B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4238/2015
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), unbekannter Herkunft,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015 / N (…).
E-4238/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Tibeter chinesi-
scher Nationalität mit letztem Wohnsitz in B._______ (Dorf in der Ge-
meinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Autonomes
Gebiet Tibet, China), sei (…) zu Fuss nach Nepal gegangen. Von dort sei
er am 19. August 2013 auf dem Luftweg über einen ihm unbekannten Ort
an einen ihm ebenfalls unbekannten Ort gelangt, wo er übernachtet habe;
danach sei er am 21. August 2013 mit dem Zug in die Schweiz gereist.
Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Am 10. September 2013 wurde er
zur Person befragt, und am 2. Mai 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asyl-
gründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er habe am (…) an
einer Demonstration gegen die Chinesen teilgenommen respektive diese
Demonstration selber zusammen mit zwei Freunden organisiert, Flugblät-
ter verteilt und Slogans auf Stoff geschrieben. Ungefähr zehn Minuten nach
Beginn der Demonstration hätten sie vernommen, dass Militärpolizisten im
Anmarsch seien, dann habe man Schüsse gehört. Ein Schuss habe wohl
einen seiner Freunde getroffen, er selbst habe fliehen können und sei in
sein Dorf gegangen. Als sein Bruder von seiner Teilnahme an der Demonst-
ration erfahren habe, habe er ihm geraten wegzugehen.
Der Beschwerdeführer reichte weder Ausweispapiere noch andere Be-
weismittel zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 stellte das damalige Bundesamt für
Migration, BFM; heute: SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an,
wobei es ausschloss, dass dieser in die Volksrepublik China erfolgt.
A.c Die gegen diese Verfügung am 1. Juli 2014 erhobene Beschwerde
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3747/2014 vom 3. Sep-
tember 2014 gutgeheissen: Es hob die angefochtene Verfügung auf und
wies die Sache zur ergänzenden Feststellung rechtserheblichen Sachver-
halts, namentlich zur Durchführung einer Lingua-Analyse, an die Vor-
instanz zurück.
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Seite 3
B.
B.a Im Auftrag des BFM wurde am 30. September 2014 mittels eines tele-
fonischen Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Be-
schwerdeführer durchgeführt (Lingua-Abklärung). Die sachverständige
Person kam in ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Her-
kunftsanalyse (Bericht vom 27. März 2015) zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer eindeutig nicht im angegebenen geographischen Raum
sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb der Volksrepublik China.
B.b Mit Schreiben vom 16. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer der
wesentliche Inhalt des Berichts zur Kenntnis gebracht und das rechtliche
Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt.
B.c Der Beschwerdeführer nahm am 2. Mai 2015 Stellung und beteuerte,
die Wahrheit gesagt zu haben.
B.d Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Juni 2015 – rechtsgültig eröffnet
am 16. Juni 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei ein solcher in die Volksre-
publik China ausgeschlossen wurde.
C.
Mit Beschwerde vom 6. Juli 2015 (Poststempel: 8. Juli 2015) beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen, (sub-)eventualiter sei er wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte
er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche
Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen.
Er reichte die Kopie eines Kartenausschnitts "(…) County", zwei Internet-
berichte aus dem Jahr 2013 bezüglich der Schwierigkeit für Tibeter, einen
Pass zu erhalten, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
"China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen
Tibeterin in China" vom 4. März 2013 und eine Fürsorgebestätigung vom
10. Juni 2015 ein.
E-4238/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM an,
der Lingua-Analyse sei zu entnehmen, dass das Dorf des Beschwerdefüh-
rers einer anderen als der von ihm angegebenen Gemeinde unterstellt sei
und es sich beim angegebenen Bezirk um ein anderes administratives
Glied handle. Er habe E._______ als Provinzbezirk bezeichnet, doch sei
diese Bezeichnung schon lange nicht mehr gebräuchlich, und er habe nicht
gewusst, worum es sich bei F._______ handle. Zudem habe er den Namen
des Flughafens in E._______ nicht gekannt, nicht korrekt sagen können,
wie lange eine Umrundung des Berges G._______ dauere, und die Distanz
zur Hauptstadt D._______ falsch angegeben. Der Ort C._______ liege zu-
dem weit ausserhalb der angegebenen Reisezeit.
Dem Beschwerdeführer seien keine Klöster in der Kreishauptstadt nament-
lich bekannt, und die Lage des Klosters F._______ habe er nicht korrekt
angegeben. Er habe zwar eine Höhle als Sehenswürdigkeit nennen kön-
nen, deren Gliederung indessen nicht gekannt. Weiter habe er die bedeu-
tendsten Klöster seiner Tradition genannt, wisse aber nicht, welche zuerst
gegründet worden seien. Auch den religiösen Feiertag seiner Tradition im
zehnten tibetischen Monat kenne er nicht; er nenne zwar das Vesak-Fest,
ohne jedoch zu wissen, wo es besonders begangen werde. Er könne keine
Angaben über die Nationalkleidung Chupa machen, und seine Preisanga-
ben für Fett und Khatas (traditionelle Begrüssungsschals) seien falsch.
