B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4238/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger,
Richter Hans Schürch,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 28. Juni 2016 in die Schweiz ein und
suchten am folgenden Tag um Asyl nach. Am 5. Juli 2016 wurden sie sum-
marisch zur Person und zu ihren Gesuchsgründen befragt. Die einlässli-
chen Anhörungen fanden am 2. und am 6. September 2016 (Beschwerde-
führer) und am 16. September 2016 (Beschwerdeführerin) statt.
B.
Die damalige Rechtsvertreterin zeigte dem SEM mit Schreiben vom
22. September 2017 ihre Mandatierung durch die Beschwerdeführenden
an und ersuchte unter anderem um baldigen Abschluss des Verfahrens.
Diese Anfrage beantwortete das SEM mit Schreiben vom 6. Oktober 2017
Es führte unter anderem aus, es sei bemüht, in den nächsten Wochen über
das Gesuch zu entscheiden.
C.
Am 16. Juli 2018 wiederholte die damalige Rechtsvertreterin ihr Ersuchen
um baldigen Abschluss des Asylverfahrens. Diese Anfrage beantwortete
das SEM nicht.
D.
Mit Schreiben vom 17. September 2018 lud das SEM die Beschwerdefüh-
renden zu einer ergänzenden Anhörung ein, welche mit dem Beschwerde-
führer am 4. Oktober 2018 stattfand.
E.
Rubrizierter Rechtsvertreter gab gegenüber dem SEM am 29. April 2019 –
unter Beilegung einer Vollmacht vom 24. April 2019 – seine Mandatierung
durch die Beschwerdeführenden bekannt. Unter Hinweis auf Art. 29
Abs. 1 BV ersuchte er um einen baldigen Entscheid. Auf dieses Schreiben
reagierte das SEM nicht.
F.
Die vormalige Rechtsvertreterin zeigte mit Schreiben vom 1. Mai 2019 dem
SEM gegenüber ihre Mandatsniederlegung an.
G.
Rubrizierter Rechtsvertreter stellte mit Schreiben vom 12. Juli 2019 dem
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SEM in Aussicht, eine Beschwerde wegen Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots einzureichen, sollte es nicht bis zum 21. August 2019 ent-
schieden haben. Dieses Schreiben blieb durch das SEM unbeantwortet.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. August 2019 reichten die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die
Behandlung des Asylgesuchs zu lange daure und das SEM das Beschleu-
nigungsgebot verletzt habe. Das SEM sei anzuweisen, bald einen Ent-
scheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hät-
ten vor mehr als drei Jahren um Asyl nachgesucht und das SEM habe trotz
klarer Sach- und Rechtslage und den Anfragen vom 24. April 2019 und
vom 12. Juli 2019 immer noch nicht entschieden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019 verzichtete die zuständige
Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Dem SEM wurden die Rechtsverzögerungsbeschwerde und die Akten
zur Vernehmlassung zugestellt und Frist zur Stellungnahme bis zum
11. September 2019 angesetzt.
J.
Das SEM liess sich am 11. September 2019 zur Beschwerde vernehmen.
Dabei führte es aus, es sei ihm bewusst, dass das Verfahren lange Zeit in
Anspruch nehme. Aufgrund interner Abklärungen seien jedoch neue Infor-
mationen vorhanden, zu denen den Beschwerdeführenden das rechtliche
Gehör gewährt und der Sachverhalt vervollständigt werden müsse. Eine
ergänzende Anhörung sei daher vorgesehen. Aufgrund der umfassenden
Reorganisation des SEM, dem grossen Ausbildungsbedarf, der (auch)
durch die Fachspezialistin abgedeckt werden müsse, und den daraus re-
sultierenden Kapazitätsengpässen für altrechtliche Verfahren habe diese
Anhörung noch nicht durchgeführt werden können. Ein Handwechsel sei
angesichts der Komplexität des Falles nicht angezeigt. Das SEM benötige
daher noch etwas Zeit, um den Fall möglichst prioritär aber doch sorgfältig
zu prüfen.
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K.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 17. September
2019 zur Kenntnis übermittelt und ihnen Frist zur Stellungnahme bis zum
2. Oktober 2019 erteilt.
L.
In der Replik vom 20. September 2019 argumentierte der Rechtsvertreter
namens der Beschwerdeführenden, wie bereits aktenkundig sei, dauere
das Asylverfahren seit mehr als drei Jahren. Das sei unangemessen lang.
Das Vorgehen des SEM komme einer Sistierung gleich. Dies entspreche
nicht dem Beschleunigungsgebot. Die Vorinstanz könne sich nicht hinter
der Argumentation der Vervollständigung des Sachverhalts und der umfas-
senden Reorganisation verstecken. Sie habe bereits vor Einreichung der
Beschwerde mehr als drei Jahre benötigt und hätte daher den Sachverhalt
vorher vervollständigen können. Sie habe dazu genügend Zeit gehabt,
weshalb eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu
Art. 46a).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
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anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.3 Die Beschwerdeführenden suchten am 29. Juni 2016 in der Schweiz
um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtba-
ren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Die
Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben
bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem dar-
legen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges –
mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzö-
gerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden
Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einer-
seits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen sie um beförder-
liche Verfahrenserledigung gebeten haben. Andererseits ergibt es sich aus
der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden
hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwer-
deerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl.
E. 4.1 f.).
1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.7 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
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2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot ver-
letzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der
Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die
Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2 m.w.H.).
Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausge-
setzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-
sener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezial-
gesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessen-
heit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer D-
3910/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2 und E-1438/2018 vom 5. April 2018
E. 3.2 m.w.H.).
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4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der nach wie vor ho-
hen Pendenzenzahl beim SEM und den von ihm erwähnten Umständen,
welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März
2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als nach-
vollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Ver-
fahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von
aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dau-
ern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnah-
men aufdrängen. Solche sind vorliegend vom SEM – wie in dessen Ver-
nehmlassung bemerkt – vorgesehen und erscheinen aus Sicht des Ge-
richts gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführenden haben am 29. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nachgesucht und wurden am 5. Juli 2016 summarisch befragt. Im Juni und
Juli 2016 reichten sie zahlreiche Beweismittel, darunter etliche behördliche
Dokumente zu den vorinstanzlichen Akten. Wie sich den Akten im Weiteren
entnehmen lässt, hatten die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland ei-
nen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums gestellt. Das SEM liess
sich die entsprechenden umfangreichen Unterlagen durch die zuständige
Schweizerische Vertretung im Juli 2016 zustellen. Die einlässlichen Anhö-
rungen führte es am 2. und am 6. September 2016 (Beschwerdeführer)
sowie am 16. September 2016 (Beschwerdeführerin) durch. Die Be-
schwerdeführenden hatten anfangs September 2016 weitere Dokumente
zu den Akten gereicht. Am 6. Oktober 2017 beantwortete das SEM eine
erste Anfrage der damaligen Rechtsvertretung vom 22. September 2017
betreffend den Verfahrensstand. Dabei teilte es mit, die Untersuchungen
seien noch nicht abgeschlossen. Dies lässt sich aufgrund der Akten durch
das Bundesverwaltungsgericht bestätigen, standen doch im damaligen
Zeitpunkt für das SEM aufgrund der umfassenden Ausführungen der Be-
schwerdeführenden im Rahmen ihrer Befragungen und der Vielzahl der
von ihnen eingereichten Dokumente weitere Fragen im Raum, die der Klä-
rung bedurften.
Ein zweites Ersuchen der damaligen Rechtsvertretung um Abschluss des
Verfahrens vom 16. Juli 2018 beantwortete das SEM nicht, was für das
Gericht zwar nicht verständlich erscheint. Allerdings wies es die Beschwer-
deführenden mit Schreiben vom 17. September 2018 auf eine ergänzende,
am 4. Oktober 2018 stattfindende, Bundesanhörung hin. Diese fand am
vorgesehenen Termin mit dem Beschwerdeführer statt. Am gleichen Tag
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liessen die Beschwerdeführenden dem SEM zahlreiche weitere Beweis-
mittel zukommen. Auch gingen weitere Visumsunterlagen beim SEM ein.
Eine weitere Anfrage der Beschwerdeführenden vom 29. April 2019, mit
der Bitte bald einen Entscheid zu fällen, beantwortete das SEM erneut
nicht. Ein solches Vorgehen erscheint wiederum nicht nachvollziehbar,
kann von der Vorinstanz doch erwartet werden, dass sie jeweils auf Einga-
ben respektive Anfragen der Verfahrensbeteiligten zum Verfahrensstand
reagiert. Festzustellen ist jedoch, dass im Zeitpunkt erwähnter Anfrage die
ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers erst etwas über sechs Mo-
nate zurücklag und auch zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde seit dieser letzten Amtshandlung noch keine derartige
zeitliche Verzögerung vorliegt, welche die Bejahung einer Rechtsverzöge-
rung rechtfertigen könnte. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass das
SEM seit den einlässlichen Anhörungen vom September 2016 intern fort-
während Abklärungen getätigt hat. Die verschiedenen Anhörungen der Be-
schwerdeführenden sind zudem sehr ausführlich ausgefallen. Auch haben
sie – wie bereits erwähnt – zahlreiche Dokumente eingereicht. Damit liegt
(bereits im heutigen Zeitpunkt) ein sehr umfangreicher Sachverhalt vor. In
juristischer Hinsicht erscheint die Sachlage zudem als komplex.
Der Sachverhalt wird durch das SEM – wie von ihm in der Vernehmlassung
ausgeführt – infolge der von ihm vorgenommenen Recherchen ausserdem
noch weiter ergänzt werden, indem es dem Beschwerdeführer zu erwähn-
ten Abklärungen das rechtliche Gehör gewähren und dazu eine weitere An-
hörung ansetzen wird. Damit wird es seiner gesetzlichen Pflicht nachkom-
men. Der Sachverhalt erscheint demnach noch nicht vollständig erstellt.
Eine Entscheidfindung durch das SEM wird erst nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs erfolgen können.
4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Asylverfahren der Be-
schwerdeführenden nunmehr über drei Jahre und damit doch schon eine
längere Zeit dauert. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint bei
einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Verfahrens indes gerechtfertigt,
da von einer komplexen juristischen Sachlage und einem umfangreichen
Sachverhalt auszugehen ist, der mittels weiterer Instruktionsmassnahmen
noch zu vervollständigen ist. Es ist damit in der vorliegenden Konstellation
nicht zu schliessen, das SEM hätte im Zeitpunkt der Erhebung der Rechts-
verzögerungsbeschwerde vom 21. August 2019 den Erlass eines Ent-
scheids über das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. Juni
2016 unrechtmässig verzögert. Eine Verletzung des Beschleunigungsge-
bot von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nicht vor.
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5.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im
Zeitpunkt ihrer Erhebung am 21. August 2019 als nicht begründet, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur
Fortführung des Asylverfahrens an das SEM zurück.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg