B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4242/2013
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 3. August 2012 verliess und über Senegal, Mali, Marokko, Spanien
und Frankreich am 25. März 2013 in die Schweiz gelangte,
dass er am 26. März 2013 von der Genfer Polizei verhört wurde, nach-
dem er bei der Einreise in die Schweiz festgenommen worden war,
dass er am 28. März 2013 um Asyl nachsuchte,
dass er am 10. April 2013 zur Person befragt und am 10. Juli 2013 zu
seinen Fluchtgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vormachte, sein Vater, ein Parlamentsab-
geordneter der PAIGC (Partido Africano da Independência da Guiné e
Cabo Verde), sei zwei Tage nach dem Putsch des Militärs vom 12. April
2012 vom Militär umgebracht worden,
dass seine Schwester gleichzeitig vergewaltigt worden sei und zwei Wo-
chen später Selbstmord begangen habe,
dass er am 10. Juni 2012 in einem Privatradio die Militärs als Mörder,
Vergewaltiger und Drogenhändler bezeichnet habe,
dass er am 22. Juni 2012 festgenommen und während 37 Tagen fest-
gehalten worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2013 – eröffnet am 18. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2013 (Poststempel:
24. Juli 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei implizit beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache
zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass er weiter beantragte, es sei ihm zur Nachlieferung seines Passes
oder seiner Ausweise eine Frist einzuräumen,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie das Nichteintreten als
unrechtmässig erachtet – sich einer selbstständigen materiellen Prüfung
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass indessen bei Nichteintreten auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in solchen Beschwerdeverfahren auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a–c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innerhalb der ihm ein-
geräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Beschwer-
deführer habe in der polizeilichen Einvernahme angegeben, er habe sei-
nen Pass auf der Reise verloren,
dass er in der Befragung zur Person jedoch ausgesagt habe, er habe nie
einen Pass besessen,
dass der Beschwerdeführer zudem keine umgehenden und ernsthaften
Bemühungen zur Beschaffung der in seinem Heimatland verbliebenen
Identitätskarte habe erkennen lassen,
dass er offensichtlich den Asylbehörden die Ausweispapiere absichtlich
vorenthalten wolle, um seine Identität nicht offenlegen zu müssen und ei-
nen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren,
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dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene angibt, er sei vom für
den Putsch verantwortlichen Militär verhaftet worden und habe dann
überstürzt fliehen müssen, weshalb er keine Zeit gehabt habe, seinen
Reisepass oder andere Dokumente mitzunehmen,
dass es auch nicht möglich gewesen sei, sie zu Hause abzuholen, da
sein Haus überwacht worden sei,
dass es möglich sei, dass er in der polizeilichen Befragung etwas falsch
gesagt habe, da er sehr müde gewesen sei und es auch zu Missver-
ständnissen mit der Dolmetscherin gekommen sein könnte,
dass er versucht habe, seinen Pass oder andere Ausweise über seine
Familie zu bekommen, was aber nicht geklappt habe, da seine Frau eine
Thrombose erlitten habe, er es aber weiterhin versuchen werde,
dass er sich damit in weitere Widersprüche verstrickt, hat er doch erklärt,
seinen Pass verloren (polizeiliche Einvernahme) beziehungsweise nie ei-
nen besessen zu haben (Befragung), und seinen Zivilstand mit "ledig"
angegeben,
dass er sich bisher offensichtlich nicht ernsthaft darum bemühte, seine
angeblich im Heimatland zurückgebliebenen Identitätspapiere zukommen
zu lassen, hatte er dafür doch mehr als vier Monate Zeit,
dass die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Begründungen,
wieso er seine Papiere nicht habe beschaffen können – es gebe nieman-
den in Guinea, der sie ihm schicken könnte –, nicht zu überzeugen ver-
mögen, da gemäss seinen eigenen Angaben mehrere Verwandte in Bis-
sau wohnen und er mit ihnen und mit seiner Ehefrau in Verbindung steht,
dass das neue Vorbringen in der Beschwerdeschrift, sein Haus werde
überwacht, unglaubhaft ist,
dass damit keine entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG dafür vorliegen, wieso der Beschwerdeführer innert 48 Stun-
den keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, und mit dem BFM da-
von ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer wolle mit der
Nichtabgabe von Papieren seine tatsächliche Identität verschleiern und
einen Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat erschweren,
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dass damit zu prüfen ist, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt,
dass dem BFM zuzustimmen ist, wenn es der angefochtenen Verfügung
anführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als Konstrukt ein-
zustufen und damit unglaubhaft,
dass seine Ausführungen zu seinen Fluchtgründen insgesamt sehr un-
substantiiert und insbesondere die Vorbringen bezüglich der angeblichen
Verhaftung und seiner Flucht aus dem Gefängnis unplausibel sind,
dass er sich in der Beschwerdeschrift nicht zur Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen äussert,
dass seine Vorbringen damit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
zu qualifizieren sind und das BFM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft
als nicht gegeben ansah und keine zusätzlichen Abklärungen für notwen-
dig erachtete,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat
und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht an-
geordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
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zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gut ausgebildet ist, beruflich tätig war und in
seinem Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt,
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dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: