B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4240/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und B._______ (N […]) wurden am 25. März 2015
bei ihrem gemeinsamen Einreiseversuch von Italien her von Schweizer
Grenzbeamten angehalten. Sie stellten umgehend Asylgesuche. Nachfol-
gend geht es lediglich um die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwer-
deführerin, denn mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
3369/2015 vom 29. Mai 2015 ist auf die Beschwerde von B._______ gegen
dessen Verfügung des SEM vom 27. April 2015 (Nichteintreten auf Asylge-
such, Anordnungen der Wegweisung und des Vollzugs) endgültig nicht ein-
getreten worden.
Die Beschwerdeführerin erklärte in der Befragung zur Person (BzP) vom
31. März 2015, sie sei im Februar 2010 auf dem Luftweg von Nigeria her-
kommend in Deutschland gelandet. Anschliessend sei sie via Frankreich
im Juni 2010 nach Italien gelangt, wo sie von den italienischen Behörden
der Questura in C._______ daktyloskopisch erfasst worden sei. Sie habe
in Italien eine andere Identität als in der Schweiz verwendet. In C._______
habe sie 2011 ihren ghanaischen Partner B._______ geheiratet. Von Italien
her kommend seien sie dann gemeinsam in die Schweiz gelangt. Die Vo-
rinstanz gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichtein-
tretensentscheids und Überstellung nach Italien. Sie erklärte, Italien gefalle
ihr nicht. Sie habe dort nichts gehabt, weder Unterkunft noch Einkommen.
Das von der Vorinstanz am 21. April 2015 an die italienischen Behörden
gestellte Ersuchen um Rücknahme der Beschwerdeführerin (take charge-
Verfahren) blieb unbeantwortet.
B.
Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behand-
lung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 29. Juni 2015 –
eröffnet am 2. Juli 2015 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekreta-
riat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihr die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
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C.
Am 30. Juni 2015 forderte das SEM das Dublinbüro Italiens auf, ihm die
Überstellungsmodalitäten mitzuteilen.
D.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vor-in-
stanzliche Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und ihre Zuständigkeit für das vorlie-
gende Asylgesuch festzustellen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien
sei auszusetzen, bis über die Beschwerde entschieden worden sei. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde zu erteilen. Weiter sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Der Eingabe lag die Kopie des angefochtenen Entscheids bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestim-
mung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zustän-
digkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge – wie vorliegend) sind die Kri-
terien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwen-
den (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeit-
punkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im
Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine
neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet,
sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitglied-
staates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das
Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu Art. 18
S. 170).
Mithin ist vorliegend – Art. 9 bis 12 Dublin-III-VO spielen keine Rolle – der-
jenige Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationa-
len Schutz, bei dem ein Antragsteller aus einem Drittstaat herkommend die
Land-, See-, oder Luftgrenze illegal überschritten hat, und dies auf der
Grundlage von Beweismitteln oder Indizien feststeht. Allerdings endet die
Zuständigkeit dieses Grenzstaates ein Jahr nach dem Tag des illegalen
Grenzübertritts (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ist jedoch dieser Grenz-
mitgliedstaat nicht bekannt oder dessen Zuständigkeit bereits erloschen,
und ist die Einreise illegal erfolgt oder sind die Umstände der Einreise wei-
terhin ungeklärt, und kann der Nachweis über einen mindestens fünf Mo-
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nate dauernden und nicht unterbrochenen Aufenthalt in einem Mitglied-
staat aufgrund von Beweisen und/oder Indizien erbracht werden, so ist die-
ser Mitgliedstaat zuständig (vgl. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO).
2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens sei an Italien übergegangen. Aus dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin vor fünf Jahren in den Schengenraum eingereist sei und
ihren Angaben zufolge die letzten Jahre vor der Einreise in die Schweiz in
Italien verbracht habe, sei auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten, weil sie
nach Italien ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig
sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht kor-
rekt durchführen werde.
3.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsschrift dagegen, nicht nach
Italien zurückkehren zu können. Als Flüchtling besitze sie keine feste Un-
terkunft in Italien. Sie leide an Asthma, Magenproblemen und Bluthoch-
druck, und sei somit auf den ungehinderten Zugang zur medizinischen Inf-
rastruktur angewiesen. Sie benötige die Medikamente Ventolin, Ramipril
HCT und Pantoprazol. Sie wünsche in der Schweiz zu bleiben.
3.3 Aufgrund der bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin, ihrer Anhal-
tung an der italienischen Grenze durch Schweizer Grenzbehörden (sowie
der bisherigen Angaben ihres Lebenspartners B._______) hat die Vo-
rinstanz am 21. April 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13
Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht um Übernahme der Beschwerdeführerin er-
sucht. Mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in
Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) haben sie die
Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Da-
mit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im vorstehenden Absatz
erwähnten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an der grundsätz-
lichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs nichts zu
ändern.
3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der
EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Feb-
ruar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13.
Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit
gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationa-
len Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwer-
deführerin würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien
oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle
Schwierigkeiten geraten. Es darf davon ausgegangen werden, Italien
komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens-
und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen).
Die Beschwerdeführerin brachte nichts Erhebliches gegen obige Annahme
(vgl. E. 3.2) vor. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und
zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
dieses Land führen würde. Sie macht hierzu die in E. 3.2. erwähnten
Gründe geltend.
4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und
konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO
ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung
dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das
Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgese-
hen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zudem nicht direkt anwendbar, son-
dern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein ein-
klagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kom-
men insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der
EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhält-
nisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen kön-
nen, geprüft und dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus huma-
nitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die erst auf Beschwerdestufe
erhobenen medizinischen Bedürfnisse, die im Übrigen durch kein medizi-
nisches Attest bestätigt wären, nichts. Der Vorinstanz kann mithin keine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Aus-
führungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht
kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-
III-VO.
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5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens
festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung
nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen be-
reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzli-
che Verfügung zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die
Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung (definiti-
ver) vollzugshindernder Massnahmen und Entbindung von einer Kosten-
vorschusspflicht haben sich als gegenstandslos erwiesen.
7.
7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Aus demselben Grund wäre ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung abzuweisen.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: