B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4241/2011
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 21. Januar 1991 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch, in welchem er geltend machte, hochrangiges Mitglied
bei der Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO) gewesen zu sein,
wodurch er sich auch im Gastland der politischen Verfolgung insbesonde-
re durch die mit der TELO verfeindeten Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) aussetze. Ausserdem leide er an den Auswirkungen des Krieges.
A.b Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte die-
ses Asylgesuch mit Verfügung vom 15. April 1994 unter Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft infolge Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an.
A.c Die dagegen erhobene, auf die Anfechtung der Wegweisung und des
Vollzugs beschränkte Beschwerde vom 13. Mai 1994 wurde von der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Ur-
teil vom 19. November 1996 abgewiesen, wobei die ARK die Feststellun-
gen der Vorinstanz insbesondere auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen vollumfänglich bestätigte.
B.
Während seines fortdauernden Aufenthaltes in der Schweiz ergingen
mehrere den Beschwerdeführer betreffende Straf- und damit in Zusam-
menhang stehende Rechtsmittelentscheide, darunter Strafurteile des
(…)gerichts des Kantons B._______ vom 15. Dezember 2000, 1. Juni
2001 und 6. Februar 2003, mit welchen er wegen vorsätzlicher Tötung ei-
nes Landsmannes in der Schweiz und mehrfacher falscher Anschuldi-
gungen rechtskräftig zu einer neunjährigen Zuchthausstrafe und neun
Jahren Landesverweis verurteilt wurde.
C.
Der Beschwerdeführer stellte zwei Wiedererwägungsgesuche, wobei das
erste vom BFM mangels Vorliegens qualifizierter Wiedererwägungsgrün-
de am 16. August 2002 formlos abschlägig beantwortet wurde. Das zwei-
te Gesuch wies das BFM mit Verfügung vom 12. August 2004 ab; im
Rahmen der Vernehmlassung hob es seine Verfügung am 3. September
2004 ersatzlos auf und verwies den Beschwerdeführer betreffend sein
Ersuchen um Verzicht auf den Wegweisungsvollzug und die vorläufige
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Aufnahme an die kantonalen Behörden, worauf die ARK die Beschwerde
vom 14. August 2004 mit Beschluss vom 7. September 2004 als gegens-
tandslos geworden abschrieb.
D.
Mit Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches vom 31. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) wurde die Landesverweisung per 1. Januar 2007
als Nebenstrafe aufgehoben.
E.
E.a Mit Eingaben vom 23. und vom 25. März 2007 an das BFM und die
Strafvollzugs- sowie Strafverfolgungsbehörden beantragte der Beschwer-
deführer unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die
Gewährung von Asyl sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur
Begründung seines Gesuchs bekräftigte er die bisherigen Vorbringen,
machte die schwierige wirtschaftliche und politische Situation im Heimat-
land sowie politisch motivierte Ermordung von Angehörigen ([…]) geltend,
kritisierte seine Behandlung im Gefängnis und wies darauf hin, dass sei-
ne Strafe nunmehr verbüsst sei. Die an die kantonalen Behörden gerich-
teten Eingaben wurden am 2. April 2007 zuständigkeitshalber an das
BFM zur Behandlung überwiesen.
E.b Das BFM nahm die Eingaben als zweites Asylgesuch entgegen und
trat auf dieses mit Verfügung vom 3. April 2007 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein, wobei es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete. In seiner Begründung wies es hauptsächlich auf
die rechtskräftigen Erkenntnisse im Rahmen des ersten Asylverfahrens,
auf die dort festgestellte Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Engagements zugunsten der TELO sowie – im Rah-
men der Prüfung des Wegweisungsvollzuges – auf das schwerwiegende
deliktische Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz hin.
F.
F.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2007 (Poststempel;
vorab per Telefax) richtete der Beschwerdeführer ein auf den 27. März
2007 datiertes „dringliches Wiedererwägungsgesuch“ an das BFM, mit
welchem er (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
15. April 1994 und die wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl sowie
(ausdrücklich) die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter
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die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und die Anordnung vollzugshemmender Massnahmen
beantragte. Zur Begründung seines Gesuchs hielt er an seinen bisher
deponierten Asylgründen fest, machte im Wesentlichen geltend, die Ver-
fügung des BFF vom 15. April 1994 sei zwar rechtskräftig, werde aber
„heute nicht mehr den Tatsachen gerecht“, wobei seine vormalige hoch-
rangige Kaderposition in der TELO eine Verfolgungsgefahr seitens der
LTTE und – insbesondere mangels realistischer Schutzgewährung durch
staatliche Behörden – seitens des sri-lankischen Staates begründe und
ihm keine innerstaatlichen Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stün-
den. Ferner brachte er vor, das (…)gericht des Kantons B._______ habe
seine Eigenschaft als TELO-Freiheitskämpfer nie in Frage gestellt, die
Asylbehörde müsse sich bei einer allfällig abweichenden Bewertung die-
ser Tatsache nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grösste Zurück-
haltung auferlegen. Ausserdem gehe eine flüchtlingsrechtlich bedeutsa-
me und menschenrechtsverletzende Gefährdung des Beschwerdeführers
im Falle einer Rückführung nach Sri Lanka insbesondere auch aus einer
Stellungnahme von Amnesty International vom 7. September 2005 her-
vor, in welcher seine Mitgliedschaft bei der TELO und seine darauf basie-
rende und von den LTTE ausgehende Verfolgungssituation bestätigt wür-
den. Im Weiteren dürften durch die Berichterstattung der schweizerischen
Medien über seinen Strafprozess vor dem (…)gericht des Kantons
B._______ seine Identität und sein Verbleib in der Schweiz den sri-
lankischen Behörden bekannt geworden sein, zumal diese durch (…) Zei-
tungsberichte vom November 2000 vorliegend ausgewiesene Berichter-
stattung ihn als ehemalige Nummer (…) der TELO, als deren Kampfaus-
bildner und als massgeblich an Anschlägen auf Polizei- und Armeeein-
richtungen Beteiligten darstelle. Seine Verfolgungssituation gehe sodann
aus der neuen Tatsache hervor, dass im August 2005 sein Verwandter S.
S. und (…) – eine LTTE-kritische Fernsehmoderatorin – durch eine be-
waffnete und offensichtlich den LTTE zuzurechnende Gruppe auf der Su-
che nach ihm ermordet und damit Opfer einer Reflexverfolgung geworden
seien. Diese Tatsachen seien mittels bereits bei der kantonalen Justizdi-
rektion eingereichter Beweismittel (Zeitungsartikel vom August 2005 und
Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Distriktrichters vom 2. Juni
2006) belegt worden. Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfol-
gung des Beschwerdeführers sei nunmehr gegeben beziehungsweise
bewiesen, und eine ernsthafte und von Seiten der LTTE ausgehende Ver-
folgungsgefahr ehemaliger Mitglieder tamilischer Konfliktparteien gehe
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zudem aus einem Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 1. Februar 2007 hervor, womit er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle und ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen das völkerrecht-
liche Non-Refoulement-Prinzip und insbesondere gegen die absolute
Schranke von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstiesse.
Im Übrigen seien seine Interessen an einem Verbleib in der Schweiz spä-
testens seit der Verbüssung seiner Strafe höher zu werten als das Inte-
resse der Schweiz an seiner zwangsweisen Heimschaffung. Schliesslich
erscheine in Anbetracht der aktuellen Menschenrechts-, Sicherheits- und
Bürgerkriegssituation sowie der humanitären Krise in Sri Lanka ein Weg-
weisungsvollzug auch als unzumutbar.
F.b Das BFM hob am 4. April 2007 seinen Nichteintretens- und Wegwei-
sungsentscheid vom Vortag rückkommensweise auf, nahm das "dringli-
che "Wiedererwägungsgesuch" sowie die weiteren Eingaben als drittes
Asylgesuch entgegen, setzte am 5. April 2007 den Vollzug aus und lehnte
nach einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers, Einholung einer
Botschaftsabklärung sowie zahlreichen weiteren Eingaben des Be-
schwerdeführers das dritte Asylgesuch mit Verfügung vom 18. November
2008 unter gleichzeitiger Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz einschliesslich der Vollzugsanordnung ab.
F.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vom
19. Dezember 2008 mit Urteil vom 9. September 2009 ab. Zur Begrün-
dung seines Entscheides führte es aus, unter der Einschränkung des
Umstandes, dass das BFM verschiedene Sachverhaltsvorbringen, Tatsa-
chen, Beweismittel und Rügen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens
keiner materiellen Prüfung hätte unterziehen müssen beziehungsweise
sollen, habe die Vorinstanz im Ergebnis gesetzes- und praxiskonform er-
wogen, dass die im Rahmen des dritten Asylgesuchs vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von
Art. 7 AsylG nicht genügten beziehungsweise der geforderten flüchtlings-
rechtlichen Beachtlichkeit ermangelten. Dabei falle zunächst auf, dass
das Bundesamt im Rahmen des vorliegenden dritten Asylgesuchs die
Zugehörigkeit, Aktivitäten und hohe Funktion des Beschwerdeführers bei
der TELO nur noch – aber immerhin – im behaupteten Ausmass, nicht
mehr aber grundsätzlich bezweifelt habe, wobei diese Erkenntnis den-
noch zu stützen sei. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei der Eindruck
einer erheblich angeschlagenen persönlichen Glaubwürdigkeit entstan-
den. Das Gericht verneinte insbesondere auch das Vorliegen einer durch
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die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit dem von ihm began-
genen Tötungsdelikt entstandene neue Gefährdungssituation, ebenso wie
einen belegten Zusammenhang zwischen der angeblichen Reflexverfol-
gung von Verwandten und dessen angeblicher Verfolgung. Die Vorbrin-
gen bezögen sich zum Teil nicht auf Ereignisse, die seit der Rechtskraft
der ersten Asylgesuchsabweisung eingetreten seien, die neuen Vorbrin-
gen seien nicht glaubhaft gemacht bzw. es sei kein Bezug zur Verfolgung
hergestellt worden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stellte es fest,
die Strafverbüssung ändere entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers nichts am Überwiegen des Interesses der Schweiz an der Rück-
schaffung des Beschwerdeführers.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2009 machte der
Beschwerdeführer ein Verfahren vor dem Committee against Torture
(CAT) der Vereinten Nationen hängig, welches gemäss elektronischer
Auskunft des stellvertretenden Prozessbevollmächtigten der Schweizeri-
schen Regierung zuhanden des BFM vom 13. August 2013 bis dato noch
nicht abgeschlossen ist.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Mai 2011 richtete der Be-
schwerdeführer ein viertes Asylgesuch ans BFM. Zur Begründung machte
er geltend, er werde als neue Verfolgungssituation aufgrund seiner dama-
ligen TELO-Mitgliedschaft in Sri Lanka behördlich gesucht. Im Gegensatz
zum ersten Asylverfahren machte er jetzt nicht Verfolgung durch die
LTTE, sondern durch staatliche Behörden geltend. Es seien seit dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2009 Ereignisse
eingetreten, welche in Gesamtwürdigung mit früheren Vorbringen "in der
Lage" seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen. Im Lichte des
zwingenden Völkerrechts sowie in Bezug auf Art. 3 EMRK müsse jede ak-
tuelle Verfolgungssituation zwingend abgeklärt werden. Im Übrigen be-
kräftigte er im Wesentlichen seine früheren Vorbringen und legte dafür
neue Beweismittel vor. Ausserdem reichte er Beweismittel ein, welche
seine aktuelle Verfolgungssituation beweisen sollen, darunter einen Haft-
befehl vom 3. November 1990 sowie einen Haftbefehl vom 20. Oktober
2009 und eine schriftliche Bestätigung eines sri-lankischen Rechtsan-
walts vom 30. Juli 2010. Diese Dokumente sollten beweisen, dass in Co-
lombo zwei Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig seien
und er in diesem Zusammenhang behördlich registriert sei und polizeilich
gesucht werde, wobei er als terroristisch eingeschätzt und mit den LTTE
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in Verbindung gebracht werde. Des weiteren reichte er einen Brief von
(…) Geschwistern vom 2. November 2009 zu den Akten, welcher die Ver-
folgungssituation der Familie des Beschwerdeführers beschreibe. Mit die-
sen "liquiden Beweismitteln" gelinge – unabhängig davon, ob seine Vor-
bringen in früheren Verfahren als unglaubhaft eingestuft worden seien –
der Nachweis seiner früheren Mitgliedschaft bei der TELO.
I.
Das BFM trat auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
25. Mai 2011 mit Verfügung vom 31. Mai 2011 nicht ein und überwies die
Eingabe vom 25. Mai 2011 in Anwendung von Art. 8 VwVG dem Bundes-
verwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch, wobei jenes auf die
überwiesene Eingabe vom 25. Mai 2011 ebenfalls nicht eintrat und auf ei-
ne weitere inhaltliche Würdigung der Argumentation des BFM in dessen
Nichteintretensentscheid vom 31. Mai 2011 verzichtete, weil bisher keine
Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht worden sei und es dem
BFM freistehe, seine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.
Der Beschwerdeführer liess gegen die Verfügung des BFM vom 31. Mai
2011, nachdem sein Rechtsvertreter mit Telefax vom 10. Juni 2011 das
BFM darum ersucht hatte, ihm mitzuteilen, ob es die Verfügung vom
31. Mai 2011 in Wiedererwägung ziehe, mit Eingabe seines Rechtsvertre-
ters vom 16. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei beantragen, die Verfügung vom 31. Mai 2011 sei aufzu-
heben und das BFM anzuweisen, sein Asylgesuch vom 25. Mai 2011 als
zuständige Behörde zu behandeln. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011
– eröffnet am 17. Juni 2011 – hob das BFM seinen Entscheid vom 31.
Mai 2011 auf und nahm die Eingabe vom 25. Mai 2011 als neues Asylge-
such entgegen. Deshalb schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes mit Be-
schluss vom 1. Juli 2011 als gegenstandslos geworden ab. In der Folge
hörte das BFM den Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 erneut an.
J.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 – eröffnet am 29. Juli 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies dessen Asylgesuch vom 25. Mai 2011 ab, ordnete seine Wegwei-
sung aus der Schweiz an und forderte ihn – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis am 5. August
2011 zu verlassen. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschie-
bende Wirkung. Zur Begründung seines Entscheides führte es aus, die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien bereits mehrfach vom BFM
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und vom Bundesverwaltungsgericht geprüft worden, die Gerichtsunterla-
gen, die er zum Nachweis des Vorbringens, er werde polizeilich gesucht,
eingereicht habe, seien gemäss Botschaftsabklärung, soweit sie hätten
überprüft werden können, gefälscht, die entsprechenden Gerichtsverfah-
ren beträfen ihn nicht. Diejenigen Unterlagen, welche, weil das entspre-
chende Gerichtsverfahren über zwanzig Jahre zurückliege, nicht hätten
überprüft werden können, bezögen sich nicht auf die Angaben des Be-
schwerdeführers. Die Vorwürfe gegen den an der Anhörung eingesetzten
Amtsdolmetscher könnten nicht gehört werden, zumal es sich um einen
erfahrenen Übersetzer handle und aus den Akten keine Hinweise hervor-
gingen, dass er nicht korrekt übersetzt hätte. Das BFM habe in seiner
Verfügung vom 18. November 2008 bereits festgestellt, in Anwendung
von Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) müsse auf-
grund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit nicht
geprüft werden, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
9. September 2009 bestätigt worden sei. Das öffentliche Interesse der
Schweiz am Wegweisungsvollzug überwiege die privaten Interessen des
Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Auch seien ge-
mäss Erkenntnissen des BFM die diagnostizierten Krankheiten in Sri
Lanka behandelbar. Es sei nicht ungewöhnlich, dass abgewiesene Asyl-
suchende Zukunftsängste mit suizidalen Gedanken entwickelten. Es kön-
ne indes nicht hingenommen werden, dass weggewiesene Ausländer es
in der Hand hätten, den Wegweisungsvollzug mit Berufung auf eine tat-
sächliche oder vermeintliche Suizidgefahr zu verhindern.
K.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
29. Juli 2011 beziehungsweise vom 29. August 2011 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und bean-
tragen, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen
Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, even-
tuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen,
eventuell sei die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzu-
heben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. Es sei die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der
Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren und das Migrationsamt
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des Kantons B._______ sei anzuweisen von Vollzugshandlungen abzu-
sehen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt
eine angemessene Frist einzuräumen, um eine detaillierte Kostennote zu
Bestimmung der Parteientschädigung einreichen zu können. Ferner er-
suchte er um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Mit
Eingabe vom 29. August 2011 beantragte er zusätzlich die Akteneinsicht
in die Dokumente betreffend die Botschaftsabklärung (insbesondere F15,
F16 und F17) und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung
einer entsprechenden Beschwerdeergänzung. Zur Untermauerung der
Begehren reichte er zahlreiche Beilagen ein.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Telefax vom 29. Juli 2011 das
Migrationsamt des Kantons B._______ an, einstweilen von Vollzugshand-
lungen abzusehen.
M.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober
2011 die Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren fest, wies das Ge-
such um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, hob die Ver-
fügung vom 29. Juli 2011 auf – unter der Feststellung, der Beschwerde-
führer habe das Urteil im Ausland abzuwarten – , hiess das Gesuch um
Gewährung der Akteneinsicht, soweit es die Akten F15 und F17 betrifft,
unter Ansetzung einer Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung gut,
wies es bezüglich der Akte F16 indes ab, teilte dem Beschwerdeführer
antragsgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkör-
pers mit, wies das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung ei-
ner Kostennote vor Gutheissung der Beschwerde ab und erhob einen
Kostenvorschuss, welcher am 21. Oktober 2011 fristgerecht geleistet
wurde.
N.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer, die
Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2011 sei wiedererwägungsweise auf-
zuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederher-
zustellen.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2011 wies die Instruktions-
richterin das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwi-
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schenverfügung vom 6. Oktober 2011 ab und stellte demzufolge die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde nicht wieder her.
P.
Mit Urteil vom 18. Januar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das
gegen die Zwischenverfügung vom 4. November 2011 gerichtete Revisi-
onsgesuch vom 9. November 2011 ab.
Q.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut
um Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Oktober 2011 und beantragte
die unverzügliche Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden
Wirkung der vorliegenden Beschwerde. Unter Beilage von Internetauszü-
gen über die Folter in Sri Lanka rügte er für den Fall einer Ausschaffung
insbesondere die Verletzung von Art. 3 EMRK.
R.
Mit unaufgeforderter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. August
2012 schilderte der Beschwerdeführer seine angebliche Gefährdungssi-
tuation bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, wobei seine (…) angeblich
seinetwegen verhaftet worden sei.
S.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Instruktionsverfügung vom 19. Septem-
ber 2012 fest, der Beschwerdeführer versuche, seine früheren Asylgrün-
de in einer anderen Form erneut zu thematisieren, die angegebenen Vor-
bringen stellten keine in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht erheblichen
Gründe dar und vorliegend sei keine Verletzung von Art. 3 EMRK fest-
stellbar. Nach dem Gesagten bestehe im vorliegenden Beschwerdever-
fahren keine Veranlassung, auf die Zwischenverfügung vom 6. Okto-
ber 2011 zurückzukommen, und wies das entsprechende Wiedererwä-
gungsgesuch ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
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hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer macht vorweg eine Verletzung formellen Rechts
geltend und bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in mehr-
facher Hinsicht verletzt.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ande-
rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Er-
lass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
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Seite 12
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten
Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E.
2.2.1 S. 188).
4.2
4.2.1 Soweit der Rechtsvertreter sinngemäss vorbringt, der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden,
dass ihm das BFM keine Einsicht in die Akten F15, F16 und F17 gewährt
hatte, ist Folgendes festzuhalten: Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober
2011 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten F15 und F17
gewährt, die Einsicht in die Akte F16 wurde ihm dagegen mit genannter
Zwischenverfügung verweigert. Gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt zur
Beschwerdeergänzung, wovon er mit Eingabe vom 21. Oktober 2011
Gebrauch gemacht hat. Mit der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2011
und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2011
ist seinem Anspruch auf rechtliches Gehör diesbezüglich, soweit dieser
als verletzt zu erkennen ist, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Ge-
nüge getan worden. Der Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu er-
achten.
4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das BFM habe seine aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Begründungspflicht verletzt,
indem es alle Beweismittel ausser den als gefälscht erachteten Gerichts-
unterlagen mit keinem Wort erwähnt habe und sein Vorbringen, in Sri
Lanka würde er wegen seines früheren Engagements für die TELO ver-
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haftet, ausser Acht gelassen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfü-
gung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert – mithin
mit genügender Begründungsdichte – aufgezeigt, weshalb es zum
Schluss gelangt ist, dass das vierte Asylgesuch abzuweisen sei. Dass es
nicht zu jedem Punkt im Asylgesuch ausdrücklich Stellung genommen
hat, ist nicht als ungenügende Begründung aufzufassen, zumal die Be-
weismittel, die darauf abzielen, das behauptete Engagements des Be-
schwerdeführers für die TELO nachzuweisen, wie unten dargelegt wird
(vgl. E. 7), nicht gehört werden können und es sich beim Vorbringen, er
werde wegen seines Engagements für die TELO von den sri-lankischen
Behörden gesucht, entgegen dem vierten Asylgesuch nicht um ein neues
Ereignis, sondern um das Thematisieren eines bereits behandelten Vor-
bringens in neuer Form handelt. Im Übrigen konnte der Beschwerdefüh-
rer der aus seiner Sicht unzutreffenden und unvollständigen Begründung
auf Beschwerdeebene begegnen. Die Beschwerde selbst zeigt denn
auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begrün-
dungspflicht ist damit Genüge getan.
5.
Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltserhebung wird
nicht näher begründet und ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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6.3 Beim einem Folgeantrag können lediglich Ereignisse auf ihre Asylre-
levanz überprüft werden, welche sich seit dem rechtskräftigen Abschluss
des letzten Asylverfahrens ereignet haben, nicht aber Ereignisse, welche
bereits in einem früheren Asylverfahren behandelt worden sind oder hät-
ten geltend gemacht werden können (Art. 32 Abs. 1 Bst. e AsylG).
7.
Die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei ranghohes Mitglied der TELO
gewesen und die Berichterstattung seiner Verurteilung in der Schweiz
habe eine neue Verfolgungsgefahr geschaffen, sind bereits im Urteil vom
9. September 2009 materiell behandelt worden und können daher nicht
mehr Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens bilden. Bei keinem
der Vorbringen im vierten Asylgesuch handelt es sich um Ereignisse, wel-
che seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens, mithin seit
dem 9. September 2009 eingetreten wären. Vielmehr versucht der Be-
schwerdeführer, seine bisherigen Vorbringen in einem neuen Licht zu
thematisieren, und reicht er neue Beweismittel für unbewiesen gebliebe-
ne Tatsachen ein. Dem ist entgegenzuhalten, dass die fortwährende Su-
che nach dem Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden kein
neues Ereignis darstellt, sondern die behauptete Aktualität der bisherigen
– bereits materiell behandelten – Vorbringen. Da die diesem Vorbringen
zugrundeliegende Tatsache, dass er ranghohes Mitglied der TELO gewe-
sen sein soll, bereits rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden ist,
vermag die vorgeblich neue Konstellation, nämlich vom sri-lankischen
Staat und nicht mehr von den LTTE gesucht zu werden, daran nichts zu
ändern. Beweismittel, welche sich auf in früheren Verfahren bereits beur-
teilte Tatsachenbehauptungen beziehen, können nicht mehr gewürdigt
werden. Dies gilt für die angeblich liquiden Beweise für seine ranghohe
TELO-Mitgliedschaft. Entgegen der Beschwerde können diesbezüglich
auch nicht Revisionsgründe im Rahmen eines vierten Asylgesuchs ange-
rufen werden, wenn die Verwirkungsfrist für eine Revision abgelaufen ist.
Diejenigen Beweismittel (Gerichtsunterlagen), die vom BFM bereits im
Verfahren vor dem CAT als Fälschungen befunden worden sind, sind von
vornherein ungeeignet, eine Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Einerseits
geht es um weit zurück liegende Sachverhalte, die sich nicht seit dem
Abschluss des letzten Asylverfahrens ereignet haben. Andrerseits ent-
sprechen sie nicht den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers.
So gab dieser auf den Umstand angesprochen, dass die eingereichten
Gerichtsunterlagen gefälscht seien, an, deren Inhalt nicht zu kennen und
davon auszugehen, dass sie sich auf seine Verhaftung im Jahre 1983 be-
zögen, obwohl er in den Anhörungen nicht angegeben hatte, im Jahre
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1983 verhaftet worden zu sein. Demnach hat das BFM das vierte Asylge-
such zu Recht abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug der Wegweisung an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG.
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
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SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich entgegen der Beschwerde weder aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie je-
ner des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weite-
ren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.5 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer, wie bereits in früheren
Verfügungen, in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Auf-
nahme verweigert. Wie bereits im Urteil vom 9. September 2009 festge-
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stellt worden ist (vgl. Bst. F.c), ändert die Verbüssung der Strafe entgegen
der Beschwerde am Überwiegen des öffentlichen Interesses der Schweiz
am Wegweisungsvollzug gegenüber den privaten Interessen des Be-
schwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz nichts. Die Prüfung
der Zumutbarkeit des Vollzugs erübrigt sich unter diesen Voraussetzun-
gen.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund des sich
aus dem im Beschwerdeverfahren produzierten Aktenumfang ergeben-
den erhöhten Aufwands sind diese auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Soweit mit der Beschwerde zu Recht Verfahrensmängel
gerügt worden waren, wurden diese durch die Rechtsmittelinstanz geheilt
(vgl. E. 4.2.1). Mit Blick darauf erscheint es gerechtfertigt, die Verfahrens-
kosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE zu ermässigen (vgl. dazu
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Re-
duktion der Verfahrenskosten auf Fr. 600.– erscheint angemessen. Dieser
Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
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12.
Die Beschwerdeinstanz kann nur der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhält-
nismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen wer-
den (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichts-
rechts rechtfertigt keine Entschädigung. Auf Grund der Aktenlage, des ge-
ringen Aufwandes zur Begründung der Rüge sowie in Anbetracht dessen,
dass der Beschwerdeführer aus den betreffenden Akten, wären sie ihm
bereits von der Vorinstanz ediert worden, für sein Verfahren nichts zu sei-
nen Gunsten hätte abzuleiten vermögen, ist auf die Ausrichtung einer
Parteientschädigung wegen verhältnismässig geringer Kosten zu verzich-
ten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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