Abtei lung V
E-4241/2007
{T 0/2}
Urteil vom 28. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Brodard, Richterin Luterbacher
Gerichtsschreiberin Püntener
A._______, Republik Serbien,
vertreten durch Jürg Walker,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. Juni 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung /
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Serbe aus (...) in
Südserbien, am 4. Mai 2007 in Basel bei der versuchten Einreise nach Deutschland von
der Polizei wegen rechtswidrigen Aufenthaltes festgenommen und den schweizerischen
Behörden übergeben wurde,
dass er sich mit einem gekauften, gefälschten Reisepass auswies,
dass er bei der protokollarischen Befragung durch die Kantonspolizei Basel-Stadt vom
7. Mai 2007 vorbrachte, er habe seine Cousine in Basel besuchen wollen, wobei sich
der Autolenker, mit dem er gefahren sei, verfahren habe,
dass er weiter angab, er wolle in der Schweiz um Asyl ersuchen,
dass er nach seiner Haftentlassung im Empfangs- und Verfahrenszentrum ein Asylge-
such stellte,
dass er anlässlich der summarischen Anhörung in der Empfangsstelle vom 10. Mai 2007
sowie der einlässlichen Befragung durch das Bundesamt vom 22. Mai 2007 im Wesentli-
chen geltend machte, er habe sich zwischen Oktober 2004 und Januar 2005 mit einer L-
Bewilligung in der Schweiz aufgehalten und sei danach in seine Heimat zurückgekehrt,
dass er bei seiner Rückkehr festgestellt habe, dass sich seine Ehefrau während seiner
Abwesenheit mit der Mafia eingelassen und dieser Schutzgelder bezahlt habe, weil man
ihr gedroht habe, ihre Kinder umzubringen,
dass sich seine Frau verschuldet habe und er sein ganzes Vermögen - zwei Häuser und
ein Restaurant - verloren habe,
dass er im Sommer 2005 zusammen mit seiner Frau bei der Polizei Anzeige erstattet
habe, worauf er von den Leuten, die er angezeigt habe, bedroht worden sei,
dass er sich in der Folge von seiner Ehefrau habe scheiden lassen,
dass er nach (...) geflohen sei, wo ihn Unbekannte verprügelt und versucht hätten, ihn
umzubringen,
dass er wegen der dabei erlittenen Verletzungen in einem Spital habe operiert werden
müssen,
dass er aus diesen Gründen ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt von Widersprüchen, die während den Anhörun-
gen entstanden seien, erklärte, er habe Mühe mit Daten,
dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2007 einen (abgelaufenen) serbischen
Identitätsausweis, eine Geburtsurkunde, einen (...)ausweis und ein Scheidungsurteil (Nr.
1036/05) einreichte,
dass das Bundesamt am 22. Mai 2007 bei den deutschen Behörden Abklärungen getrof-
fen hat, zu deren Ergebnis es dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2007 das rechtliche
Gehör gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2007 - eröffnet am gleichen Tag - auf das
3Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2007 durch seinen Rechtsvertre-
ter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dessen Aufhebung beantragte, wobei auf das Asylgesuch einzutreten sei,
dass er weiter beantragen liess, es sei die Wegweisung aufzuheben und eine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge sowie um Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter ersuchte,
dass er mit Eingabe vom 26. Juni 2007 drei Beweismittel einreichen liess (Bestätigung
der National Bank of Greece vom 17. Oktober 2005 betreffend eine Schuld, Bestätigung
der Meridian Bank vom 27. Juli 2006 betreffend Abzahlungen, Bestätigung vom 20. Juni
2007 betreffend einen Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers im Oktober 2006),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31], i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1.
VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
108a AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die bisheri-
ge zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1. S. 240 f.),
4dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und
der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG;
vereinfachtes Verfahren),
dass nach Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der
Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohen-
den Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden, es sei denn, eine frühe-
re Einreichung des Gesuchs sei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen oder es er-
gäben sich Hinweise auf eine Verfolgung (vgl. EMARK 1998 Nr. 33, welches Urteil auch
unter heutigem Recht Gültigkeit hat),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusam-
menhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder
dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2007 anlässlich der versuchten Einreise nach
Deutschland angehalten, den schweizerischen Behörden übergeben und von diesen in-
haftiert worden war,
dass er sich mit einem gefälschten slowenischen Reisepass auswies,
dass er darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die zuständige Behörde den Er-
lass fremdenpolizeilicher Massnahmen prüfe,
dass der Beschwerdeführer in der Folge im Rahmen der polizeilichen Befragung vom
7. Mai 2007 erklärte, er wolle in der Schweiz um Asyl nachsuchen,
dass er weiter erwähnte, er könne für sich selber sorgen, da er arbeiten möchte,
dass in der Folge die Haftentlassung und die Zuführung des Beschwerdeführers an das
Empfangszentrum Basel verfügt wurde, wo er am 10. Mai 2007 zu seinen Asylgründen
befragt wurde,
dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Asylbeantragung und der Ver-
haftung zweifelsohne gegeben ist und die damit verbundene Vermutung der miss-
bräuchlichen Nachreichung des Asylgesuchs zu bejahen ist,
dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Aussagen etwa am 25. April 2007
in die Schweiz eingereist ist (vgl. A1, S. 7), auf die Frage, weshalb er nicht bereits früher
ein Asylgesuch habe einreichen können, einwendete, er habe sich zuerst über die
Bedingungen eines Asylgesuchs erkundigen wollen,
dass dieser Einwand keine überzeugende Erklärung für das Zuwarten darstellt, zumal
sich der Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, bereits einmal -
nämlich in den Jahren 2004/2005 - während drei Monaten in der Schweiz aufgehalten
hat, so dass ihm dies hätte bekannt sein dürfen,
dass es die Vorinstanz zu Recht als nicht nachvollziehbar erachtet hat, der Beschwerde-
führer habe für den Weg von der italienischen Grenze bis nach Basel über eine Woche
gebraucht (vgl. A1, S. 7 f.; A10, S. 11 f.),
5dass der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er nicht
eine Woche für den Weg von der italienischen Grenze bis nach Basel benötigt habe,
sondern eine Woche, um den Aufenthaltsort seiner Cousine herauszufinden und die
Reise nach Basel zu organisieren, keine plausible Erklärung für das lange Zuwarten
darstellt,
dass er auch ohne seine Cousine in der Lage gewesen wäre, ein Asylgesuch einzurei-
chen, so beispielsweise in Chiasso, wo er eingereist sein will (vgl. Protokoll vom 7. Mai
2007, S. 2),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, ihm sei
eine frühere Einreichung des Asylgesuches nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen,
dass abschliessend zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 33
Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegen und dabei ein tiefer Beweismassstab anzuwenden ist (so
in der heute noch gültigen Rechtsprechung der ARK in EMARK 1998 Nr. 33),
dass die ARK in ihrer Rechtsprechung auch festgehalten hat, dass im Zusammenhang
mit Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 ff. AsylG bei der Prüfung, ob Hinweise auf
Verfolgung vorlägen, von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen sei (so in
EMARK 1999 Nr. 17), wobei dieser weite Verfolgungsbegriff insofern einzuschränken
sei, als darunter nicht sämtliche Wegweisungshindernisse, sondern nur solche, welche
von Menschenhand zugefügt würden, fielen (so in EMARK 2003 Nr. 18),
dass sich diese Praxis auch heute noch als zutreffend erweist,
dass das Bundesamt zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Hinweise auf
Verfolgung vor,
dass nämlich im Rahmen einer summarischen materiellen Prüfung der Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers in seinen Vorbringen verschiedene Widersprüche und Unge-
reimtheiten enthalten sind, wobei vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der vorins-
tanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Argumente in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht geeignet sind, die zahlrei-
chen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu
entkräften,
dass der Einwand, wonach der Beschwerdeführer Probleme mit dem Datieren von
Ereignissen habe, die unsubstanziierten Angaben bezüglich der Ereignisse nach seiner
Rückkehr aus der Schweiz sowie der Dauer seiner jeweiligen Aufenthalte in Bosnien,
Kroatien und Slowenien nicht zu erklären vermag,
dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben betreffend das Datum der Ehescheidung
und der angeblichen Ereignisse, welche zur Scheidung geführt haben sollen, massive
Zweifel an den Gründen für diese Ehescheidung angebracht sind,
dass die Vorinstanz entgegen der Rüge in der Beschwerde keine unzulässige materielle
Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorgenommen, sondern lediglich im zu-
lässigen Rahmen eines Nichteintretensentscheides festgestellt hat, die Aussagen seien
insgesamt unglaubhaft, weshalb keine Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe und im Schreiben vom 26.
Juni 2007 Beweismittel (Strafanzeige, Spitalunterlagen) anbietet, die er im Rahmen ei-
ner materiellen Behandlung seines Asylgesuches einreichen will,
6dass er sich jedoch bereits seit mehr als zwei Monaten in der Schweiz aufhält und genü-
gend Zeit gehabt hätte, die Vorbringen zu belegen,
dass auf die Nachreichung weiterer Beweismittel insbesondere auch deshalb verzichtet
werden kann, weil angesichts der unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen
auch eine Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht geeignet wäre, eine Verfolgung zu
belegen oder auch nur glaubhaft erscheinen zu lassen,
dass selbst der Rechtsvertreter feststellt, die Aussagen enthielten Widersprüche, die
sich nicht ohne weiteres auflösen liessen,
dass entgegen den Erklärungen in der Beschwerde die Widersprüche und Ungereimt-
heiten betreffend die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse nicht damit erklärt werden
können, der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr kaum mit seiner Ehefrau
gesprochen und lediglich vom Schwiegervater erfahren, was geschehen sei,
dass die eingereichten Beweismittel insgesamt nicht geeignet sind, die Vorbringen des
Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen,
dass die Bestätigung über den Klinikaufenthalt nämlich weder die Ursache der Verlet-
zung noch den Namen der Klinik enthält, wo der Beschwerdeführer behandelt worden
sein soll,
dass gemäss der Bestätigung der Bank der Kredit bereits im Juli 2004 – also vor dem
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz – aufgenommen wurde, was mit den
Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren ist,
dass es sich überdies um eine wesentlich geringere als die vom Beschwerdeführer an-
gegebene Schuld handelt,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Erklärungen in der
Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, weil sie insgesamt nicht geeignet sind, die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen zu widerlegen,
dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 33 Abs. 2
Bst. b AsylG vorliegen,
dass das BFM demnach gestützt auf Art. 33 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. die bisherige zutreffende Praxis der ARK
in EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
7rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der
Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, zumal sei-
ne nächsten Familienangehörigen (zwei Schwestern und ein Bruder, zwei erwachsene
Kinder) nach wie vor in der Republik Serbien wohnhaft sind, so dass er dort über ein fa-
miliäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer über eine gute Schul- sowie Berufsausbildung (als ...) sowie
langjährige Berufserfahrungen als (...) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er
gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete
Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs.
4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) er-
scheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die
Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbe-
gehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig
eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von den Fragen der prozessualen Bedürftigkeit und
der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtverbeiständung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regelments über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem-
nach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beila-
gen: Angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
(Ref.-Nr. ...)
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Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
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