B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4238/2014
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am 1. Oktober 1979,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (…)
E-4238/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. April 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Vallorbe ein Asylgesuch ein, wo er am 23. April 2013 im Rah-
men der Befragung zur Person summarisch befragt wurde. Am 4. Septem-
ber 2013 hörte ihn die Vorinstanz vertieft zu den Asylgründen an. Er machte
im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein.
Er habe seit 2004 in B._______ gewohnt und gearbeitet. Am 14. Februar
2011 habe er zusammen mit seiner Ehefrau an einer Demonstration in
B._______ zum Jahrestag der Verhaftung Öcalans teilgenommen. An der
Demonstration seien syrische Sicherheitskräfte aufgetaucht, weshalb er
von dort geflohen sei. Nach diesem Vorfall seien er und seine Frau von den
Behörden gesucht worden. Ein paar Tage später sei er von diesen festge-
nommen worden. Er sei zunächst auf dem C._______-Posten und an-
schliessend bis im August 2011 im D._______ Gefängnis inhaftiert gewe-
sen. Nachdem er akzeptiert hätte, für die Behörden als Spitzel zu arbeiten,
sei er aus der Haft entlassen worden. Er sei sofort untergetaucht und habe
Syrien im September 2011 verlassen. In der Schweiz nehme er an De-
monstrationen gegen das syrische Regime teil.
B.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu Aussagen der Ehefrau, welche im Wider-
spruch zu seinen Vorbringen stehen würden. Mit Eingabe vom 27. Mai
2014 reichte er seine Stellungnahme ein.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 – eröffnet am 27. Juni 2014 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und
schob infolge Unzumutbarkeit den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung
der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vo-
rinstanz sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Bei einer Abweisung der Beschwerde sei die angeordnete vorläufige Auf-
E-4238/2014
Seite 3
nahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Be-
schwerdeverfahren sei mit demjenigen der Ehefrau und Mutter der gemein-
samen Kinder zu vereinigen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschuss zu verzichten. Als Beilagen reichte der Be-
schwerdeführer Fotos von seiner Teilnahme an Demonstrationen sowie ei-
nen Text über die kurdische demokratische Partei in Syrien zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere
Fotos von Veranstaltungsteilnahmen zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess der Beschwerdeführer dem Ge-
richt eine Bestätigung über die heilpädagogische Früherziehung seines
Sohnes zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
1.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Nichtfeststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl sowie die
verfügte Wegweisung, weshalb die Ziffern 4 bis 7 des Dispositivs der Ver-
fügung des BFM vom 26. Juni 2014, welche den Vollzug der Wegweisung
und damit die angeordnete vorläufige Aufnahme betreffen, nicht Prozess-
gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Entspre-
chend sind die Anträge auf andere beziehungsweise ergänzende Begrün-
dung der vorläufigen Aufnahme sowie auf deren zusätzliche Bestätigung
E-4238/2014
Seite 4
durch das Gericht unzulässig. Zudem fehlt ihnen ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), weshalb auf die Beschwerde insoweit
nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Infolge ehelicher Verbindung und gemeinsamer Kinder des Beschwer-
deführers mit der Beschwerdeführerin des Beschwerdeverfahrens E-
4241/2014 werden diese Verfahren insoweit koordiniert, als die Urteile vom
gleichen Spruchkörper behandelt und zeitgleich ergehen werden. Darüber
hinaus ist ohne weiteres selbstverständlich, dass allfällige Erkenntnisse
aus dem einen Verfahren im anderen Verfahren Berücksichtigung finden.
Da die Vorinstanz zwei getrennte Verfügungen erlassen hat, wird das Bun-
desverwaltungsgericht auch zwei separate Entscheide erlassen. Soweit
der Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren durch die gemeinsame
Behandlung nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist, ist er abzuwei-
sen.
2.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Bundesverwaltungs-
gericht in diesem Beschwerdeverfahren auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie auf unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
E-4238/2014
Seite 5
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständi-
ger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Beschwerdefüh-
rer mache mit den Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz zudem Nach-
fluchtgründe geltend, die infolge fehlender Exponiertheit nicht asylrelevant
seien.
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Vor- ausset-
zung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die
eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
lebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-
E-4238/2014
Seite 6
stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, mit Verweisen).
5.3 Mit Blick auf die aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung kommt
das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Ergebnis,
dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens im vorliegenden
Fall zu eng angewendet hat.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass zwischen seinen – je
nach Fragekontext unterschiedlich dichten – Schilderungen der Gescheh-
nisse am Demonstrationstag und am Tag danach keine relevanten Unstim-
migkeiten nachgewiesen werden können. Dem vorinstanzlichen Vorwurf,
der Beschwerdeführer habe den Hausbesuch der Polizei bei der Erstbefra-
gung nicht erwähnt, obschon er ihn in der späteren Anhörung als zentralen
Anlass seines Untertauchens dargestellt habe, ist entgegenzuhalten, dass
er diesem Polizeibesuch aufgrund seiner Abwesenheit zunächst wohl nicht
dieselbe Bedeutung zugemessen haben mag wie seine Frau, die sich des-
halb samt Kind bei der Nachbarin verstecken musste. Dass dieses Ereignis
in der nachträglichen Beurteilung und der ausführlicheren Frage-Antwort-
Situation der Anhörung einen anderen Stellenwert gewinnt, ist dem Be-
schwerdeführer nicht anzulasten. Auch ist dem Beschwerdeführer auf-
grund der Akten Recht zu geben, dass für ihn – aufgrund der persönlichen
Betroffenheit – seine einige Tage später erfolgte Festnahme grundsätzlich
das wichtigere Ereignis darstellt als der erfolglose Polizeibesuch in seinem
(leeren) Haus. Ferner ist die Unstimmigkeit über den Ort, von welchem aus
die Ehefrau den Beschwerdeführer angerufen habe, angesichts der verstri-
chenen Zeit verständlich. Dass man nach zwei Jahren nicht mehr genau
weiss, ob nach dem Polizeibesuch nur ein Anruf von der Tante aus getätigt
oder zuvor aus dem Haus der Nachbarin noch ein kurzer Warnanruf erfolgt
ist, ist jedenfalls für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht entschei-
dend. Auch ist es durchaus nachvollziehbar, dass derselbe Freund, wel-
cher am Tag nach der Demonstration angerufen und vor den Behörden
gewarnt habe, von den Ehegatten mit unterschiedlichem Namen bezeich-
net wird, je nachdem, ob sie ihn mit seinem Decknamen oder mit seinem
tatsächlichen Namen ansprechen. Angesichts der späten Einführung der
Familiennamen im arabischen Raum und ihrer Ungebräuchlichkeit zumal
im persönlichen Freundeskreis ist es ebenfalls nicht erstaunlich, wenn der
Beschwerdeführer den Nachnamen des Freundes nicht nennen kann, bei
E-4238/2014
Seite 7
welchem er sich einige Tage versteckte. Schliesslich ist dem Beschwerde-
führer – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – Recht zu geben, dass
er seine Festnahme, anlässlich derer er misshandelt wurde, durchaus de-
tailliert und substantiell schildern konnte.
5.5 Die glaubhaft gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind
ausserdem asylrelevant. Dies gilt zum einen bereits für den Zeitpunkt der
Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im September 2011. Zum an-
deren ist zu berücksichtigen, dass die politische und menschenrechtliche
Lage in Syrien seither erhebliche Veränderungen erfahren hat (vgl. anstelle
vieler etwa: Amnesty International, Report 2013, London 2013, S. 258 ff.;
Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 – Syria, Januar 2014;
dies., Razed to the Ground – Syria's Unlawful Neighborhood Demolitions
2012–2013, Januar 2014; International Crisis Group [ICG], Syria's Meta-
stasising Conflicts. Middle East Report N°143, Juni 2013; United Nations
Human Rights Council, Report of the Independent International Commis-
sion of Inquiry on the Syrian Arab Republic, Version vom 12. Februar 2014;
ebd., Version vom 13. August 2014; U. S. Congressional Research Ser-
vice, Armed Conflict in Syria: Overview and U. S. Response, Version vom
10. September 2014; U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Hu-
man Rights and Labor, 2013 Country Reports on Human Rights Practices:
Syria, Februar 2014). Namentlich aufgrund der bereits erlittenen Inhaftie-
rung und Misshandlung hat der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die
Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist, und die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
E-4238/2014
Seite 8
erwachsenen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der
Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den mutmassli-
chen Aufwand des Rechtsvertreters ist die Parteientschädigung auf
Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vo-
rinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrich-
ten. Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Verbei-
ständung sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind hier-
mit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4238/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist
2.
Die Verfügung vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben und das SEM angewie-
sen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli