B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4236/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Juli 2011 zum ersten Mal in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. November 2011 trat die Vor-
instanz nicht auf das Gesuch ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6156/2011 vom 24. No-
vember 2011 ab.
B.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 an die Vorinstanz reichte die Beschwer-
deführerin ein zweites Asylgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen gel-
tend, sie sei nun in der Schweiz exilpolitisch tätig.
C.
Am 4. Juni 2015 hörte sie die Vorinstanz dazu an. Sie führte aus, sie sei
Mitglied der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) und seit 2014 aktiv
für die Partei tätig. Sie organisiere in B._______ alle drei Monate eine Sit-
zung und gebe Informationen, die sie aus Deutschland via Mail erhalte, an
andere Parteimitglieder weiter. Für grössere Sitzungen reise sie nach
C._______. Sie habe auch an Demonstrationen teilgenommen.
D.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 – eröffnet am 19. Juni 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem erhob
sie eine Gebühr.
E.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 17. Juni 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass
ihr in Äthiopien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe und es sei
daher in Anwendung von Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG ihre Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sa-
cher zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbe-
sondere sei die Vorinstanz anzuweisen, sich mit der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausführlich auseinanderzusetzen. In prozessualer
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Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG zu bewilligen und es sei daher auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Sie reichte die Kopie eines Schreibens vom 20. Juni 2015, einen Bericht
der Opferhilfe vom 30. Juni 2015, eine Presseerklärung von Amnesty In-
ternational vom 23. Juni 2015 und eine Kostennote zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 forderte die damalige Instrukti-
onsrichterin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses oder zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf.
G.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsor-
gebestätigung zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 hiess die damalige Instruktions-
richterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche
Rechtsverbeiständung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlas-
sung an.
I.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung
ein. Darin hält sie vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
28. Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Mit Eingabe vom 5. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin das Ori-
ginal des Schreibens vom 20. Juni 2015 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
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Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Punkte Flücht-
lingseigenschaft (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) und Wegweisungs-
vollzug. Der Asylpunkt wird auf Beschwerdeebene nicht angefochten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG;
vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
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4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten würden. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin könnten
von den äthiopischen Behörden nicht als konkrete Bedrohung für das poli-
tische System wahrgenommen werden. Sie gehöre mit Sicherheit nicht
zum harten Kern von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland. Die
blosse Mitgliedschaft in ihrer Organisation führe zu keiner Verfolgung. Be-
züglich der Demonstrationsteilnahme erscheine es unwahrscheinlich, dass
die äthiopischen Behörden den Gesichtern auf den oftmals gestellten
Gruppenaufnahmen konkrete Namen zuordnen könnten.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Feststellung der
Vorinstanz, sie sei blosses Mitglied der Partei, könne nicht gefolgt werden.
Sie nehme verschiedene Aufgaben in der Partei wahr, habe sich in vielerlei
Hinsicht für die Organisation engagiert und sich in entscheidender Weise
exponiert. So habe sie regelmässig an Demonstrationen und Sitzungen
teilgenommen, die Sitzungen auch organisiert und sei Frauenverantwortli-
che. Sie sei in direktem Kontakt mit dem Verantwortlichen der Partei in
Deutschland. Ausserdem sei vom Fernsehsender D._______ über ver-
schiedene Anlässe, an denen sie teilgenommen habe, berichtet worden.
Es sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden von den De-
monstrationen und politischen Aktivitäten in der Schweiz wisse und die dort
auftretenden Personen registriert habe.
4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass – da die Beschwerdeführerin eine Vor-
verfolgung nicht glaubhaft machen konnte – nicht davon ausgegangen
werden kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist.
4.4 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teile D-6356/2014 vom 23. Juni 2015 und D-2326/2013 vom 27. März 2014
sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, dass die
äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilge-
meinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen
und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umstän-
den besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von re-
gimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beo-
bachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen
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nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht nur eine abs-
trakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpo-
litisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthi-
opischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person
namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die
Frage, ob im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien
eine konkrete und aktuelle Gefährdung ihrer Person im Sinne des Asylge-
setzes erwartet werden muss, ist somit, ob sie als Regimekritikerin und
damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens auf-
grund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus die-
sem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat.
4.5 Aus den eingereichten Fotos von Demonstrationen und den verschie-
denen bei der Vorinstanz sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten
Schreiben der EPPF gehen keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten
der Beschwerdeführerin hervor. Wie viele ihrer Landsleute nimmt sie an
Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in
entsprechenden Organisationen. Aufgrund dieser Aktivitäten ist unwahr-
scheinlich, dass gerade sie in den Fokus der äthiopischen Behörden ge-
rückt ist und angenommen werden muss, dass die Sicherheitskräfte ihres
Heimatlandes spezielles Interesse an ihr zeigen könnten. Viel eher ist
wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien ihre geringen exilpoliti-
schen Aktivitäten, auch wenn über diese ein Fernsehsender berichtet hat,
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, da sie gemäss den einge-
reichten Fotos immer Teil einer grösseren Ansammlung von Demonstran-
ten war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an
einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime
dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Hinzu kommt, dass die Be-
schwerdeführerin gerade einmal zwei Teilnahmen an Demonstrationen be-
hauptet (SEM-Akten, B10/9 F39). Auch innerhalb ihrer Organisation hat sie
nur geringfügige Aufgaben wahrzunehmen. Sie organisiere alle drei Mo-
nate eine Sitzung für zehn Mitglieder in B._______, denen sie Informatio-
nen weitergebe. Ausserdem besuche sie als reine Teilnehmerin grössere
Sitzungen in C._______. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass diese Tä-
tigkeiten den äthiopischen Behörden bekannt sind. Die Aufgabe als Frau-
enbeauftragte scheint der Beschwerdeführerin selbst nicht einmal erwäh-
nenswert, da sie dies erst auf Vorhalt des Befragers vorbringt (SEM-Akten,
B10/9 F35 f.). Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter
dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
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Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Aus der eingereichten
Presseerklärung von Amnesty International kann die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Äthiopien. Gesundheitliche Probleme, die gegen
den Vollzug der Wegweisung sprechen, ergeben sich aus den Akten keine.
Die geltend gemachten psychischen Probleme konnten von der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin nicht belegt werden. Der eingereichte Be-
richt der Opferhilfe ist hierzu nicht geeignet. Die weiteren Probleme (Schlaf-
störungen und Pilzinfektion) sind, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt,
nicht gravierend. Gemäss BVGE 2011/25 müssen bei alleinstehenden
Frauen begünstigende Umstände vorliegen, aufgrund derer gewährleistet
ist, dass die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenz-
bedrohende Situation gewährt. Diesbezüglich hat sich seit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgericht E-6156/2011 vom 24. November 2011, in dem
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin be-
stätigt wurde, nichts geändert. Es ist auf die Erwägungen im genannten
Urteil sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen, wonach die Beschwerdeführerin im Heimatland durchaus über ein
Beziehungsnetz verfügt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begrün-
dungspflicht) und der Pflicht zur Sachverhaltserstellung von Amtes wegen,
wie sie die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend macht, ist
vorliegend nicht ersichtlich, zeigt doch die vorliegende Beschwerde, dass
eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Vollzug der Wegweisung
ist zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
21. Juli 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
8.2 Der vom Gericht am 21. Juli 2015 bestellten unentgeltlichen Rechts-
beiständin der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung zu Lasten des
Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese reichte
am 8. Juli 2015 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2‘015.– (8 Stunden à
Fr. 250.–, Fr. 15.– Barauslagen) ein. Bei amtlicher Vertretung wird in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– zu rechnen und die
Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb
auf Fr. 1‘775.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Schwarz,
wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘775.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel