B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4235/2018
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
beide Iran,
(…),
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrem Sohn am 16. Mai
2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. Mai 2018 fand die Befragung
zur Person statt und es wurde ihr das rechtliche Gehör zum Gesundheits-
zustand sowie zur Zuständigkeit Kroatiens und der Wegweisung dorthin
gewährt.
B.
Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank, ersuchte das SEM am 18. Juni 2018 die kroatischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes. Das Gesuch wurde
am 29. Juni 2018 gutgeheissen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (eröffnet am 18. Juli 2018) trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerde-
führerin und ihres Sohnes nach Kroatien und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, un-
zumutbar sowie unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sowie ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die auf-
schiebende Wirkung wiederherzustellen.
E.
Mit Telefax vom 23. Juli 2018 (per Post am selben Tag nachgereicht)
reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 23. Juli 2018 mit ver-
schiedenen Unterschriften, ein bereits aktenkundiges medizinisches Über-
weisungsformular vom 28. Mai 2018 und ein nicht übersetztes Schreiben
in Kopie nach.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 26. Juli 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin Asyl oder
eine vorläufige Aufnahme begehrt, nimmt sie eine Erweiterung des Streit-
gegenstands vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Be-
schwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
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mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4.
4.1 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die knappen Beschwerdeausführun-
gen sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht
verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist
auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zustän-
digkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behörden – gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch
wurde am 29. Juni 2018 explizit gutgeheissen. Kroatien ist somit verpflich-
tet, die Personen wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen
für die Rückkehr zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die hiergegen
geltend gemachten Einwände auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet,
eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor,
dass Kroatien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden
Fall missachten und die Beschwerdeführerin unter Verletzung der EMRK
einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt
wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt
würde. So ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Ferner gelten die Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
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Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Die Mitgliedstaaten
müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen die nötige medizinische oder sonstige Hilfe ge-
währen (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es besteht die Vermutung,
dass Kroatien diesen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt, was auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Eine
zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann überdies nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len, wenn die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen
oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinden (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend nicht der Fall ist.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Kroatien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise zu erkennen
sind, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn eine adä-
quate medizinische Behandlung verweigern würde. Ferner hat die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erklärt, dass dem aktuellen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes bei der Or-
ganisation der Überstellung Rechnung getragen werde und die kroatischen
Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstel-
lung über deren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Be-
handlung informiert würden (angefochtene Verfügung, S. 4).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, sie sei
in Kroatien sexuell belästigt worden und ihre Schlepper würden sie kennen.
Im nachgereichten Schreiben vom 23. Juli 2018 wird ergänzt, es bestehe
für die Beschwerdeführerin zudem die Gefahr, dass sie von ihrem Ex-Mann
bis nach Kroatien verfolgt werde. Diese Ausführungen sind indes ebenfalls
nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen zu be-
gründen, weil – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – die kroati-
schen Behörden schutzwillig und schutzfähig sind. Sofern die Beschwer-
deführerin also tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, kann sie sich
an diese wenden. Dass die kroatischen Behörden ihr nicht geholfen hätten,
ist eine durch nichts belegte Behauptung.
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Mithin liegen auch keine Umstände vor, die einen – nach Ermessen zu
beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der
Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1,
SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen würden. Die
Vorinstanz hat folgerichtig einen Selbsteintritt ausgeschlossen und ist zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Damit ist auch der Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung gegen-
standslos geworden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: