B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4236/2013
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 / N (…).
E-4236/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Hei-
matland am 2. Juli 2011 und reisten über den Sudan am 11. Oktober 2011
in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zent-
rum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführerin und ihr äl-
tester Sohn wurden jeweils am 26. Oktober 2011 summarisch befragt so-
wie am 8. März 2013 einlässlich zu ihren Ausreise- und Asylgründen ange-
hört.
Dabei trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus
Asmara, wo sie zeitlebens gewohnt habe. Zuerst habe sie im Viertel
G._______ gelebt, wo sie auch zur Schule gegangen sei. Im Jahr (…) habe
sie geheiratet und sei dann in das Quartier H._______ gezogen, wo sie
Hausfrau gewesen sei. Ihr Ehemann sei (…) der (…)-Versammlung gewe-
sen und habe sich dafür eingesetzt, dass die (…) als ethnische Gruppe
anerkannt würden. Wegen seiner Aktivitäten sei er im Jahr (…) seitens der
eritreischen Regierung verhaftet und ins Gefängnis I._______ gesteckt
worden, wo die Beschwerdeführerin ihm drei Monate lang Essen habe lie-
fern können, ohne ihn jedoch sehen zu dürfen. In der Folge habe sie nicht
mehr dorthin gehen dürfen und als sie nach dem Grund gefragt habe, habe
man ihr lediglich gesagt, sie solle keine Fragen stellen, ansonsten man sie
ebenfalls verhaften würde. Seither wisse sie nichts mehr über den Verbleib
ihres Ehemannes. Sie habe die Kinder aus der Schule genommen und sei
etwa [einige] Monate vor der Ausreise in ein anderes Haus im gleichen
Quartier gezogen, wo der Mietzins tiefer gewesen sei. Aus Angst vor einer
Verhaftung ihrer Kinder sei sie am 2. Juli 2011 gemeinsam mit ihnen sowie
mit ihrer betagten Mutter und einem Bruder in den Sudan gereist. Die
Grenze hätten sie illegal mit Hilfe eines Schleppers überquert. Von Khar-
tum aus sei sie mit sieben ihrer neun Kinder (vgl. Beschwerdeverfahren E-
4235/2013 betreffend J._______ sowie die beiden K._______ betreffenden
abgeschlossenen Verfahren E-4314/2013 und E-4818/2013) mit Hilfe ei-
nes Schleppers per Flugzeug in die Schweiz gereist. Ihre Mutter und ihr
Bruder würden mit den übrigen beiden Kindern im Sudan bei einem Onkel
wohnen. Im Übrigen habe sie ihre Originaldokumente und die der Kinder
im Sudan am Flughafen verloren.
Der Beschwerdeführer B._______ trug insbesondere vor, er sei in Asmara
geboren und aufgewachsen. Er habe mit seiner Familie im Quartier
H._______ gewohnt und während [einigen] Jahren die Schule L._______
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besucht. Nachdem sein Vater im Jahr (…) verhaftet worden sei, weil er sich
für die (…) eingesetzt habe, habe der Beschwerdeführer die Schule abbre-
chen müssen und das Haus kaum mehr verlassen. Die Familie habe ge-
hungert und Angst gehabt, dass er und seine Brüder von den Behörden
verhaftet würden. Deswegen sei er zusammen mit seiner Mutter, den Ge-
schwistern, der Grossmutter und einem Onkel in den Sudan gereist.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Doku-
mente eingereicht: die Identitätskarte der Mutter der Beschwerdeführerin
im Original (inkl. Übersetzung) sowie Fax-Schreiben, auf welchen drei erit-
reische Identitätskarten abgebildet seien betreffend die Mutter, den Vater
sowie die Schwester der Beschwerdeführerin (schlechte Qualität der Ko-
pien).
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 – am darauffolgenden Tag eröffnet – wies
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre
Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung in-
folge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen aus, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin insge-
samt lebensfremd wirken würden und nicht logisch seien. Auf unsubstanti-
ierte Art und Weise mache sie Gründe geltend, ohne den Eindruck zu er-
wecken, die Geschichte selber erlebt zu haben. So könne sie sich weder
an den Tag noch an den Monat der Verhaftung ihres Ehemannes erinnern
(A4/13 S. 3; A14/19 S. 7 f.). Weiter habe sie anlässlich der Kurzbefragung
ausgeführt, weshalb sie über die Hintergründe seiner Verhaftung nichts
wisse (A4/13 S. 10). In der Anhörung habe sie jedoch angegeben, dass der
angebliche Grund für seine Verhaftung sein Engagement für die (…) ge-
wesen sei (A14/19 S. 7 f.). Weshalb die Beschwerdeführerin den angebli-
chen Grund, der zur Verhaftung ihres Ehemannes geführt habe, nicht be-
reits in der Kurzbefragung habe angeben können, sondern ihn gemäss eig-
nen Angaben erst von ihrem Vater erfahren habe, als sie sich bereits in der
Schweiz befunden habe (A14/19 S. 8), bleibe unbegründet. Ferner könne
sie zu den angeblichen Tätigkeiten ihres Ehemannes auch auf Nachfragen
hin keine genauen Angaben machen. Namentlich wisse sie nicht über die
Versammlungen Bescheid, könne nicht ausführlich erklären, was die Tätig-
keiten und Ziele des Ehemannes gewesen seien, und bleibe bei den Ant-
worten vage (A14/19 S. 8). Auch über das Geschäft ihres Ehemannes, in
welchem er angeblich verhaftet worden sei, könne sie nichts aussagen. Sie
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könne insbesondere weder über die genaue Lokalisierung noch den Na-
men oder den Verdienst des Ehemannes Auskunft geben (A14/19 S. 6).
Sodann sei es nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin in Be-
zug auf die Verhaftung ihres Ehemannes nicht weitere Abklärungen getrof-
fen habe. So könne sie nicht erklären, weshalb sie die Besitzer der [Ge-
schäfte] in unmittelbarer Nähe zum Geschäft ihres Ehemannes nicht nach
den Ereignissen gefragt habe (A14/19 S. 9). Ausserdem könne sie nicht
ausführlich begründen, warum sie ihren Ehemann gerade im Gefängnis
I._______ aufgesucht und nicht auf einer Polizeistation oder in einem an-
deren Gefängnis nach ihm gefragt habe (A14/19 S. 10). Überdies habe sie
im Rahmen der Anhörung angegeben, die Behörden hätten ihr angedroht,
sie und ihre Kinder zu verhaften (A14/19 S. 13). Diese angebliche Drohung
habe sie aber anlässlich der Kurzbefragung nicht erwähnt, sondern dort
lediglich zu Protokoll gegeben, Angst gehabt zu haben, dass man ihr die
Kinder wegnehmen und sie verhaften könnte (A4/13 S. 10). Sodann habe
sie in der Kurzbefragung behauptet, ihrem Mann während einem Monat
einmal pro Woche Essen ins Gefängnis gebracht zu haben (A4/13 S. 9),
indes sie in der Anhörung erklärt habe, ihrem Ehemann während drei Mo-
naten Essen ins Gefängnis gebracht zu haben; danach habe man ihr ver-
boten, weiterhin zu kommen (A14/19 S. 7). Bezüglich der grossen zeitli-
chen Differenz zwischen der Verhaftung des Ehemannes im Jahr (…) und
der Ausreise der Familie im Juli 2011 habe sie lediglich angegeben, sie
hätten kein Geld gehabt (A14/19 S. 13). Auch auf Nachfragen hin gebe sie
lediglich die Reiseorganisation und kein anderes Ereignis als Grund für die
Ausreise an (A14/19 S. 14). Somit habe kein sachlicher Zusammenhang
zwischen den geltend gemachten Ereignissen und der Ausreise nachvoll-
ziehbar geltend gemacht werden können. Schliesslich könne sie auch die
Ausreise aus Eritrea in keiner Weise substantiiert darlegen. Insbesondere
habe sie – selbst auf Nachfragen hin – weder die Zeitdauer der einzelnen
Reiseabschnitte, noch Ortschaften oder persönliche Beobachtungen an
der Grenze beschreiben können (A14/19 S. 15), weshalb die geltend ge-
machte illegale Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden könne.
Des Weiteren könnten die Ausführungen des Beschwerdeführers zum All-
tag in Eritrea aufgrund der teilweisen Unvereinbarkeiten mit den Länder-
kenntnissen der Vorinstanz nicht geglaubt werden. Insbesondere habe er
angegeben, dass "Fiat" die Bezeichnung für den Brunnen "May Jah Jah"
sei und sich dieser in der Nähe seines Hauses, welches im Quartier
H._______ gewesen sei, befunden habe (A15/14 S. 3). Der "May Jah Jah"
befinde sich jedoch einerseits in einem anderen als dem angegebenen
Quartier in Asmara und andererseits handle es sich beim Ort, welcher Fiat
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genannt werde, um ein Gebäude. Auch auf Nachfragen hin habe der Be-
schwerdeführer den Springbrunnen als "Fiat" bezeichnet (A15/14 S. 3). Er
habe erklärt, "Fiat" (…) passiert zu haben (A15/14 S. 6), weshalb er wissen
müsse, um was es sich dabei handle. Weiter würden seine Kenntnisse
über Eritrea sowie die Stadt Asmara auswendig gelernt und stereotyp wir-
ken. Sodann habe er in Bezug auf Wegbeschreibungen ungenaue Anga-
ben gemacht. So kenne er nur die Bezeichnung der Busstation vor der
Schule, nicht aber den Namen der Busstation, bei welcher er jeweils den
Bus bestiegen habe (A15/14 S. 6). Seine Kenntnisse würden im Übrigen
nicht über die Gebäudebezeichnungen hinausgehen. Namentlich könne er
keine weiteren Schulen in Asmara nennen (A15/14 S. 6) und lediglich drei
weitere Quartiere angeben (A15/14 S. 7). Dies sei erstaunlich, habe er
doch (…) verschiedene Quartiere passieren müssen. Ferner gebe er an, in
der Schule jeweils nur das Fest (…) gefeiert zu haben (A15/14 S. 7). Es
sei aber nicht nachvollziehbar, dass er während [mehreren] Schuljahren
nie an anderen Feiern zugegen gewesen sei. Zwar könne er sich auf Nach-
frage hin an ein Fest erinnern, anlässlich dessen der Anfang von Eritrea
gefeiert werde, jedoch kenne er das Datum nicht (A15/14 S. 7). Gemäss
den Länderkenntnissen der Vorinstanz würden an eritreischen Schulen
jährlich die Feiern zur eritreischen Unabhängigkeit abgehalten; das Datum
sei wichtiger Bestandteil des Geschichtsunterrichts und könne als kollekti-
ves Wissen vorausgesetzt werden.
Im Übrigen würden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt
lebensfremd und nicht logisch wirken, zumal er auf unsubstantiierte Art und
Weise seine Gründe geltend mache, ohne den Eindruck zu erwecken, die
Geschichte selber erlebt zu haben. Die Fragen nach der Verhaftung seines
Vaters und dessen Verbleib habe er nur mit wenigen Worten beantwortet,
ohne dabei konkrete Erinnerungen zu beschreiben (A15/14 S. 8 ff.). Statt-
dessen habe er eine vage Geschichte, die weder Realkennzeichen noch
eine individuelle Färbung enthalte, erzählt. Namentlich könne er seine ei-
gene Reaktion und die der Familie auf die Verhaftung des Vaters nicht er-
lebnisgeprägt schildern. Zudem könne er weder über [Geschäft] des Vaters
berichten, noch das Gefängnis angeben, in welchem dieser sich angeblich
aufhalte (A15/14 S. 9 f.). Die Fragen zu seinen persönlichen Ängsten habe
er sodann ohne weitere Ausführungen oder einen Realitätsbezug beant-
wortet (A15/14 S. 10). Überdies könne er die genauen Gründe, die zu einer
Ausreise (…) Jahre nach den angeblich fluchtrelevanten Ereignissen ge-
führt haben sollten, nur sehr allgemein und oberflächlich beschreiben.
Diese würden insbesondere deswegen auswendig gelernt wirken, weil der
Beschwerdeführer gesagt habe, selber nie Probleme mit den eritreischen
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Behörden gehabt zu haben (A15/14 S. 10). Der angeblich lebenslange Auf-
enthalt in Eritrea könne ihm aufgrund der dürftigen Länderkenntnisse nicht
geglaubt werden. Im Übrigen würden zwischen den Schilderungen seiner
Familienangehörigen und seiner eigenen Darstellung Widersprüche beste-
hen. Da deren Vorbringen betreffend den angeblichen Aufenthalt in Eritrea
ebenso unglaubhaft seien, erübrige es sich, auf diese Widersprüche ein-
zugehen. Ebenso seien die Ausführungen zu seiner Ausreise aus Eritrea
in den Sudan unsubstantiiert ausgefallen und würden jeglicher erlebnisge-
prägter Schilderungen entbehren. Obschon die Fahrt tagsüber stattgefun-
den habe, habe er behauptet, weder die angeblich passierte Ortschaft
M._______ noch die Grenze gesehen zu haben (A15/14 S. 11). Zwar habe
er diesbezüglich erklärt, Angst gehabt zu haben, erwischt zu werden. Je-
doch habe er nicht angeben können, was mit ihm geschehen wäre, wenn
er tatsächlich erwischt worden wäre, weshalb die geltend gemachte Angst
unglaubhaft erscheine und der Eindruck bestärkt werde, dass er diese
Reise nicht erlebt habe.
Ferner könne angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine
eingehende Würdigung der ins Recht gelegten Dokumente verzichtet wer-
den. Festzuhalten sei aber, dass die eingereichte eritreische Identitäts-
karte, welche angeblich der Mutter der Beschwerdeführerin gehöre, im Ge-
samtkontext des Gesuchs beurteilt werden müsse und aufgrund obiger
Ausführungen von reduziertem Beweiswert sei. Weiter sei die Beziehung
zwischen der Person auf der Identitätskarte und der Beschwerdeführerin
unklar beziehungsweise nicht nachgewiesen. Auch sei nicht nachvollzieh-
bar, warum die Beschwerdeführerin dieses Dokument die Mutter betreffend
eingereicht habe, eigene Dokumente oder Identitätsausweise jedoch nicht
vorhanden sein sollten beziehungsweise auf derselben Reise, an der auch
die besagte Mutter der Beschwerdeführerin anwesend gewesen sein soll,
abhandengekommen seien. Schliesslich komme dem eingereichten Fax-
Schreiben mit Kopien von drei verschiedenen Identitätskarten keinerlei Be-
weiswert zu.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 erhob der Rechtsvertreter namens und im
Auftrag der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen
Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfah-
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rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses,
sowie der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Zur Begründung wurde der Argumentation in der angefochtenen Verfügung
im Wesentlichen entgegengehalten, wenn die Vorinstanz ausführe, die Be-
schwerdeführerin könne sich weder an den Tag noch an den Monat der
Verhaftung ihres Ehemannes erinnern, berücksichtige sie ihre Kultur sowie
Lebensumstände nicht. Es sei verständlich, dass eine Hausfrau ohne viel
Bildung nicht immer wisse, welcher Monat gerade sei. Sie könne immerhin
angeben, dass ihr Ehemann nach dem Ramadan (…) verhaftet worden sei.
Ferner habe sie in der Anhörung erklärt, weshalb sie sich nicht bereits in
der Erstbefragung zu seinen politischen Aktivitäten geäussert und den
Grund seiner Verhaftung angegeben habe: Sie habe dies schlicht nicht ge-
wusst und davon erst später durch ihren Vater erfahren. Es sei in Eritrea
üblich, dass die Männer die Politik machen und die Frauen nicht viel davon
verstehen würden. Daher erscheine es nur logisch, dass ihr Vater besser
über die politischen Aktivitäten des Ehemannes informiert gewesen sei als
sie. Sie wisse zumindest, dass sich die (…) – ihr Ehemann sei (…) einer
Versammlung für die Rechte der (…) gewesen – (…) versammelt hätten
und auch ihr Ehemann zu den Treffen gegangen sei. Sodann sei bezüglich
ihrer Angaben hinsichtlich des Geschäfts ihres Ehemannes anzumerken,
dass es nicht so sei, dass sie den Namen des Geschäfts nicht kenne. Viel-
mehr habe [Geschäft] gar keinen Namen gehabt, da (…) Teil (…) gewesen
sei, womit im Übrigen auch die Lokalisation des [Geschäfts] geklärt sei.
Ausserdem sei es üblich, dass [Geschäfte dort] keinen Namen tragen wür-
den. Auch sei es nicht ungewöhnlich, dass eine Hausfrau nicht wisse, wie
viel ihr Mann verdiene. Sie könne jedoch angeben, dass sie pro Woche
etwa 200 Nakfa für Einkäufe zur Verfügung gehabt habe. Zudem habe sie
die anderen [Besitzer] nicht nach dem Verbleib ihres Ehemannes fragen
können; als sie nämlich – nachdem dieser nach der Arbeit nicht wie sonst
nach Hause gekommen sei – [dorthin] gegangen sei, um ihn zu suchen,
seien die [Geschäfte], (…), alle geschlossen gewesen. Sie habe auch
keine [Besitzer] mehr angetroffen. Eine Bekannte ihres Ehemannes sei al-
lerdings zufällig in der Nähe gewesen und habe ihr mitgeteilt, dass die Po-
lizei ihn [im Geschäft] verhaftet habe. Daraufhin sei sie zur Polizeistation
I._______ gegangen, wo man ihr bestätigt habe, dass er sich dort befinde.
Sie habe ihm in der Folge drei Monate lang wöchentlich Essen gebracht,
wobei sie ihn aber nie habe kontaktieren dürfen. Weiter seien ihre Aussa-
gen – sie habe Angst davor gehabt, dass ihre Kinder verhaftet würden
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(Erstbefragung) und die Behörden hätten sie konkret damit bedroht (Anhö-
rung) – nicht widersprüchlich ausgefallen. Es handle sich lediglich um eine
nachträgliche Konkretisierung anlässlich der Anhörung hinsichtlich der
Gründe ihrer Angst vor einer Verhaftung; ohnehin betreffe diese Frage kei-
nen wesentlichen Punkt des Sachverhalts. Überdies verkenne die Vo-
rinstanz die tatsächlichen Lebensumstände der Familie, wenn sie be-
haupte, zwischen der Verhaftung des Ehemannes und der Ausreise be-
stehe wegen der langen Zeitdauer kein sachlicher Zusammenhang mehr.
Die Beschwerdeführenden hätten sich bereits seit der Verhaftung auf die
Flucht vorbereitet – wobei lange die Hoffnung bestanden habe, dass der
Ehemann beziehungsweise Vater doch noch frei komme – und seien be-
reits früh untergetaucht. Sie seien innerhalb des Quartiers H._______
umgezogen, um sich so eine Weile zu verstecken und Geld zu sparen, zu-
mal eine elfköpfige Familie sehr viel Geld für die Ausreise brauche. Dieses
Geld habe zuerst vom in [EU-Raum] lebenden [Verwandter] verdient wer-
den müssen. Im Übrigen seien die Ortskenntnisse der Beschwerdeführerin
einwandfrei (A14/19 S. 4). Was die Ausreise aus Eritrea betreffe, sei fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin hierzu zahlreiche Angaben (Wie-
dergabe von verschiedenen, auch kleineren Ortschaften und Zeitdauer der
Reise) gemacht habe (A14/19 S. 15). Ausserdem sei dem Umstand, dass
sie mit neun Kindern und ihrer betagten Mutter gereist sei, Rechnung zu
tragen.
In Bezug auf die Ortskenntnisse des Beschwerdeführers gehe aus den Be-
fragungsprotokollen hervor, dass er lediglich gesagt habe, es gebe dort
(beim "Fiat") einen Springbrunnen. Erst auf die suggestive Nachfrage der
Vorinstanz, ob er den Springbrunnen selbst als "Fiat" bezeichne, habe er
zugestimmt. Die Vorinstanz werfe ihm zudem vor, er habe den Springbrun-
nen "May Jah Jah" genannt, was jedoch nicht zutreffe, weil dies der Namen
eines anderen Springbrunnens (…) sei. Allerdings sei dem Protokoll gar
nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer dies tatsächlich gesagt
habe, weil "May Jah Jah" lediglich in Klammern stehe (vgl. A15/14 S. 3)
und alle anderen Bemerkungen im Protokoll, die nach einer Antwort in
Klammern stehen würden, jeweils Anmerkungen der Vorinstanz und nicht
des Beschwerdeführers seien. Es liege somit die Vermutung nahe, dass
auch hier eine falsche Ergänzung durch die Vorinstanz vorgenommen wor-
den sei, was keinesfalls dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden
könne. Ferner möge es zutreffen, dass er nicht alle Quartiere in Asmara
kenne, er könne jedoch jene aufzählen, in denen er sich täglich bewegt
habe. Überdies habe er zahlreiche Strassen und Distanzen korrekt benen-
nen können (vgl. A15/14 S. 6 f.) und wisse, wie man von einem Ort zum
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anderen komme. So könne er auch den Weg zum "Fiat" beschreiben und
kenne die Adresse, an welcher die Familie während Jahren gewohnt habe.
Ausserdem wisse er, dass sein Vater im Gefängnis sei und dort vermutlich
schlimme Sachen geschehen würden. Auch müsse beachtet werden, dass
er unter psychischen Problemen seit der Verhaftung seines Vaters leide
und es ihm sehr schwer falle, über das Erlebte zu reden. Im Übrigen habe
er auch den Reiseweg – anders als vom BFM behauptet – substantiiert
geschildert (A15/14 S. 11). Er habe ständig Angst gehabt, überführt zu wer-
den. Dass er nicht genau darlegen könne, was mit ihm passiert wäre, wenn
die Behörden ihn erwischt hätten, sei unter den gegebenen Umständen
verständlich.
Des Weiteren habe sich die Vorinstanz mit der Asylrelevanz der Vorbringen
gar nicht erst auseinandergesetzt, obwohl jene zweifelsfrei gegeben sei.
Die drohende Reflexverfolgung sei politisch sowie ethnisch motiviert und
gefährde die Beschwerdeführenden konkret an Leib und Leben. Ange-
sichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen durch eritreische Ge-
heimdienste – insbesondere gegenüber Oppositionellen – sei dies nicht zu
bezweifeln. Überdies sei zu betonen, wie schmerzlich die (psychischen)
Folgen für die Familien von Verschwundenen seien.
Im Übrigen würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea erfüllen.
Schliesslich sei auf die Frage Nr. 144 anlässlich der Anhörung hinzuweisen
(A15/14 S. 11); hier habe die Vorinstanz wissen wollen, ob er alles habe
sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei. Der Beschwerdeführer
habe diese Frage verneint und angefügt, dass er zu Beginn die Geburtsorte
seiner Eltern verwechselt habe. Diese offenbar nicht passende Antwort auf
die Frage sowie das Versäumnis der Vorinstanz, nochmals nachzufragen,
zeige auf, dass es bei der Befragung offensichtlich Schwierigkeiten mit der
Übersetzung gegeben und die Vorinstanz nicht genügend nachgefragt
habe, um diese Übersetzungsprobleme zu beheben.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurde auf diverse Inter-
net-Links beziehungsweise Berichte verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung werde abgewiesen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 9. August 2013 hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu
rechtfertigen vermöchten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeitselemente habe
sie darauf verzichtet, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen zu prüfen.
Der zeitliche Zusammenhang zwischen den vorgebrachten Ereignissen,
die zur Flucht geführt hätten (Inhaftierung des Ehemannes beziehungs-
weise Vaters im Jahr (…)), und dem Zeitpunkt der Flucht im Juli 2011 sei
in keiner Weise gegeben. So hätten sich die Beschwerdeführenden nach
den entscheidenden Ereignissen [einige] Jahre lang im Land aufgehalten,
ohne Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben. Sie
hätten ferner angegeben, immer mit den beiden erwachsenen Söhnen be-
ziehungsweise Brüdern (vgl. Beschwerdeverfahren E-4235/2013 betref-
fend J._______ sowie die abgeschlossenen Verfahren E-4314/2013 und
E-4818/2013 betreffend K._______) gelebt zu haben. Aus diesem Grunde
sei das vorliegende Asylverfahren gleichzeitig mit den beiden Verfahren
der Söhne beziehungsweise Brüder bearbeitet worden. Die Lektüre dieser
Dossiers und der entsprechenden Verfügungen verdeutliche das Abklä-
rungsergebnis der Vorinstanz, dass der langjährige Aufenthalt der Familie
in Eritrea und somit die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft einzuschät-
zen seien. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden sei davon
auszugehen, dass sie weder in jüngster Zeit noch über einen längeren Zeit-
raum bis ins Jahr 2011 in Asmara wohnhaft gewesen seien. Hierfür seien
ihre Kenntnisse über ihr Heimatland, ihren Wohnort sowie die eritreische
Gesellschaft weder genügend substantiiert noch aktuell. Zudem liessen
ihre Erzählungen jegliche erlebnisgeprägten Merkmale vermissen, so dass
ihre Aussagen leicht zugänglichen und allgemein bekannten Angaben ent-
sprechen würden. Zwar sei sehr wohl davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin Asmara aus erster Hand kenne und vermutlich vor län-
gerer Zeit dort wohnhaft gewesen sei. Da aber ihren beiden ältesten Söh-
nen sowie dem Beschwerdeführer die Angaben zum angeblichen Aufent-
halt in Asmara nicht geglaubt werden könnten, sei anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin das Land vermutlich kurz vor oder nach der Unabhän-
gigkeit verlassen habe. Im Übrigen sei aufgrund der Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf
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weitere Abklärungen zur Feststellung der tatsächlichen Herkunft der Be-
schwerdeführenden (beispielsweise mittels Lingua-Gutachtens) verzichtet
worden. Des Weiteren seien die Angaben der Beschwerdeführerin zur an-
geblichen Ausreise aus Eritrea unsubstantiiert und nicht erlebnisgeprägt.
Ausserdem würden die Schilderungen zur zeitlichen Dauer der Reise jeg-
licher Logik entbehren und den Länderkenntnissen des BFM widerspre-
chen. Auf ein spezifisches Consulting sei infolge der zahlreich vorhande-
nen Unglaubhaftigkeitselemente auch in diesem Punkt bewusst verzichtet
worden. Überdies seien die mangelnden Länderkenntnisse des Beschwer-
deführers mit seiner schlechten psychischen Verfassung erklärt worden.
Darüber habe er sich allerdings gegenüber der Vorinstanz an keiner Stelle
geäussert. Somit sei diese Erklärung als nachgeschobene Argumentation,
welche jeglicher Grundlage entbehre, zu betrachten. Die Ausführungen in
der Beschwerdeeingabe betreffend die mangelnden Kenntnisse zu Asmara
und die wichtigsten Gebäude (namentlich "Fiat") seien jedenfalls nicht
nachvollziehbar. So sei die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage,
was "Fiat" sei, grundsätzlich falsch, zumal sich beim besagten Gebäude
weder ein Springbrunnen (in Tigrinya phonetisch "May Jah Jah") noch ein
gewöhnlicher Brunnen oder ein anderes Gewässer befinden würden (…).
Sodann entbehre die Erklärung, er habe die Geburtsorte seiner Eltern ver-
wechselt, ebenfalls jeglicher Logik. So habe er bei dieser Gelegenheit ei-
nen Widerspruch selbständig auflösen können und zudem die Gelegenheit
erhalten, weitere Ergänzungen anzubringen. In Bezug auf die in der Be-
schwerde geltend gemachten Mängel anlässlich der Anhörung sei festzu-
halten, dass die Anmerkungen in Klammern dem phonetischen Nieder-
schreiben der vom Beschwerdeführer verwendeten Worte in Tigrinya ent-
sprechen würden. Auch habe die Hilfswerksvertretung weder beim Be-
schwerdeführer noch bei der Beschwerdeführerin diesbezüglich etwas be-
anstandet, weshalb die Anhörung als korrekt abgelaufen zu betrachten sei.
Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführenden die Übereinstimmung
der Angaben der Protokolle durch ihre Unterschrift bestätigt, so dass sie
sich darauf behaften lassen müssten.
F.
Mit Verfügung vom 12. August 2013 räumte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik
ein.
G.
In der Replik vom 27. August 2013 wurde vorgetragen, die Gründe für die
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zeitliche Diskrepanz zwischen der Verhaftung und der Ausreise seien be-
reits in der Beschwerdeschrift klar festgehalten worden (Geldprobleme,
Hoffnung auf Freilassung des Ehemannes bzw. Vaters). Die Familie habe
grosse Angst gehabt vor den eritreischen Behörden, sei deshalb unterge-
taucht und habe niemandem ihre neue Adresse angegeben. Vor allem die
Kinder hätten unter diesem Zustand schwer gelitten und in totaler Isolation
gelebt. Es könne daher keinesfalls die Rede davon sein, dass die Familie
"ohne Probleme" in Eritrea habe leben können. Somit sei ein klarer zeitli-
cher und kausaler Zusammenhang zwischen der Inhaftierung des Ehe-
mannes beziehungsweise Vaters und der Flucht ersichtlich. Weiter sei es
zwar logisch und gut, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der gesamten
Familie gleichzeitig bearbeite, trotzdem habe es jeden Fall einzeln anzu-
schauen und zu prüfen. Es könne nicht von der Lektüre zweier anderer
Dossiers auf den vorliegenden Fall geschlossen werden. Dies umso weni-
ger, als dass nicht einmal gesagt werde, was denn bei dieser Lektüre für
die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. Ausserdem sei mit dieser
Argumentation auch der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt, da sich
die Vorinstanz auf Unterlagen berufe, in welche die Beschwerdeführenden
keine Einsicht hätten. Im Übrigen bestehe kein Grund anzunehmen, dass
aufgrund der angeblich ungenügenden Ortskenntnisse der Kinder – sie
würden Eritrea sehr wohl kennen und über die wichtigsten Lebensum-
stände dort Bescheid wissen, allerdings hätten sie in Asmara während [ei-
nigen] Jahren in Isolation gelebt und das Haus nie verlassen können – die
Beschwerdeführerin das Land schon vor langer Zeit verlassen habe. Es sei
sehr unwahrscheinlich, dass die Kinder ohne die Mutter in einem fremden
Land gelebt hätten. Aufgrund der hervorragenden Kenntnisse der Be-
schwerdeführerin sei vielmehr darauf zu schliessen, dass auch die Kinder
aus Eritrea stammen würden. Seit ihrer Einreise seien zudem wiederum
einige Jahre vergangen, weshalb es verständlich sei, wenn sie nicht mehr
jedes Detail wissen würden. Die Ausführungen betreffend die Kenntnisse
der Gebäude und Springbrunnen würden aber durchaus den realen Bege-
benheiten entsprechen. "Fiat" sei ein grosses und markantes Gebäude in
der Nähe der ehemaligen Adresse der Beschwerdeführenden; unmittelbar
vor diesem Gebäude befinde sich ein Springbrunnen (vgl. beigelegte Fo-
tographie). Der Springbrunnen "May Jah Jah" sei nie vom Beschwerdefüh-
rer genannt worden, sondern von der Vorinstanz als Ergänzung in Klam-
mern hinzugefügt worden, was dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten
werden könne. Überdies könne es bei einer Befragung passieren, dass
man die Geburtsorte der Eltern verwechsle. Sodann würden die Vorbringen
zur Ausreise mit den geographischen Gegebenheiten in Eritrea überein-
stimmen.
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Ferner werde an der Kritik bezüglich Sorgfalt der Befragung festgehalten.
Die Vorinstanz habe auch in ihrer Vernehmlassung nicht erklären können,
weshalb sie auf die offensichtlich unpassende Antwort "Nein, ich habe nur
am Anfang die Geburtsorte meiner Eltern verwechselt" zur Frage Nr. 144
nicht weitere Fragen gestellt habe. Offenbar hätten bei der Anhörung
Schwierigkeiten bei der Übersetzung bestanden, was durch die nun von
der Vorinstanz vorgebrachte Erklärung (das in Klammern stehende Wort
sei Tigrinya phonetisch) unterstrichen werde. So seien in derselben Befra-
gung alle anderen in Klammern geschriebenen Sachen Bemerkungen der
Vorinstanz (vgl. Fragen Nr. 23, 27, 56, 76 und 77).
Sodann seien die psychischen Probleme nicht etwas, was man bei der ers-
ten Befragung sofort vorbringe; insbesondere dann nicht, wenn man nicht
danach gefragt werde. Die Argumentation sei jedenfalls keinesfalls nach-
geschoben, sondern könne erst zum jetzigen Zeitpunkt mit medizinischen
Gutachten – wobei sich die psychischen Probleme gar verschlimmert hät-
ten – belegt werden. Die Beschwerdeführenden legten indessen keine ent-
sprechenden ärztlichen Zeugnisse o.ä. vor.
Dass schliesslich keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der tatsäch-
lichen Identität getroffen worden seien, sei insofern klar, als dass die Her-
kunft der Beschwerdeführenden unbestritten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM beziehungsweise
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie sind da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375)
verabschiedet, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wurde in formeller Hinsicht Kritik bezüglich
der Sorgfalt der Befragung ausgeübt. Die Vorinstanz habe auf die offen-
sichtlich unpassende Antwort "Nein, ich habe nur am Anfang die Geburts-
orte meiner Eltern verwechselt" zur Frage Nr. 144 (A15/14 S. 12) keine
weiteren Fragen gestellt. Offenbar hätten bei der Anhörung Schwierigkei-
ten bei der Übersetzung bestanden, was durch die von der Vorinstanz vor-
gebrachte Erklärung (das in Klammern stehende Wort sei Tigrinya phone-
tisch) unterstrichen werde. So seien in derselben Befragung alle anderen
in Klammern geschriebenen Wörter Bemerkungen der Vorinstanz (vgl. Fra-
gen Nr. 23, 27, 56, 76 und 77).
Ferner wurde beanstandet, dass der Grundsatz der Waffengleichheit ver-
letzt sei, da sich die Vorinstanz auf Unterlagen berufe, in welche die Be-
schwerdeführenden keine Einsicht hätten.
3.2 In Bezug auf diese verfahrensrechtlichen Rügen ist festzuhalten, dass
aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den beiden
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Befragungen Übersetzungsschwierigkeiten beanstandet hat; vielmehr er-
klärte er, den/die Dolmetscher/in gut verstanden zu haben (A5/9 S. 2;
A15/14 S. 4), weshalb von keinen Verständigungsproblemen auszugehen
ist. Ausserdem war die Anhörung umfassend. Die Bemerkung des Be-
schwerdeführers am Schluss der Anhörung lässt nicht darauf schliessen,
dass er nicht alles zu Protokoll geben konnte, was in Bezug auf sein Asyl-
gesuch wesentlich ist. Somit geben sowohl die Befragung als auch die An-
hörung zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb sie durchaus verwert-
bar sind.
Zudem ist hinsichtlich des Grundsatzes der Waffengleichheit festzuhalten,
dass der Rechtsvertreter die betreffenden Familienmitglieder vertritt und
somit Akteneinsicht in alle Verfahren gehabt hat. Im Übrigen wird zur Be-
gründung des vorliegenden Urteils auf keine Querverweise zu den Aussa-
gen der volljährigen Söhne beziehungsweise Brüder abgestellt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E.7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2, 2011/51 E. 6). Massgeblich für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Ent-
scheides – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings
erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begrün-
dete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann.
Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu
berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31
E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsu-
chenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E.
2.6, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5, m.w.H.).
5.
5.1 Die Durchsicht der Akten ergibt, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist aufzuzeigen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
ihrem Heimatland aufgrund der geltend gemachten Verhaftung des Ehe-
mannes beziehungsweise Vaters im Fokus der eritreischen Sicherheits-
kräfte standen und bei einer allfälligen Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten.
Das vorgebrachte Ereignis im Jahr (…) – die angebliche Gefangennahme
des Ehemannes beziehungsweise Vaters – ist mangels zeitlicher und sach-
licher Kausalität ohnehin als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen. Im Üb-
rigen bestehen Ungereimtheiten hinsichtlich des Zeitpunktes, wann die Be-
schwerdeführerin ihren Ehemann zuletzt gesehen habe: Während sie er-
klärte, dies sei seit seiner Verhaftung nicht mehr der Fall gewesen (A14/19
S. 11), gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Mutter habe seinen
Vater nach dessen Verhaftung wieder gesehen (A15/14 S. 10). Dass die
Beschwerdeführerin bereits kurz nach der Verhaftung ihres Ehemannes –
insbesondere nachdem man ihr angeblich gedroht habe, sie und ihre Kin-
der ebenfalls festzunehmen – darüber nachgedacht habe, ihr Heimatland
zu verlassen, jedoch lange Zeit kein Geld gehabt habe, um die Ausreise zu
finanzieren (A14/19 S. 14), vermag obige Erwägung nicht umzustossen,
zumal jedenfalls feststeht, dass die Beschwerdeführenden nie zu Hause
aufgesucht worden sind. Damit bestand zum Zeitpunkt ihrer Ausreise auch
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keine Gefahr einer Reflexverfolgung wegen des Ehemannes beziehungs-
weise Vaters.
Weiter ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – grundsätzlich anzuneh-
men, dass die Beschwerdeführerin Asmara aus erster Hand kennt, da sie
hinsichtlich ihrer Herkunft detaillierte Angaben zu Protokoll gab (A14/19 S.
3 f., 6, 16). In Bezug auf den von der Vorinstanz bestrittenen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Asmara ist festzustellen, dass er zwar teilweise
durchaus korrekte Angaben machte; insbesondere konnte er bezüglich des
geltend gemachten Wohnorts grundsätzlich Auskunft geben (A15/14 S. 4)
und den Namen seiner Schule nennen (A15/14 S. 5). Zutreffend gab er
ferner auch an, dass die Universität in Asmara geschlossen gewesen sei
(A15/14 S. 6). Dennoch weist er auffällige und nicht nachvollziehbare Wis-
senslücken auf, und seine Angaben fallen überwiegend unsubstantiiert
aus. Namentlich ist anzuführen, dass er zwar den Namen der Busstation
nennen kann, bei welcher er jeweils ausgestiegen sei, um in die Schule zu
gehen, jedoch kennt er nicht den Namen derjenigen Busstation, bei der er
von zu Hause aus eingestiegen sei (A15/14 S. 6). Ausserdem kennt er nur
den Namen seiner eigenen Schule und kann keine weiteren Schulen in
Asmara aufzählen (A15/14 S. 6). Sodann gibt er an, in der Schule jeweils
das Fest (…) und den Schulanfang gefeiert zu haben (A15/14 S. 7). Auf
mehrfaches Nachfragen hin gab er zu Protokoll, er könne sich an ein Fest
erinnern, anlässlich dessen der Anfang von Eritrea gefeiert werde, aller-
dings kenne er das Datum nicht (A15/14 S. 8). Dies erstaunt insofern, als
das Wissen bezüglich des Datums, wann Eritrea seine Unabhängigkeit er-
langt hat, – wie die Vorinstanz richtig ausführte – für jemanden, der in Erit-
rea die Schule besucht habe, vorausgesetzt werden kann. Die grössten-
teils mangelnden Länderkenntnisse des Beschwerdeführers lediglich mit
seiner schlechten psychischen Verfassung zu erklären, erscheint indes
nicht plausibel. Ungereimtheiten zwischen den Angaben bestehen über-
dies hinsichtlich der familiären Wohnsituation: Während die Beschwerde-
führerin angab, mit ihrem Ehemann, allen neun Kindern sowie ihrer Mutter
im Quartier H._______ gelebt zu habe (A14/19 S. 4), erklärte der Be-
schwerdeführer, lediglich mit seinen Geschwistern und seiner Mutter dort
gelebt zu haben. Auf die Frage hin, ob nicht weitere Verwandten an dieser
Adresse gelebt hätten, gab er zu Protokoll, er glaube nicht. Zudem gab er
zunächst an, nicht zu wissen, wo die Grossmutter mütterlicherseits lebe;
erst auf Nachfrage hin, wo sie denn vor der Ausreise gewohnt habe, ant-
wortete er schliesslich, sie habe kurze Zeit mit ihnen gelebt (A15/14 S. 4).
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Gestützt werden die Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen
dadurch, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des Asylverfahrens
keine rechtsgenüglichen eigenen Identitätsdokumente eingereicht haben.
Dabei vermag die Erklärung der Beschwerdeführerin zum Verbleib ihrer
Identitätskarte sowie der Geburtsurkunden ihrer Kinder – sie habe im Su-
dan am Flughafen ihre braune Tasche mit allen Dokumenten verloren
(A14/19 S. 2) – nicht zu überzeugen.
Nach dem Gesagten ist zwar anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin
zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in ihrem Leben in Asmara
gewohnt hat. Aufgrund obiger Erwägungen kann gleichwohl nicht davon
ausgegangen werden, dass ihre Kinder dort sozialisiert worden sind und
die Beschwerdeführenden das Land illegal verlassen haben. Diese Ein-
schätzung vermögen auch die übrigen Beweismittel sowie Ausführungen
auf Beschwerdestufe nicht umzustossen.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu
machen. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland illegal
verlassen haben. Die Vorinstanz hat somit zu Recht zwar ihre eritreische
Staatsangehörigkeit bejaht, ihre Flüchtlingseigenschaft jedoch zu Recht
verneint und die Asylgesuche zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
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Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen
Verfügung vom 25. Juni 2013 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem
Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvoll-
zugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hin-
dernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem mit Verfügung vom 30. Juli 2013 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt verschoben
wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen,
nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtlos waren und aufgrund der
Akten von der prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszu-
gehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: