Abtei lung V
E-4242/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. November 2005
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4242/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am 4. Februar 2003 und gelangten über die Türkei und
weitere, ihnen unbekannte, Länder am 26. Februar 2003 illegal in die
Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 28. Februar
2003 erhob das BFM in der damaligen Empfangsstelle (heute: Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Basel ihre Personalien und be-
fragte sie zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen. Am 14. April
2003 hörte sie die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgrün-
den an. Am 10. November 2005 wurden sie durch das BFM ergänzend
angehört.
Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden - Angehörige kur-
discher Ethnie aus Suleimaniya (Nordirak) - geltend, sie hätten ihr Hei-
matland aufgrund von Drohungen durch Islamisten gegenüber dem
Beschwerdeführer verlassen. Er sei seit dem Jahre 2000 Anhänger
und seit dem Jahre 2001 Mitglied der „Kommunistischen Arbeiterpartei
im Irak” („Worker Communist Party of Iraq”; WCPI). Er habe an Sitzun-
gen der Partei teilgenommen, Flugblätter verteilt und Plakate aufge-
hängt. Auch habe er politische Diskussionen mit Islamisten und Ange-
hörigen anderer Parteien geführt. Am 20. März 2002 sei er vom Si-
cherheitsdienst der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) in seinem
Geschäft aufgesucht worden. Auf dem Posten der PUK sei ihm seine
Tätigkeit für die Partei vorgeworfen und er sei in Haft genommen wor-
den. Während der Haft sei er verhört und misshandelt, nach zehn Ta-
gen jedoch freigelassen worden, da die PUK von ihm nichts zu ihrem
Nutzen erfahren habe.
Am 15. Juni 2002 habe er einen Telefonanruf und am 7. September
2002 einen Drohbrief von Islamisten erhalten, die ihm wegen seiner
Tätigkeit für die kommunistische Partei mit dem Tod gedroht hätten.
Nachdem er am 1. Januar 2003 mit seiner Familie von der Neujahrsfei-
er mitten in der Nacht nach Hause zurückgekehrt sei, habe er be-
merkt, dass auf sein Haus geschossen worden sei und die Fenster
und Wände beschädigt worden seien. Er habe auf dem Polizeiposten
entsprechend Anzeige erstattet. Zwar sei ein Bericht aufgenommen,
die Angelegenheit jedoch nicht weiter verfolgt worden. Vielmehr sei
ihm vorgeworfen worden, als Kommunist die Polizei beschimpft zu ha-
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ben und ein Polizist der PUK habe ihm erklärt, die PUK könne ihm we-
gen seiner Parteizugehörigkeit nicht behilflich sein. Vor diesem Hin-
tergrund habe er mit seiner Familie sein Heimatland verlassen.
Die Beschwerdeführerin habe als Lehrerin den Schulmädchen emp-
fohlen, kein Kopftuch zu tragen, worauf sich Familienoberhäupter bei
der Schulleitung beschwert hätten. Mit Islamisten oder anderen Grup-
pierungen habe sie jedoch keine persönlichen Probleme bekommen.
In der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer an Sitzungen und Ver-
sammlungen der WCPI beteiligt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rah-
men des vorinstanzlichen Verfahrens ein Bestätigungsschreiben der
WCPI sowie diverse Fotografien zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2005 stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Hingegen wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben.
Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aufgrund wider-
sprüchlicher und der allgemeinen Erfahrung widersprechender Aussa-
gen zu wesentlichen Punkten nicht standhalten. Die eingereichten Be-
weismittel seien untauglich, einen asylrelevanten Sachverhalt glaub-
haft zu machen.
C.
Mit an die früher zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) adressierter Eingabe vom 17. Dezember 2005 beantragten die
Beschwerdeführenden, die Ziffern 1, 2 und 3 (Flüchtlingseigenschaft,
Gewährung des Asyls und Wegweisung) der Verfügung des BFM vom
15. November 2005 seien aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung.
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Bezüglich der Begründung der Beschwerde ist, soweit entscheidwe-
sentlich, auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2005 hiess die ARK das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorbehältlich der frist-
gerechten Nachreichung der Fürsorgebestätigung und einer allfälligen
Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführer gut.
E.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2006 (Poststempel) wurde die Fürsorge-
bestätigung nachgereicht.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2006
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 14. März 2006 nahmen die Beschwerdeführenden
auf Einladung der ARK zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
H.
Mit Eingabe vom 10. September 2008 reichte die "Föderation iraki-
scher Flüchtlinge" ein Unterstützungsschreiben zu Gunsten einer Gut-
heissung der Beschwerde ein.
I.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführenden
kommentarlos Auszüge von Publikationen zur Lageeinschätzung im
Irak zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 2. März 2009 wurde ein Unterstützungsschreiben der
WCPI in der Schweiz eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des Bundesamtes gestützt auf das Asylgesetz. Das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechts-
mittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG); die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbrin-
gen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend subs-
tanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbe-
gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner –
im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtwei-
se abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a
S. 4 f.).
2.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
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gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGE] 2008 Nr. 4 S. 38 f. E. 5.4; EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der nachfolgen-
den Ausführungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden für
die Zeitspanne bis zum Verlassen des Heimatlandes keine begründete
Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können.
3.2 Nach Prüfung der Protokolle stellt das Bundesverwaltungsgericht
– in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – fest, dass die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente
enthalten. So hat das BFM zu Recht erkannt, dass er sich zu den kon-
kreten Umständen der geltend gemachten Verhaftung vom 20. März
2002 widersprüchlich geäussert hat, wenn er einerseits vorbrachte, die
Sicherheitsbeamten hätten ihn in seinem Geschäft aufgesucht und
aufgefordert, "mit ihnen auf das Amt des Sicherheitsdienstes zu ge-
hen" (A14/17 S. 8) und andererseits auf mehrmalige Nachfrage aus-
drücklich bestätigte, er habe sich später selbständig und alleine auf
den Posten begeben (A36/15 S. 7), um in der Rechtsmitteleingabe
demgegenüber wiederum vorzubringen, die Sicherheitsbeamten hät-
ten ihn zum Posten "begleitet und gebracht". Eine derart widersprüchli-
che Schilderung zu einem zentralen und einschneidenden Ereignis ist
nicht nachvollziehbar, hätte der Beschwerdeführer dies tatsächlich
selbst erlebt. Auch die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer
habe sich bezüglich der Anzahl Verhöre während der Haft widerspro-
chen, ist nicht zu beanstanden. Der Erklärungsversuch in der Be-
schwerde, wonach nach offiziellen und inoffiziellen Verhören zu unter-
scheiden sei, vermag nicht zu überzeugen. Zudem fielen die Schilde-
rungen zum geltend gemachten Überfall vom 1. Januar 2003 nicht kon-
gruent aus, wenn er zum einen angibt, nicht ins Haus gegangen zu
sein und später wiederholt aussagt, er habe das Haus betreten, um
den Schaden zu besichtigen. Es ist mit dem BFM einig zu gehen, dass
der Beschwerdeführer, auf die widersprüchlichen Angaben aufmerk-
sam gemacht, diese nicht aufzulösen vermochte (A36/15 S. 11). Auf-
grund der protokollierten Aktenlage erscheint der Hinweis in der
Rechtsmitteleingabe, man müsse zwischen dem Hof des Hauses und
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dem Inneren des eigentlichen Hauses unterscheiden, nicht stichhaltig,
zumal der Beschwerdeführer an anderer Stelle anlässlich der Anhö-
rung sehr wohl zwischen Hof und Haus unterschieden hatte (A36/15
S. 10).
3.3 Ebenso ist mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer
trotz mehrfacher Nachfrage anlässlich der Bundesanhörung, was die
PUK bei den Verhören von ihm hätten wissen wollen, nicht wie in der
vorangegangenen Befragung erwähnte, er sei aufgefordert worden,
Namen von Parteigenossen zu verraten. Angesichts der nachhaltigen
Eindrücklichkeit einer Aufforderung durch misshandelnde Sicherheits-
beamte während einer Haft, Parteigenossen zu verraten, könnte er-
wartet werden, dass derart einschneidende Aspekte insbesondere
auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten politischen Umfeldes selbstständig erwähnt werden, wenn
man sie tatsächlich erlebt hat. Der Einwand in der Rechtsmitteleinga-
be, er habe dies anlässlich der Bundesanhörung nicht erwähnt, da es
eine Selbstverständlichkeit sei, dass die PUK Namen und Aufenthalts-
orte seiner Parteikollegen hätten erpressen wollen, erscheint nicht
überzeugend.
3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird der Einwand erhoben, die Vorstel-
lungen des BFM über die Parteitätigkeiten im Nordirak würden nicht
den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen und es sei bei der Aus-
übung der politischen Tätigkeit seiner Partei sehr wohl üblich, Flugblät-
ter unter Beachtung von Vorsichtsmassnahmen gegenüber den Sicher-
heitskräften öffentlich in Bazaren zu verteilen. Dem ist entgegenzuhal-
ten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht die aus sei-
ner Sicht möglichen politischen Tätigkeitsmodalitäten beschrieb, son-
dern vielmehr zum Ausdruck brachte, das vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte öffentliche Verteilen von Flugblättern der kommunisti-
schen Partei im Bazar an unbekannte Leute sei angesichts dem ande-
rerseits vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, die Anhänger
seiner Partei seien nicht geduldet, überall verfolgt und ihre Tätigkeit
sei illegal, nicht nachvollziehbar. Angesichts der vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Konsequenzen seiner Parteitätigkeit ist mit dem
BFM immerhin insoweit einig zu gehen, dass es schwer nachvollzieh-
bar ist, wieso er sich durch öffentliches Verteilen von Propagandama-
terial seiner Partei an wahllos unbekannte Leute entsprechenden Ge-
fahren aussetzen sollte.
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3.5 Schliesslich ist dem BFM zuzustimmen, wonach die eingereichten
Bestätigungen der WCPI die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung nicht zu entkräften und diese Dokumente die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten politischen Tätigkeiten im Irak nicht zu bele-
gen vermögen.
3.6 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden für die Zeit vor dem Verlassen ihres Heimatlandes
eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
glaubhaft darzulegen vermochten. Eine begründete Furcht liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungswei-
se werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete In-
dizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
3.7 Die Beschwerdeführenden konnten keine hinreichend überzeugen-
den und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung
schliessen lassen könnten. Aus ihren Vorbringen lassen sich entspre-
chend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht
vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak
zu bejahen gewesen wäre.
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe und im Verlaufe des Beschwerdever-
fahrens macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine politischen
Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zur
Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein.
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden
sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
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führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10,
und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren
Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe
beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und
die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter
Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit
weiteren Hinweisen).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einlässlich mit der heute
im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des
Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakisch-
kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auseinander-
gesetzt (BVGE 2008/4 S. 31 ff.). Unter Würdigung der im Nordirak
massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herrschenden Si-
cherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 40 ff.) ist das Bundesverwal-
tungsgericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass die nordi-
rakischen respektive kurdischen Behörden zum einen in der Lage,
zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordi-
rakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. So-
fern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehr-
heitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht
mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicher-
heitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen
eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts
anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt
von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen können - neben
anderen Personengruppen - insbesondere oppositionelle Politiker -
ausgesetzt sein (vgl. dazu a.a.O., E. 6.5 und 6.7 [erster Absatz,
S. 52.]).
4.4 Durch die verbesserte Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen
und die konsequente Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die
kurdischen Behörden, sind entsprechende Übergriffe deutlich zurück
gegangen. Gewaltakte insbesondere von islamistischen Extremisten
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kommen aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten wer-
den Opfer von Angriffen, Entführungen und Attentaten. Zweifellos be-
darf es allerdings einer gewissen Exponiertheit, um unter den gegebe-
nen Umständen massgeblich gefährdet zu sein. Sofern Verfolgung von
privater Seite droht, ist eine vertiefte Einzellfallabklärung zur Schutz-
gewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität - unerläss-
lich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 [zweiter Absatz, S. 52]).
4.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine enge Beziehung mit
der WCPI in der Schweiz und eine aktive politische Tätigkeit. Zudem
sei das politische Profil der Aktivisten der WCPI nicht ausschlagge-
bend. Wie einem Bericht der Partei vom 16. April 2005 zu entnehmen
sei, gebe es viele Beispiele von Angriffen und Gewaltanwendung ge-
gen einfache Mitglieder oder Anhänger. Der Beschwerdeführer glaube
nicht, dass nur die Kaderleute verfolgt seien. Aufgrund der Verfahrens-
akten ist der Beschwerdeführer Mitglied der WCPI und nimmt an Sit-
zungen der Partei sowie an öffentlichen Kundgebungen teil.
4.6 Betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Profil aufweist,
welches eine aktuelle begründete Furcht vor Übergriffen durch Islamis-
ten als naheliegend erscheinen lässt, ist festzustellen, dass seine skiz-
zierten Tätigkeiten nicht zur Annahme berechtigen, er habe dadurch
die Aufmerksamkeit islamistischer Gruppierungen auf sich gezogen.
Darüber hinaus bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte da-
für, dass der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten in
der Schweiz den nachhaltigen Unwillen der PUK oder der KDP auf
sich gezogen haben könnte. Zwar ist anzunehmen, dass die PUK bzw.
die KDP im Ausland ein Agentennetz unterhalten, welches politische
Aktivitäten irakischer Oppositionsparteien im Ausland beobachtet und
dabei auch Informationen über Aktivitäten exilirakischer kommunisti-
scher Parteien sammelt. Die vom Beschwerdeführer dokumentierten
politischen Tätigkeiten in der Schweiz weisen aber nicht darauf hin,
dass er sich im Rahmen der vorgenannten Organisationen derart ex-
poniert hat, dass ihn die PUK oder die KDP im Nordirak als profilierten
Gegner ihrer Politik respektive als Kommunisten mit einem hinreichend
kritischen-intellektuellen Gewicht wahrgenommen und entsprechend
das Augenmerk auf seine Person gerichtet haben könnten.
4.7 Insgesamt ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer
kein Profil aufweist, welches seine subjektive Furcht, in Zukunft gezielt
Seite 11
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ernsthaften Nachteilen seitens der Islamisten, der PUK oder der KDP
ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet erscheinen lässt.
4.8 Die Beschwerdeführerin machte keine aus ihrer Person entstande-
ne Probleme seitens der Islamisten oder anderer Gruppierungen gel-
tend. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ihr aus anderen Grün-
den ernsthafte Nachteile gedroht hätten oder sie begründete Furcht
haben müsste, solchen ausgesetzt zu werden.
4.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine aktuelle asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das
Bundesamt hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die
Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende
Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist.
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 15. November 2005 auf-
grund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufi-
ge Aufnahme der Beschwerdeführenden an. Somit erübrigen sich wei-
tere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das
Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, die Asyl-
gesuche abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 12
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte und von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden aufgrund der Akten auszugehen war, wurde das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutge-
heissen und die Beschwerdeführenden davon befreit, die Verfahrens-
kosten zu tragen. Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung,
darauf zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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