Schliesslich würden die Angaben zum Erhalt seiner Identitätskarte nicht
den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Seine Kenntnisse im lan-
deskundlich-kulturellen Bereich würden folglich nicht ausreichen, um eine
Sozialisierung in einer Gemeinde innerhalb von E._______ annehmen zu
können.
Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs angeführten Länderkenntnisse ver-
möchten dagegen nicht mehr zu überzeugen. Der Einwand, eine Ortschaft
namens C._______ existiere tatsächlich, könne nicht gehört werden, zu-
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mal dies gar nicht bestritten werde; vielmehr seien seine Angaben zur ad-
ministrativen Gliederung der Ortschaften tatsachenwidrig. Die seiner Stel-
lungnahme beigelegte Karte bestätige, dass er sein geltend gemachtes
Länderwissen nur aus öffentlich zugänglichen Quellen ableite. Dieser Ein-
druck dränge sich auch bei seinen weiteren Ausführungen auf, und das
Argument, er habe aufgrund seiner Nervosität nicht immer eine Antwort
gewusst, sei als stereotyp und unbehelflich zu werten. Ferner vermöge das
Bestätigungsschreiben des Tibet-Bureaus seine Herkunft nicht nachzuwei-
sen, da es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle.
Hinsichtlich der Sprache sei in der Analyse festgestellt worden, dass die
Phonetik des Beschwerdeführers nicht mit dem in D._______ gesproche-
nen Dialekt übereinstimme. Die verwendeten Anlaute, die Morphologie der
Sprache, die Nennung von Jahreszahlen, die Setzung des Genitivs und
der Adjektive sowie die Verwendung von Begriffen des Nepalesischen und
Hindi würden ebenfalls darauf schliessen lassen, dass er Exiltibetisch spre-
che. Gemäss der Analyse könne er seinen Heimdialekt nicht innerhalb von
zwei Jahren nach der geltend gemachten Ausreise aus dem Tibet verloren
haben. Zudem wäre bei seiner angegebenen Biografie zu erwarten gewe-
sen, dass er sich zumindest rudimentär auf Chinesisch verständigen
könnte. Aufgrund der linguistischen Analyse stehe eindeutig fest, dass er
nicht in der geltend gemachten Gemeinde sozialisiert worden sei, sondern
in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.
Der Einwand, der in E._______ gesprochene Dialekt unterscheide sich
nicht stark vom Standardtibetisch, könne angesichts des schlüssigen Re-
sultats der Analyse nicht gehört werden.
Schliesslich habe er auch keine Ausweispapiere, welche die geltend ge-
machte Herkunft bestätigen könnten, abgegeben. Nach Einreichung eines
Asylgesuchs unter Vorgabe einer falschen Herkunft sei zu folgern, dass er
in seinem tatsächlichen Herkunftsland keinen asylrelevanten Benachteili-
gungen ausgesetzt sei. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen seine bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Lingua-
Abklärung vorgebrachten Einwände. Es stimme nicht, dass die Gemeinde
C._______ nicht existiere, und bezüglich der Höhle bei C._______ sei er
nicht aufgefordert worden, deren Gliederung zu beschreiben, sondern die
Sehenswürdigkeiten aufzuzählen. Bezüglich der Länge einer Umrundung
des G._______ habe er sich auf die normale Dauer bezogen, da er nicht
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gewusst habe, dass sich die Frage auf die Dauer im Rahmen einer Pilger-
reise bezogen habe. Aufgrund seiner Nervosität sei er nicht in der Lage
gewesen, den religiösen Feiertag im zehnten Monat zu nennen. Ausser-
dem habe er seine monastische Ausbildung früh abgebrochen und darauf
in der Klosterküche gearbeitet. Da er von klein auf im Kloster aufgewach-
sen sei, habe er Chupas oder andere weltliche Dinge als Kind nicht ge-
kannt und sei auch später nur selten mit solchen Sachen konfrontiert wor-
den. Den Vorwurf, er habe keine korrekten Preisangaben gemacht, weise
er zurück. Der Preis von Khatas sei je nach Qualität sehr variabel.
Für die Ausstellung seiner Identitätskarte sei sein Bruder auf das Amt ge-
gangen, da er selber kein Chinesisch könne. Er kenne deshalb die Kosten
der Ausstellung der Identitätskarte nicht. Sie sei im Übrigen in der Ge-
meinde C._______ ausgestellt worden, wo er vor Ort fotografiert worden
sei. Hinsichtlich seiner fehlenden Chinesischkenntnisse weise er erneut
darauf hin, dass er fast sein ganzes Leben im Kloster verbracht habe.
Im angefochtenen Entscheid gebe es keinen einzigen Hinweis auf die an-
gebliche Herkunft aus Indien oder Nepal. Allein aus der Tatsache, dass er
keine Reisepapiere habe vorlegen können, könne nicht geschlossen wer-
den, er stamme aus Indien oder Nepal. Es liege auf der Hand, dass es
schwierig sei, neue Identitätspapiere zu beschaffen, nachdem man sie
habe abgeben müssen. Der Behauptung, er spreche Exiltibetisch, begeg-
net er mit dem Einwand, der in E._______ gesprochene Dialekt weiche
nicht so stark vom in der Diaspora gesprochenen Standardtibetisch ab. Die
Unterstellung, es sei nicht möglich, sich in immerhin zwei Jahren Aufenthalt
im Exil einen exiltibetischen Dialekt anzueignen, sei sehr verallgemei-
nernd. Er besitze die chinesische Staatsbürgerschaft und bitte daher in-
ständig, seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Tibet respektive
China zu prüfen. Er sei nie in Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft ge-
wesen und habe Tibet vor seiner Flucht nie verlassen.
Seine Flucht sei sehr traumatisch gewesen, und die Situation als Flüchtling
sei sehr belastend. Er habe seine Mitwirkungspflicht stets befolgt und Aus-
kunft über seine Identität gegeben. Durch seine Ausreise sei er zum Flücht-
ling geworden, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Der
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Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwir-
kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine (auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 1 basierende) Praxis zu Tibet dahingehend, dass bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen, zu vermuten sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsre-
levante Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort
beständen. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung zu seinem effektiven Status in Ne-
pal respektive in Indien, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im
Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die
Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effek-
tives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.)
6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht
feststeht. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch
irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner
Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf
Beschwerdeebene ist er passiv geblieben und hat sich nicht darum be-
müht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegen-
den Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vo-
rinstanz bereits an der ersten Befragung (vgl. A7/11 S. 2) hingewiesen
hatte. Die Beteuerung in der Beschwerde, er habe die Mitwirkungspflicht
erfüllt und Auskunft über seine Identität gegeben, vermag daran nichts zu
ändern, zumal keine tatsächlichen Bemühungen zur Beibringung von Pa-
pieren sichtbar geworden sind.
6.3
6.3.1 Gemäss der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungen
ist der Beschwerdeführer eindeutig nicht im behaupteten geografischen
Raum sozialisiert worden, sondern eindeutig in einer exiltibetischen Ge-
meinschaft ausserhalb der Volksrepublik China (vgl. A42/9 S 8).
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6.3.2 In grundsätzlicher Hinsicht ist bezüglich solcher Abklärungen festzu-
halten, dass Lingua-Analysen des SEM – in der angefochtenen Verfügung
wiederholt unzutreffend als Gutachten bezeichnet – keine Sachverständi-
gengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19
VwVG) sind, sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c
VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten
und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse
erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. E-
MARK 2003 Nr. 14 E. 7 und 1998 Nr. 34).
Mit solchen Herkunftsanalysen lässt sich zwar nicht feststellen, welche
Staatsangehörigkeit eine Person hat, doch erlauben die Abklärungen eine
Aussage darüber, welchem Land beziehungsweise welcher Region je-
mand von ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisierung her zuzuordnen
ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5b). In diesem Sinne ist die Aussage der
vom SEM vorgenommenen Abklärungen im Ergebnis nur, dass weder Ti-
bet noch ein anderer Teil der Volksrepublik China der Sozialisationsraum
sein dürfte, welcher den Beschwerdeführer am meisten geprägt hat.
6.3.3 Den vorliegend näher zu prüfenden Lingua-Abklärungen ist nach Auf-
fassung des Gerichts aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausge-
wogenen Begründung nach den vorerwähnten Kriterien erhöhter Beweis-
wert zuzumessen, zumal an den fachlichen Qualifikationen der Interviewe-
rin und des Analysten keine Zweifel bestehen.
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, es treffe nicht
zu, dass C._______ als Gemeinde in D._______ nicht existiere. Aus dem
eingereichten Kartenausschnitt ist ersichtlich, dass es einen Ort namens
C._______ gibt, was aber von der Vorinstanz gar nicht bestritten wird. In
der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer vielmehr vorge-
halten, die von ihm angegebene administrative Gliederung sei falsch (vgl.
angefochtene Verfügung, S. 4). Das vorinstanzliche Argument, der einge-
reichte Kartenausschnitt bestätige, dass er sein geltend gemachtes Län-
derwissen nur aus öffentlich zugänglichen Quellen ableite, ist zwar offen-
sichtlich zurückzuweisen, zumal es nicht nur zu kurz greift und verallge-
meinernd ist, sondern auch jegliche Untermauerung von geografischen An-
gaben durch öffentlich zugängliche Quellen verunmöglichen würde. Der
eingereichte Kartenausschnitt belegt indessen nicht die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte administrative Gliederung und ist nicht geeignet,
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Seite 10
das Lingua-Abklärungsergebnis in Zweifel zu ziehen. Nicht gegen den Be-
schwerdeführer kann seine Aussage verwendet werden, für die Umrun-
dung des heiligen Berges G._______ benötige man mindestens einen Tag.
In der Tat kann der etwas mehr als 50 km lange Weg (Kora) ohne Nieder-
werfungen in 24 Stunden bewältigt werden. Dass Touristen sowie diejeni-
gen Pilger, die sich immer wieder der Länge nach hinstrecken, drei bis vier
Tage brauchen (bzw. bei aneinandergereihten Niederwerfungen mindes-
tens zwei Wochen), ändert an der Richtigkeit der Aussage des Beschwer-
deführers nichts. Seine Erklärungen, aus Nervosität seien ihm einige Dinge
nicht eingefallen, und da er in einem Kloster aufgewachsen sei, kenne er
alltägliche oder weltliche Dinge nicht, können seine Wissenslücken indes-
sen nicht schlüssig erklären. Soweit er vorbringt, es sei eine Unterstellung,
dass er in den zwei Jahren Aufenthalt im Exil nicht den exiltibetischen Dia-
lekt erlernt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er zu Beginn des Ge-
sprächs von der Lingua-Interviewerin aufgefordert worden war, seinen Hei-
matdialekt zu sprechen (vgl. A42/9 S. 7 Ziff. 3.4). Die Beurteilung des Ana-
lysten, der Beschwerdeführer hätte seinen Heimatdialekt nicht in dieser
kurzen Zeit verloren, überzeugt.
In einer Gesamtbetrachtung sind bezüglich der vom SEM getätigten Abklä-
rungen keine Mängel auszumachen, welche Zweifel an deren inhaltlichen
Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und das Ergebnis in
Frage stellen würden.
6.3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
entsprechend dem Ergebnis der Lingua-Abklärung zwar tibetischer Ethnie
ist, seine Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen
Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet (…) und der ihm drohenden
Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind.
In der Rechtsmitteleingabe beschränkte er sich im Wesentlichen darauf,
bereits Vorgebrachtes zu bekräftigen und ohne vertiefte Auseinanderset-
zung mit den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung das
Ergebnis der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungen zu be-
streiten. Das Gericht ist vorstehend auf diese Kritik eingegangen. Zur an-
geblich illegalen Flucht und zu den vorgebrachten Fluchtgründen – beides
wurde nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht mehr the-
matisiert – äusserte er sich auf Beschwerdeebene nicht mehr.
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Seite 11
6.4 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Analyse
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik
China, sondern längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und
Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten,
dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort während
vieler Jahre gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staats-
angehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsan-
gehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass
das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung im betreffenden Staat zu ermit-
teln wäre.
Wie bereits in Erwägung 6.2 ausgeführt, ist das Gericht indes mit dem SEM
der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht
entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Ab-
klärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat
verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert er auch die
Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat.
Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. Es ist daher vermu-
tungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthalts-
ort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 12
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das SEM auf den
Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft sei, habe diese als unbekannt zu gelten. Das Gericht
folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der wei-
teren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederho-
lungen kann auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden.
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.1 ausgeführt, ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der
Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen
nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in casu davon auszuge-
hen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzli-
chen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche
beiden Länder als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 6.4
vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im
angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 4) ausdrücklich ausgeschlossen
worden.
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identi-
tät, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer
selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst das SEM und nun auch das
Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grund-
sätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausfüh-
rungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklä-
rungen erforderliche Grundlage, und es steht dem Gericht nicht an, sich in
Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
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Seite 13
8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl rich-
tig als auch vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die
Kosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die
Beschwerde indessen nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen ist, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
10.2 In Anwendung von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wäre dem Beschwer-
deführer grundsätzlich antragsgemäss ein amtlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen. Da er sich für die Beschwerdeerhebung nicht anwaltlich vertreten
liess, die Beschwerde dennoch sachgerecht anzufechten vermochte und
nunmehr keine weiteren Prozesshandlungen mehr anfallen, bei welchen er
allenfalls anwaltlichen Beistand benötigen würde, ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung indessen abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4238/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub