B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4235/2013
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 2. Juli 2011 und reiste über den Sudan am 11. Oktober 2011 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurz-
befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 26. Ok-
tober 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 26. April 2013 zu seinen
Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei eritreischer Herkunft, ethnischer Tigriner beziehungsweise (…) und
in Asmara geboren sowie aufgewachsen. Er habe gemeinsam mit seinen
Eltern und Geschwistern im Quartier B._______ gewohnt und von (…) bis
(…) die Schule C._______ besucht. Mit [Teenager] sei er einmal von Poli-
zisten auf dem Schulweg nach seinen Personalien und Ausweispapieren
gefragt worden. Im Jahr (…), als er in der (…) Klasse gewesen sei, sei sein
Vater, welcher sich für die (…) eingesetzt habe, aufgrund seiner Tätigkeit
verhaftet und inhaftiert worden. Er habe seither keinen Kontakt mit seinem
Vater gehabt. Einzig die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn eine Zeit
lang im Gefängnis besuchen könne; bald habe auch sie ihn jedoch nicht
mehr sehen dürfen. Nach der Verhaftung des Vaters habe er die Schule
abbrechen müssen. Er sei kaum mehr aus dem Haus gegangen, weil er
sich davor gefürchtet habe, dass er wie sein Vater festgenommen werden
könnte, zumal er vernommen habe, dass die Kinder anderer Gefangener
später auch festgenommen worden seien. Er habe insbesondere Angst ge-
habt, bei einer Festnahme geschlagen oder gar umgebracht zu werden.
Seine Familie und er seien in einer schwierigen Situation gewesen und
hätten zudem zu wenig zu essen gehabt. Aufgrund der Probleme sei er mit
seiner Mutter und seinen Geschwistern (vgl. Beschwerdeverfahren
E-4236/2013 betreffend seine Mutter sowie seine minderjährigen Ge-
schwister und die beiden seinen volljährigen Bruder betreffenden abge-
schlossenen Verfahren E-4314/2013 sowie E-4818/2013) sowie der Gross-
mutter und einem Onkel mütterlicherseits aus Eritrea ausgereist und in den
Sudan gegangen. Im Sudan habe seine Mutter die Tasche mit den Doku-
menten verloren.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen reichte er folgende Doku-
mente ein: eritreischer Fahrzeugausweis, Business-Lizenz sowie Diplom
einer politischen Organisation (alles im Original und seinen Vater betref-
fend) und eine Farbkopie der eritreischen Identitätskarte seiner Grossmut-
ter (inkl. Übersetzung).
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 – eröffnet am 27. Juni 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Weg-
weisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch
infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im
Wesentlichen an, es würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der
geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers bestehen, zu-
mal diese unsubstantiiert aufgefallen seien und insgesamt unlogisch sowie
lebensfremd wirken würden. Die Fragen nach der Verhaftung seines Vaters
und dessen Verbleib habe er lediglich mit wenigen Worten beantwortet,
ohne dabei konkrete Erinnerungen zu beschreiben (A 13/24 S. 12ff.). Auch
auf zahlreiches Nachfragen hin habe er sich nicht erlebnisgeprägt geäus-
sert. Stattdessen habe er eine vage Geschichte erzählt, die keine Real-
kennzeichen oder eine individuelle Färbung enthalte und insgesamt als
wenig logisch zu qualifizieren sei. Insbesondere habe er die Frage zu sei-
nen persönlichen Ängsten nur vage beantwortet und auch seine Furcht vor
einer Inhaftierung nicht genau beschreiben können (A13/24 S. 15). Ebenso
habe er den Zusammenhang zwischen seinen Ängsten und den angebli-
chen Verhaftungen der Kinder von Freunden seines Vaters nicht ausführ-
lich darlegen können. Im Übrigen habe er nicht angeben könne, in welchem
Gefängnis diese Personen inhaftiert seien. Sodann habe er die genauen
Gründe, welche drei Jahre nach den angeblich fluchtrelevanten Ereignis-
sen zur Ausreise geführt hätten, nur sehr allgemein und oberflächlich nen-
nen können (vgl. A13/24 S. 16 f.). Weiter könnten seine Ausführungen zum
Lebensalltag in Eritrea aufgrund der teilweisen Gegensätzlichkeit zu den
Länderkenntnissen der Vorinstanz nicht geglaubt werden. Seinen Schilde-
rungen hierzu fehle ausserdem der Realitätsbezug (vgl. beispielsweise
A13/24 S. 21). Namentlich habe er in keiner Weise den Nationaldienst er-
wähnt (A13/24 S. 12, 16, 21), von dem er und Gleichaltrige betroffen ge-
wesen wären, hätte er sich in Eritrea aufgehalten. Ebenso sei die Darstel-
lung seiner Ausreise aus Eritrea in den Sudan unsubstantiiert ausgefallen
und entbehre jeglicher erlebnisgeprägter Schilderungen (vgl. A13/24 S. 16
ff.). Die Zeitangabe zu den einzelnen Etappen, die Landschaft sowie die
passierten Städte habe er nicht den Tatsachen entsprechend wiedergege-
ben. Er habe diese Reise aber als (…)-Jähriger – angeblich in der Rolle
des Familienvaters (A13/24 S. 21) – unternommen, weshalb von ihm habe
erwartet werden können, dass er wenigstens über einzelne Informationen
– wie beispielsweise zum angeblich passierten Ort D._______, zur Land-
schaft sowie zum Grenzübertritt – verfüge. Ferner würden seine Angaben
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in Bezug auf die angebliche Kontrolle durch eritreische Polizisten in As-
mara (A13/24 S. 3 f.) den gesicherten Ländererkenntnissen der Vorinstanz
widersprechen: So sei man in Asmara weder mit Tuk-Tuks unterwegs noch
seien dort die Uniformen der Polizisten hellblau. Zudem könne der Be-
schwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht substantiiert erklären, wes-
halb er kontrolliert worden und wie diese Kontrolle abgelaufen sei (A13/24
S. 4). Im Übrigen würden zwischen den Schilderungen seiner Familienan-
gehörigen und seinen eigenen Aussagen erhebliche Widersprüche beste-
hen, wobei die Vorbringen der Familienangehörigen bezüglich dem angeb-
lichen Aufenthalt in Eritrea genauso unglaubhaft seien wie diejenigen des
Beschwerdeführers. Es erübrige sich an dieser Stelle aufgrund der bereits
festgestellten Unglaubhaftigkeit, auf diese Widersprüche einzugehen.
Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf
eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet wer-
den. Dennoch sei festzuhalten, dass aufgrund des Gesamtkontextes die
eingereichten Beweismittel über keinen Beweiswert verfügten, weshalb sie
an den ausgeführten Feststellungen nichts zu ändern vermöchten. Na-
mentlich handle es sich bei der Business Lizenz und beim Diplom offen-
sichtlich um Fälschungen. Auch sei die Beziehung zwischen der Besitzerin
der Identitätskarte beziehungsweise dem Besitzer des Fahrzeugausweises
und dem Beschwerdeführer unklar respektive nicht belegt. Diese Doku-
mente würden überdies in keinem Zusammenhang mit den geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. Schliesslich sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er Dokumente des Vaters und der Grossmutter
habe einreichen können, eigene Identitätsausweise jedoch alle verloren
gegangen sein sollen.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsver-
treter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, und der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwer-
deführer die Verhaftung seines Vaters nicht genau beschreiben könne,
liege daran, dass er nicht dabei gewesen sei. Er kenne jedoch den Grund
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für die Verhaftung und wisse Bescheid über die politischen Aktivitäten sei-
nes Vaters (A13/24 S. 12 f.). Auch sei es ihm bekannt gewesen, dass sein
Vater im Gefängnis gewesen sei und dort schlimme Sachen geschehen
seien. Zudem habe er erklärt, seine Familie und er hätten Angst gehabt,
dass er selber verhaftet werde. Überdies müsse beachtet werden, dass er
seit der Verhaftung seines Vaters unter psychischen Problemen leide und
es ihm sehr schwer falle, über das Erlebte zu reden. Ausserdem sei zu
betonen, dass die Folgen für die Familien von Verschwundenen sehr
schlimm seien. Sie würden nicht wissen, ob ihre Verwandten überhaupt
noch leben und ob sie diese je wiedersehen würden. Weiter bemängle die
Vorinstanz die lange Zeitdauer zwischen der Verhaftung des Vaters und
der Ausreise. Damit verkenne sie jedoch die tatsächlichen Lebensum-
stände des Beschwerdeführers und seiner Familie, denn sie hätten sich
bereits seit der Verhaftung auf die Flucht – wobei lange die Hoffnung be-
standen habe, dass der Vater doch noch freigelassen werde – vorbereitet
und seien untergetaucht; sie seien innerhalb des Quartiers B._______
umgezogen, um sich eine Weile zu verstecken und Geld für die Ausreise
der elfköpfigen Familie zu sparen. Da das Geld kaum gereicht habe, hätten
die Kinder gar aus der Schule genommen werden müssen. Das Geld für
die Ausreise habe zuerst vom in [EU-Raum] lebenden [Verwandter] ver-
dient werden müssen. In Bezug auf den Nationaldienst stimme die Aus-
sage des Beschwerdeführers exakt überein mit der Auskunft der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH; vgl. SFH-Bericht: "Eritrea: Rekrutierung
von Kindern in den Nationaldienst" vom 15. September 2011).
Ferner sei hinsichtlich der Schilderung der Ausreise aus Eritrea festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer mit dem Rest der Familie übereinstim-
mende, detaillierte sowie erlebnisgeprägte Aussagen gemacht habe
(A13/24 F210). Ausserdem habe er sehr gute Ortskenntnisse bezüglich As-
mara; namentlich habe er viele Quartiere aufzählen und zahlreiche Ge-
bäude sowie Wege beschreiben können (A13/24 S. 6 ff.). Sodann scheine
die Vorinstanz offenbar auf veraltete Informationen zurückzugreifen, denn
die Uniform von Polizisten, welche auch in Eritrea nicht mit dem Militär ver-
wechselt werden sollten, bestehe aus einem hellblauen Hemd, einer dun-
kelblauen Jacke sowie einer schwarzen Hose (vgl.
/Member-countries/Africa/Eritrea). Auch Tuk-Tuks seien inzwischen
in Eritrea weit verbreitet. Zudem habe er genaue Auskunft über den Ablauf
der Kontrolle geben können (A13/24 F26).
In Bezug auf die Originaldokumente sei festzuhalten, dass diese nicht hät-
ten eingereicht werden können, da die Familie sie im Sudan am Flughafen
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verloren habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe alle Papiere in ei-
ner kleinen Tasche gehabt, welche sie jedoch in der Hektik – sie habe zu
ihren Kindern schauen müssen – verloren habe. Laut der Vor-instanz wür-
den Widersprüche zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers
und denen seiner Familie bestehen. Welche Widersprüche dies genau
seien, werde jedoch nicht näher erläutert, womit die Begründungspflicht
verletzt werde. In jedem Fall sei festzuhalten, dass die Aussagen hinsicht-
lich des Ausreisewegs in den wesentlichen Punkten übereinstimmen wür-
den. Zudem gebe er dieselbe langjährige Wohnadresse an und wisse, dass
die Mutter die Tasche mit den Identitätspapieren verloren habe. Im Übrigen
führe er dieselben Gründe für den Umzug – nämlich zu hohe Mieten – wie
seine Mutter an.
Weiter gebe die Vorinstanz an, bei der eingereichten Business-Lizenz so-
wie dem Anerkennungsdiplom der (…)-Partei handle es sich offensichtlich
um Fälschungen. Woran sie dies jedoch erkannt haben wolle, werde wie-
derum nicht näher erläutert. Auch in diesem Punkt verletze sie ihre Begrün-
dungspflicht. Ferner würden – anders als von der Vorinstanz behauptet
worden sei – die Dokumente in einem Zusammenhang zum Vorbringen
des Beschwerdeführers stehen, weil sie seine eritreische Identität belegen
würden, welche die Vorinstanz bestreite. Der Umstand, dass eine eritrei-
sche Identitätskarte leicht zu fälschen sei, könne keinesfalls dem Be-
schwerdeführer zu Last gelegt werden. Im Übrigen habe er lediglich die
Pflicht, seine Vorbringen darzulegen; eine abschliessende Beweislast sei
ihm indes keinesfalls aufzuerlegen. Dass er die Papiere seiner Verwand-
ten, jedoch keine eigenen habe einreichen können, liege daran, dass seine
Dokumente sowie die seiner Mutter und seiner Geschwister am Flughafen
im Sudan verloren gegangen seien. Die Grossmutter ihrerseits habe ihre
Dokumente stets auf sich getragen und den Sudan nicht verlassen. Die
Dokumente des Vaters, welche sich in Eritrea befunden hätten, hätten Be-
kannte nachschicken können.
Ausserdem verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie der
Ansicht sei, es erübrige sich, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen, da
die bisher genannten angeblichen Widersprüche allesamt hätten beseitigt
werden können. Für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers
sei es jedoch von grosser Bedeutung, welche weiteren Ungereimtheiten
mutmasslich vorhanden seien. Mit der Asylrelevanz setze sich die Vo-
rinstanz erst gar nicht auseinander, diese sei jedoch zweifelsfrei gegeben.
Im Übrigen gebe es für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche
Fluchtalternative.
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Schliesslich erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch
aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, wie dies der ständigen Pra-
xis der Schweizerischen Asylbehörden entspreche. Bei einer Rückkehr
habe er mit ernsthaften flüchtlingsrechtlichen relevanten Nachteilen zu
rechnen. Seine bereits zweijährige Auslandabwesenheit sowie die Tatsa-
che, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, würden er-
schwerend hinzukommen.
D.
Mit Verfügung vom 20. August 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung werde abgewiesen. Zu-
dem lud es das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 11. September 2013 hielt das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu
rechtfertigen vermöchten. Ebenfalls würden keine neuen Elemente vorge-
bracht, welche nicht bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids
gewesen seien. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen habe es
darauf verzichtet, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen zu prüfen.
Diesbezüglich sei dennoch festzuhalten, dass der zeitliche Zusammen-
hang zwischen den vorgebrachten Ereignissen, die zur Flucht geführt hät-
ten (Inhaftierung des Vaters im Jahr (…)) und dem Zeitpunkt der Flucht im
Juli 2011 nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie hät-
ten sich demnach [einige] Jahre lang nach dem entscheidenden Ereignis –
ohne Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben – in
Asmara aufgehalten. Weiter würden die Lektüre der Dossiers der Mutter
und der Geschwister des Beschwerdeführers sowie die entsprechenden
Verfügungen die Einschätzung untermauern, dass der langjährige Aufent-
halt der Familie in Eritrea und somit die Vorbringen des Beschwerdeführers
insgesamt als unglaubhaft einzustufen seien. Widersprüche zwischen den
Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Familie habe das BFM
in seinen Erwägungen jedoch nicht aufgeführt. Sodann sei aufgrund der
(fehlenden) Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Heimatland, die
dortigen Lebensumstände sowie die eritreische Gesellschaft nicht genü-
gend substantiiert und individuell dargelegt, dass er in jüngster Zeit noch
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über einen längeren Zeitraum bis Juli 2011 in Asmara wohnhaft gewesen
sei. Seine Kenntnisse würden eher Aufzählungen von leicht zugänglichen
Informationen entsprechen. Auch würden seine Aufzählungen erlebnisge-
prägte Merkmale vermissen lassen. Sodann gebe der Rechtsvertreter zu
bedenken, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in Bezug auf die
eingereichten Beweismittel nicht nachkomme. Hierzu sei festzuhalten,
dass bei der Business-Lizenz das Foto offensichtlich manipuliert worden
sei. Der Stempel auf dem Foto und der Stempel auf der Lizenz seien ver-
schoben, so dass davon auszugehen sei, dass der Stempel nicht auf bei-
den Elementen gleichzeitig angebracht worden sei. Es sei überdies nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer Dokumente anderer Fa-
milienangehöriger habe einreichen können, eigene Dokumente jedoch alle
verloren gegangen sein sollten. Schliesslich sei aufgrund des vorinstanzli-
chen Entscheides zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf weitere Abklärungen zur Fest-
stellung der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers bewusst ver-
zichtet worden.
F.
Mit Verfügung vom 12. September 2013 räumte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik
ein.
G.
In der Replik vom 27. September 2013 wurde ausgeführt, das Vorbringen
der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie [einige]
Jahre ohne Schwierigkeiten gelebt, entspreche nicht seinen Ausführungen.
Die Familie des Beschwerdeführers habe sich seit der Verhaftung des Va-
ters nicht mehr sicher gefühlt und habe grosse Angst gehabt, auch verhaf-
tet zu werden. Aus diesem Grund sei sie untertaucht (sie seien umgezogen
und die Kinder seien nicht mehr zur Schule gegangen) und habe sich auf
die Flucht vorbereitet. Für die sofortige Flucht habe die elfköpfige Familie
jedoch vorerst kein Geld gehabt und habe daher in Asmara ausharren so-
wie auf eine Gelegenheit zur Flucht warten müssen. Erst als die Familie
von dem in [EU-Raum] lebenden [Verwandter] genügend Geld erhalten
habe, habe sie die Flucht wagen können. Dass es möglich sei, in Asmara
unterzutauchen, bestätige auch das im Jahr 2011 erschienene Buch "Hoff-
nung im Herzen, Freiheit im Sinn", welches die Flucht von Zekarias
Kebraeb aus Eritrea schildere; er habe sich vor seiner Flucht auch ver-
steckt in Asmara aufgehalten. Die Familie des Beschwerdeführers habe
sich jedenfalls nicht völlig unbehelligt und frei bewegen können. Vielmehr
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hätten sie jeden Tag Angst gehabt, von der Polizei aufgegriffen und eben-
falls verhaftet zu werden. Die Familienmitglieder seien aus diesem Grund
so wenig wie möglich aus dem Haus gegangen und hätten sich verdeckt
gehalten. Weiter sei die Erwägung der Vorinstanz, die Lektüre der Dossiers
der Familienangehörigen untermauere die vorinstanzliche Einschätzung,
wonach der langjährige Aufenthalt der Familie in Eritrea und daher die Vor-
bringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft einzuschätzen
seien, äusserst pauschal und enthalte keinerlei Begründung, weshalb die
Aussage als reine Behauptung zu werten sei. Sodann sei erneut behauptet
worden, zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner
Familie, die jedoch in den Erwägungen der Vorinstanz nicht verwendet wor-
den seien, würden Widersprüche bestehen. Um was für Widersprüche es
sich hierbei handle, werde jedoch wiederum nicht erläutert. Zur Wahrung
der Interessen des Beschwerdeführers sei es aber von grosser Bedeutung,
welche Widersprüche gemeint seien. Nur auf diese Weise könnten mögli-
che Missverständnisse aus dem Weg geräumt werden. Ferner habe er an-
lässlich der Anhörung seine sehr guten Ortskenntnisse betreffend Asmara
unter Beweis gestellt. Namentlich habe er zahlreiche Quartiere, Gebäude
und Wege beschreiben können (vgl. A13/24 S. 6 ff.). Dies wäre für jeman-
den, der weder in jüngerer Zeit noch über einen längeren Zeitraum dort
gewesen wäre, nicht möglich gewesen. Dass er erlebnisprägende Kennt-
nisse eventuell habe vermissen lassen, liege daran, dass er das Haupter-
eignis – die Verhaftung seines Vaters – nicht selber miterlebt habe; er habe
von diesem Vorfall nur durch seine Mutter erfahren, welche ihm jedoch we-
nig darüber erzählt habe, da es einerseits für sie schmerzhaft gewesen sei,
über dieses Ereignis zu reden und sie andererseits ihre Kinder nicht allzu
sehr damit habe belasten wollen. Im Übrigen halte er in Bezug auf die ein-
gereichte Business-Lizenz an der Echtheit des Dokuments fest und bitte
um Prüfung der Urkunde durch eine unabhängige Stelle. Ausserdem sei
sowohl in der Anhörung als auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt wor-
den, weshalb er keine eigenen Dokumente habe einreichen können.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurde ein Foto in
Kopie eingereicht (welches [Verwandte] aus Eritrea per E-Mail geschickt
habe [das Original werde noch nachgereicht]), welches in Eritrea aufge-
nommen worden sei und den Beschwerdeführer mit seiner Familie zeige.
Weitere Beweise würden gesammelt und nachgereicht, sobald diese beim
Beschwerdeführer eintreffen würden.
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Seite 10
H.
Mit Eingabe vom 26. März 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie ei-
ner Bestätigung der Primarschule ein, welche der Beschwerdeführer in As-
mara besucht habe. Das Dokument sei vom lokalen Schuldirektor ausge-
stellt und vom eritreischen Erziehungsminister beglaubigt worden. Somit
werde belegt, dass der Beschwerdeführer von (…) bis (…) die erste bis
fünfte Klasse besucht und in Asmara gelebt habe. Im Übrigen wurde in
Aussicht gestellt, sobald wie möglich eine Übersetzung des Dokuments
nachzureichen. Weder diese Übersetzung noch das Original der Bestäti-
gung sind in der Folge eingereicht worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM beziehungsweise
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung bzw. Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
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Seite 11
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) verab-
schiedet, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 1
der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E.7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2, 2011/51 E. 6). Massgeblich für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Ent-
scheides – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings
erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begrün-
dete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann.
Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu
berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31
E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
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Seite 12
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsu-
chenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E.
2.6, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5, m.w.H.).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die sowohl die Befragung wie auch die An-
hörung zu keinen Beanstandungen Anlass geben, weshalb sie durchaus
verwertbar sind.
Zudem ist hinsichtlich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe zwar aufgeführt,
zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers und den Aussagen
seiner Familie würden Widersprüche bestehen, jedoch nicht erläutert, um
was für Ungereimtheit es sich hierbei handle, festzuhalten, dass der
Rechtsvertreter die betreffenden Familienmitglieder vertritt und somit Ak-
teneinsicht in alle Verfahren gehabt hat. Im Übrigen wird zur Begründung
des vorliegenden Urteils auf keine Querverweise abgestellt.
4.2 Die Durchsicht der Akten ergibt, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist aufzuzeigen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem
Heimatland aufgrund der geltend gemachten Verhaftung seines Vaters im
Fokus der eritreischen Sicherheitskräfte stand und bei einer allfälligen
Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müsste.
Das vorgebrachte Ereignis im Jahr (…) – die angebliche Gefangennahme
des Vaters – ist mangels zeitlicher und sachlicher Kausalität ohnehin als
asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen. Im Übrigen erklärte der Beschwer-
deführer, er habe erfahren, dass die Kinder der Väter, welche wie sein Va-
ter festgenommen worden seien, auch verhaftet worden seien (A13/24
S. 15). Aus den Protokollen geht jedoch nicht hervor, dass er selber jemals
bis zur Ausreise behelligt worden sei (A13/24 S. 16). Zudem wurden ge-
mäss eigenen Angaben auch keine staatlichen Repressalien gegenüber
den anderen Familienangehörigen ausgeübt. Dass er und seine Familie
überdies vor lauter Angst, ihnen könnte etwas zustossen, nicht oft aus dem
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Seite 13
Haus gegangen seien (A13/24 S. 17), überzeugt insofern nicht, als dass
sie etwa ein bis zwei Jahre nach der Verhaftung des Vaters an derselben
Wohnadresse gelebt hätten, wo die Behörden sie jederzeit hätten aufsu-
chen können. Fest steht aber, dass sie nie zu Hause aufgesucht worden
sind. Damit bestand zum Zeitpunkt ihrer Ausreise auch keine Gefahr einer
Reflexverfolgung wegen des Vaters.
Ferner ist in Bezug auf seinen von der Vorinstanz bestritten Aufenthalt in
Asmara zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer teilweise durchaus
korrekte Angaben zu Protokoll gegeben hat; er konnte insbesondere ver-
schiedene Quartiere, Strassen und Schulen in Asmara anführen sowie auf
Fragen hin teils spontane Wegbeschreibungen machen (A13/24 S. 6 ff.,
20). Dennoch weist er auffällige und nicht nachvollziehbare Wissenslücken
auf und seine Angaben fallen überwiegend unsubstantiiert respektive wi-
dersprüchlich aus; gänzlich unsubstantiiert waren seine Aussagen im EVZ
(vgl. A4/9 S. 5 ff.). Namentlich ist anzuführen, dass er, während er in der
EVZ-Befragung die Adresse der Familie in Asmara nicht nennen konnte
(A4/9 S. 4), in der Anhörung sowohl den Strassennamen wie auch die
Hausnummer wiedergeben konnte (A13/24 S. 5). Seine diesbezügliche Er-
klärung (A13/24 S. 20) überzeugt indes nicht. Sodann gab er an, von (…)
bis (…) die Schule in Asmara besucht zu haben (A13/24 S. 8). Die einge-
reichte Kopie einer Bestätigung seiner angeblichen Primarschule, welche
vom lokalen Schuldirektor ausgestellt sowie vom eritreischen Erziehungs-
minister beglaubigt worden sei, belege gemäss eigenen Angaben demge-
genüber, dass er von (…) bis (…) die erste bis fünfte Klasse besucht und
in Asmara gelebt habe. Diese unterschiedlichen Datenangaben hinsichtlich
seines Schuleintritts sind indes nicht einleuchtend. Auch ist nicht nachvoll-
ziehbar, von wem er dieses nur in Kopie vorgelegte Schulzeugnis erhalten
hat. Zudem gab er an, Eritrea habe seine Unabhängigkeit am 24. Mai 1991
erlangt (A13/24 S. 9). Eritrea erlangte jedoch seine Unabhängigkeit am
24. Mai 1993, wobei der Unabhängigkeitskrieg im Mai 1991 endete. Die
korrekte Nennung dieses wichtigen Datums hätte von einer volljährigen
Person, die angeblich bis zum Alter von (…) Jahren in Eritrea gelebt habe,
indes erwartet werden können. Überdies gab er zwar den angeblichen Na-
men der Moschee an, die er besucht habe, und erklärte, wo sie sich befin-
det. Den Namen des Imams konnte er jedoch nicht nennen, sondern führte
lediglich aus, es handle sich um eine grosse Persönlichkeit (A13/24 S. 8).
Des Weiteren erstaunt der Umstand, dass weder er noch ein anderes Fa-
milienmitglied jemals zum Militärdienst einberufen worden seien (A13/24
S. 16), denn zumindest die Eltern – wenn weder der Beschwerdeführer sel-
ber noch sein älterer Bruder (vgl. Verfahren E-4314/2013 und
E-4235/2013
Seite 14
E-4818/2013) – hätten aufgrund der in Eritrea herrschenden National-
dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr der Regel nach zum Militär-
dienst aufgeboten oder zumindest (temporär) dispensiert werden müssen
(vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3), wobei die Altersobergrenze zur Ausübung
des Nationaldienstes in den letzten Jahren auf über 50 Jahre bei Männern
und 47 Jahre bei Frauen gestiegen sein soll (vgl. Landinfo Norwegen vom
28. Juli 2011, Eritrea: Nationaldienst, Inoffizielle Übersetzung einer Analyse
von Land-info Norwegen vom BFM, Schweiz, Ziff. 4 S. 8). Auf Nachfragen
hin führte der Beschwerdeführer hierzu aus, die Behörden würden einen
von der Schule mitnehmen, wenn man die 11. Klasse besuche (A13/24 S.
21). Dies erklärt gleichwohl nicht, weshalb seine Eltern nicht zum Militär-
dienst einberufen oder davon befreit worden sind.
Hinsichtlich der eingereichten Business-Lizenz seines Vaters ist der Vor-
instanz ferner beizupflichten, dass der Stempel auf dem Foto und der
Stempel auf der Lizenz nicht übereinstimmen, so dass anzunehmen ist,
dass dieser nicht auf beiden Elementen gleichzeitig angebracht wurde. Der
Einwand seitens des Beschwerdeführers, woran die Vorinstanz erkannt ha-
ben wolle, dass es sich hierbei um eine Fälschung handle, kann nach dem
soeben Gesagten nicht gehört werden. Im Übrigen ist auch die Schilde-
rung, wie er an diese Dokumente gelangt sein wolle – seine Grossmutter
habe sie ihm aus dem Sudan geschickt (A13/24 S. 2) beziehungsweise
Bekannte hätten diese nachschicken können (vgl. Beschwerde S. 7; in der
Replik wird wiederum dargelegt, die Grossmutter im Sudan habe die Do-
kumente bei sich gehabt; vgl. Replik S. 4) –, wenig überzeugend, zumal
weder ein Zustellcouvert eingereicht wurde noch nachvollziehbar ist, wa-
rum die Grossmutter mütterlicherseits Dokumente seines Vaters bei sich
haben sollte. Seine Begründung, weshalb er die Dokumente seines Vaters
nicht unmittelbar nach der EVZ-Befragung besorgt habe (A13/24 S. 11),
erscheint im Übrigen nicht plausibel. Nach dem Gesagten ist sein Antrag
auf Prüfung der Echtheit der Urkunde durch eine unabhängige Stelle ab-
zuweisen.
Bezüglich der Beschreibung des Reisewegs ist festzuhalten, dass er die
passierten Städte zwar aufzählen konnte (A13/24 S. 17). Jedoch fallen alle
weiteren Angaben zum Reiseverlauf und zur Finanzierung der Ausreise
vage und teils völlig unsubstantiiert (vgl. A4/9 S. 5 f.) aus und leuchten
überwiegend nicht ein (A13/24 S. 18), weshalb das illegale Verlassen des
Heimatlandes nicht geglaubt werden kann.
E-4235/2013
Seite 15
Schliesslich vermögen auch die übrigen Beweismittel sowie Ausführungen
auf Beschwerdestufe obige Einschätzung nicht umzustossen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende o-
der drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen.
Ferner ist nicht davon auszugehen, dass er sein Heimatland illegal verlas-
sen hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht zwar seine eritreische Staats-
angehörigkeit bejaht, indessen seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs.
1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfü-
gung vom 25. Juni 2013 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusam-
menhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hinder-
nisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-4235/2013
Seite 16
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem mit Verfügung vom 20. August 2013 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt verscho-
ben wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzu-
heissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtlos waren und auf-
grund der Akten von der prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4235/2013
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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