicht nicht darauf, dass die griechische Polizei sie schütze – und
die prekäre Lage von Flüchtlingen in Griechenland hingewiesen. Ausser-
dem seien beide aus gesundheitlicher Sicht in einer äusserst schlechten
Verfassung.
K.
In den Akten der Vorinstanz liegen ein Schulzeugnis (ohne Übersetzung)
sowie syrische Identitätskarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht einge-
treten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die
Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet – enthält sich demgemäss einer selbstständigen materiel-
len Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3
m.w.H.). Auf den Antrag, es sei den Beschwerdeführenden nach Aufhe-
bung der Verfügung Asyl zu gewähren oder beide mindestens als Flücht-
linge anzuerkennen, ist folglich nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich
vorher aufgehalten hat.
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass Griechenland die Beschwerdefüh-
renden am (…) 2017 als Flüchtlinge aufnahm. Bei Griechenland handelt es
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sich gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in
Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und die griechischen Behörden
stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 30. Januar
2018 ausdrücklich zu.
4.3 Dies wird von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde denn
auch nicht bestritten. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Vorausset-
zungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben.
5.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG), dabei wird der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt. Da
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG,
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegwei-
sung in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 In der Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, dass die Be-
schwerdeführenden durch Drittpersonen mit dem Tod bedroht seien und
sie nicht darauf vertrauen würden, dass die griechische Polizei ihnen hel-
fen werde. Ausserdem seien die Lebensbedingungen in diesem Land für
anerkannte Flüchtlinge unmenschlich. Weiter drohe der Beschwerdeführer
mit Suizid im Falle einer Rückführung nach Griechenland.
6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Ver-
mutung, sie würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen – darunter im
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Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrecht-
liche Garantien – einhalten.
6.3.1 Angesichts der Vermutung, wonach Griechenland seine völkerrecht-
lichen Bestimmungen einhält, obliegt es den Beschwerdeführenden, diese
Vermutung umzustossen. Dabei haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vor-
zubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völker-
recht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder
sie unter menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Urteil des BVGer D-1047/2016 vom 2. März 2016 E. 7.4).
6.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden als aner-
kannte Flüchtlinge in Griechenland auch über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügen und daher keine Hinweise ersichtlich sind, dass Griechenland
ihnen keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in ihren Heimatstaat zu-
kommen liesse (vgl. auch Art. 21 der Qualifikations-Richtlinie). Sodann ste-
hen den Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland
alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbe-
handlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern,
beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätig-
keit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit (Art. 16 ff. FK, vgl. auch
Art. 20 ff. der Qualifikations-Richtlinie). Es liegen keine erhärteten Hin-
weise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat dieser Abkommen
nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
würde. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, sie hätten in Grie-
chenland keine Unterkunft erhalten, in einem Zelt unter einer Brücke hau-
sen müssen, keine Sozialleistungen bekommen und seien nicht in den Ge-
nuss von medizinischen Leistungen gekommen. Doch sind diese Aussa-
gen zu wenig substanziell und konkret, um die erwähnte Vermutung umzu-
stossen. Um gegen solche Missstände vorzugehen, können sie sich an die
griechischen Behörden oder Gerichte wenden.
6.3.3 Es ist dem SEM somit beizupflichten, dass Griechenland ein Rechts-
staat ist. Es ist davon auszugehen, dass dieses Land eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur hat, wobei in erster Linie an polizeiliche
Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu
denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das be-
stehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden
kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung be-
troffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Bei
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Griechenland kann davon ausgegangen werden, dass die Inanspruch-
nahme dieses Schutzsystems für die Beschwerdeführenden zugänglich
und zumutbar ist. Die Aussage, dass sie diesem griechischen Schutzsys-
tem nicht vertrauen, bleibt letztlich unbegründet und damit unbehelflich.
6.3.4 Was die Suizidgefahr anbelangt, ist festzuhalten, dass gemäss Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die psy-
chische Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug einer Wegwei-
sung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat
nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls
Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit
Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der
Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3
EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
7. Oktober 2004, D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03). Der
Suizidalität des Beschwerdeführers ist durch Heranziehen von medizini-
schem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Im vorlie-
genden Fall lassen sich aufgrund der Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht
jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die gestützt auf die
Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise
drohender Suizidalität führen könnten.
6.3.5 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung nach Griechen-
land vorliegend unter Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht die Vermutung, eine Wegwei-
sung in einen EU- oder EFTA-Staat sei in der Regel zumutbar.
6.4.2 Es wird nicht bestritten, dass die allgemeinen Lebensbedingungen
insbesondere aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise in Griechenland
schwierig sind. Das SEM wies jedoch zutreffend auf die Qualifikations-
Richtlinie hin, welche vorsieht, dass Personen, denen internationaler
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Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz ge-
währt hat, die notwendige Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats sowie Wohn-
raum erhalten. Die Beschwerdeführenden sind daher gehalten, ihnen zu-
stehende Unterstützungsleistungen direkt bei den zuständigen – griechi-
schen – Behörden einzufordern oder sich an eine der karitativen Organisa-
tionen, welche sich um Drittstaatsangehörige kümmern, zu wenden und
diese Hilfe – falls notwendig – auf dem Rechtsweg einzufordern.
6.4.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Grie-
chenland ist demgemäss zumutbar.
6.5 Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerde-
führenden ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Einer allenfalls
weiterhin drohenden Suizidalität ist beim Vollzug der Rückführung nach
Griechenland gebührend Rechnung zu tragen.
8.
Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
nicht erfüllt sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuwei-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden zu infor-
mieren.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: