B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4235/2019
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Bülent Zengin, Rechtsschutz für
Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. August 2019.
E-4235/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ergab, dass er am 5. und 13. Oktober 2017 in Deutschland sowie am
23. Oktober 2017 in Schweden um Asyl ersucht hatte. Anlässlich des Dub-
lin-Gesprächs vom 31. Juli 2019 wurde ihm das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie der Weg-
weisung nach Deutschland gewährt.
B.
Gestützt auf den Abgleich mit der Eurodac ersuchte das SEM am 31. Juli
2019 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO).
C.
Mit Antwort vom 2. August 2019 lehnten die deutschen Behörden das Ge-
such mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer (in Deutschland er-
fasst unter den Personalien B._______, geboren am […]) habe seit März
2018 keinen behördlichen Kontakt mehr gehabt. Seine Aussage, er sei
nach Georgien zurückgekehrt und erst im Juli 2019 wieder in das Gebiet
der Mitgliedstaaten eingereist, erscheine wahrheitsgemäss. Die Vorinstanz
kontaktierte vor einer allfälligen Remonstration die deutschen Behörden te-
lefonisch, da die Formulierung des ablehnenden Entscheids Fragen aufge-
worfen habe. Die mit dem Fall betreute Person sei nicht verfügbar gewesen
und es sei ein Rückruf in Aussicht gestellt worden.
Ohne Rückruf hiessen die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen
am 5. August 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut und
revidierten damit ihre Antwort vom 2. August 2019.
D.
Mit Eingabe vom 12. August 2019 reichte der Beschwerdeführer Kopien
einer Bordkarte vom 8. September 2019 für einen Flug von Warschau nach
Kutaisi und einer Seite eines Reisepasses, ausgestellt am 4. Februar 2019
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Seite 3
durch das Justizministerium in Georgien, beide lautend auf B._______, als
Beweismittel ein.
E.
Mit Verfügung vom 14. August 2019 (eröffnet am 16. August 2019) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte
es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
F.
Mit Eingabe vom 21. August 2019 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf sein Asylgesuch sowie even-
tualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung
des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zur Aussetzung von
Vollzugshandlungen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel legte er Kopien zweier fremdsprachiger Dokumente zu
den Akten, gemäss seinen Angaben eine Arbeitsbestätigung vom 14. De-
zember 2018 und eine Bankbestätigung für die Bezahlung von Warmwas-
ser-Rechnungen vom 13. Februar 2019.
G.
Am 22. August 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug
der Überstellung nach Deutschland gestützt auf Art. 56 VwVG superprovi-
sorisch aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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Seite 4
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG
nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines
zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summa-
risch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der
betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
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4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in
Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in
dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt
hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederauf-
nahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich
keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine asylsuchende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Gemäss einem Abgleich mit der Eurodac hat der Beschwerdeführer am
5. und 13. Oktober 2017 in Deutschland Asylgesuche eingereicht. Die deut-
schen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 31. Juli
2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 5. August 2019 gut.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gege-
ben.
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Seite 6
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Deutschlands mit
dem Argument, er habe Deutschland im Juli 2018 und somit das Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen (Art. 19
Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.3 Bei der Aufnahme der Personalien vom 25. Juli 2019 gab der Be-
schwerdeführer an, er habe seinen Pass in Ungarn verloren. An der Befra-
gung vom 31. Juli 2019 brachte er im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor,
er habe Deutschland etwa im Juli 2018 verlassen und sei selbständig nach
Georgien zurückgereist. Sein Heimatland habe er am 27. Juni 2019 per
Flugzeug verlassen und er sei am 28. Juni 2019 in Ungarn angekommen.
Dort habe er bei der Einreise seinen Pass vorweisen müssen, bevor er
diesen in Ungarn verloren habe. Er könne nicht nach Deutschland zurück-
kehren, da er sich derzeit sehr schwach fühle, ihm werde schwindlig und
er müsse sich setzen. Als Beweise für seinen mehrmonatigen Heimatau-
fenthalt reichte er ein Foto einer Bordkarte für einen Flug vom 8. Septem-
ber 2018 von Warschau nach Kutaisi lautend auf den Namen B._______
sowie ein Foto der ersten Seite eines Passes, ausgestellt vom Justizminis-
terium am 4. Februar 2019, ebenfalls lautend auf B._______, geboren (…),
Georgien, ein.
5.4 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, er sei im Sep-
tember 2018 nach Georgien zurückgekehrt und erst im Juli 2019 wieder
ausgereist. Dies belege seine Bordkarte sowie das Foto seines Passes.
Die Bordkarte sei nachprüfbar und fälschungssicher, denn der darauf ent-
haltene Barcode sei leicht zu entschlüsseln und enthalte alle Daten von
Passagieren. Durch die im Chip gespeicherten Daten eines biometrischen
Passes könne die erneute Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mit-
gliedstaaten fälschungssicher nachgeprüft werden. Aus dem Foto der Ar-
beitsbestätigung vom 14. Dezember 2018 und der Bankbestätigung für die
Bezahlung der Warmwasser-Rechnungen vom 13. Februar 2019 gehe
ebenfalls hervor, dass er sich mehr als drei Monate in Georgien aufgehal-
ten habe. Die Vorinstanz verkenne, dass im Dublin-Verfahren ein reduzier-
tes Beweismass zur Anwendung komme. Die Zuständigkeit von Deutsch-
land sei deshalb gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen und die
Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig. Im Übrigen liege
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, denn er sei von der Vorinstanz
nicht mit seinen verschiedenen Personalien konfrontiert worden.
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Seite 7
5.5 Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer Seite eines Reisepas-
ses ein. Aus dieser geht hervor, dass der Pass (Nr. 18AC02517) am 4. Feb-
ruar 2019 ausgestellt worden und bis zum 4. Februar 2029 gültig ist. Ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich auf der Fotokopie die-
ser Seite des Reisepasses der biometrische Chip nicht auslesen und die
Kopie ist nicht als fälschungssicher einzustufen. Dasselbe gilt für die Ko-
pien der Bordkarte, der angeblichen Arbeitsbestätigung und der angebli-
chen Bankbestätigung. Auch dabei handelt es sich lediglich um Kopien,
welche leicht manipuliert werden können. Die Bordkarte und die Kopie des
Reisepasses lauten weiter nicht auf denselben Namen, den der Beschwer-
deführer den Schweizer Behörden angegeben hat. Er selbst reichte diese
Dokumente vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nach, ohne dass er
beziehungsweise sein Rechtsvertreter zu den widersprüchlichen Persona-
lien Stellung genommen hätten. Die Vorinstanz konnte deshalb darauf ver-
zichten, ihn auf diesen Punkt aufmerksam zu machen. Es liegt keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs vor. Aufgrund dieser Unterlagen kann der
angeblich dreimonatige Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dub-
lin-Mitgliedstaaten nicht als nachgewiesen erachtet werden. Es besteht zu-
dem der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität ver-
heimlicht oder zumindest verschleiert. Dies ist jedoch im vorliegenden Ver-
fahren nicht von wesentlicher Bedeutung, weshalb es sich erübrigt, darauf
näher einzugehen.
6.
6.1 Weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerde-
ebene vorgebrachten Gründe sind geeignet, die staatsvertragliche Zustän-
digkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens in Frage zu stellen.
6.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für asylsuchende Personen in Deutschland würden Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen
würden.
6.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach.
6.4 Ferner gelten in Deutschland die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrens-
richtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnah-
merichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf davon
ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben.
6.5 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat er nicht dargetan, die ihn dort bei einer Rückführung erwartenden
Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
6.6 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich des persönlichen Gesprächs
vor, er fühle sich derzeit sehr schwach und ihm sei schwindlig. Er sei Boxer
gewesen und habe zufolge des häufigen Trainings unter Herzproblemen
mit Schwindel, Ohnmacht und Atemnot gelitten. In Georgien habe er Medi-
kamente erhalten. Auf Beschwerdeebene machte er keine gesundheitli-
chen Probleme geltend und reichte auch keine ärztlichen Unterlagen ein.
Aufgrund der Akten bestehen keine konkreten Hinweise für die Annahme,
Deutschland würde dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehende allenfalls notwendige medizinische Versorgung vor-
enthalten. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet,
dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu ge-
währleisten. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit
ausschlaggebend und diese wird kurz vor der Überstellung definitiv beur-
teilt. Im Hinblick auf den medizinischen Zustand des Beschwerdeführers
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Seite 9
gibt es vorliegend keinen Grund zur Annahme, eine Überstellung nach
Deutschland würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten.
6.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kog-
nitionsbeschränkung überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessen-
heit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentli-
chen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und voll-
ständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und
seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
senklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
6.9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und hat – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstel-
lung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E-4235/2019
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8.
Der am 22. August 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
9.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist
aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aus-
sichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen.
10.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrage auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4235/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
Versand: