Abtei lung V
E-4240/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Somalia,
vertreten durch Martin Ilg,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4240/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat um den 16. Februar 2003. Am 20. Februar 2003 gelangte er
auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten, wo er gleichentags um Asyl und
Einreise in die Schweiz ersuchte. Das damalige Bundesamt für Flücht-
linge (BFF, ab 2005 BFM) erteilte am 25. Februar 2003 die Einreise-
bewilligung und wies den Beschwerdeführer der Empfangsstelle
(heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ zu. Anlässlich
der Befragung vom 22. Februar 2003 durch die Flughafenpolizei, der
Kurzbefragung vom 24. März 2003 in der Empfangsstelle und der An-
hörung vom 7. April 2003 zu den Asylgründen durch die kantonale
Behörde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er stamme aus dem in der Nähe von Mogadischu gelegenen Ort
C._______, welchen er nie verlassen habe, und gehöre dem Midgan-
Clan an. Dabei handle es sich um einen Minderheitenclan, dessen An-
gehörige Missachtungen, Unterdrückungen und Übergriffen durch
andere Stämme – vor allem seitens der Wacdan Cusman – ausgesetzt
und gerade in Zeiten des Bürgerkrieges weitgehend recht- und
schutzlos seien. Insbesondere sei es ihnen praktisch verwehrt, An-
gehörige anderer Stämme zu heiraten. Aus diesem Grund und um
etwas für die Zukunft zu lernen, habe sein Onkel – bei diesem habe er
infolge des frühen Versterbens seiner Eltern stets gelebt und in der
Landwirtschaft gearbeitet – seine Ausreise organisiert. In Begleitung
eines Schleppers sei er auf dem Seeweg nach Jemen und von dort auf
dem Luftweg in die Schweiz gelangt. Über die Reiseumstände könne
er keine detaillierteren Angaben machen, und er sei auf der ganzen
Reise selber nie kontrolliert worden. Persönlich sei ihm in Somalia nie
etwas widerfahren, und er habe nie irgendwelche Probleme mit Be-
hörden gehabt. Er sei bereit, nach Somalia zurückzukehren, wenn es
dort einer Regierung gelinge, wieder Recht und Ordnung herzustellen.
Der Beschwerdeführer gab zunächst keine Beweismittel und – trotz
entsprechender Aufforderungen – insbesondere keine Identitäts-
dokumente zu den Akten, da er keine solchen besitze und keinen
Kontakt mit seinem Onkel aufnehmen könne. Mit Eingabe vom
4. Februar 2004 reichte er jedoch die Kopie einer Bestätigung der
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Somalischen Botschaft in Genf (...) ein, wonach er somalischer
Staatsbürger sei.
B.
Am 16. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer einer vom BFF in Auf-
trag gegebenen Lingua-Analyse unterzogen.
Mit Schreiben des BFF vom 16. August 2004 wurde ihm das rechtliche
Gehör zum Ergebnis dieser Analyse gewährt, wonach er gemäss dem
Gutachter über seine Staatsangehörigkeit und mithin über seine
Identität täusche. Gemäss dessen vor allem sprachlichen und länder-
spezifischen Feststellungen stamme der Beschwerdeführer nicht aus
Somalia, sondern sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Staats-
angehöriger Kenias oder Äthiopiens.
Mit Stellungnahme vom 6. September 2004 bekräftigte der Be-
schwerdeführer seine somalische Staatsangehörigkeit. Die bei der
Begutachtung aufgetretenen Unstimmigkeiten seien auf seine Über-
forderung zurückzuführen; er sei bereit, seine Aussagen zu korrigieren
und die Wahrheit zu sagen. Als Beleg für seine somalische Staats-
angehörigkeit reichte er das Original einer mit „Birth Certificate“ be-
titelten und inhaltlich mit jener vom (...) übereinstimmenden
Bestätigung der Somalischen Botschaft in Genf vom (...) ein, wonach
er somalischer Staatsbürger sei.
C.
Mit Verfügung vom 30. August 2005 lehnte das BFM das Asylbegehren
ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz bezeichnete den
Beschwerdeführer als somalischen Staatsangehörigen und be-
gründete ihre Verfügung damit, dass dessen Schilderungen den An-
forderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerdeeingabe vom 28. September 2005 an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragt
der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 30. August
2005, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2006, welche dem Beschwerdeführer
am 19. Juli 2006 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragt das
Bundesamt unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Er-
wägungen die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am (...) liess sich der Beschwerdeführer durch die Somalische
Botschaft in Genf einen Reisepass ausstellen, welchen er in der Folge
der kantonalen Behörde abgab.
G.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 beantwortete die kantonale Behörde
ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. April 2008 um Erteilung
einer auf Art. 14 Abs. 2 AsylG gestützten Aufenthaltsbewilligung
dahingehend, dass sie mangels eines genügenden Integrationsfort-
schrittes auf eine entsprechende Antragstellung an das BFM verzichte.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 beantwortete dieselbe Behörde
ein weiteres Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2009 um Er-
teilung einer auf Art. 14 Abs. 2 AsylG gestützten Aufenthalts-
bewilligung und führte aus, dass die Beurteilung des Gesuchs bis zum
Vorliegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts über die bei ihm
hängige Beschwerde ausgesetzt werde. Eine Kopie dieses Schreibens
ging an das BFM, unter Beilage des Reisepasses (im Original) und
des Ergebnisses einer Ausweisprüfung, wonach das Dokument keine
objektiven Fälschungsmerkmale aufweise.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
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die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz bezeichnete den Beschwerdeführer im Rubrum der
angefochtenen Verfügung als somalischen Staatsangehörigen und
erwog hierzu, dass an seiner behaupteten Herkunft zwar nach wie vor
Zweifel bestünden, er in Würdigung aller Umstände und insbesondere
angesichts der eingereichten Bestätigung der somalischen Vertretung
in Genf aber als Somalier zu betrachten sei. Den ablehnenden Asyl-
entscheid begründete das BFM damit, dass die im Süden Somalias
bestehenden Stammes- und Familienfehden und die aus solchen
Konflikten fliessende Unsicherheit eine unausweichliche Folge der
dortigen und für sich allein keinen Asylgrund darstellenden Bürger-
kriegssituation seien. Diese Situation sei nicht auf Handlungen von
Vertretern staatlicher oder quasistaatlicher Machtbefugnisse zurück-
zuführen. Die als Angehöriger eines Minderheitenstammes geltend
gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Benachteiligungen durch
andere Stämme sei praxisgemäss nicht beachtlich, da der Staat in
solchen Situationen gegenüber Handlungen Dritter nicht schutzfähig
sei und somit seine Schutzpflicht gar nicht ausüben könne; ent-
sprechend könne ihm auch keine Schutzverweigerung vorgeworfen
werden. Dementsprechend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht
und die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich. Zudem
sei – im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges – zu beachten, dass die im Jahre 1991 gebildete,
im Norden gelegene „Republik Somaliland“ heute eine institutionali -
sierte Staatsgewalt besitze und ein nach westlichem Muster geprägtes
Regierungssystem zu etablieren versuche. Im gesamten Norden
Somalias herrsche Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans, so
auch für solche der dort ansässigen Midgan.
4.2 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer die Ge-
fährdung, welcher die Angehörigen des hauptsächlich im Raum Moga-
dischu beheimateten und von andern Clans unterdrückten Midgan-
Clans ausgesetzt seien. Er selber habe „gravierendste Miss-
handlungen und menschenrechtswidrige Verletzungen“ erlebt, und ins-
besondere stelle es einen erheblichen Eingriff in sein individuelles Per-
sönlichkeitsrecht und in die durch Art. 8 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) geschützte Ehefreiheit dar, dass die herrschende
Clan-Regierung ihm untersage, seine aus einem anderen Clan
stammende Braut zu heiraten. Hinsichtlich der Frage der staat lichen
oder quasistaatlichen Zurechenbarkeit der Verfolgungshandlungen und
-befürchtungen verweist er auf das bereits in der ARK-Praxis
festgestellte Fehlen einer funktionierenden staatlichen oder quasi-
staatlichen Gewalt im anarchischen Somalia. Weiter führt er aus, in
gewissen Teilen des Landes könne zwar von einigermassen ge-
festigten quasistaatlichen Strukturen gesprochen werden. Beispiels-
weise treffe dies ansatzweise auf Somaliland zu, welches Gebiet aber
für ihn aufgrund seines Herkunftsortes und der auch im Norden
existenten Verfolgungsgefahr keine Fluchtalternative darstelle. Es sei
zu fordern, dass die entscheidende Behörde die Quasistaatlichkeit
seiner Verfolger analog der für den Irak geltenden Grundsatzpraxis
anerkenne und darüber hinaus ihre langjährig praktizierte staatliche
Zurechenbarkeitstheorie durch die international und völkerrechtlich
angewandte Schutztheorie ersetze. In diesem Falle hätte er unbe-
sehen der Qualität der Verfolger Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer den Jahresbericht 2005
von Amnesty International zu Somalia zu den Akten.
4.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Ver-
nehmlassung verweist das Bundesamt auf seine bisherigen Stand-
punkte und Erwägungen, ohne inhaltlich zur Beschwerde Stellung zu
beziehen.
5.
5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht drängen sich zunächst folgende Fest-
stellungen auf:
5.1.1 Wie die Vorinstanz hat auch das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der Befragungs- und Anhörungsakten gewisse Glaubhaftig-
keitszweifel am biografischen Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er somalischer Staatsangehöriger sei, aus der Umgebung von
Mogadischu stamme und dem Midgan-Clan angehöre. Die Zweifel
stützen sich hauptsächlich auf die Erkenntnisse gemäss Lingua-
Gutachten. Zu Recht hat das BFM aber entsprechende Zweifel in der
angefochtenen Verfügung nicht als überwiegend qualifiziert und sich
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dabei insbesondere auch auf nachträglich vorgelegte Beweismittel
(Bestätigung der somalischen Vertretung in Genf) abgestützt. Mit
dieser abwägenden Würdigung korrigiert die Vorinstanz implizit
zugleich eine unkorrekte Wiedergabe der Lingua-Erkenntnisse im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs. In ihrem Schreiben
vom 16. August 2004 stellte sie nämlich fest, der Beschwerdeführer
täusche über seine Identität und stamme mit Sicherheit nicht aus
Somalia. Diese Interpretation stimmte schon in jenem Zeitpunkt in der
erwähnten Form nicht mit der Erkenntnis gemäss Lingua-Gutachten
überein, wonach – trotz fragwürdiger Herkunfts- und biographischer
Angaben des Beschwerdeführers – dessen zweifelsfreie staatliche
Zuordnung nicht möglich sei. Eine vertieftere Diskussion über die
Staatszugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers erübrigt sich
spätestens seit der Aktenkundigkeit des in Genf erworbenen –
wenngleich zum Zweck der Erlangung einer härtefallbedingten
Aufenthaltsbewilligung vorgelegten – somalischen Reisepasses.
Obwohl von Interesse wäre, aufgrund welcher vorgelegter Dokumente
dem Beschwerdeführer von der Botschaft der somalische Reisepass,
dessen Echtheit nie ernsthaft in Frage gestellt wurde, ausgestellt
wurde. Unter diesen Gegebenheiten stellt der Pass der schlüssige
Beweis für die somalische Staatsbürgerschaft dar; dieser enthält
zudem die klare Angabe des Geburtsorts C._______. Das Gericht
sieht sich - wie das Bundesamt - aufgrund der gesamten vorliegenden
Akten und Umstände nicht veranlasst, die Inhalte dieses Beweismittels
ernsthaft zu hinterfragen. Im Übrigen drängt sich in Übereinstimmung
mit dem Bundesamt und trotz bestehender Substanzdefizite in den
diesbezüglichen Aussagen (vgl. A3 S. 6 f.) auch hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer behaupteten Clanzugehörigkeit keine anderslau-
tende Zuordnung auf. Sachverhaltlich ist somit von der somalischen
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, dessen Clanzugehörig-
keit zu den Midgan und dessen Herkunftsort C._______ auszugehen.
Diese Sachverhaltselemente sind für die Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft vorliegend durchaus bedeutsam, da der Verfolgungs-
sachverhalt eng mit ihnen in Zusammenhang steht.
5.1.2 Der erstinstanzlich geltend gemachte Verfolgungssachverhalt
(Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Midgan, dessen Angehörige
Missachtungen, Unterdrückungen und Übergriffen durch andere
Stämme ausgesetzt und weitgehend recht- und schutzlos seien; ins-
besondere faktische Verwehrung des Eheschlusses mit Angehörigen
anderer Stämme) wird vom BFM nicht angezweifelt. Er ist im Hinblick
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auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auch für das Bundesver-
waltungsgericht massgeblich, zumal keine zureichenden Anhalts-
punkte für überwiegende Zweifel bestehen und diese Sachverhalts-
grundlage ebenso im länderspezifischen Kontext realistisch erscheint.
Demgegenüber ist von einem erst auf Rekursstufe und ohne erkenn-
baren Anlass nachgeschobenen Sachverhalt insoweit auszugehen, als
der Beschwerdeführer nunmehr von „gravierendsten Misshandlungen
und menschenrechtswidrigen Verletzungen“ spricht, die er in Somalia
persönlich erlebt habe. Das entsprechende Vorbringen wird auf
Rekursstufe weder substanziiert noch konkretisiert, noch sind den
Akten – vorab den Anhörungsprotokollen – hierzu irgendwelche An-
haltspunkte zu entnehmen. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits im
erstinstanzlichen Verfahren eine Einschränkung seiner Ehefreiheit in-
sofern geltend gemacht, als es allgemein Angehörigen seines Clans
praktisch verwehrt sei, Angehörige anderer Stämme zu heiraten. Mit
keinem Wort hat er jedoch von ihn persönlich betreffenden Ehe-
schlussabsichten gesprochen oder gar eine Braut erwähnt. Diese
Sachverhaltserweiterungen bleiben somit für das Gericht unbeachtlich.
5.2 Das Vorinstanz erkannte aus dem Blickwinkel der damaligen
Asylpraxis zutreffend, dass die im Süden Somalias bestehenden
Stammes- und Familienkonflikte Folge der dortigen und für sich allein
keinen Asylgrund darstellenden Bürgerkriegssituation und nicht auf
Handlungen von Vertretern staatlicher Machtbefugnisse zurückzu-
führen seien, zumal der Staat nicht schutzfähig sei und ihm dadurch
auch keine Schutzverweigerung vorgeworfen werden könne.
Im Jahre 2006 hat die ARK einen Praxiswechsel von der Zurechen-
barkeits- zur Schutztheorie vollzogen. In diesem ebenfalls einen
somalischen Staatsangehören betreffenden Grundsatzentscheid
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18) erkannte die ARK, dass bei völker-
rechtskonformer Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer
Flüchtlingskonvention die grundsätzliche flüchtlingsrechtliche Relevanz
nichtstaatlicher Verfolgung anzuerkennen sei (a.a.O. E. 7 und 8).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfülle
die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht, wer in seinem Heimatland
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden könne; solcher Schutz sei
ausreichend, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer
funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur habe und ihr die
Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems
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individuell zumutbar sei (a.a.O. E. 10.1 und 10.3.). Mit dieser Praxis-
änderung ist einem wesentlichen, in der Beschwerde umfassend –
wenngleich phasenweise undurchsichtig – geäusserten Anliegen des
Beschwerdeführers Rechnung getragen worden. Bedauerlicherweise
nimmt das BFM in seiner Vernehmlassung substanziell nicht Stellung
zum zwischenzeitlich erfolgten Praxiswechsel. Indessen können die
Fragen, ob es sich bei den angeblichen Verfolgern des Beschwerde-
führers (andere Stämme, hauptsächlich jener der Wacdan Cusman)
um quasistaatliche Gebilde oder doch blosse Dritte handle, sowie
jene, ob der Beschwerdeführer in Anwendung des Subsidiaritäts-
prinzips allenfalls eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit hat und
dort im Bedarfsfall ein funktionierendes und effizientes Schutzsystem
vorfindet, aufgrund nachfolgender Überlegungen offen bleiben:
Vorab ist erneut festzuhalten, dass eine Bürgerkriegssituation und
damit einhergehende, weite Bevölkerungsteile treffende allgemeine
Benachteiligungen gemäss konstanter Praxis nicht flüchtlingsrechtlich
beachtlich sind. Daneben sind die vom Beschwerdeführer be-
haupteten, von anderen Clans ausgehenden Benachteiligungen und
Befürchtungen offensichtlich zu wenig ernsthaft und intensiv und nicht
gegen ihn persönlich gerichtet: Gemäss eigenen Angaben ist ihm
nämlich persönlich nichts widerfahren (vgl. beispielsweise vorinstanz-
liche Akten A3 S. 13 unten f.); Auslöser der Ausreise war der Ent-
scheid seines Onkels, der die Ansicht vertrat, sein Neffe möge sich im
Ausland weiterbilden und einmal etwas werden (vgl. insb. A8 S. 7-9).
Im Weiteren ist die blosse faktische Unmöglichkeit eines Eheschlusses
mit Angehörigen anderer Stämme vorliegend offenbar nicht von einem
in Art. 3 AsylG erwähnten Verfolgungsmotiv erfasst und jedenfalls nicht
ernsthaft im Sinne des Gesetzes, zumal der Beschwerdeführer keine
konkreten Heiratsabsichten hatte und ihm ein ohnehin näherliegender
stammesinterner Eheschluss nicht verwehrt war und ist. Die bloss
vage Möglichkeit, möglicherweise dereinst einmal eine Beziehung mit
einer stammesfremden Frau einzugehen, diese dann aber nicht
heiraten zu können, vermag klarerweise keine Asylrelevanz zu be-
gründen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Be-
fürchtungen hat glaubhaft machen können.
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Aufgrund dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher ein-
zugehen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch – zumindest im
Ergebnis – zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 und vom 16. Februar
2010 beantwortete die kantonale Behörde zudem Gesuche des Be-
schwerdeführers um Erteilung einer auf Art. 14 Abs. 2 AsylG ge-
stützten Aufenthaltsbewilligung abschlägig beziehungsweise aus-
drücklich abwartend (bis zum Ergehen des vorliegenden Entscheides).
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
Seite 11
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7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.2.2 Das Bundesamt hält in der angefochtenen Verfügung fest, im
gesamten Norden Somalias und insbesondere in der nach westlichen
Prinzipien gebildeten und funktionierenden "Republik Somaliland"
herrsche Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans. Es seien dort
auch Angehörige des Midgan-Clans ansässig. Der Vollzug der Weg-
weisung sei somit zumutbar, zumal dort ein Klima relativer Ruhe
herrsche und die UNO sowie NGO's eine Verbesserung der humani-
tären und wirtschaftlichen Situation anstrebten. Der Beschwerdeführer
sei zudem volljährig und bei guter Gesundheit.
In der Rekurseingabe wird hierzu nicht speziell Stellung bezogen und
ebensowenig äussert sich das BFM in der Vernehmlassung weiter zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
7.2.3 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Somalia kann auf die im
Wesentlichen nach wie vor Gültigkeit beanspruchende aktualisierte
Lagebeurteilung gemäss EMARK 2006 Nr. 2 verwiesen werden. Auf
Grund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in
Zentral- und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in
diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Dies gilt somit auch
für den aus C._______ stammenden Beschwerdeführer.
Demgegenüber kann gemäss E. 7 des erwähnten Entscheides unter
gewissen Bedingungen ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland
und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene
Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine
Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller
Unterstützung eines Familienclans rechnen darf. Allein die
Zugehörigkeit zu einem in der Region ansässigen Hauptclan lässt den
Wegweisungsvollzug jedoch nicht als zumutbar erscheinen. Das Urteil
betont das Erfordernis einer Einzelfallbeurteilung, welche nach
Massgabe individueller Kriterien wie Alter, Geschlecht,
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Gesundheitszustand, Clanzugehörigkeit und entsprechende
Protektionsaussichten, Herkunftsort, familiäre und verwandtschaftliche
Situation sowie sozioökonomische Perspektiven vorzunehmen ist.
Diese Einzelfallbeurteilung fällt für den Beschwerdeführer
überwiegend ungünstig aus. Der Beschwerdeführer stammt
unbestrittenermassen aus dem nahe Mogadischu gelegenen
C._______, wo er stets gelebt habe. Ferner ist er Angehöriger des
relativ kleinen und den herrschenden Stämmen zudienenden
Minderheitenclans der Midgan, welcher über weite Gebietsteile
Somalias verstreut ist, so immerhin auch im Norden (Somaliland und
Puntland). Der Status der Angehörigen dieses Clans im Vergleich zu
anderen Clans ist minderwertig und entsprechend sind die von ihnen
traditionell ausgeübten Berufe von geringem Prestige. Alter,
Geschlecht und Gesundheit fallen beim Beschwerdeführer zwar
begünstigend ins Gewicht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hat er
aber weder familiäre noch verwandtschaftliche noch andere
Verbindungen zu Somaliland und Puntland, und der dort zwar
existente Midgan-Clan wird aufgrund seines erwähnten
minderwertigen Status nur in sehr beschränktem Masse
Schutzfunktionen ausüben können. Gleichsam negativ präsentieren
sich die Aussichten im Hinblick auf die Schaffung einer
Existenzgrundlage. Der einzig über gewisse Erfahrungen in der
Landwirtschaft verfügende Beschwerdeführer ist ohne Beruf und
weitgehend ohne Schulbildung. Die Vorinstanz unterlässt es in ihrer
Verfügung, diese negativ ins Gewicht fallenden Elemente den einzig
angeführten positiven Elementen (Alter und Gesundheit) gegenüber-
zustellen und abzuwägen. Ebenso liess das Bundesamt die ihm nach
Ergehen des erwähnten EMARK-Entscheides eröffnete Gelegenheit
zur Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung substanziell un-
genutzt. Zu veranschlagen ist schliesslich auch die inzwischen sieben-
jährige Abwesenheit und damit einhergehende Entwurzelung im
Heimatland. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in sein
Heimatland mit zureichender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt (vgl. dementsprechend
bereits das Ergebnis im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
4688/2006 vom 3. Juni 2009 in einem analog gelagerten Fall).
Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung sämtlicher Akten und
Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Somalia für
den Beschwerdeführer als unzumutbar.
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7.3 Angesichts der alternativen Natur der Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit, Unmöglichkeit) erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der
Vollzug auch als zulässig und möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 und 3 AuG).
7.4 Der vorläufigen Aufnahme in zureichender Weise entgegen-
stehende Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG sind aus den Akten
nicht ersichtlich. Diesen ist einzig ein Polizeirapport (...) betreffend
Erwerb und Konsum von Khat zu entnehmen, welcher auf
entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts durch die
kantonale Behörde zugestellt wurde. Strafbefehle, -verurteilungen oder
anderweitig relevante Sanktionsmassnahmen betreffend den (in der
Schweiz seit Jahren erwerbstätigen) Beschwerdeführer liegen nicht
vor.
8.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung betreffend den Vollzug der Wegweisung Bundesrecht verletzt
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im Eventualantrag gutzuheissen,
die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzu-
heben und das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die anteilsmässigen
Kosten betreffend den abgewiesenen Hauptantrag dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist
jedoch aufgrund der besonderen vorliegenden Umstände (insb. lange
Verfahrensdauer) in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ausnahmsweise zu
verzichten.
9.2 Zu prüfen bleibt die Frage der allfälligen Ausrichtung einer an-
teilsmässigen Parteientschädigung betreffend das teilweise Obsiegen
des rechtsvertretenen Beschwerdeführers im Eventualantrag. Dabei ist
festzustellen, dass der betreffende Eventualantrag in der Beschwerde
substanziell unbegründet bleibt; die gesamten Ausführungen betreffen
praktisch ausschliesslich den Hauptantrag und – ansatzweise – die
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Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Zumutbar-
keitsfrage bleibt gar gänzlich ohne Beanstandungsvermerke. Vielmehr
wurde die Teilgutheissung vorliegend durch die Rechtsanwendung von
Amtes wegen bewirkt. Zu entschädigen wäre mithin einzig die
Eventualantragsstellung als solche. Diesbezüglich sind jedoch
offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden. Somit
besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die im Hauptantrag angefochtenen
Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
30. August 2005 (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung) ab-
gewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
30. August 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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