B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4242/2017
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch lic. iur. Mischa Hostettler,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2017 / N (…).
E-4242/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin 1 stellte am 21. September 2015 für sich und
ihre Tochter (Beschwerdeführerin 2) im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ ein Asylgesuch. Am 25. September 2015 fand dort die Befra-
gung zur Person (BzP) statt. Am 5. April 2017 wurde die eingehende An-
hörung zu den Asylgründen gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) durch-
geführt.
A.b Die Beschwerdeführerin 1 machte dabei Folgendes geltend: Sie sei
Alevitin kurdischer Ethnie und in Tunceli geboren. Ihre Eltern und zwei Brü-
der würden noch dort leben, wobei die Eltern geschieden seien. Sie habe
ab dem Jahr 2008 in D._______ Köyu bei Tunceli und kurze Zeit vor der
Ausreise noch etwa zehn Tage in İstanbul gelebt. Sie verfüge über eine
abgeschlossene Ausbildung als (…)-Technikerin und habe in der staatli-
chen (…) (…) gearbeitet. Am Arbeitsplatz habe sie verschiedene Diszipli-
narstrafen erlebt; ihr Chef als Befürworter der Regierung, habe sie (und
andere Staatsangestellte) immer wieder unterdrückt. Als Beamtin habe sie
einen Spezialreisepass besessen, der es ihr erlaubt habe, ohne Visum in
Europa und zuletzt in die Schweiz zu reisen. Allerdings habe sie sich als
Staatsangestellte nicht einer Partei anschliessen dürfen, daher sei sie po-
litisch nicht aktiv gewesen. Sie habe eine Tochter aus ihrer Ehe, die im Jahr
2009 durch Scheidung aufgelöst worden sei.
Sie sei in einem andauernden Krieg in ihrer Heimatregion und in ständiger
Unterdrückung der kurdisch-alevitischen Bevölkerung aufgewachsen. We-
gen ihrer Ethnie, Religion und Sprache sei sie unterdrückt worden. Es habe
in ihrem Wohnort viele Stützpunkte einer Spezialeinheit der Polizei gege-
ben. Im (…) 2015 sei sie eines Abends zu Fuss unterwegs gewesen, als
ein Militärfahrzeug angehalten und die Männer im Fahrzeug sie ange-
schrien und geschlagen, an ihren Kleidern gerissen und sie am ganzen
Körper angefasst hätten. Die Angreifer hätten obszöne Ausdrücke verwen-
det und ihr eine Waffe an den Kopf gehalten. Sie sei in der Folge einen
Hang hinuntergerollt. Die Bewohner des Dorfes hätten ihrerseits zu
schreien begonnen, seien ihr zu Hilfe geeilt und hätten sie nach Hause
gebracht. Nach diesem Vorfall sei sie etwa zwei Wochen lang zu Hause
geblieben, wobei sie die Absenz an ihrer Arbeitsstelle mit dem Bezug von
Ferien und mit einem unbezahlten Urlaub geregelt habe. Es sei in dieser
Zeitspanne nichts mehr geschehen. Aus Angst vor nachteiligen Folgen für
ihre Familie habe sie diesen Vorfall nicht den Behörden gemeldet.
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Sie habe zudem auf sozialen Netzen über Attacken gegen Kurden und Ale-
viten berichtet, woraufhin sie etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise nach
E._______ versetzt worden sei. Dort sei eine konservative Exekutive an
der Macht gewesen, was ihr Leben und das Ausüben ihrer Arbeit schwieri-
ger gemacht habe. Ansonsten habe sie sich jedoch nicht politisch betätigt.
Schliesslich habe sie familiäre Probleme gehabt. Vor der Scheidung sei sie
namentlich von der Familie des Ehemannes unterdrückt und drangsaliert
worden, die sich in verschiedener Hinsicht in ihr Leben eingemischt habe.
Nach der Scheidung habe ihre eigene Familie ihr aus Angst vor Gerede
verboten, das Haus alleine zu verlassen. Ausser auf ihrem Arbeitsweg
habe sie kein selbstbestimmtes Leben mehr führen können. Sie wolle zu-
dem nicht, dass ihre Tochter dasselbe erleben müsse, wie sie. Jeden Tag
würden in der Türkei Kinder vergewaltigt und getötet. Sie wolle nicht jeden
Tag mit der Angst leben, ob ihre Tochter von der Schule heimkehre.
Sie sei nach dem Ereignis vom (…) 2015 zunächst nach İstanbul und an-
schliessend am (…) 2015 aus der Türkei ausgereist. Mit ihrem Spezialpass
habe sie dabei lediglich die Flugtickets besorgen müssen.
A.c Die Beschwerdeführerin 1 reichte zwei Reisepässe – je mit Gültigkeits-
dauer bis (…) –, zwei Identitätsausweise, ihren türkischen Fahrausweis,
die Kopie des Scheidungsurteils und die Kopie einer richterlichen Namens-
änderung zu den erstinstanzlichen Akten.
B.
Mit (am 29. Juni 2017 eröffneter) Verfügung vom 28. Juni 2017 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Am 28. Juli 2017 reichten die – damals noch nicht vertretenen – Be-
schwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht eine Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2017 ein. Sie be-
antragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung
ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei und es sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz an-
zuordnen.
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In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht; eventuell sei auch
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
C.b Mit dem Rechtsmittel legten die Beschwerdeführerinnen die erstin-
stanzliche Verfügung (Kopie), einen Zwischenbericht der F._______ vom
5. Juli 2017 und die Kopie eines Arbeitsvertrags zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2017 hielt der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung habe. Er forderte die Beschwerdeführerin 1 auf, innert Frist ihre
unklare Einkommenssituation zu erläutern respektive ihre Bedürftigkeit
nachzuweisen sowie eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, die amtlich bei-
geordnet werden solle. Ausserdem wurde ihr Gelegenheit gegeben, ihre
nicht vollständig ausformulierte und unvollständig erscheinende Begrün-
dung des Rechtsmittels zu vervollständigen.
E.
Am 18. August 2017 liess die Beschwerdeführerin 1 durch ihren neu be-
vollmächtigten Rechtsvertreter eine "Parteieingabe zur Beschwerde" mit
denselben Rechtsbegehren einreichen. Der Eingabe wurde namentlich er-
neut der Bericht der F._______ vom 5. Juli 2017 (Kopie), eine Bestätigung
der G._______ vom 9. August 2017 mit Leistungsabrechnungen der
G._______ für den Zeitraum von Mai bis August 2017 zum Beleg ihrer Für-
sorgeabhängigkeit beigelegt.
F.
Der Instruktionsrichter hiess in der Folge in der Verfügung vom 29. August
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht gut. Hinsichtlich des Gesuchs um Beigabe einer amtlichen Rechts-
beistandschaft setzte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter eine
Frist, um seine berufliche Befassung mit Fragen des Asylrechts darzutun
und zu belegen.
Gleichzeitig wurden die Beschwerde vom 28. Juli 2017 und die Beschwer-
deergänzung vom 18. August 2017 der Vorinstanz zur Stellungnahme un-
terbreitet.
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Seite 5
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. September 2017 vollum-
fänglich an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 28. Juni 2017 fest.
H.
Am 12. September 2017 reichte der Rechtsvertreter die vom Instruktions-
richter einverlangte Stellungnahme zu den Akten und ersuchte um Gutheis-
sung des Gesuchs um amtliche Rechtsvertretung. Mit der Eingabe reichte
er eine "Auswertung Kundenzufriedenheitsumfrage 2016", einen "Print-
Screen " und eine Honorarnote zu den Akten.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Sep-
tember 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen, den von ihnen
bevollmächtigten Rechtsvertreter für das vorliegende Asyl-Beschwerde-
verfahren als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen, abgewiesen. Die vor-
instanzliche Vernehmlassung vom 11. September 2017 wurde ihnen zur
Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Frist zur Replik sowie zum Einrei-
chen allfällig entsprechender Beweismittel angesetzt.
Die für die Replik gesetzte Frist verstrich in der Folge ungenutzt.
J.
Am 17. September 2018 ersuchte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf
das nunmehr über ein Jahr hängige Beschwerdeverfahren um ein baldiges
Urteil.
Der Instruktionsrichter erklärte in einer Mitteilung vom 20. September
2018, der Wunsch nach einer Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens
sei zur Kenntnis genommen worden
J.a In der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 forderte der In-
struktionsrichter die Beschwerdeführerin 1 auf, innert Frist einen aussage-
kräftigen, aktuellen Arztbericht und allfällige weiter sachdienliche Beweis-
mittel nachzureichen.
J.b Die Beschwerdeführerin 1 liess am 15. Januar 2019 innert erstreckter
Frist zwei Berichte der F._______, datierend vom 20. April 2018 und vom
10. Januar 2019 zu den Akten reichen.
E-4242/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 aAbs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Hautpunkt aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerinnen würden den Anforderungen an die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen:
E-4242/2017
Seite 7
3.1.1 Die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten familiären
Nachteile – seitens der Schwiegereltern während der Ehe und seitens der
Eltern nach der Scheidung – sowie der Vorfall vom Sommer 2015 würden
sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ablei-
ten. Diesen hätten sich die Beschwerdeführerinnen durch Wegzug in einen
anderen Teil des Heimalandes entziehen können, mithin seien sie damit
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Es sei ihnen zuzumuten,
beispielsweise in İstanbul wieder ihren Lebensmittelpunkt aufzubauen;
dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund persönlichen und beruflichen
Situation der Beschwerdeführerin 1und ihrer Aussage, sie habe in İstanbul
zwei Freundinnen, auf deren Unterstützung sie weiterhin zählen könnte.
Dass den Beschwerdeführerinnen in İstanbul konkret und individuell gegen
sie gerichtete Gefahr gedroht hätte oder drohen würde, hätten sie nicht
fundiert benennen können; eine solche sei den allgemein geäusserten Be-
fürchtungen auch nicht zu entnehmen. Allein der Wunsch, in einem für die
Tochter friedlichen Land leben zu wollen, lasse ebenfalls nicht auf konkret
drohende staatliche Verfolgungsmassnahmen schliessen.
3.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 als Kurdin und Alevitin Probleme
und Nachteile am Arbeitsplatz geltend gemacht habe, würden diese den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an eine asylbeachtliche Verfolgung nicht
genügen.
3.1.3 Die von der Beschwerdeführerin 1 im Internet gegen den türkischen
Präsidenten Erdogan platzierten Mitteilungen seien gemäss ihren eigenen
Angaben vor langer Zeit erfolgt, und sie habe sich nicht einmal mehr genau
an deren Inhalte erinnern können.
3.1.4 Die Beschwerdeführerin 1 habe von Bestrafungen am Arbeitsplatz in
Form des unbegründeten Streichens von Zusatzleistungen berichtet und
geltend gemacht, als Studentin von Mitstudentinnen ausgestossen und be-
leidigt worden zu sein. Auch habe sie öfters Identitätskontrollen über sich
ergehen lassen müssen. Diese Nachteile seien vor ihrem ethnisch-
religiösen Hintergrund zu beurteilen: Kurden und Aleviten könnten in der
Türkei im Alltag verschiedenen behördlichen Schikanen und Diskriminie-
rungen ausgesetzt sein. Viele andere Kurden und Aleviten seien dabei
gleichermassen von solchen Nachteilen betroffen. Zudem gehe aus den
Schilderungen nicht hervor, dass diese ein Weiterleben in der Türkei ver-
unmöglicht hätten. So habe die Beschwerdeführerin 1 dennoch ihren Beruf
ausüben und einer Arbeit nachgehen können. Zudem würden einige der
genannten Nachteile bereits lange zurückliegen.
E-4242/2017
Seite 8
3.1.5 In diesem Kontext sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführe-
rinnen begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaf-
ten Nachteilen in Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sie würden
daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und ihre Asylgesuche wür-
den deshalb abgelehnt.
3.1.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen müsse un-
ter Würdigung der gesamten Aktenlage als zulässig, möglich und auch zu-
mutbar qualifiziert werden.
3.2
3.2.1 Auf Beschwerdeebene wird unter Wiedergabe des Sachverhalts
darauf hingewiesen, dass die Türkei im Konflikt mit der Kurdischen
Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) nach Angaben der Ver-
einten Nationen massiv gegen Menschenrechte verstosse. Es seien dort
zwischen Juli 2015 und Dezember 2016 rund 2000 Menschen getötet wor-
den; es sei zu systematischer Zerstörung von Siedlungen sowie zu Folter
und Gewalt gegen Frauen gekommen und Menschen seien verschwun-
den.
3.2.2 Vor diesem Hintergrund könne die Beschwerdeführerin 1 keinen
Schutz durch ihr Heimatland erfahren. Entgegen der Auffassung der Vor-
instanz erfülle sie damit die Anforderungen an die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft.
3.2.3 Dem Zwischenbericht der F._______ vom 5. Juli 2017 könne ent-
nommen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 seit Jahren unter schwe-
ren Schlafstörungen, posttraumatischen Angstzuständen, Vermeidungs-
verhalten und Hypervigilanz leide. Es gebe zudem deutliche Hinweise auf
intrusives Wiedererinnern von erlebten Kriegsinhalten. Die Beschwerde-
führerin 1 leide täglich unter Suizidgedanken. In Anbetracht der psychopa-
thologisch stark ausgeprägten Symptomatik – begründet durch die erlittene
Verfolgung – sei vorliegend von der Ernsthaftigkeit, Gezieltheit und Aktua-
lität der Verfolgung auszugehen. Eine Wegweisung würde Leib und Leben
der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter erheblich gefährden. Die Be-
schwerdeführerinnen seien daher durch das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot zu schützen.
E-4242/2017
Seite 9
3.2.4 Gemäss dem ärztliche Bericht vom 5. Juli 2017 sei die Beschwerde-
führerin 1 seit der Scheidung zudem vom (Ex-)Ehemann und dessen
Brüdern körperlich und psychisch misshandelt und in der Wohnung ein-
gesperrt worden. Auch dies habe einen Verbleib im Heimatland unzumut-
bar gemacht.
3.2.5 Die von der Vorinstanz vertretene Ansicht, den Beschwerdeführerin-
nen sei es möglich und zumutbar (gewesen) den regional beschränkten
Nachteilein durch innerstaatliches Ausweichen zu entgehen, sei treuwidrig
und nicht zu hören. Von den Freundinnen der Beschwerdeführerin 1 in İs-
tanbul sei eine zwischenzeitlich verstorben und die zweite ihrerseits ins
Ausland geflüchtet. Schliesslich sei hinlänglich bekannt, dass der türkische
Geheimdienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı, MIT) die Kurden im ganzen Land
und sogar im Ausland verfolge und unterdrücke. Dabei sei kaum ersicht-
lich, warum die Beschwerdeführerin in İstanbul völlig geschützt vor Repres-
salien seitens der türkischen Polizei sowie der Familie des Ex-Mannes sein
sollte. Für eine Kurdin und Alevitin wie die Beschwerdeführerin 1 gebe es
keine echte Fluchtalternative innerhalb der Türkei.
3.2.6 Sodann sei ein Wegweisungsvollzug nicht zumutbar, zumal den me-
dizinischen Akten zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin 1 seit
Jahren an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Eine Wegwei-
sung würde Symptomatik und Suizidalität erheblich erhöhen und sei daher
vorliegend nicht zuzumuten. Zudem seien die die Behandlungsmöglichkei-
ten des vorliegenden Beschwerdebildes in der Türkei für eine alevitische
Kurdin nicht gegeben.
3.2.7 Zusammenfassend verstosse der erstinstanzliche Entscheid gegen
völkerrechtliche Verpflichtungen und verwaltungsrechtliche Verfahrens-
grundsätze. Dieser sei aufzuheben. Die Aussagen der Beschwerdeführe-
rin 1 zu den Asylgründen seien substanziiert, schlüssig, plausibel und da-
mit glaubhaft. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen sei
demnach anzuerkennen und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-4242/2017
Seite 10
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller vorliegenden
Umstände im Asylpunkt zu folgenden Schlussfolgerungen:
5.1 Die Darstellung in der "Parteieingabe zur Beschwerde", wonach die
Beschwerdeführerin 1 mehrfache Verhaftungen erlebt habe (vgl. Be-
schwerdeergänzung S. 3), findet in den Akten – namentlich in den Befra-
gungsprotokollen der Beschwerdeführerin – keine Stütze.
Das Gleiche gilt für das Vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 sei seit ihrer
Scheidung im Jahr 2012 vom Ex-Ehemann und dessen Brüdern systema-
tisch "körperlich und psychisch misshandelt und in der Wohnung einge-
sperrt worden" (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Solches hatte sie selber bei ihren beiden
Befragungen nie geltend gemacht, sondern vielmehr zu Protokoll gegeben,
nach ihrer Scheidung, die im Jahr 2009 stattgefunden habe, hätten die An-
gehörigen ihrer Familie sich in ihre Lebensführung und ihre Kleiderwahl
eingemischt und sie kaum mehr alleine auf die Strasse gelassen (vgl. Pro-
tokoll A3/13 S. 9, Protokoll A8/17 F/A 58 ff.).
5.2
5.2.1 Der geltend gemachte Vorfall vom Juli 2015 ist als zeitlich und örtlich
begrenztes Ereignis zu beurteilen. Dieser einmalige Übergriff war für die
Beschwerdeführerin 1 zweifellos belastend; er ist aber angesichts ihrer
konkreten Schilderungen nicht geeignet, um als genügend intensiv im Sinn
von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gelten.
E-4242/2017
Seite 11
5.2.2 Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben
zwei Wochen später mit ihrer Tochter zu Freundinnen nach İstanbul bege-
ben und damit allfälligen weiteren Nachstellungen innerstaatlich ohne Wei-
teres entgehen können. Die Möglichkeit des innerstaatlichen Ausweichens
steht der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls entgegen.
Soweit nun auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die beiden sei-
nerzeit in İstanbul wohnhaften Freundinnen würden sich dort nicht mehr
aufhalten (eine sei verstorben, die andere sei ihrerseits ausgereist), ver-
mag dieser Einwand vorliegend die Annahme einer innerstaatlichen
Schutzalternative letztlich kaum entscheidend zu schmälern; dies einer-
seits vor dem Hintergrund der Schul- und Ausbildung der Beschwerdefüh-
rerin 1, die sie teilweise in H._______ absolviert hat (vgl. Protokoll A8/17
F/A 35 f.), andererseits aufgrund ihrer Angabe, dass ein Bruder in
H._______ lebe (vgl. a.a.O. F/A 23), was auch ein Ausweichen in diese
Stadt als möglich erscheinen lässt. Allein allgemeine Befürchtungen, auch
in türkischen Grossstädten Probleme zu erhalten, genügen nicht zur Ne-
gierung des Bestehens einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit.
5.3 Dass vorliegend der MIT an der politisch nicht engagierten Beschwer-
deführerin 1 insoweit ein Interesse haben sollte, dass er landesweit gegen
sie vorgehen könnte (vgl. "Parteieingabe zur Beschwerde" S. 5), ist im vor-
liegenden Kontext nicht wahrscheinlich. Allein ihre angeblich früher im In-
ternet platzierten, kritischen Bemerkungen – an deren Inhalte sich die Be-
schwerdeführerin 1 gar nicht mehr erinnern kann (vgl. Protokoll A8/17
F/A 56: "…wenn ich mich nicht täusche ging es um das Ale[v]itentum"),
derentwegen sie jedoch an einen anderen Arbeitsort versetzt worden sei
(vgl. a.a.O. F/A 51 ff.) – vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen.
Zudem datieren diese Handlungen respektive die darauf erfolgte Sanktion
ein Jahr vor Verlassen der Heimat, womit offensichtlich kein zeitlich und
inhaltlich kausaler Zusammenhang zwischen den beiden Ereignissen be-
stand.
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin auf Probleme (namentlich am Arbeits-
platz) wegen ihrer Ethnie und Religion hinweist, ist festzuhalten, dass ge-
mäss Schweizer Rechtspraxis die Zugehörigkeit zur kurdisch-alevitischen
Bevölkerungsgruppe und die daraus bekanntermassen resultierenden
Nachteile selbst in Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in der
Türkei – insgesamt nicht eine individuelle, konkrete und in ihrer Intensität
genügende Verfolgungssituation zu begründen vermögen. Mithin wird auch
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Seite 12
mit diesem Vorbringen das in Art. 3 AsylG formulierte Anforderungsprofil für
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.5 Mit Bezug auf die familiären Probleme – vor der Scheidung seitens der
Familie des Ex-Ehemannes, später von der eigenen Familie ausgehend –
hat die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Be-
stehen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit hingewiesen (vgl. zum
Ganzen auch das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018,
insbes. E. 5.2). Auf die Fragen der flüchtlingsrechtlichen Intensität dieser
Nachteile, des Vorliegens einer relevanten Verfolgungsmotivation und der
Aktualität dieser Vorbringen [die Scheidung der Beschwerdeführerin 1 er-
folgte bereits im Jahr 2009] braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegan-
gen zu werden.
5.6 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin,
auch Berücksichtigung der frauenspezifische Aspekte (vgl. Art. 3 Abs. 2
in fine AsylG) nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft – für sich und
abgeleitet für ihre Tochter – zu führen.
5.7 Soweit die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend
macht, sind diese nachfolgend im Rahmen der Prüfung der Wegweisung
und deren Vollzugs zu thematisieren und zu prüfen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4242/2017
Seite 13
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Seit Juli 2015 sind der türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffne-
ten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheits-
kräften im Südosten des Landes wieder aufgeflammt. Von den gewaltsa-
men Auseinandersetzungen betroffen waren in letzter Zeit neben den Pro-
vinzen Hakkâri und Şırnak – bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit
längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Weg-
weisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) – weitere Gebiete im Süd-
osten der Türkei, darunter auch die Heimatprovinz der Beschwerde-
führerinnen, Tunceli. Es ist aber nach wie vor nicht von einer landesweiten
Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnis-
sen auf dem gesamten Staatsgebiet auszugehen (vgl. auch hierzu das
Referenzurteil E-1948/2018, a.a.O., E. 7.3).
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7.3.2 Die Beschwerdeführerinnen haben ihren letzten offiziellen Wohnsitz
in Tunceli gehabt und kurze Zeit vor Verlassen der Heimat in İstanbul ge-
lebt. Die Beschwerdeführerin 1 hat zudem einen Bruder in H._______ er-
wähnt, mithin ebenfalls einer Region ausserhalb der oben erwähnten Pro-
vinzen mit prekärer Sicherheitslage. Letztlich kann eine eingehende Prü-
fung unter diesem Aspekt der Zumutbarkeit offenbleiben, weil die Be-
schwerdeführerin 1 an erheblichen gesundheitlichen Probleme leidet, die
den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar er-
scheinen lassen:
7.3.2.1 In diesem Zusammenhang ist zwar festzuhalten, dass die Behand-
lung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambu-
lant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und
es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Trotz den neusten
politischen Entwicklungen ist namentlich in türkischen Gross- und Provinz-
hauptstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und
Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden grundsätzlich gewähr-
leistet (vgl. hierzu etwa Urteile BVGer D-3305/2015 vom 4. Januar 2016
und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017)
7.3.2.2 Im Zwischenbericht der F._______ vom 5. Juli 2017 wurde haupt-
sächlich der Diagnoseverdacht einer Posttraumatischen Belastungsstö-
rung (PTBS) geäussert. Erst an zweiter Stelle wird die psychosoziale Be-
lastungssituation als Folge des abgewiesenen Asylgesuchs und des Ver-
lusts der Arbeitsstelle aufgeführt. Es wird auf eine nicht zu vernachlässi-
gende Suizidgefahr hingewiesen. In den später zu den Akten gereichten
ärztlichen Berichten der F._______ vom 20. April 2018 und vom 10. Januar
2019 wird aufgeführt, die Beschwerdeführerin 1 sei vom 4. Juli 2017 bis
1. November 2017 und 20. April 2018 bis 22. Mai 2018 im Kriseninterven-
tionszentrum in Behandlung gestanden und müsse seit dem 13. Dezember
2018 erneut ambulant behandelt werden. Im letzten Bericht vom 10. Ja-
nuar 2019 wird ausserdem nunmehr festgehalten, die Verdachtsdiagnose
vom 5. Juli 2017 habe sich bestätigt und es werde das Vorliegen einer
PTBS diagnostiziert. Weiter wird festgehalten, bei der Beschwerdeführe-
rin 1 bestehe eine akzentuierte posttraumatische Symptomatik mit intrusi-
vem Wiedererinnern, Albträumen und Vermeidungsverhalten. Die psycho-
sozialen Belastungssituationen würden die posttraumatischen Symptome
verstärken. In einem gesicherten Umfeld sei diese PTBS behandelbar.
Sollte die Beschwerdeführerin 1 jedoch erneut mit dem gewalttätigen Um-
feld konfrontiert sein, wäre eine Behandlung voraussichtlich nicht erfolg-
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versprechend – für den Fall einer Rückkehr in die Türkei sei mit einer mas-
siven Verschlechterung des psychischen Zustands zu rechnen, und für
diese Situation müsse das Suizidrisiko als mittelgradig bis hoch eingestuft
werden.
7.3.2.3 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, Seriosität
und Aussagen dieser nachvollziehbar begründeten Berichte in Frage zu
stellen. Die Ursachen der Gesundheitsbeschwerden gründen gemäss Ak-
tenlage offenbar im Vorfall vom Sommer 2015 und in einem problemati-
schen familiären Umfeld. Es ist mit den Ärzten der Beschwerdeführerin 1
anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei an den Ort ihrer
Traumatisierung zurückkehren müsste, was mit hoher Wahrscheinlichkeit
eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zur Folge
hätte. Im Zusammenhang mit der bei einer Rückkehr zu erwartenden psy-
chischen Dekompensation der Beschwerdeführerin 1 ist auch daran zu
denken, dass sie die alleinerziehende Mutter ihrer minderjährigen Tochter
(Beschwerdeführerin 2) ist.
7.3.2.4 Entscheidend ins Gewicht fällt auch, dass die Beschwerde-
führerinnen trotz familiären Beziehungen im Westen der Türkei (Bruder in
H._______) gerade nicht auf die Unterstützung durch Ihre Angehörigen
zählen können, nachdem sich die Familie nach der Scheidung der
Beschwerde-führerin 1 gegen sie gewendet hat.
7.3.2.5 Unter diesen Umständen – und nachdem den Akten keine Aus-
schlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind – ist die
Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin 1 in Anwendung von
Art. 83 Abs. 4 AuG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Beschwer-
deführerin 2 ist dabei praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme der Mutter
einzubeziehen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24
E. 10 f.).
7.4 Wie oben erwähnt, erübrigen sich bei diesem Verfahrensausgang wei-
tere Ausführungen zur Frage des Vorliegens anderer Wegweisungsvoll-
zugshindernisse.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung so-
weit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig
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feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar –
angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach im Asyl- und Wegweisungs-
punkt abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend,
ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 29. August 2017
2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen. Gemäss Akten ist nicht von einer massgebenden Veränderung
der finanziellen Umstände auszugehen. Damit ist auf die Erhebung von
(reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten.
10.
10.1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Diese ist bei teilweisem
Obsiegen entsprechend zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Vorliegend wurde die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt
gutgeheissen, weshalb eine anteilsmässige – praxisgemäss hälftige –
Parteientschädigung zu sprechen und durch das SEM zu leisten ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter hatte am 12. September 2017 im Zu-
sammenhang mit der Prüfung des Antrags auf Ernennung als amtlicher
Rechtsvertreter eine Honorarnote eingereicht, welche für die Festlegung
der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist. Darin werden die Partei-
kosten für die Aufwendungen bis zum 18. August 2017 ausgewiesen.
Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen weiteren aktenkundigen Aufwen-
dungen und Eingaben sind gebührend zu berücksichtigen. Gestützt auf
den vom Rechtsvertreter am 12. September 2017 verrechneten Stunden-
ansatz von Fr. 160.– wird die reduzierte Parteientschädigung für das vor-
liegend teilweise Obsiegen auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) festge-
legt (Art. 14 i.V.m. Art. 8 und10 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Asylpunkt und die Wegweisung betref-
fend, abgewiesen. Im Wegweisungsvollzugspunkt wird die Beschwerde
gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 28. Juni 2017 wird im Wegweisungsvollzugspunkt auf-
gehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 700.– zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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