Abtei lung V
E-4241/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren (...),
B_______, geboren (...),
X_______, geboren (...),
Y_______, geboren (...),
Jemen,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. April 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4241/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine Familie jemenitischer Staatsange-
hörigkeit arabischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus (...),
verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
15. Februar 2003 und gelangten über Italien am 17. Februar 2003
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchten. Im Transitzentrum Altstätten wurden sie am
25. Februar 2003 zu ihren Asylgründen befragt; die kantonale
Anhörung des Beschwerdeführers A_______ (in der Folge Be-
schwerdeführer genannt) fand am 24. April 2003 und jene der Be-
schwerdeführerin B_______ (in der Folge Beschwerdeführerin
genannt) am 13. Mai 2003 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machen sie im Wesentlichen
Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer sei seit 1995 aktives Mit-
glied der jemenitischen sozialistischen Partei (YSP; englisch: Yemeni
Socialist Party). Er sei am (...) 2002 vom politischen Sicherheitsdienst
verhaftet und für sechs Monate im politischen Sicherheitsgefängnis in
Haft genommen worden. Dabei habe es kein Gerichtsverfahren
gegeben. Während der Haft sei er befragt, geschlagen und gefoltert
worden; niemand habe ihn im Gefängnis besuchen dürfen. Nach
seiner Entlassung sei er eine Woche zu Hause geblieben, bevor er die
Arbeit wieder aufgenommen habe. Am 28. Dezember 2002 sei der
Generalsekretär der YSP, Garallah Omer, anlässlich eines Parteigipfels
ermordet worden; der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt nur
wenige Meter vom Opfer entfernt gewesen. In den folgenden Tagen
seien Mitglieder der Partei verhaftet worden, wobei er aus Angst, auch
eingesperrt zu werden, nach (...) geflohen sei und sich bis zur
Ausreise versteckt habe. Von dort aus habe er diese organisiert.
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seien am (...) 2003
Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann
gesucht, welcher aber bereits am Vortag geflüchtet sei. Da sie ihn
nicht gefunden hätten, hätten sie sein Auto beschlagnahmt und die
Beschwerdeführerin zu Boden gestossen. Sie sei daraufhin zu ihren
Eltern gefahren und habe von dort aus mit ihrem Mann bezüglich der
Organisation der Ausreise telefonischen Kontakt gehabt.
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B.
Mit Verfügung vom 27. April 2005 – eröffnet am 29. April 2005 – stellte
das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden ge-
nügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2005 (Poststempel) an die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2005 teilte die ARK den Be-
schwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Rechtsmittel-
verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2005 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 4. August 2005 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter eine Parteibestätigung der YSP zu den
Akten.
G.
Der Instruktionsrichter wies die Beschwerdeführenden im November
2006 darauf hin, dass die ARK durch das Bundesverwaltungsgericht
ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehme
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und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgänger-
organisationen hängigen Rechtsmittel übernehme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
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Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer als
einfaches Parteimitglied bezeichnet habe und dass seinen Schilderun-
gen zu entnehmen sei, dass er während seiner Haft über Aktivitäten
und Funktionen der Partei, über Unterstützung für die Partei, über
Waffenlager, Bankkonten und Kontakte der Partei befragt worden sei.
Zwar sei es im Jahre 2002 als Folge der Ereignisse des 11. Sep-
tembers 2001 in Jemen zu zahlreichen Festnahmen gekommen.
Indessen gebe es keine konkreten Hinweise dafür, dass die Lage für
Übergriffe auf die sozialistische Opposition benutzt worden sei. Es
würden denn auch keine Berichte dafür vorliegen, dass einfache Mit-
glieder der sozialistischen Partei ohne äusseren Anlass inhaftiert wor-
den wären. Die weitere Entwicklung zeige denn auch, dass die jeme-
nitische Führung kein Interesse daran gehabt habe, Druck auf die So-
zialistische Partei auszuüben. So habe der jemenitische Präsident am
22. Mai 2003 eine Amnestie für die letzten sechzehn im Exil verbliebe-
nen sozialistischen Führer des Bürgerkrieges erlassen und viele von
ihnen seien denn auch bis Ende 2003 tatsächlich in den Jemen zu-
rückgekehrt. Somit könne festgestellt werden, dass der Beschwerde-
führer schon ein besonderes Profil hätte vorweisen müssen, um die
Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte derart auf sich zu lenken, dass
er sechs Monate inhaftiert und vier Monate später wieder gesucht
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worden wäre. Ein solches Profil sei indessen bei ihm nicht zu er-
kennen. Weiter müsste es erstaunen, wenn nach dem Attentat vom
28. Dezember 2002 mit dem Versuch einer Festnahme bis zum (...)
2003 zugewartet worden wäre, nachdem der Beschwerdeführer den
Sicherheitsbehörden bereits bekannt gewesen sein soll. Zudem
bezeichnete die Vorinstanz die von ihm eingereichten Beweismittel
aufgrund des Umstandes, dass sie mit seiner Person nichts direkt zu
tun hätten, als ungeeignet, um den geltend gemachten Sachverhalt
glaubhaft zu machen.
Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen
würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat
der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch
andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in
den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei-
sung technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-
des entgegengehalten: Der Beschwerdeführer habe sich als "norma-
les" Mitglied bezeichnet, als er nach seiner Funktion in der Partei im
Zusammenhang mit der Konferenz gefragt worden sei. Damit habe er
zum Ausdruck bringen wollen, dass er an dieser Veranstaltung keine
Rede habe halten müssen und nur als Zuschauer anwesend gewesen
sei. Die Aufgaben, welche er als Leiter einer der 13 Basisorganisatio-
nen in (...) wahrgenommen habe, würden den Kompetenzbereich
eines "einfachen" Mitgliedes klar übersteigen. Seine Aufgabe habe im
Anwerben neuer Mitglieder, in der Organisation von Wahlkampagnen
und in der Ausführung von Parteientscheiden bestanden. Darüber
hinaus habe er sich von einem "einfachen" Mitglied vor allem durch
seine guten Beziehungen zu Stammesführern und seiner Fähigkeit,
auch Mitglieder anderer Parteien überzeugen zu können, unterschie-
den. In Jemen habe der 11. September 2001 zu einer Flut von
Repressalien gegenüber allen oppositionellen Bewegungen geführt.
Amnesty International habe im Jahresbericht 2002 ausgeführt, dass
grosse Verhaftungswellen auch zu zahlreichen politischen Gefangenen
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geführt hätten. Somit liege es nicht fern, dass die Regierung die Situa-
tion benutzt habe, um einige unbequeme Oppositionsmitglieder der
YSP auf diese Weise zu neutralisieren. Weiter sei der Zusammenhang
zwischen dem Hinweis auf die Amnestie vom Mai 2003 und der kon-
kreten Verhaftung des Beschwerdeführers schwer nachvollziehbar. Die
offizielle Anerkennung der Partei im Jemen stehe im krassen Wider-
spruch zur immer noch aktuellen Gefährdung von YSP- Angehörigen
und der Ermordung des stellvertretenden Vorsitzenden der Partei am
28. Dezember 2002. Vor diesem Hintergrund betrachtet, könne die
offizielle Anerkennung und Legalisierung der Partei nur bedeuten,
dass es der Regierung gelungen sei, deren Angehörige so einzu-
schüchtern oder zu dezimieren, dass sie keine Gefahr mehr darstelle.
Damit dies allerdings so bleibe, würden trotz Anerkennung und
Legalisierung weiterhin Repressionen und Gewalt angewendet wer-
den. Die zeitweise Legalisierung bedeute nicht, dass der Beschwer-
deführer nicht mehr verfolgt werde, sondern dass die systematische
Verfolgung und Einschüchterung Erfolg gehabt habe.
Der Vollzug der Wegweisung sei aber auch unzulässig und unzumut-
bar. Angesichts der Verschlechterung der Menschenrechtslage in Je-
men seit dem 11. September 2001 wären Verhöre im Fall einer Wie-
dereinreise mit grösster Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Dabei wür-
de es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Menschenrechtsverletzungen
kommen, welche die Rückführung vor Art. 3 EMRK und Art. 3 CAT
(Committee against Torture) verbieten würden.
4.
4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die
Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis
genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu
beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit
der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte
(WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.).
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist
dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und
innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erleb-
nissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteiger-
ten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaub-
haftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist
eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
4.2 Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Ver-
folgung von Mitgliedern der YSP führen zu folgendem Schluss: Die
YSP war ursprünglich die herrschende Partei im kommunistischen
Süd-Jemen vor dessen Vereinigung mit dem Nord-Jemen und der
damit einhergehenden Gründung der Republik Jemen im Jahre 1990.
Die YSP bezeichnete sich selber als marxistisch. Sie ging aus der
Vereinigung der beiden Jemen als schwächerer von zwei Partnern
hervor, verstand es jedoch, ihrem Koalitionspartner das Eingeständnis
für eine pluralistische Politik abzutrotzen. Obwohl die Bevölkerung des
Süd-Jemens lediglich einen Viertel derjenigen des Nordens aus-
machte, wurde beschlossen, dass die YSP und der General People's
Congress (GPC), welcher den Norden kontrolliert hatte, das Land bis
zu den ersten Wahlen 1993 auf der Basis einer Machtteilung zu
beinahe gleichen Teilen regieren sollten. Im März 1994 kam es in der
Republik Jemen zu einem zwei Monate dauernden blutigen Bür-
gerkrieg, welcher die Konfliktlinien in der jemenitischen Parteiland-
schaft widerspiegelte. Der GPC war siegreich und griff von nun an hart
gegen Elemente der YSP durch. Zusätzlich kostete die Niederlage im
Krieg die YSP ihr parlamentarisches Veto und das von Norden
dominierte Militär überschwemmte den Süden, bemächtigte sich des
Landes dort und weitete die Hegemonie nördlicher Eliten in der
Region aus. Die Zunahme des GPC zeigt sich auch daran, dass er bei
den letzten Parlamentswahlen jeweils massiv zulegte, während die
YSP bei den bis anhin letzten Wahlen im Jahre 2003 lediglich acht
Sitze machte.
Wie vom Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
und der kantonalen Anhörung zutreffend geschildert, wurde der Gene-
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ralsekretär der YSP, Jarallah Omar, im Dezember 2002 umgebracht.
Für dessen Ermordung wurde im September 2003 ein ehemaliges
Mitglied der islamistischen Islah-Partei verantwortlich gemacht und
zum Tode verurteilt, wobei sich die YSP gegen dieses Urteil stellte und
von Vertuschungen über die wahren Drahtzieher der Tat sprach. Ende
2005 berichtete Amnesty International von der Exekution Ali Mohsen
al-Shahari's, einem ehemaligen Mitglied der YSP, welcher nach einem
unfairen Prozess 1996 wegen Mordes zum Tode verurteilt worden war.
Auch wenn es, wie obstehend dargelegt, sowohl Hinweise auf
Behinderungen der YSP durch die jemenitischen Behörden als auch
auf Festnahmen beziehungsweise Anklagen und die Anwendungen
von Gewalt gegenüber Mitgliedern der YSP gibt, die zumeist Reaktio-
nen auf oppositionelle Aktivitäten wie Demonstrationen oder poli-
tischen Journalismus sind, bestehen für eine aktuelle, behördliche Ver-
folgung von Mitgliedern und Sympathisanten der YSP per se, also
ohne dass diese in irgendeiner Weise oppositionell aktiv geworden
wären oder ein besonderes Profil darstellten, keine hinreichenden An-
haltspunkte.
4.3 Wie bereits ausgeführt – und auch von der ARK in langjähriger
Praxis festgehalten – hätte der Beschwerdeführer nur dann begründe-
te Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn er sich durch
seine Tätigkeit zugunsten der YSP in besonderer Weise politisch
exponiert hätte. Diesbezüglich gibt er anlässlich der Befragung in der
Empfangsstelle an, er habe innerhalb der Partei die Funktion eines
"normalen" Mitglieds gehabt und sei beim Parteigipfel bloss Zuschauer
gewesen. Bei der kantonalen Anhörung hat er zur entsprechenden
Frage ausgeführt, dass er die Mitglieder, die in den verschiedenen
Quartieren leben würden, einmal monatlich zu einer Sitzung getroffen,
Wahlkampagnen geplant und organisiert habe sowie für die Sitzungs-
und Versammlungstermine wie auch für die Werbung neuer Mitglieder
zuständig gewesen sei. Den Protokollen ist weiter zu entnehmen, dass
er, abgesehen von der angeblichen Inhaftierung im (...) 2002, mit der
Polizei und den Behörden keinerlei Probleme hatte und weder jemals
verhaftet noch verurteilt worden sei. Auch wenn man davon ausgehen
würde, dass sich der Beschwerdeführer etwas mehr als ein
"einfaches" Mitglied für die YSP engagiert hat, erscheint es aufgrund
der gemachten Angaben nicht so, als hätte er dabei eine führende
Rolle innegehabt und wäre aufgrund dessen nun in asylrelevanter
Weise gefährdet. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Behauptung,
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dass nach der Ermordung des Generalsekretärs der YSP, Garallah
Omer, viele Mitglieder verhaftet worden seien und dass die Sicher-
heitsbeamten auch den Beschwerdeführer hätten inhaftieren wollen.
Schliesslich wäre vielmehr zu vermuten gewesen, dass sie ihn als
potentiellen Zeugen im Verfahren gegen den mutmasslichen Mörder
von Garallah Omer aufgesucht hätten. Weiter erstaunt es, dass dem
Beschwerdeführer bei dessen angeblicher Inhaftierung im (...) 2002
weder ein Grund für die Festnahme, noch für die angeblich sechs
Monate später erfolgte Freilassung angegeben worden sein soll.
Insgesamt gesehen ist es vorliegend nicht völlig auszuschliessen und
auch nicht vollständig realitätsfremd, dass sich verschiedene Ereig-
nisse so zugetragen haben könnten wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht, jedoch sprechen aufgrund vorstehender Ausführun-
gen wesentliche Umstände gegen eine solche überwiegende Wahr-
scheinlichkeit. Das Bundesamt hat somit die Asylgesuche zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
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länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
Seite 11
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S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Jemen ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht darzutun vermochten, dass sie
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdungs-
situation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wären.
In Jemen herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Jemen ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie leiden
an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, welche einem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
Seite 12
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Infolge
der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ist
jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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