Abtei lung V
E-424/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Beat Weber,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A.________, angeblich Kongo (Kinshasa),
zur Zeit c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 / N________.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-424/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Jahr 1995 verliess, sich anschliessend in verschiedenen afrikani-
schen Ländern aufhielt (Kongo [Brazzaville]: 1 Monat; Gabun: einige
Monate; Äquatorialguinea: 9 bis 12 Monate; Kamerun: mehr als ein
Jahr; Nigeria: mehr als ein Jahr; Tschad: mehrere Jahre; Libyen:
maximal 6 Monate), anschliessend an Bord eines Schiffes nach Italien
gelangte, von wo aus er beabsichtigte, mit der Eisenbahn nach Däne-
mark zu reisen, um dort sein Asylgesuch zu stellen,
dass er am 30. November 2007 mit der Eisenbahn illegal in die
Schweiz gelangte und nach Deutschland weiterzureisen versuchte,
dass die deutschen Grenzbeamten den Beschwerdeführer beim Einrei-
seversuch vom 1. Dezember 2007 einer Personen- und Ausweiskont-
rolle unterzogen und dabei entdeckten, dass er eine ihm nicht zuste-
hende französische Identitätskarte benutzte,
dass der Beschwerdeführer in der Folge festgenommen und den
Schweizerischen Grenzbehörden übergeben wurde, die ihn in Aus-
schaffungshaft setzten,
dass die vom Beschwerdeführer verwendete französische Identitäts-
karte im Fahndungscomputer (Schengener Informationssystem SIS)
als gestohlen gemeldet war und der Beschwerdeführer bei der
Festnahme zusätzlich im Besitz einer Zugfahrkarte Rom-Mailand-
Essen-Kopenhagen war,
dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2007 vom zuständigen
kantonalen Migrationsamt in Basel im Hinblick auf eine Rückschaffung
in das Heimatland zu den Personalien, den Ausweisdokumenten und
den Ausreisegründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung vom 3. Dezember
2007 um Asyl in der Schweiz nachsuchte, weshalb er anschliessend
dem Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. und 14. Dezember 2007
unter anderem mittels Formular und Hinweis auf die entsprechende
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gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von
48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel am 14. Dezember 2007 summarisch zu seiner Person und den
Ausreisemotiven befragt und am 8. Januar 2008 im Rahmen von Art.
29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen gel-
tend machte, Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) und in
C._______ geboren zu sein,
dass er von der Volkszugehörigkeit her gemäss Angaben seiner
Grossmutter vielleicht ein Hutu sei,
dass er seit Kindheit in bei der Grossmutter aufgewachsen sei, seine
Eltern ihn ab und zu besucht hätten und er im Jahre 1995 die Eltern im
Krieg verloren habe,
dass er das Bedürfnis habe, endlich ein normales Leben führen zu
können, und aus diesem Grund sein Heimatland 1995 verlassen habe,
dass er seinen Ausführungen anfügte, "ich habe keine Angst (in das
Heimatland) zurückzukehren, aber wenn ich zurückkehren sollte, dann
müsste ich zuerst mein Herz verändern",
dass er bei einer Rückkehr im Heimatland eine Waffe tragen müsste,
um sich für das ihm Zugestossene zu rächen oder überleben zu
können, denn im Kongo (Kinshasa), den er hasse, herrsche Krieg,
dass er nicht in den Osten seines Landes, sondern in die Region
Kinshasa zurückkehren würde,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keine amtlichen Dokumente zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Januar
2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Dezember
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2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen an-
führte, trotz entsprechender Aufforderung habe der Beschwerdeführer
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gege-
ben,
dass angesichts seiner nicht nachvollziehbaren Schilderungen massi-
ve Zweifel in Bezug auf die geltend gemachte Herkunft und den Nicht-
besitz von Identitätspapieren bestehen würden,
dass der Beschwerdeführer weder seine eigene Ethnie noch diejenige
seiner Eltern beziehungsweise seiner Grossmutter bezeichnen könne
und zudem zur geographischen Herkunft der Grossmutter und deren
Tod, zur Länge der Schulzeit, zu einer Fahndung nach seiner Person
und zum Besitz eines Geburtsscheins widersprüchliche Angaben zu
Protokoll gegeben habe,
dass er die Fragen bezüglich der Onkel und Tanten sowie die Todes-
umstände seiner Eltern nicht beantworten könne,
dass er als Muttersprache "Lingala" angegeben habe, aber offensicht-
lich keine Kenntnisse dieser Sprache besitze,
dass er auch über seine Wohnregion und deren Umgebung nichts
aussagen könne, obwohl er dort bis zur Mündigkeit gelebt haben
wolle,
dass ihm wesentliche gesellschaftliche Termine, die Präsidenten und
die Farbe seiner Identitätskarte nicht bekannt seien,
dass die Begründung für die Nichtabgabe von Ausweispapieren
aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seiner Herkunft und
Verfolgung nicht glaubhaft sei, er widersprüchliche Angaben zum
Geburtsschein gemacht habe und die Aussagen zum Reiseweg
unglaubhaft ausgefallen seien,
dass deshalb davon auszugehen sei, dass er mit gültigen Rei-
sepapieren nach Europa gelangt sei,
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dass auch nicht erkennbar sei, dass er in der Zwischenzeit Anstren-
gungen unternommen hätte, Reisepapiere zu beschaffen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier
nachzureichen,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch
nicht einzutreten sei,
dass eine grobe Mitwirkungsverletzung praxisgemäss den Vollzug der
Wegweisung nicht verhindern könne, wenn der Beschwerdeführer
- wie vorliegend - eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder
Herkunftsstaat Gefahr droht, verunmögliche,
dass es nach ständiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) und des heutigen Bundesverwaltungsgerichts
(BVGer) nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen zu forschen, wenn der Beschwerdeführer seine
Herkunft verschleiere und keine eindeutigen Hinweise auf die Staats-
angehörigkeit bestünden,
dass sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweise,
aus der Verheimlichung der Identität auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu schliessen und praxisgemäss in solchen
Konstellationen die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu
prüfen sei,
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 (Postaufgabe) gegen
die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung und die
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks materieller
Beurteilung des Asylgesuchs beantragte,
dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass die Vorakten am 23. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG bis 31. Dezember 2006 auf
die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt war, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. dazu auch Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass mit Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 (AS 2005 4745) neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand und im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkun-
dige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (BVGE 2007/8),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Erfüllen des
Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffas-
sung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise-
oder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Fra-
ge zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen
kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe
der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist,
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim
Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "so-
wohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
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dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.),
dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg
auf die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel protokollierten
Aussagen des Beschwerdeführers und auf den Hinweis in der
Beschwerde, noch nie ein Identitätspapier besessen oder beschafft zu
haben (vgl. Beschwerde, S. 1), zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer gemachten
Angaben zur Wohnregion und Herkunft sowie die Reisemodalitäten
nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der offensichtlich unglaubhaften Ausführungen des Be-
schwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise vom tatsäch-
lichen Heimatland in die Schweiz authentische Identitäts- und Reise-
papiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute
in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal
auch in der standardisierten Beschwerde, die sich nicht substanziiert
mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, nichts glaubhaft
geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen
Beurteilung führen könnte,
dass der Beschwerdeführer bis heute keine eigenen Identitätspapiere
abgab, obschon er zu Protokoll gab, sich während Jahren ausserhalb
des Kongos in verschiedenen Ländern aufgehalten zu haben,
dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern
könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich Reisepapiere be-
schafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Entschuldigung
für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vor-
bringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als offenkundig haltlos
zu bezeichnen sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die
Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwen-
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deten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass weiter, unter Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli
2007 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der
Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen
nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsu-
chende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung der Anhörungsprotokolle und der Beschwerdeschrift in Bestäti-
gung der vorinstanzliche Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht be-
steht und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden
kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6.), zumal zentrale Angaben des Be-
schwerdeführers in einem hohen Masse vage, substanzlos, realitäts-
und lebensfremd sowie widersprüchlich ausgefallen sind, und seine
Schilderungen der Vorgänge kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und
Realitätsmerkmale beinhalten,
dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vollumfänglich auf
die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keine
stichhaltigen Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwä-
gungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen, ge-
schweige denn zu entkräften vermögen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfol-
gungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Ab-
klärungen notwendig sind,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
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Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen
zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind,
dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ange-
wendet hat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwer-
deführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl.
dazu EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen,
dass - wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festge-
stellt - die Angaben des Beschwerdeführers zu Herkunft, Wohnort und
Reiseweg zweifelsfrei nicht stimmen können,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2, S. 5 f., der zur damals gültigen entsprechenden Geset-
zesbestimmung Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG Stellung bezogen hat),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde, wie oben aufgezeigt, als aussichts-
los zu bezeichnen und damit mindestens eine der beiden Vorausset-
zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) ge-
genstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums Basel (eingeschrieben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, z.H.
(..., Ref.-Nr. N________), mit der Bitte, dieses Urteil dem
Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung aus-
zuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzustel-
len (vorab per Telefax; Kopie)
- D._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A.________, angeblich Kongo (Kinshasa),
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008
Ort: ................................................
Datum: ................................................
Unterschrift: ................................................
Bemerkungen: .................................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz E-424/2008 (N________), Postfach, CH-3000
Bern 14, zuzustellen.
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