Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4239/2011
U r t e i l v om 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 im Flughafen B._______ ein
Asylgesuch stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2011
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer von
maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort
zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Juli
2011 und der direkten Anhörung vom 21. Juli 2011 zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei tamilischer Ethnie
und stamme aus C._______, Distrikt D._______, Sri Lanka,
dass sein Vater im Jahre 2004 den Tigers (Liberation Tigers of Tamil
Eelam, kurz: LTTE) beigetreten und im Jahre 2006 von
Regierungssoldaten erschossen worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) einmal von Behördenvertretern zu seinen
Kontakten mit den Tamil Tigers befragt worden sei
dass er aus Angst davor, ebenfalls getötet zu werden, im November 2007
Sri Lanka auf dem Seeweg verlassen und sich in der Folge bis zu seiner
Reise in die Schweiz in einem ihm unbekannten Drittland, mutmasslich
Indien, aufgehalten habe,
dass er dort in einem TeaShop gearbeitet und gewohnt habe,
dass er etwa drei Monate vor seiner Einreise in die Schweiz mit der Bahn
in eine ihm unbekannte Stadt gefahren und von dort mit einem vom
Schlepper beschafften Reisepapier auf dem Luftweg in den Flughafen
B._______ gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen einen
Geburtsschein in Kopie einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. Juli 2011 – eröffnet am 27. Juli 2011 – ablehnte, feststellte, er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens B._______ sowie deren Vollzug
anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dem
Beschwerdeführer drohe im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich entspannt
habe und eine Rückkehr in den Norden Sri Lankas als grundsätzlich
zumutbar zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Aussagen zu seiner
individuellen Situation gemacht und dadurch seine Mitwirkungspflicht
verletzt habe,
dass er jung und gesund sei und über berufliche Erfahrung verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
29. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Ziffern 4 und
5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das Bundesamt anzuweisen sei, sämtliche
Herkunftsländerinformationen offenzulegen, auf welche es sich in seinem
Entscheid stütze,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit
entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf
eingegangen wird,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung des Wegweisungsvollzugs beschränken,
dass die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2011 demnach hinsichtlich der
DispositivZiffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des
Asylgesuchs) in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Wegweisung als
solche nicht mehr zu überprüfen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit einzig die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass nebst der Zulässigkeit die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des
Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach
Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der
Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in
möglichen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im
Heimat oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass dem in Kopie eingereichten Geburtsschein keinerlei Beweiswert
zukommt und folglich die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im
erstinstanzlichen Verfahren mangelhaftes Wissen zu seiner angeblichen
Herkunftsregion D._______ offenbart hat, und seine Ausführungen zu
seiner persönlichen und zur familiären Situation als äusserst vage und
unplausibel und damit als unglaubhaft zu bewerten sind,
dass ferner aus den realitätsfremden und ausweichenden Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort zwischen November 2007
und der Gesuchseinreichung in der Schweiz sowie zu den
Reiseumständen und aus der Nichtabgabe des verwendeten
Reisepapiers der Schluss zu ziehen ist, dass er seinen tatsächlichen
Aufenthaltsort in diesem Zeitraum und die wahren Reiseumstände zu
verschleiern sucht,
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dass der Beschwerdeführer demnach weder seine angebliche Herkunft
aus der Region D._______ noch das Vorliegen individueller
Wegweisungshindernisse glaubhaft zu machen vermag,
dass er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt hat
und es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, näher nach allfälligen
weiteren Wegweisungshindernissen in seinem angeblichen Heimatland
zu forschen,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, zu
einer anderen Einschätzung zu führen,
dass in Anbetracht der fehlenden Glaubhaftmachung von
Wegweisungshindernissen die Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe ihren Entscheid in Verletzung der im publizierten
Entscheid BVGE 2010/54 aufgestellten Grundsätze auf eine von der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Einschätzung der
Lage in Sri Lanka abgestützt, nicht gehört werden kann,
dass sich ebenso der Einwand, das BFM habe durch die ungenügende
Spezifizierung der Quellen, auf welche sie ihre Lageeinschätzung stütze,
die Begründungspflicht verletzt, als unbegründet erweist, zumal die
Beschwerdeeingabe vom 29. Juli 2011 zeigt, dass es ihm durchaus
möglich war, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten und sich
mit dessen Würdigung auseinanderzusetzen.
dass folglich der Antrag, das Bundesamt sei anzuweisen, seine
Herkunftsländerinformationen offenzulegen, abzuweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
der behaupteten Bedürftigkeit (eine entsprechende Bestätigung liegt der
Beschwerde nicht bei) abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das Migrationsamt des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
Versand: