B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-424/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______,
Kosovo,
c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2013 / N (…).
E-424/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er sein Gesuch anlässlich der summarischen Befragung vom
19. Dezember 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Ja-
nuar 2013 im Wesentlichen damit begründete, dass er als Ashkali von
Privaten seit längerer Zeit verfolgt werde und er von der Polizei keinen
Schutz erhalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2013 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2013 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob
und inhaltlich im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Nicht-
eintretensentscheids und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-424/2013
Seite 3
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen anführte, der Bundesrat habe den Kosovo mit Beschluss vom
6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet,
dass bei verfolgungssicheren Staaten eine gesetzliche Regelvermutung
bestehe, wonach asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht statt-
finde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter Hinweise
umgestossen werden könne, im vorliegenden Fall indessen solche Hin-
weise aus den Akten nicht ersichtlich seien, weil die Vorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft seien,
E-424/2013
Seite 4
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zum Ausdruck
bringt, bei einer Rückkehr in seine Heimat wäre er einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus
verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzu-
treten ist, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungs-
begriff wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den
beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247) zur Anwendung kommt,
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht nur Nachteile gemäss Art. 3
AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegwei-
sungshindernisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3
und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dabei ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Be-
weismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten
die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden muss, sobald sich
aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit
nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Herkunft des Beschwerdeführers nicht bestritten ist und davon
auszugehen ist, dass er ein Ashkali aus dem Kosovo ist,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens
eine schriftliche Stellungnahme der Ashkali-Partei samt Übersetzung zu
den Akten gegeben hat, mit der seine Vorbringen bestätigt werden (vgl.
Protokoll der Befragung vom 19. Dezember 2012 S. 8 sowie BFM-
Beweismittelverzeichnis), und das BFM dieses Dokument bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen mit keinem Wort erwähnt hat,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zur Person zu Protokoll ge-
geben hat, er habe sich auf der Flucht vor seinen Verfolgern verletzt, wo-
von Narben zurückgeblieben seien (vgl. Protokoll S. 7: "Der Gesuchsteller
zeigt diverse Narben am (…) und an der (…)"), und das BFM diese Kör-
E-424/2013
Seite 5
permerkmale bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
mit keinem Wort erwähnt hat,
dass der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Asylverfah-
rens zu Protokoll gegeben hat, seine Freundin lebe mit einer Aufenthalts-
bewilligung in der Schweiz, er beabsichtige sie zu heiraten und sie hätten
das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet (vgl. auch Aktenstück A12
"Schreiben Zivilstandsamt B._______"), und das BFM auch diese Um-
stände in seiner Verfügung mit keinem Wort erwähnt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer langjährigen publizierten
Praxis davon ausgeht, dass der Vollzug von Wegweisungen von Ashkalis
in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzel-
fallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) feststeht,
dass bestimmte Reintegrationskriterien wie berufliche Ausbildung, Ge-
sundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage
und Beziehungsnetz im Kosovo erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5),
dass das BFM vorliegend gemäss Akten keine Einzelfallabklärung in die-
sem Sinn vorgenommen und sich mit der publizierten Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt hat,
dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht
falsch respektive unvollständig festgestellt hat, weshalb die Beschwerde
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Ak-
ten zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sind (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass beim vorliegenden Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos wird,
dass nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdefüh-
rer seien verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1
VwVG erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und auf
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs während der Dauer des Be-
schwerdeverfahrens mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos werden.
E-424/2013
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung des BFM vom 21. Januar 2013 wird aufge-
hoben. Die Akten werden zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens
an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
Versand: