Abtei lung V
E-4241/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 23. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4241/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am 14.
März 2009 verliess und am 3. April 2009 in der Schweiz um Asyl er-
suchte,
dass er am 20. April 2009 vom BFM erstmals zu seiner Person, der
Herreise und den Ausreisegründen befragt wurde und am 1. Mai 2009
die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG stattfand,
dass er dabei angab, aus B._______, Anambra State (Nigeria), zu
stammen und der Ethnie der Igbo zuzugehören,
dass er im Heimatland während zehn Jahren die Schule besucht habe,
dass er seit dem Jahre 2000 im väterlichen [Geschäft] mitgeholfen und
seit dem Tod des Vaters [Datum] diesen Laden mit Hilfe von [Anzahl]
Angestellten geführt habe,
dass er am 15. Januar 2009 letztmals dieser Tätigkeit nachgegangen
sei beziehungsweise sein [Geschäft] bereits seit Dezember 2008
geschlossen gewesen sei,
dass er am 15. Januar 2009 nach Lagos gereist sei, wo er sich noch
bis am 14. März 2009 unter der Obhut eines Pastors aufgehalten
habe,
dass er dann dort ein Schiff bestiegen und auf diesem zwischen zwei
Containern versteckt in ein unbekanntes Land in Europa geführt wor-
den sei,
dass ihm dort ein weisser Mann befohlen habe, rausgehen und zu flie-
hen, und dass ein schwarzer Mann ihn in der Folge auf den Zug ge-
bracht habe, wobei dieser ihm Anweisungen gegeben habe, wohin er
fahren solle,
dass er bis zur französisch-schweizerischen Grenze gefahren und in
der Folge zu Fuss in die Schweiz eingereist sei, wobei er danach
nochmals den Zug bestiegen habe und nach Vallorbe gereist sei,
dass er die verwendeten Bahntickets weggeworfen habe,
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dass er die ganze Reise ohne Ausweispapiere absolviert habe und nie
kontrolliert worden sei,
dass er in Nigeria ohnehin weder einen Pass noch eine Identitätskarte
besessen habe,
dass er jedoch einen Geburtsschein, eine Bankkarte mit Fotografie,
Aktien, Geschäftsdokumente, Papiere betreffend Landbesitz und Wa-
genpapiere in Nigeria zurückgelassen habe,
dass der Beschwerdeführer bereits am 3. April 2009 mittels Merkblatt
unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere zu den
Akten zu reichen,
dass diese Aufforderung anlässlich der Empfangsstellenbefragung
vom 20. April 2009 sowie bei der späteren Anhörung vom 1. Mai 2009
nochmals wiederholt und der Beschwerdeführer nach seinen bisheri-
gen Bemühungen gefragt wurde,
dass er dabei angab, im Heimatland niemanden zu haben, der ihm die
zurückgelassenen Dokumente beschaffen könnte,
dass er - da er ganz plötzlich ausgereist sei - auch keine Telefonnum-
mer mitführe, die er anrufen könnte, und es ohnehin niemanden gebe,
der zu seinem Haus gehen könnte,
dass er, nach seinen Ausreisegründen gefragt, angab, sein Vater sei
[Zeitpunkt und Todesumstände] ums Leben gekommen,
dass die Ursache des Unfalls in einem afrikanischen "Joujou" liege, sei
der Unfall doch von seinem Onkel väterlicherseits "geschickt" worden,
dass dieser Onkel mit dem Unfall beabsichtigt habe, ans Vermögen
des Vaters heranzukommen,
dass dieser Onkel täglich gekommen sei, um ihm und seiner Mutter
Angst zu machen, und sie deswegen ebenfalls täglich zur Polizei ge-
gangen seien,
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dass die Polizei festgestellt habe, dass sämtliche mitgebrachten Unter-
lagen auf seinen Namen lauten würden und sie auch das Testament
angeschaut habe,
dass sie alles aufgeschrieben und ihm anfänglich versichert habe,
dass alles ihm gehöre, mit der Zeit, ab 2006 oder 2007, aber nicht
mehr an der Sache interessiert gewesen sei,
dass er dies auf Gespräche der Polizei mit dem Dorfkönig und dem
Onkel zurückführe, welche zusammengespannt hätten und nach sei-
nem Leben trachteten,
dass der Onkel mit der Begründung das Erbe für sich beansprucht
habe, dass der Beschwerdeführer zu jung sei, um das Vermögen zu
verwalten,
dass sie nicht mehr gewusst hätten, wie sie sich wehren könnten, und
nur noch gebetet hätten,
dass er seine Mutter im [Zeitpunkt] tot erstochen vorgefunden habe,
dass er zweimal geschrien habe und dann ohnmächtig geworden sei,
dass es ihm "zu hoch gewesen" sei, zur Polizei zu gehen, und er statt-
dessen geflohen sei, beziehungsweise, dass er nach der Beerdigung
doch noch zur Polizei gegangen sei,
dass er der Polizei ein Foto der toten Mutter, welches ein Fotograf er-
stellt habe, überbracht habe, die Polizei in der Folge damit zum Dorf-
könig gegangen sei und dieser damit wiederum den Medizinmann auf-
gesucht habe,
dass er zwei Wochen später von Dorfjugendlichen erneut attackiert
worden sei, wobei er die Polizei gerufen habe, welche einige Personen
festgenommen habe,
dass er sich nachher nicht mehr an die Polizei gewandt habe,
dass der König zwei oder drei Tage später zu den Zellen gegangen sei
und die Gefangenen befreit habe,
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dass ihn der König gleichzeitig darüber informiert habe, dass er zu
Alusi gebracht werde,
dass den Mord an seiner Mutter klarerweise sein Onkel zu vertreten
habe, da niemand sonst habe ins Haus gelangen und die Mutter um-
bringen können,
dass sich auch der Onkel an den Dorfkönig gewandt habe, wobei
Schmiergeld geflossen sei, und der Onkel zudem der Jugend Motorrä-
der versprochen habe, wenn sie ihm helfen würden, in den Besitz des
Landes des Beschwerdeführers zu gelangen,
dass der Beschwerdeführer im Dezember 2008 seitens des Dorfkönigs
mit einem abendlichen Ausgehverbot belegt worden sei und das Haus
bis zum 10. beziehungsweise 14. Januar 2009 nicht mehr verlassen
habe,
dass ihm der Dorfkönig in der Folge Ungehorsam vorgehalten habe
und ihn gerügt habe, weil er zur Polizei statt zu ihm gegangen sei,
dass er täglich zum König gerufen und am 10. Januar 2009 von des-
sen Leuten abgeholt worden sei,
dass er sich gegen das Opfervorhaben gewehrt habe und nach Hause
zurückgekehrt sei,
dass die Opferung nämlich zur Folge gehabt hätte, dass er als Ausge-
stossener im Wald hätte leben müssen und nie mehr nach Hause hätte
zurückkehren dürfen,
dass er am 14. Januar 2009 um zirka 3.00 Uhr morgens Lärm vor sei-
nem Haus gehört und in der Folge Leute mit Äxten und Messern er-
kannt habe,
dass er knapp das Gesicht des Orakels Alusi habe erkennen können
und sogleich mittels eines Sprunges aus dem ersten Stock bezie-
hungsweise über einen Zaun in den Wald geflohen sei,
dass er sich deshalb so sehr davor gefürchtet habe, dem Alusi gegen-
übergestellt zu werden, da dies seinen baldigen Tod bedeutet hätte,
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dass er im Wald weitergeschlafen habe und am Morgen nach Lagos
gegangen sei, wo ihm ein Pastor mittels Spenden von Kirchgängern,
vermutlich in der Höhe von US-Dollar 500, zur Ausreise per Schiff ver-
holfen habe,
dass er nur fünf bis sechs Monate in der Schweiz bleiben wolle, bis zu
Hause alles geregelt sei, Alusi sich beruhigt habe und aufgehört habe,
ihn zu suchen,
dass das BFM mit Entscheid vom 23. Juni 2009, eröffnet am 25. Juni
2009, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylge-
setztes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung und deren Voll-
zug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit teils in Englisch, teils in Deutsch ver-
fasster Eingabe vom 1. Juli 2009 (Datum der Eingabe und des Post-
stempels) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass er eventualiter wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass schliesslich auf die Kontaktnahme und auf einen Datenaustausch
mit den Heimatbehörden zu verzichten sei beziehungsweise der Be-
schwerdeführer mittels einer separaten Verfügung darüber zu informie-
ren sei, falls bereits ein Datenaustausch stattgefunden habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
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Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die hinsichtlich der Begehren in Englisch und damit nicht in einer
Amtssprache verfasste Beschwerde verständlich ist, weshalb auf eine
Übersetzung verzichtet wurde,
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de - mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und diese von
der Vorinstanz auch nicht entzogen worden ist, weshalb auf den An-
trag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutre-
ten ist,
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dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe anlässlich der Asylgesuchstellung am 3.
April 2009 sowie anlässlich der Befragung vom 20. April 2009 und der
Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 1. Mai 2009 keine rechtsge-
nüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht
hat,
dass er das Fehlen von Identitätsausweisen damit begründete, nie sol-
che besessen zu haben, und das Fehlen jeglicher weiterer Papiere
(Geburtsschein, Bankkarte mit Foto, Geschäftsdokumente, Besitzur-
kunden betreffend Land und Autos) mit der überstürzten Abreise er-
klärte,
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dass er weiter die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zwecks Be-
schaffung persönlicher Papiere mit der Begründung verneinte, wegen
überstürzter Abreise auch keine Telefonnummern von kontaktierbaren
Freunden und Geschäftskollegen zu besitzen,
dass er sodann behauptete, im Heimatland keine Kontaktperson zu
haben, die zu seinem Haus gehen könnte, um ein Dokument zu holen,
dass das BFM diese Erklärungsversuche als stereotyp bezeichnete
und als Standardvorbringen wertete, die viele Gesuchsteller verwende-
ten, welche ihre Identität nicht offen legen wollten,
dass die Behauptung, nie einen Pass oder eine Identitätskarte beses-
sen zu haben, vorliegend aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers [Berufstätigkeit] erst recht nicht glaubhaft sei,
dass nämlich auch davon auszugehen sei, dass ihm ohne ein offiziel-
les Ausweisdokument nie eine Bankkarte ausgestellt worden wäre,
dass der Beschwerdeführer sodann während seines zweimonatigen
Aufenthaltes in Lagos angesichts der Einfachheit der Passerlangung
genügend Zeit gehabt hätte, sich allenfalls um eine Ausstellung zu be-
mühen,
dass auch die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer nach Europa
gelangt sein will, als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe vor-
handener Papiere zu werten sei,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mit Hilfe eines Pastors,
eines weissen Mannes und dank Spenden von Lagos per Schiff nach
Europa gelangt zu sein, wobei er auf der gesamten Reise nie kontrol-
liert worden sei,
dass er jedoch über seinen gesamten Reiseweg keine konkreten An-
gaben habe machen können,
dass vom Beschwerdeführer angesichts seiner Schulbildung von zehn
Jahren und dem Umstand, dass er seit 2005 den Laden seines Vaters
mit [...] Angestellten selbständig geführt habe, eine präzise Schilde-
rung der Etappen hätte erwartet werden dürfen,
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dass sein Erklärungsversuch, nur wenig Englisch zu beherrschen, an-
gesichts seines persönlichen und beruflichen Hintergrundes als
Schutzbehauptung zu werten sei,
dass das gesamte Aussageverhalten zur Herreise darauf schliessen
lasse, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, die wahren Umstände
seines Reiseweges und den Besitz von Reisedokumenten zu verheim-
lichen,
dass das BFM zusammenfassend folgerte, es lägen keine entschuld-
baren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren vor,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Betrachtungsweise teilt und
feststellt, dass auf Beschwerdeebene nichts zu dieser Thematik ange-
führt wird, sondern an der angezweifelten Darstellung festgehalten
wird,
dass der Beschwerdeführer damit die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen zum Fehlen entschuldbarer Gründe nicht in Frage zu stel-
len vermag,
dass der Vorinstanz auch hinsichtlich der weiteren Feststellung beizu-
pflichten ist, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle,
dass das BFM insbesondere festhielt, die Polizei habe den beiden Vor-
sprachen des Beschwerdeführers in den Jahren 2005 und 2009 durch-
aus Beachtung geschenkt und sei ihrer Schutzpflicht nachgekommen,
dass der Beschwerdeführer den letzten Vorfall, mithin den nächtlichen
Überfall vom 14. Januar 2009 betreffend, die Möglichkeit, von den lo-
kalen Behörden Schutz zu erlangen, nicht ausgeschöpft habe,
dass es während der letzten zwei Monate im Heimatland zu keinen
weiteren Überfällen mehr gekommen sei und somit keine Notwendig-
keit bestanden hätte, das Heimatland zu verlassen und Zuflucht in ei-
nem Drittland zu suchen,
dass das BFM insgesamt erwog, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht,
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dass das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung im Ergebnis
teilt, soweit die Fluchtbegründung überhaupt als glaubhaft gemacht
betrachtet werden kann,
dass der Beschwerdeführer seine Glaubwürdigkeit bereits mit den rea-
litätsfremden Angaben zur Ausreise in Frage gestellt hat,
dass darüberhinaus den Protokollen auch Unstimmigkeiten bezüglich
der Ereignisse vor der Ausreise entnommen werden können,
dass beispielsweise die Angaben über die Anzahl Anzeigen bei der
Polizei oder die Datierung des letzten Arbeitstages unterschiedlich
ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer seine angebliche Verfolgung auch mit der
Aussage relativiert, er plane nur fünf bis sechs Monate in der Schweiz
zu bleiben, bis sich Alusi beruhigt habe und nicht mehr nach ihm su-
che,
dass die Fluchtbegründung somit ebenfalls mit Zweifeln behaftet ist,
dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht abschliessend
zu beurteilen ist, da die Möglichkeit der Wohnsitznahme des volljähri-
gen Beschwerdeführers fernab der Einflussmöglichkeiten seiner Ver-
wandtschaft, beispielsweise in Lagos, bestanden hätte, und der Be-
schwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermochte, weshalb er
nicht dort geblieben ist,
dass aufgrund der regionalen Beschränkung der geltend gemachten
Auseinandersetzungen ebenfalls offen bleiben kann, ob bei Konflikten
mit Beteiligung von Dorfkönigen hinsichtlich der örtlichen Polizei, wie
vom BFM behauptet, von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit die-
ser lokalen Organe ausgegangen werden kann,
dass das BFM des Weiteren zutreffend erwogen hat, es seien keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass der die Ausreisegründe detailliert wiederholenden Beschwerde-
schrift nichts zu entnehmen ist, was zu einer anderen Betrachtungs-
weise zu führen vermöchte,
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dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
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Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, of-
fenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere, sollte er nicht schon in deren
Besitz sein, mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag auf Verzicht der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und der Antrag auf Erlass vorsorglicher
Massnahmen betreffend Datenweitergabe gegenstandslos wird,
dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, eine Datenweitergabe sei
bereits erfolgt, weshalb auch der diesbezügliche Antrag, der Be-
schwerdeführer sei entsprechend zu informieren, gegenstandslos ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
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verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit des Ver-
fahrens abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und [den
Kanton]
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