Abtei lung V
E-4242/2007
gyk/bec
{T 0/2}
Urteil vom 27. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Badoud, König
Gerichtsschreiber Berger
A._______, geboren _______, Türkei,
Beschwerdeführer
vertreten durch _______
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 18. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2007 zusammen mit einem in der Schweiz
wohnhaften Onkel bei einer Verkehrskontrolle in Basel angehalten wurde und sich zu
seiner Identität nicht ausweisen konnte,
dass er von der Kantonspolizei Basel-Stadt zum Zweck fremdenpolizeilicher Massnah-
men in Gewahrsam genommen und am 21. Mai 2007 durch das Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, zu seinem ungeregelten
Aufenthalt in der Schweiz und wegen Anschuldigung von Vergehen gegen das Bundes-
gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG,
SR 142.20) einvernommen wurde,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im März 2006
auf dem Luftweg verlassen habe und versehen mit einem eigenen Reisepass und einem
Schengen-Visum nach Deutschland und von dort zu Verwandten nach Frankreich ge-
reist sei,
dass er sein Heimatland verlassen habe, weil das Leben in seinem in einer Bergregion
gelegenen Dorf sehr schwer geworden sei, sie nicht einmal sauberes Wasser gehabt
hätten und er in der Heimat keinen Militärdienst habe leisten wollen,
dass er sich eigenen Angaben zufolge seit März 2006 - ohne ein Asylgesuch zu stellen -
etwas über ein Jahr in Frankreich bei einem Bruder und einer Tante aufgehalten habe,
bevor er am 30. April 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass er in der Stadt Basel über mehrere Verwandte verfüge und in der Schweiz ein Ge-
such um eine Aufenthaltsbewilligung habe stellen wollen,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Einvernahme eröffnet wurde, er werde
aus der Schweiz weggewiesen und wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem
Aufenthalt in der Schweiz zum Zweck von Vollzugsmassnahmen vorläufig in Haft ver-
bleiben müssen,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss daran Gelegenheit gegeben wurde, mit sei-
nem Onkel in Basel telefonisch Kontakt aufzunehmen und er auf Anraten seines Onkels
noch während dieser Einvernahme ein Asylgesuch stellte,
dass das Asylgesuch dem BFM unverzüglich weitergeleitet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 22. Mai 2007 wegen rechtswidriger Ein-
reise und rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz verurteilt wurde,
dass das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft bis
zum 21. August 2007 verfügte und das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit
Urteil vom 23. Mai 2007 diese Anordnung für rechtmässig erkannte,
dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2007 durch das BFM zu den Asylgründen ange-
hört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer Region, in der
überwiegend Kurden leben würden und es deshalb innerhalb der Bevölkerung unter
dem Vorwurf der Unterstützung der PKK und unter Anwendung von Gewalt häufig zu
Razzien des Militärs gekommen sei,
3dass im Dorf einmal vier Lehrer umgebracht worden seien,
dass Familienangehörige des Beschwerdeführers Ungerechtigkeiten erlitten hätten, so
etwa seine Cousine, die fälschlicherweise als Terroristin zu einer Gefängnistrafe verur-
teilt worden sei, und sein Grossvater, der nach schikanösen Übergriffen der Sicherheits-
kräfte verstorben sei,
dass der Beschwerdeführer selbst geschlagen und für mehrere Tage inhaftiert worden
sei, wobei ihm Essen und Trinken verwehrt, er mit Gummiknüppeln geschlagen, ihm
Elektroschocks verabreicht, er am Hals mit einer Messerspitze verletzt und ihm mit ei-
nem Gewehrkolben das Nasenbein gebrochen worden sei,
dass er noch immer an Rückenschmerzen leide,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2007 in Anwendung von Art. 33 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2007 gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und dabei beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni
2007 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch vom 21. Mai 2007 sei einzutreten und die-
ses gutzuheissen, der Fall sei zur neuerlichen Befragung und zur Ergänzung des Sach-
verhaltes sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an das BFM zurückzuweisen, die
Kosten dieses Verfahrens seien der Eidgenossenschaft zu überbinden und dem Be-
schwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sowie in je-
dem Fall die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1969
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
4dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkung - einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt -
offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der
Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; verein-
fachtes Verfahren),
dass unter Hinweis auf das oben Gesagte auf den Antrag des Beschwerdeführers, es
sei das Asylgesuch gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht ein-
getreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegwei-
sung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der Schweiz nicht aufent-
haltsberechtigten Person einzig zum Zweck der Verzögerung einer allfällig drohenden
Weg- oder Ausweisung gestellt werden,
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusam-
menhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder
dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Ein-
reichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf
eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vor der Einreichung des Asylge-
suchs am 21. Mai 2007 seit dem 30. April 2007 illegal in der Schweiz aufgehalten hat,
dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass es sich dabei um ein strafbares Ver-
halten handelt,
dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch einreichte, nachdem er auf den 21. Mai
2007 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz zur
Einvernahme aufgeboten, vom Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt dazu
befragt und ihm die Wegweisung aus der Schweiz mündlich eröffnet worden war,
dass das Asylgesuch somit in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaf-
tung, einem Strafverfahren und dem Erlass einer Wegweisungsverfügung steht (Art. 33
Abs. 2 AsylG),
dass keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Einreichen eines Asylgesuchs zu einem
früheren Zeitpunkt verunmöglicht hätten oder ein solches als unzumutbar erscheinen lie-
ssen (vgl. Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen
vermögen, wenn er hiezu erklärt, er habe zwar gewusst, dass er in der Schweiz ein
Asylgesuch hätte einreichen können, habe aber vorerst die Stadt Basel besichtigen und
seine Verwandten besuchen wollen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 21. Mai 2007, S.
10) und anlässlich der Anhörung durch das BFM vorbringt, er habe sich bis zur Anhal-
tung erst drei Wochen in der Schweiz befunden und wenn man ein Asylgesuch stelle,
müsse man sich im Asylantenheim aufhalten und könne seine Familienangehörigen
nicht mehr treffen, zudem habe er während über einem Jahr in Frankreich kein Asylge-
5such gestellt, da er dort nicht so viele Verwandte habe wie in der Schweiz (vgl. Protokoll
vom 12. Juni 2007, S. 8 und 9),
dass auch die Argumente auf Beschwerdeebene, wonach ein illegaler Aufenthalt von
drei Wochen in diesem Zusammenhang nicht genügten, der Beschwerdeführer sich hier
zuerst habe orientieren und abklären müssen, wie er überhaupt ein Asylgesuch einrei-
chen könne, er zudem vorerst mit seinen vielen Verwandten habe Kontakt aufnehmen
müssen, er jedoch so rasch wie möglich ein Asylgesuch hätte einreichen wollen und der
Umstand, dass er in Frankreich kein Asylgesuch gestellt habe, vorliegend nicht relevant
sei, offensichtlich nicht stichhaltig sind,
dass vorliegend zu prüfen bleibt, ob sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, welche
nicht als offensichtlich haltlos zu qualifizieren sind (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. die
weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 5),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung überzeugend erwogen hat, wonach die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu seinem Asylgesuch als nachge-
schoben, unsubstanziiert und unplausibel und folglich als unglaubhaft zu werten sind,
dass die sich in blossen Gegenbehauptungen erschöpfenden Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe nicht geeignet sind, die zutreffenden Begründungselemente der Vorins-
tanz auch nur ansatzweise in Frage zu stellen,
dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich vor der Anhörung
des BFM zu seinem Asylgesuch rudimentär einen Sachverhalt erdacht,
dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass sich vom Beschwerdeführer vorgetragene
Sachverhaltselemente in seiner Heimatregion tatsächlich auch zugetragen haben mö-
gen, dass sich jedoch aufgrund der Prüfung der Aktenlage die Vorbringen zur angeblich
persönlichen Verfolgungssituation als offensichtlich haltlos darstellen,
dass im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann und die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe unbehelflich sind,
dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückweisung der Sache an die Vorins-
tanz zur neuerlichen Befragung und Ergänzung des Sachverhaltes abzuweisen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit keine Hinweise auf eine Verfolgung
enthalten, die nicht offensichtlich haltlos erscheinen, weshalb das Bundesamt zu Recht
auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zu-
dem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und
6keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
ANAG),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da kei-
ne praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könn-
ten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Rei-
sepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochte-
ne Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträcht-
lich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 125 II 265, Erw. 4b, S. 275),
dass die Rechtsbegehren aus den dargelegten Gründen von vornherein aussichtslos
waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf diese einzutreten ist, abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters (vorab per
Telefax, [2 Exemplare eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein])
- die Vorinstanz (vorab per Telefax), mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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