B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4236/2012
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Übernahme von Einreisekosten;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2012 / N (…).
E-4236/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reisten zusammen mit drei ihrer
Kinder am 28. April 2008 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um
Asyl nach. Mit Verfügungen vom 1. Dezember 2011 wurde ihnen Asyl in
der Schweiz gewährt.
B.
Am 7. Mai 2012 (Eingangsstempel) ging beim BFM unter Einreichung
weiterer Eingaben ein Gesuch um Familiennachzug ihrer in der Türkei le-
benden minderjährigen Tochter C._______ vom 27. April 2012 ein. Mit
Verfügung vom 14. Mai 2012 bewilligte das BFM deren Einreise.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 ersuchte das Schweizerische Rote Kreuz
(SRK) um Übernahme der Reisekosten für C._______ in der Höhe von
Fr. 390.- mit der Begründung, die Familie sei mittellos und werde voll-
ständig aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt.
D.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 – eröffnet am 17. Juli 2012 – wies das
BFM das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, gestützt auf die Aktenlage ergebe
sich, dass die Beschwerdeführenden sowie ihre in der Türkei lebenden
Verwandten über genügend finanzielle Mittel verfügen würden, so dass
sie für die Reisekosten von C._______ aufzukommen vermöchten. Über-
dies sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Tür-
kei mittellos gewesen sei. Er sei laut einem Arztbericht von D._______
vom 16. Januar 2005 in der Türkei Inhaber (…) gewesen und habe zu-
dem eine höhere Funktion bei der (…) und (…) gehabt. Daraus ergebe
sich, dass es sich um eine wirtschaftlich und gesellschaftlich vergleichs-
weise gut gestellte Familie handle. Schliesslich habe die Ehefrau des Be-
schwerdeführers zahlreiche Geschwister und die Familie erhalte seit dem
Jahr 2008 Sozialhilfegelder. Angesichts dieser Umstände sei davon aus-
zugehen, dass die Familie gewisse Sparmöglichkeiten habe und es ihr
zusammen mit den in der Türkei lebenden Verwandten zuzumuten sei, für
den nicht übermässig hohen, einmaligen Betrag von Fr. 390.- für die Ein-
reise von C._______ aufzukommen.
E.
Die Beschwerdeführenden liessen durch ihre Rechtsvertreterin mit Ein-
E-4236/2012
Seite 3
gabe vom 14. August 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben
und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, die Einreisekosten für C._______ zu überneh-
men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung
der unterzeichnenden Anwältin ersucht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden je eine
Kopie des vom SRK verfassten und an die Schweizerische Flüchtlingshil-
fe (SFH) gerichteten Gesuchs um finanzielle Unterstützung vom
2. August 2012 und der Fürsorgebestätigung vom 3. August 2012 ein.
Zur Begründung wurde dargelegt, die Beschwerdeführenden seien nicht
in der Lage, die Einreisekosten zu tragen, da sie mittellos seien. Es sei
zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer vor dem Jahr 1996 in der
Türkei (…) gewesen sei, doch von 1996 bis 2003 sei er im Gefängnis
gewesen und im Jahr 2004 habe er aus dem Land fliehen müssen. Zum
heutigen Zeitpunkt könne nicht mehr vom damaligen Vermögen ausge-
gangen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedeute das
Ausüben von politischen Ämtern in der Türkei nicht zugleich auch, dass
man dadurch wirtschaftlich gut gestellt sei. Der Beschwerdeführer habe
seine Ämter ehrenamtlich ausgeübt. Von April 2008 bis November 2011
hätten die Beschwerdeführenden nur Asylsozialhilfe erhalten, die be-
kanntlich 2/3 der SKOS-Richtlinien-Ansätze ausmachen würde. Erst seit
dem 1. Dezember 2011 würden sie Sozialhilfe erhalten. Übernehme der
Bund die Kosten nicht, müsse sich der Beschwerdeführer beim Fonds der
SFH verschulden.
Laut dem in Kopie eingereichten Fondgesuch der SRK wird den Be-
schwerdeführenden von der monatlichen Sozialhilfe bis April 2013 jeden
Monat ein Betrag von Fr. 350.- in Abzug gebracht, weil diese ein Miet-
zinsdepot-Darlehen zurückzuzahlen hätten. Hinzu komme, dass die bei-
den sich in der Schweiz aufhaltenden Kinder sich in Ausbildung befän-
den, weshalb weder Integrationszulagen noch ein Einkommensfreibeitrag
monatlich hinzugerechnet werden könnten.
F.
Mit Verfügung vom 23. August 2012 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E-4236/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorge-
sehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein-
und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann.
Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesamt die Voraussetzungen
E-4236/2012
Seite 5
und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der
Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis
Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. Au-
gust 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) den Kreis der
Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, fest-
gelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV2 Personen,
denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylver-
fahrens nach Artikel 20 Absatz 2 des AsylG oder im Rahmen der Famili-
enzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Artikel 51 Absatz
4 des AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) bewilligt wird.
3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV2 ergibt sich im Weiteren, dass
die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates
grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im Einzelfall ein
Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Ände-
rung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34).
Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des BFM verwiesen, wo-
nach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich
um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürf-
tiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangt
dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzt voraus,
dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstüt-
zungspflichtige nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) noch andere nahe stehende Perso-
nen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise
vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um
nachträgliche Übernahme bzw. Rückerstattung der Einreisekosten abge-
wiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht
werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylge-
setz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnun-
gen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und
Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]).
3.3 Aufgrund der Darlegungen in der Eingabe vom 14. August 2012 und
der eingereichten Beweismittel steht fest, dass die Beschwerdeführenden
mittellos sind und ein Darlehensgesuch an die SFH gerichtet haben (vgl.
Fondsgesuch des SRK an die SFH vom 2. August 2012). Den Akten sind
keine konkreten Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen,
E-4236/2012
Seite 6
sie oder ihre Angehörigen in der Türkei seien in der Lage, die notwendi-
gen finanziellen Mittel aufzubringen. Vielmehr geht aus dem vorgenann-
ten Fondsgesuch an die SFH hervor, dass die Familie vollumfänglich so-
zialhilfeabhängig ist und bis im April 2013 monatliche Raten in der Höhe
von Fr. 350.- zu leisten hat, um fristgerecht das Mietzinsdepot-Darlehen
von Fr. 3'766.- zurückzubezahlen. Angesichts ihrer nachgewiesenen Mit-
tellosigkeit und der monatlichen Rückzahlungsraten von Fr. 350.-, stellt
die Übernahme der zwar bescheidenen, aber für die Beschwerdeführen-
den dennoch ins Gewicht fallenden Einreisekosten in der Höhe von
Fr. 390.- eine erhebliche Belastung dar. Entgegen der Einschätzung der
Vorinstanz ist nicht auf den früheren (…) und auf die Ausübung von politi-
schen Ämtern abzustellen, zumal nicht davon ausgegangen werden
kann, der Beschwerdeführer verfüge immer noch über Vermögen, oder
könne sich aufgrund seiner damaligen politischen Aktivität einen wirt-
schaftlichen Vorteil verschaffen. Auch könnte sich für C._______ ange-
sichts des Profils ihres Vaters und des ihren Familienangehörigen ge-
währten Asyls durch eine Verzögerung der Ausreise eine Gefahr ergeben.
3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass vorliegend die Vorausset-
zungen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 Bst. d AsylV2 für
die Übernahme der Reisekosten von C._______ in der Höhe von Fr.
390.- gegeben sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfü-
gung des BFM vom 16. Juni 2012 ist aufzuheben und dieses anzuweisen,
die Reisekosten zu übernehmen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird damit ge-
genstandslos.
5.
Im Falle des Obsiegens kann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
grundsätzlich eine Entschädigung für erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Parteikosten zugesprochen werden. Die Rechts-
vertreterin reichte gleichzeitig mit der Beschwerde eine Honorarnote ein.
Daraus geht ein Vertretungsaufwand von 4 Stunden à Fr. 240.- plus Aus-
lagen von Fr. 150.- und Mehrwertsteuern von Fr. 88.80 hervor. Das Bun-
desverwaltungsgericht beurteilt den verrechneten Vertretungsaufwand in
E-4236/2012
Seite 7
der Gesamthöhe von Fr. 1248.- im Vergleich mit gleichgelagerten Verfah-
ren als unangemessen und kürzt diesen auf den Betrag von Fr. 520.-
(einschliesslich Mehrwertsteuern und Auslagen). Die Vorinstanz ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 520.- zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4236/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2012 wird aufgehoben und das BFM
angewiesen, die Reisekosten von C._______ in der Höhe von Fr. 390.-
zu übernehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 520.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: