B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4241/2014
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reichte für sich und ihren Sohn B._______ am
14. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch
ein, wo sie am 24. März 2011 im Rahmen der Befragung zur Person sum-
marisch befragt wurde.
A.b Am (…) wurde ihr Sohn C._______ geboren.
A.c Mit Verfügung vom 11. März 2013 hob die Vorinstanz eine frühere Ver-
fügung aus dem Dublin-Verfahren auf und nahm das nationale Asylverfah-
ren in der Schweiz auf.
A.d Am 4. September 2013 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
vertieft zu ihren Asylgründen an.
A.e Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei syri-
sche Staatsbürgerin kurdischer Ethnie und in D._______ geboren worden.
Ihr Vater sei ein wichtiges Mitglied der E._______-Partei gewesen. Sie
habe sich deshalb als 14/15jährige der Folkloregruppe der Partei ange-
schlossen. Mitte April 2008 sei sie nach einem Auftritt der Gruppe von einer
Patrouille mitgenommen und auf dem Posten des politischen Sicherheits-
dienstes in F._______ verhört und misshandelt worden. Nach einigen Stun-
den habe man sie gehen lassen, nachdem ihr Vater einen einflussreichen
Freund um Hilfe gebeten und Geld für ihre Freilassung bezahlt habe. Kurze
Zeit später habe sie geheiratet und sei mit ihrem Mann nach D._______
gezogen. Am 14. oder 15. Februar 2011 habe sie zusammen mit ihrem
Mann an einer Demonstration in D._______ zum Jahrestag der Verhaftung
Öcalans teilgenommen. Die syrischen Sicherheitskräfte hätten mehrere
Personen verhaftet, weshalb sie mit ihrem Ehemann von dort geflohen sei.
Nach diesem Vorfall seien sie und ihr Mann von den Behörden gesucht
worden. Deshalb habe sie sich zunächst bei ihrer Tante in D._______ ver-
steckt. Später habe ihr Vater für sie, ihren Sohn und ihren Bruder die Aus-
reise aus Syrien organisiert. Ihren Mann habe sie am Tag nach der De-
monstration das letzte Mal gesehen. Sie hätten sich erst wieder getroffen,
als auch er im April 2013 in die Schweiz eingereist sei. Ihr älterer Sohn
B._______ leide unter einem schweren Entwicklungsrückstand.
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A.f Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 gewährte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Aussagen ihres Eheman-
nes, welche im Widerspruch zu ihren Vorbringen stehen würden. Mit Ein-
gabe vom 27. Mai 2014 reichte sie ihre Stellungnahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 – eröffnet am 27. Juni 2014 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte
deren Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und
schob infolge Unzumutbarkeit aber den Vollzug zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte das BFM mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin mit ihren
Kindern beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge an-
zuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde
sei die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei mit demjeni-
gen des Ehemannes und Vaters zu vereinigen. Sodann sei ihr die unent-
geltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschuss zu verzichten. Als Beilagen
reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Zentrums für Entwick-
lungsförderung, einen Bericht des Spitalzentrums, eine Bestätigung betref-
fend die heilpädagogische Früherziehung, mehrere Fotos, eine Parteimit-
gliedschaftsbestätigung, eine Parteibestätigung bezüglich ihres Vaters,
einen Text über die kurdische demokratische Partei Syriens, eine Zeitzo-
nenkarte, zwei Arztberichte sowie je eine Unterstützungsbestätigung für
die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess die Beschwerdeführerin dem Ge-
richt eine Bestätigung über die heilpädagogische Früherziehung ihres Soh-
nes zukommen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
1.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Nichtfeststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl sowie die
verfügte Wegweisung, weshalb die Ziffern 4 bis 7 des Dispositivs der Ver-
fügung des BFM vom 26. Juni 2014, welche den Vollzug der Wegweisung
und damit die angeordnete vorläufige Aufnahme betreffen, nicht Prozess-
gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Entspre-
chend sind die Anträge auf andere beziehungsweise ergänzende Begrün-
dung der vorläufigen Aufnahme sowie auf deren zusätzliche Bestätigung
durch das Gericht unzulässig. Zudem fehlt ihnen ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), weshalb auf die Beschwerde insoweit
nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Infolge ehelicher Verbindung und gemeinsamer Kinder der Beschwer-
deführerin mit dem Beschwerdeführer des Beschwerdeverfahrens E-
4238/2014 werden diese Verfahren insoweit koordiniert, als die Urteile vom
gleichen Spruchkörper behandelt und zeitgleich ergehen werden. Darüber
hinaus ist ohne weiteres selbstverständlich, dass allfällige Erkenntnisse
aus dem einen Verfahren im anderen Verfahren Berücksichtigung finden.
Da das BFM jedoch zwei getrennte Verfügungen erlassen hat, wird das
Bundesverwaltungsgericht auch zwei separate Entscheide erlassen. So-
weit der Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren durch die gemein-
same Behandlung nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist, ist er abzu-
weisen.
2.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Bundesverwaltungs-
gericht in diesem Beschwerdeverfahren auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
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Seite 5
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie auf unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständi-
ger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die Beschwerdefüh-
rerin mache mit der Festnahme Ausreisegründe geltend, die sich 2008 zu-
getragen hätten und für die Ausreise 2011 nicht ursächlich seien, weshalb
ihnen die Asylrelevanz fehle. Den weiteren Vorbringen fehle es dagegen
an der Glaubhaftigkeit.
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Seite 6
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Vor-ausset-
zung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die
eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
lebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-
stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, mit Verweisen).
5.3 Mit Blick auf die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung
kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Ergeb-
nis, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens im vorlie-
genden Fall zu eng angewendet hat.
5.4 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass zwischen ihren – je
nach Fragekontext unterschiedlich dichten – Schilderungen der Gescheh-
nisse rund um die Demonstration sowie die ihr vorausliegenden und nach-
folgenden Tage keine relevanten Unstimmigkeiten nachgewiesen werden
können. Dies betrifft, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, gerade
auch die Angaben darüber, wie sie und ihr Mann von der Demonstration
erfahren haben, zumal die in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Sach-
verhalte die vorgängigen Schilderungen in plausibler Weise ergänzen, so
dass das Gericht keinen Grund sieht, an ihnen zu zweifeln. Angesichts der
Tatsache, dass zwischen den beiden Anhörungen zweieinhalb Jahre ver-
strichen sind und die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ihren behin-
derten Sohn betreuen musste sowie einen zweiten Sohn geboren hat, kann
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Seite 7
man ihr nicht zum Vorwurf machen, dass gewisse Sachverhaltselemente
vergessen gehen oder ihnen im Nachhinein mehr oder weniger Bedeutung
zugemessen wird, zumal die von der Vorinstanz angeführten Unstimmig-
keiten zwischen den Befragungen ihre in den wesentlichen Punkten de-
ckungsgleichen Schilderungen nicht zu beeinträchtigen vermögen. Der Be-
schwerdeführerin gelingt es insgesamt, über die Geschehnisse an den
Folgetagen der Demonstration sowie über die weiteren Ausreisemodalitä-
ten sehr anschaulich, ausführlich und kohärent zu berichten (vgl. Akten
BFM, A50/16, S. 4 f.).
5.5 Die glaubhaft gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sind
auch asylrelevant. Dies gilt bereits für den Zeitpunkt der Ausreise der Be-
schwerdeführerin aus Syrien im März 2011. Der für das Jahr 2008 ange-
führten Festnahme hat die Vorinstanz zwar zu Recht die Ursächlichkeit für
die Ausreise im Jahr 2011 und damit die Asylrelevanz abgesprochen.
Nichtsdestotrotz muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-
deführerin als Tochter eines lokalen Führers der kurdischen Partei und auf-
grund ihres politischen Engagements für die kurdische Kultur – zumal seit
ihrer Verhaftung in diesem Zusammenhang – den Behörden bekannt war.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die politische und menschenrechtliche
Lage in Syrien seit der Ausreise der Beschwerdeführerin erhebliche Verän-
derungen erfahren hat (vgl. anstelle vieler etwa: Amnesty International, Re-
port 2013, London 2013, S. 258 ff.; Human Rights Watch [HRW], World
Report 2014 – Syria, Januar 2014; dies., Razed to the Ground – Syria's
Unlawful Neighborhood Demolitions 2012–2013, Januar 2014; Internatio-
nal Crisis Group [ICG], Syria's Metastasising Conflicts. Middle East Report
N°143, Juni 2013; United Nations Human Rights Council, Report of the In-
dependent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Repub-
lic, Version vom 12. Februar 2014; ebd., Version vom 13. August 2014;
U. S. Congressional Research Service, Armed Conflict in Syria: Overview
and U. S. Response, Version vom 10. September 2014; U. S. Department
of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2013 Country
Reports on Human Rights Practices: Syria, Februar 2014). Namentlich auf-
grund der glaubhaft gemachten politischen Betätigung und der familiären
Bekanntheit hatte die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu sein. Sie hat es noch immer. Damit erfüllt sie die Flüchtlings-
eigenschaft.
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Seite 8
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführe-
rin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG haben auch ihre minderjährigen Kinder Anspruch auf
Anerkennung als Flüchtlinge. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen,
soweit auf sie einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern
als Flüchtling anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der
Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den mutmassli-
chen Aufwand des Rechtsvertreters ist die Parteientschädigung auf
Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vo-
rinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrich-
ten. Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Verbei-
ständung sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind
hiermit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfügung vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben und das SEM angewie-
sen, die Beschwerdeführerin und die Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen
und ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu-
gesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli