B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-424/2019
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nadia Zink,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2018.
E-424/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Juni 2016 machte er
geltend, er habe im Jahr (…) die (…) Schulklasse abgebrochen und Eritrea
Ende 2008 illegal verlassen, weil er befürchtet habe, anlässlich einer Raz-
zia in den Militärdienst eingezogen zu werden. Eine entsprechende schrift-
liche Vorladung habe er zwar nie erhalten, ein Nachbar habe jedoch seine
Mutter gewarnt, dass er aufgrund seines Schulabbruchs in den Militär-
dienst eingezogen werde. Anlässlich der Anhörung vom 8. September
2017 machte er geltend, er habe die Schule im Januar oder Februar (…)
abgebrochen und sei im letzten Monat des Jahres 2008 illegal aus Eritrea
ausgereist. Ungefähr (…) Monate nach seinem Schulabbruch habe er ein
schriftliches Aufgebot von der Verwaltung erhalten, dem er jedoch nicht
Folge geleistet habe. Ungefähr ein Monat nach Erhalt dieses Schreibens –
als er gerade draussen in der Wildnis gewesen sei – seien Polizisten zu
ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht.
B.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Sub-
eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. Subsubeventualiter sei
der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sowie die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin zu bestellen.
E-424/2019
Seite 3
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2019 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsge-
richt auf einen Schriftenwechsel.
E-424/2019
Seite 4
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
5.
Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, gelingt es ihm
nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundes-
recht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten
E-424/2019
Seite 5
durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüg-
lich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen
ist. Es trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu zentralen
Elementen seiner Fluchtgeschichte diametral voneinander abweichen. Na-
mentlich steht in der Anhörung eine schriftliche Aufforderung zum Militär-
dienst im Zentrum der Fluchtgeschichte, obschon er eine solche in der Be-
fragung zur Person explizit verneint hatte. Hinzu kommt, dass die Ausfüh-
rungen stereotyp und oberflächlich ausgefallen sind (z. B. SEM-Akten,
A18, S. 10, zur angeblichen Suchaktion). Im Übrigen kommen bereits Zwei-
fel an der Suchaktion beziehungsweise an einem Aufgebot zum Militär-
dienst auf, weil der Beschwerdeführer damals lediglich 16 Jahre alt war
(Dienstpflicht in Eritrea erst ab 18 Jahren, vgl. statt vieler Urteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.4 [als Referenzurteil publiziert]).
Schliesslich ist zwischen seinem Schulabbruch und der Ausreise fast ein
Jahr vergangen, in dem er offenbar unbehelligt seiner Arbeit als Viehhüter
nachgehen konnte. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in den
Befragungen – namentlich weshalb er bereits mit 16 aufgeboten worden
sein soll oder weshalb er zunächst die Existenz eines schriftlichen Aufge-
bots verneinte (z. B. SEM-Akten, A18, S. 9 und S. 15 f.) – überzeugen
ebenso wenig, wie die Beschwerdeausführungen. Letztere sind nicht ge-
eignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu
gelangen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen
nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am
Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen festhält. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese
nicht geeignet sind, eine andere rechtliche Würdigung der Aktenlage zu
bewirken. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine be-
hauptete Aufforderung zum Militärdienst weder nachweisen konnte noch
glaubhaft gemacht hat.
6.
6.1 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers
aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
E-424/2019
Seite 6
ziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bishe-
rige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht aufrechterhalten werden könne (ebd., insb. E. 5.1). Nach der
neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Nach dem neuen Urteil be-
darf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (ebd., E. 5.2). Diese zusätz-
lichen Anknüpfungspunkte sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
6.2 Nachdem vorliegend festgestellt wurde (E. 5), dass die Fluchtge-
schichte des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist, liegt kein An-
knüpfungspunkt im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. Weitere Hin-
weise sind den Akten keine zu entnehmen.
6.3 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorliegen sowohl von Vor-
flucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-424/2019
Seite 7
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
8.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
E-424/2019
Seite 8
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu vernei-
nen (ebd. E. 6.1.5.2).
8.2.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grund-
satzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass
Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächen-
deckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Rechtsmit-
teleingabe. Die pauschale Kritik an der neuen Rechtsprechung mit Verwei-
sen auf Berichte und Urteile geht ins Leere. Dass der inzwischen volljährige
Beschwerdeführer möglicherweise noch minderjährig war, als er Eritrea
verlassen hat, ändert am Beweisergebnis nichts. Der Wegweisungsvollzug
ist zulässig. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E-424/2019
Seite 9
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Nach dem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit
Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürger-
krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen
sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon
deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le-
bensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispiels-
weise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017
vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.4 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation gera-
ten. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung
([…]), Berufserfahrung als Viehhüter und Familienangehörige vor Ort. Zu-
dem lebte er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Eritrea, wo er
mithin seine Adoleszenz verbracht hat und verwurzelt ist (z. B. SEM-Akten,
A6, S. 4 ff.). Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entge-
gengestellt. Seit der Einreichung des Asylgesuchs, haben sich in Eritrea
E-424/2019
Seite 10
überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien
und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher
Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern än-
dert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Es erweist sich somit, dass gemäss
der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumut-
bar zu erachten ist. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach
dem Gesagten gibt es keinen Grund zur Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist ebenfalls abzuwei-
sen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
10.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E-424/2019
Seite 11
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-424/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel