B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4239/2012
U r t e i l v o m 3 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. März 2002 in der Schweiz sein ers-
tes Asylgesuch ein, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute: BFM) mit Verfügung vom 24. Juni 2003 abgewiesen wurde.
Die am 25. Juli 2003 dagegen erhobene Beschwerde wurde von der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Ur-
teil vom 9. März 2006 abgewiesen.
Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung (…) vom 28. Juli 2006 reiste
der Beschwerdeführer am 28. Juli 2006 "unkontrolliert" aus der Schweiz
aus.
B.
Auf eine Anfrage der "Dublin Unit Norway" vom 14. April 2010 hin teilte
das BFM den norwegischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer
ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen habe, welches am 9. März
2006 abgeschlossen worden sei.
Gemäss EURODAC-Erfassung vom 24. November 2011 hat der Be-
schwerdeführer nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens (in der
Schweiz) am 19. Februar 2007 in Norwegen ein weiteres Asylgesuch ge-
stellt.
C.
Gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. November 2011 re-
spektive gemäss den Angaben im Rahmen der Erstbefragung anlässlich
seines zweiten Asylverfahrens (Asylgesuch vom 17. November 2011; Be-
fragung vom 13. Dezember 2011) habe der Beschwerdeführer das Asyl-
gesuch in Norwegen unter dem Namen seines Bruders gestellt. Nach der
Ablehnung dieses Asylgesuches durch die norwegischen Behörden sei er
im April 2011 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Bei der Einreise in Sri
Lanka sei er festgenommen worden. Anschliessend sei er einen Monat
lang inhaftiert und dann gegen Kaution freigelassen worden. Er habe Sri
Lanka am 8. Oktober 2011 erneut verlassen und sei über den Seeweg
nach Italien gelangt. Am 14. November 2011 sei er in die Schweiz einge-
reist.
Am 17. November 2011 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein zweites Asylgesuch in der Schweiz.
Am 13. Dezember 2011 wurde er im EVZ summarisch zu den Ausreise-
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und Asylgründen befragt. Am 25. Mai 2012 wurde er vom BFM eingehend
zu seinen Asylgründen angehört. Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird
auf die Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vo-
rinstanzlichen Verfahren einen "Warrant of Arrest" datiert vom (…) 2011
inklusive englischsprachige Übersetzung ins Recht (vgl. Akte B 13).
D.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 – eröffnet am 13. Juli 2012 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. August 2012 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die BFM-Verfügung vom 5. Juli 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem beantragt, der Be-
schwerdeführer sei zur Abklärung des Sachverhalts erneut anzuhören
und es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, weitere Beweismittel
einzureichen.
Zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen wurden der Rechtsmittelein-
gabe 32 Beweismittel zur Darlegung der aktuellen politischen Lage in Sri
Lanka, insbesondere für die tamilische Bevölkerung, beigelegt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2012 erhob die zuständige In-
struktionsrichterin – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfalle – einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--.
G.
Mit falsch adressierter Eingabe vom 31. August 2012 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
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ne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
H.
Mit Eingabe vom 11. September 2012 gelangte der Beschwerdeführer mit
korrekt adressierter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht und reich-
te weitere Beweismittel (zwei Bestätigungsschreiben vom 27. August
2012, 13 Farbfotoaufnahmen, zwei Familienrationierungskarten) sowie
die Kostennote des Rechtsvertreters nach. Er beantragte, es sei eine
Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Gleichentags
leistete er den vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderten Kostenvor-
schuss.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2012 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei infolge Bezahlung gegenstandslos geworden;
gleichzeitig wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da
der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass er offensichtlich nicht bedürf-
tig sei. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer bis zum 27. September
2012 Frist angesetzt, weitere Beweismittel einzureichen.
J.
Am 27. September 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, die
Beweismittel aus Sri Lanka seien noch nicht eingetroffen. Diese würden
sofort nach Eintreffen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG nachgereicht.
Bis zum heutigen Urteilsdatum hat der Beschwerdeführer keine weiteren
Beweismittel nachgereicht.
K.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember
2012 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamili-
scher Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreise-
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fristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldos-
siers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorin-
stanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Ver-
fügung vom 5. Juli 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
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Seite 7
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.
4.1
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem
BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier,
welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden
wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht nä-
her einzugehen.
4.2 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Ob-
siegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das ent-
sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird
(vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des
Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011,
D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar
2010).
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 11. September 2012 eine Kos-
tennote (mit Stand der Aufwendungen per 11. September 2012) einge-
reicht. Der Aufwand für die kurze Eingabe vom 27. September 2013 ist in
dieser Kostennote nicht enthalten.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
21. September 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – un-
ter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen
Aufwandes – als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu redu-
zieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel
(insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Be-
schwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende
Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der
Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie
auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom
mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identi-
scher Weise eingereicht worden. Zudem weist der Inhalt der Eingaben
teilweise redundante Ausführungen auf. Indessen ist der Arbeitsaufwand
für die Eingabe vom 27. September 2012 zusätzlich zu entschädigen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bereits geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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