Abtei lung V
E-4239/2006/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bruno
Huber, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren (...),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren(...),
E._______, geboren(...),
F._______, geboren(...),
Russland,
alle vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 25. August 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4239/2006
Sachverhalt:
A.
Die aus G._______ stammenden Beschwerdeführenden suchten am 5.
Februar 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. März
2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 30. März 2005 wurde mit Urteil der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
19.Mai 2005 abgewiesen.
B.
Mit Fristerstreckungsgesuch vom 30. Juni 2005 ersuchten die
Beschwerdeführenden unter Beigabe eines Arztzeugnisses vom 18.
Juni 2005, wonach die Beschwerdeführerin am 13. August 2005 ihr
viertes Kind erwarte, um angemessene Erstreckung der Ausreisefrist.
C.
Mit Verfügung des BFM vom 1. Juli 2005 wurde das Gesuch um
Erstreckung der Ausreisefrist abgewiesen.
D.
Am 17. August 2005 liessen die Beschwerdeführenden ein Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung des BFM bezüglich des
Wegweisungsvollzugs einreichen. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ein Kind
geboren und habe psychische Probleme. Kind und Mutter seien nicht
reisefähig. Der Wegweisungsvollzug sei somit unzumutbar. Gleichzeitig
wurden dem BFM drei die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche
Zeugnisse vom 18. Juni 2005 (bereits mit Fristerstreckungsgesuch
vom 30. Juni 2005 eingereicht), vom 16. Juli 2005 und vom 28. Juli
2005 zu den Akten gereicht. Weitere Arztberichte wurden in Aussicht
gestellt.
E.
Mit Verfügung vom 25. August 2005 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 2. März 2005 als
rechtskräftig und vollstreckbar, setzte eine neue Ausreisefrist auf den
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E-4239/2006
25. Oktober 2005 fest und erklärte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 26. September 2005 liessen die
Beschwerdeführenden beantragen, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und es seien die Beschwerdeführenden
vorläufig aufzunehmen. Im Rahmen dringlicher Massnahmen sei der
Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz bis zum
Beschwerdeentscheid zu erlauben und die Fremdenpolizei sei
anzuweisen, keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. Beigelegt war
dieser Eingabe ein die Tochter D._______ betreffender ärztlicher
Bericht vom 19. September 2005 von Dr. med. H._______ gemäss
welchem sich die Beschwerdeführerin momentan in onkologischer
Abklärung befinde und eine länger dauernde Therapie benötige.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2005 setzte die damals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Vollzug der Wegweisung
aus und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2005
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2006 forderte die
Instruktionsrichterin der ARK die Beschwerdeführenden auf, innert
Frist je einen aktuellen und detaillierten Arztbericht sowie je eine
Erklärung über die Entbindung des sie behandelnden Personals von
der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden
einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 11. März 2006 wurden ein ärztlicher Kurzbericht von
Dr. med. I._______ die Beschwerdeführerin betreffend sowie mit
Eingabe vom 14. März 2006 ein Arztbericht des Kinder- und
Jugendspsychiatrischen Dienstes des Kantons J._______, die Tochter
D._______ betreffend, zu den Akten gereicht. Mit Eingabe vom
16. März 2006 liessen die Beschwerdeführenden neu einen
Arztbericht der Kinderchirurgischen Klinik des Kantonsspitals
J._______ vom 7. März 2006, Tochter D._______ betreffend, sowie
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bezüglich der Beschwerdeführerin zwei Berichte von Dr. med.
K._______ vom 8. März 2006, sowie vom 13. März 2006 (identisches
Arztzeugnis wie das vom 11. März 2006) nachreichen.
K.
In einer weiteren Vernehmlassung vom 29. März 2006 beantragte das
BFM erneut die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 28. April 2006 liessen die Beschwerdeführenden
unter Einreichung eines Strafregisterauszugs mit Übersetzung
replizieren.
M.
Mit Zwischenverfügung der Richterin des seit dem 1. Januar 2007 neu
zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2008, wurden
die Beschwerdeführenden ersucht, ein aktuelles Arztzeugnis für ihre
Tochter D._______ einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2008 wurden ein die Beschwerdeführerin
B._______ betreffender Bericht von Dr. med. K._______ vom 18. Juni
2008 sowie ein ärztliches Attest bezüglich der Tochter D._______
eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden
sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es
zuständig war, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1
der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des
AsylG) sind anwendbar.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet.
In der vorliegend relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung
einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solcher-
massen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht
darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Ge-
brauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in
diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Be-
handlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 BV (Art. 4a BV), ein Anspruch
besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verwei-
sen). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie
auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits
hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a
S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und
rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wieder-
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erwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Be-
urteilung der verfügenden oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Fra-
ge gestellt wird.
3.
Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrem Wiedererwägungsge-
such die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da sich der
psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin B._______
erheblich verschlechtert habe, weshalb eine wesentlich veränderte
Sachlage eingetreten sei.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
4.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer
Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1
E. 6a S. 2)
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen,
jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben
einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im
Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Weg-
weisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist. So
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kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behand-
lung nicht erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalinfra-
struktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht das-
selbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der
Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegun-
gen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die
allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den
Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden
etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den
Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen,
ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessen-
abwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren
humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16
E. 6b S. 123ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
Schliesslich stellt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges auch das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden, wesentli-
chen Aspekt dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57).
5.
5.1 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 25. August 2005 fest,
dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 2. März 2005 beseitigen könnten. Eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde sei von der ARK mit Urteil vom
19. Mai 2005 abgewiesen worden, womit die Verfügung in Rechtskraft
erwachsen sei. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids
brachte das BFM im Wesentlichen vor, die durch keinerlei Dokumente
belegte Geburt eines Kindes in der Schweiz spreche nicht gegen die
Zumutbarkeit einer Wegweisung in die Russische Föderation. Gemäss
konstanter Praxis werde jedoch der Niederkunft dadurch Rechnung
getragen, dass eine neue Ausreisefrist von 2 Monaten angesetzt
werde. Die eingereichten Arztzeugnisse würden heute keine Wirkung
mehr entfalten, da sie lediglich auf die Zeit vor der Geburt Bezug
nähmen. Die behaupteten psychischen Schwierigkeiten der
Beschwerdeführerin B._______ seien, soweit es sich nicht um bei
Wöchnerinnen häufige Gemütstrübungen handle, nicht belegt.
Grundsätzlich sei eine adäquate Betreuung von Mutter und Kind nach
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der Rückkehr in die Russische Föderation gewährleistet und eine
Situation konkreter Gefahr liege nicht vor. Es lägen somit keine Gründe
vor, welche die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung beseitigen
könnten.
5.2 In der Beschwerdeeingabe vom 26. September 2005 wird im
Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe das
Wiedererwägungsgesuch „unglaublicherweise“ abgelehnt, obwohl
mehrere Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer in der Schweiz
medizinisch betreut werden müssten. Die Beschwerdeführerin
B._______ stehe in stationärer psychiatrischer Behandlung und habe
in den letzten Tagen stationär ein Kind geboren, was nicht
unproblematisch verlaufen sei. Sie sei suizidgefährdet und befinde
sich in einem erbärmlichen Zustand. Diesbezüglich wurden
entsprechende Arztzeugnisse in Aussicht gestellt. Sodann bedürfe die
Tochter D._______, die momentan in onkologischer Abklärung stünde,
einer länger dauernde Therapie. Beigelegt war ein ärztlicher Bericht
des Kinderspitals J._______ vom 19. Juni 2005.
5.3 Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2005 hielt das BFM an der
Abweisung der Beschwerde fest. Bislang gebe es weder für die
geltend gemachten Probleme der Beschwerdeführerin noch für
diejenigen des Kindes (D._______) aussagekräftige Arztzeugnisse. Bei
diesem Instruktionsstand könne sich die Stellungnahme des BFM nur
darauf beschränken, auf die generell zugängliche und gute
medizinische Versorgung in Grossstädten der Russischen Föderation
hinzuweisen.
5.4 Mit Vernehmlassung vom 29. März 2006 schloss das BFM mit
Bezug auf die mit Eingabe vom 16. März 2006 vorgelegten vier
aktuellen Arztzeugnisse die Beschwerdeführerin B._______ und ihre
Tochter D._______ betreffend erneut auf Abweisung der Beschwerde.
Die Tumorerkrankung der Tochter habe durch einen operativen Eingriff
sowie eine medikamentöse Behandlung soweit geheilt werden können,
dass lediglich noch eine Nachkontrolle und eine periodische
Überwachung erforderlich seien. Behandlungen dieser Art seien
jedoch durch das russische Gesundheitssystem gewährleistet. Zudem
stünden die psychischen Probleme der Tochter und insbesondere der
Mutter nicht mit einer Krankheit, sondern vielmehr mit der aktuellen
Situation der Familie in der Schweiz und der Ungewissheit über die
weitere Entwicklung der Aufenthaltsfrage im Zusammenhang. Das
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BFM sei sich durchaus bewusst, dass für viele Asylsuchende eine
Rückkehr nach erfolglosem Asylverfahren vielfältige Probleme mit sich
bringen könne. Deshalb könnten in dieser Situation geäusserte
Selbstmordabsichten für sich allein nach landes- und völkerrechtlichen
Massstäben den bevorstehenden Wegweisungsvollzug nicht
verhindern. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass vom
bevorstehenden Wegweisungsvollzug betroffene Ausländer die
faktische Möglichkeit hätten, durch Berufung auf eine tatsächliche
oder vermeintliche Suizidgefahr ein zeitlich unbegrenztes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen, wodurch die asyl- und
ausländerrechtliche Gesetzgebung offensichtlich unterlaufen würde.
5.5 Mit Replik vom 28. April 2006 machen die Beschwerdeführenden
dagegen geltend, die vom BFM erwähnte Suizidalität im Sinne einer
behandlungsbedürftigen Erkrankung sei im Zusammenhang mit der
individuellen politischen Lage der Beschwerdeführenden und einem in
diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer in seiner
Heimat erhobenen strafrechtlichen Verfahren zu sehen. Im ärztlichen
Bericht vom 14. Juni 2006 die Tochter D._______ betreffend werde
denn auch festgehalten, dass die Ursache für deren psychische
Probleme in der schwierigen Situation ihrer Familie liege. Bei einer
Rückkehr nach Russland müsse der Kindsvater aus politischen
Gründen eine Gefängnisstrafe antreten. Deshalb sei die Situation der
Familie und deren Zukunft ungewiss, und davor habe D._______
Angst. D._______ Behandlung sei erfolgreich verlaufen, und die
behandelnde Ärztin habe deren vollständige Genesung konstatiert. Bei
einer allfälligen Rückkehr nach Russland sei gemäss der
behandelnden Spezialärztin allerdings ein Rückfall in die
psychiatrische Erkrankung und eine erhebliche Verschlechterung zu
erwarten. Mit einem Wegweisungsvollzug nehme die Schweiz eine
Verletzung des Kindes in Kauf. Dies sei mit dem Sinn und Geist der
UNO-Kinderrechtskonvention nicht zu vereinbaren und verletze auch
Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 BV, Art. 3 und Art. 8 der Konvention
zum Schutz der Menschenrechte vom 4. November 1950 (EMRK, SR
0. 101). Folglich sei der Wegweisungsvollzug nicht nur unzumutbar,
sondern auch unzulässig, da diesem völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz entgegenstünden.
5.6 Gemäss letztem psychiatrischem Bericht vom Dr. med. K._______
vom 18. Juni 2008 ist die Beschwerdeführerin wegen einer
depressiven Episode mit psychotischen Symptomen ein Monat in der
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psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Im Sommer 2007 sei es
zu einer viermonatigen Hospitalisierung wegen einer schweren
Depression mit akuter Suizidialität gekommen. Seither befinde sich die
Beschwerdeführerin B._______ in einer engmaschigen ambulanten
psychiatrischen Behandlung. Nur so sei es ihr möglich, den Tag zu
meistern. Nach wie vor sei sie aber in einem mittelgradigen
depressiven Zustand mit latenter Suizidialität. Eine Wegweisung der
Familie würde sie in schwerwiegenden Weise gefährden, die
Wahrscheinlichkeit einer depressiven Dekompensation mit akuter
Suizidialität wäre hoch. Die Beschwerdeführerin leide an einer
schweren psychiatrischen Erkrankung und benötige längerdauernde
psychiatrische Behandlung. Dies sei in ihrer Heimat nicht möglich, da
sie befürchte, die psychiatrischen Institutionen würden im Dienste des
Staates stehen.
6.
6.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede ge-
stellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
6.1.1 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens ver-
änderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiederer-
wägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, gelten die Verhältnisse,
wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsge-
such vorliegen.
6.1.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass im ordentlichen Verfahren
keine psychischen Probleme der Beschwerdeführerin geltend gemacht
wurden. Erst nach dem negativen Beschwerdeentscheid und
insbesondere im Hinblick auf die Geburt des vierten Kindes, das nicht
geplant gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin B._______ - gemäss
ärztlichem Zeugnis von Dr. med. K._______ - an einer schweren
Depression erkrankt, und eine Ausschaffung könnte bei ihr zu einer
depressiven Dekompensation mit akuter Suizidialität führen. Auch die
Tochter D._______ war in psychiatrischer Behandlung wegen Ängsten
und psychosomatischer Beschwerden. Ausserdem erkrankte sie an
einem Tumor, der durch einen operativen Eingriff entfernt werden
musste und nun eine periodische Überwachung benötige. Das BFM
vertritt indessen in seiner Verfügung 25. August 2005 und in seiner
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Vernehmlassung vom 29. März 2006 die Auffassung, die Be-
schwerdeführenden könnten nach Russland zurückkehren und dort
ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Diese Feststellung wird durch die
Beschwerdeführenden bestritten.
6.2 Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein unausweichlich bevorste-
hender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl asylsuchender Perso-
nen zu Ängsten und psychischem Druck führen kann. Diesem kommt
für die Frage der Zumutbarkeit jedoch meist keine Relevanz zu. Viel-
mehr ist entscheidendes Kriterium bei der Prüfung der Zumutbarkeit
das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf ei-
nen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft
gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen
Ausmasses vorliegt, kann einem solchen Krankheitsbild Relevanz für
die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Daran ändert auch nichts,
dass nicht selten vordergründig als selbstschädigend einzustufende
Handlungen und Drohungen als Druckmittel gegen behördliche Voll-
zugsmassnahmen eingesetzt werden. Im vorliegenden Fall wurde die
eine im Arztzeugnis erwähnte Ursache für das psychische Leiden der
Beschwerdeführerin, ihr Mann müsste bei einer Rückkehr nach
Russland aus politischen Gründen ins Gefängnis gehen, sowohl von
der Vorinstanz als auch von der ARK als unglaubhaft erachtet. Dieser
Grund kann demnach nicht als Ursache für ihre psychische
Erkrankung betrachtet werden. Vielmehr ist - nach einer weiteren
Interpretation des behandelnden Arztes - denkbar, dass die
Beschwerdeführerin B._______ mit ihrer psychosozialen
Belastungssituation (Angst vor einer ungewissen Zukunft,
Überforderung mit ihrem vierten Kind, Krankheit der Tochter) nicht
zurechtgekommen sei, was zu einer Depression, mit Horrorträumen,
Schlafstörungen und Suizidgedanken geführt haben könnte. Gemäss
dem letzten ärztlichen Bericht sei die Beschwerdeführerin nach wie
vor in einem mittelgradigen depressiven Zustand mit latenter
Suizidialität, und die Wahrscheinlichkeit einer schwerwiegenden
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit einer depressiven
Dekompensation und akuter Suizidialität wäre sehr hoch. Auch im
heutigen Zeitpunkt könne sie nur in einer engmaschigen ambulanten
psychiatrischen Behandlung ihren Alltag meistern. Somit geht auch
das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die gestellte Diagnose
einer andauernder Depressionen mit latenter Suizidialität, die eine
jahrelange psychiatrische Behandlung in Anspruch nehme, nach wie
vor Gültigkeit beanspruchen dürfte.
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6.2.1 Ob diese psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin
B._______, wie vom Rechtsvertreter in der Beschwerde moniert,
nunmehr zwingend eine Behandlung in der Schweiz voraussetzen,
weil eine Therapierbarkeit im Heimatland fehle beziehungsweise nicht
gewähleistet sei und damit einer Rückkehr nach Russland
entgegenstehen würde, braucht indessen ebenso wie die Frage, ob die
nach Ergehen des ARK-Urteils veränderte gesundheitliche Situation
der Tochter D._______ einer wesentlich veränderten Sachlage
gleichkommt, nicht vertieft geprüft zu werden. Denn nebst den
erwähnten psychischen Problemen und der Krankheit der Tochter
treten vorliegend weitere Faktoren hinzu, die darauf schliessen lassen,
dass sich die Situation der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt
massgeblich anders präsentiert, als dies zur Zeit der Ausfällung des
Urteils der ARK vor über vier Jahren der Fall war.
6.3 Sind Kinder von einem Vollzug der Wegweisung betroffen, so bil-
det das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Ge-
sichtspunkt von grosser Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindes-
wohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 E. 5e.aa). Erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im
Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in
der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges der ganzen Familie führen (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2.,
EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc).
6.4 Vorliegend ist mit Blick auf die vom Wiedererwägungsgesuch er-
fassten Kinder – namentlich bezogen auf den noch minderjährigen
Sohn C._______ und die minderjährige Tochter D._______ – zu
beachten, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass der
sie betreffenden Verfügung vom 2. März 2005 dergestalt verändert hat,
dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzumutbar zu
qualifizieren ist.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt
des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen
sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich er-
scheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des
Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu
tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung
namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife,
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Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Un-
terstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüg-
lich Entwicklung und Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Inte-
gration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer (Re-)Integration im
Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne
guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen
werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht
nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann sich auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auswirken, als
eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge
haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31
E. 8c/ff/ccc S. 260, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
Für die zwei ältesten Kinder C._______ (geboren am [...]) und
D._______ (geboren [...]) ergibt sich, dass diese ihre Heimat im Alter
von 9 beziehungsweise knapp 7 Jahren verlassen haben und
demzufolge zum Heimatland wohl kaum eine Beziehung aufbauen
konnten. Sie dürften sich aufgrund ihres Alters und ihres in der
Schweiz verbrachten Lebensabschnittes an die schweizerische
Lebensweise angeglichen haben und in erheblichem Masse durch das
hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein. Zu berücksichtigen
ist in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass die beiden ältesten
Kinder nicht nur prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz
verbracht haben, sondern heute als 15- und 13-Jährige in der
Entwicklungsphase der Adoleszenz und somit in einem Alter stehen, in
dem das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses von zu-
nehmender Wichtigkeit wird. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass ihre psychisch angeschlagene Mutter wohl nicht in
der Lage wäre, ihnen den nötigen Rückhalt zu geben, der bei einer
Rückkehr nach Russland nötig wäre. Ausserdem dürften sie kaum
über jene Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine
adäquate Eingliederung in das Schulsystem im Heimatland
Voraussetzung wären. Auch in weiteren sozialen Bereichen wäre ihre
Integration in der ihnen inwischen fremd gewordenen Heimat in
erheblichem Masse in Frage gestellt. Es besteht demnach die konkrete
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Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene
Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz
einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer
(Re-)Integration in eine ihnen fremd gewordene Umgebung anderseits
zu Belastungen ihrer jugendlichen und kindlichen Entwicklung führen
würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu
vereinbaren wären.
7.
In Würdigung der gesamten Aktenlage und der vorstehenden Aus-
führungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum
Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung insbesondere von
C._______ und D._______ als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG erweist. Da die vorläufige Aufnahme eines
Familienmitglieds auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen
Familienangehörigen führt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258,
EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG
in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das
Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art.
44 Abs. 1 AsylG [Einheit der Familie] entspricht) sind die Be-
schwerdeführer mit den zwei jüngsten Kindern grundsätzlich in die
vorläufige Aufnahme ihrer beiden ältesten Kinder einzubeziehen.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht
verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheits-
strafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schwei-
zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)
angeordnet wurde (Bst. a) oder wenn diese erheblich oder wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die
äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Die Verurteilung zur länger-
fristigen Freiheitsstrafe muss rechtskräftig sein. Der Begriff "länger-
fristig" wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert. In der Lehre wird
die Auffassung vertreten, die längerfristige Freiheitsstrafe müsse deut-
lich über einem Jahr liegen (vgl. MARC SPESCHA, in MARC
SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migra-
tionsrecht, Zürich 2008, N. 6 zu Art. 62 AuG, sowie PETER BOLZLI,
a.a.O., N. 22 zu Art. 83 AuG und N. 5 zu Art. 84 AuG). Es ist darauf
hinzuweisen, dass bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG – wie
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bereits früher unter Art. 14a Abs. 6 aANAG – generell Zurückhaltung
geboten ist (vgl. BVGE 2007/32: EMARK 2006 Nr. 30, EMARK 2006
Nr. 23, EMARK 2004 Nr. 39).
8.2 Bezüglich der deliktischen Tätigkeit der Beschwerdeführenden ist
festzuhalten, dass es sich bei den Dokumenten, welche den Akten
beiliegen, um zwei Strafverfügungen (den Beschwerdeführer
A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ betreffend) wegen
Ladendiebstahls, begangen in den Jahren 2003 und 2004, handelt. Sie
wurden zu einer Geldbusse von Fr. 330.– beziehungsweise Fr. 225.–
verurteilt. Seither haben sie offenbar keinen Anlass mehr zu Klagen
gegeben. Ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme in Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG rechtfertigt sich somit nicht.
9. In einer Gesamtwürdigung der Umstände ist demnach festzustellen,
dass die Beschwerdeführenden aufgrund einer wesentlich veränderten
Sachlage zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen sind.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer sol-
chen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der
Aufwand für die Beschwerdeführenden zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann und die Parteientschädigung somit von Amtes wegen und in
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf
Fr. 600.– (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 25. August 2005 wird aufgehoben. Die Verfügung des BFM vom
2. März 2005 wird hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre
gemeinsamen vier Kinder wiedererwägungsweise in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werde keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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