Abtei lung V
E-4243/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio
Haefeli, Richterin Therese Kojic, Richter Walter Stöckli
(Abteilungspräsident), Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch René Bussien, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Mai 2007 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4243/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz Dohuk im Nordirak,
verliess seine Heimat nach eigenen Angaben am 10. Januar 2007 und
gelangte mit Bus und Lastwagen via Istanbul und ihm unbekannte
Länder am 20. Januar 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem
Kanton (...) zugeteilt.
B.
Er wurde vom BFM am 15. Februar 2007 summarisch und von der zu-
ständigen kantonalen Behörde am 20. April 2007 eingehend zu seiner
Person und seinen Fluchtgründen angehört.
Dabei machte er folgende Angaben: Er habe sieben Jahre die Schule
besucht und während mehrerer Jahre als Maler gearbeitet, womit er
sich sein Leben finanziert und auch seinen Vater manchmal unterstützt
habe. Geschwister habe er keine; sein einziger Onkel befinde sich
sehr selten in Dohuk.
Zu seinen Fluchtgründen machte er geltend, dass er nach dem Tod
seiner Mutter im Jahre 2005 allein mit seinem Vater zusammengelebt
und sich um den Haushalt gekümmert habe. Nach einiger Zeit habe
sich sein Vater wieder verheiratet. Seine Stiefmutter habe sich über ihn
beklagt und begonnen, schlecht über ihn zu reden, so dass sein Vater
ihn regelmässig geschlagen und aus dem Haus geworfen habe. Eines
Tages habe sie vorgetäuscht, dass er sie sexuell belästigt habe. Sie
habe ihre Bluse aufgerissen und wild geschrien, worauf sein Vater ihn
mit einem Messer habe umbringen wollen. Er habe sich bei einem
Freund in Sicherheit bringen können, der ihm einen Schlepper organi-
siert habe. Am folgenden Tag sei er ausgereist.
Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesent-
lichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrele-
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vant. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen
Nordprovinzen des Irak grundsätzlich zumutbar.
D.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters Beschwer-
de und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Gewährung von Asyl oder sinngemäss eine vorläufige Aufnahme in
der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die un-
entgeltliche Rechtspflege, den Erlass des Kostenvorschusses sowie
um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
E.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2007 verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Ent-
scheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf ei-
nen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zu einer
schriftlichen Vernehmlassung, insbesondere zur Wegweisungspraxis in
den Nordirak (Zumutbarkeit der Wegweisung), aufgefordert.
F.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 nahm die Vorinstanz aufforderungsge-
mäss Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein-
geräumt. Der Beschwedeführer nahm – auch nach Gewährung der be-
antragten Fristverlängerung – nicht Stellung zur Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
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verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 4
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4.
4.1 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission)
wurde im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zurechen-
barkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Dergemäss
kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls
flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flücht-
lingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter
asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher
Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann so-
wohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Recht-
sprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, al-
lenfalls auch durch internationale Organisationen. Der Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau bei-
spielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf in-
dividuell-privater Basis wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beur-
teilen (a.a.O. E. 10.2 S. 202 f.).
4.2 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad
von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann ge-
mäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige
Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische
Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz
des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem
Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktio-
nierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei
in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv
zugänglich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Ge-
schlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Min-
derheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch indivi-
duell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn
der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weite-
rer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch
über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzel-
fallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen
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Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivi-
tät des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2
mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.
5.1 Eine umfassende Analyse zur Sicherheitslage im kurdischen
Nordirak und zur Schutzgewährung durch die dortigen Behörden führ-
te das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE E-6982/2006 vom
22. Januar 2008 zum Schluss, dass die nordirakischen Sicherheitsbe-
hörden grundsätzlich in der Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nach-
zugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicher-
heits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff or-
ganisiert. Das Rechts- und Justizsystem wird nach wie vor von den
Parteien Patriotische Union Kurdistans (PUK) und Kurdische Demokra-
tische Partei (KDP) in den je von ihnen beherrschten Gebieten domi-
niert. Trotz dieser parallelen Strukturen und der teilweisen Konkurrenz
durch die traditionelle Stammesjustiz kann davon ausgegangen wer-
den, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden kön-
nen. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann entspre-
chend von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen
werden. Diese verhalten positive Bestandesaufnahme soll aber nicht
von zahlreichen Unzulänglichkeiten ablenken, die insbesondere ge-
genüber Personen manifest werden, die von der durch die PUK und
KDP definierten politischen Hauptrichtung abweichen (a.a.O. E. 6.5).
Die kurdischen Behörden sind ausserdem grundsätzlich willens, den
Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger
Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe je-
doch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitglie-
dern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung
durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Par-
tei- und Behördenstrukturen zu eng miteinander verflochten und teil-
weise sogar identisch sind. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn
eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht.
Einer solchen sind insbesondere kritische Medienschaffende,
oppositionelle Politiker, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte
alleinstehende arabische Männer sowie allenfalls Angehörige von eth-
nischen oder religiösen Minderheiten, die sich gegen den kurdischen
Machtanspruch stellen, ausgesetzt (a.a.O. E. 6.7).
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Sofern die Verfolgung von privater Seite droht, muss ebenfalls nach
dem geltend gemachten Verfolger unterschieden werden: Einerseits ist
an dieser Stelle an die im Grenzgebiet zu Iran operierenden Islamisten
zu denken. Gemäss offiziellen Verlautbarungen der kurdischen Regio-
nalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) kann davon aus-
gegangen werden, dass diese das Gebaren dieser Terroristengruppen
nicht akzeptiert und gegen sie vorgeht. Eine vertiefte Einzellfallabklä-
rung zur Feststellung der Schutzgewährung – insbesondere in Bezug
auf deren Effektivität – ist in diesen Konstellationen indes unerlässlich.
Andererseits kann die private Verfolgung auch von der Familie oder
dem Clan ausgehen, wobei vor allem an Ehrenmorde – wovon in ers-
ter Linie Frauen betroffen sind – zu denken ist. Trotz der staatlichen
Aufklärungskampagnen und den Strafgesetzrevisionen ist aber infolge
mangelnder Sensibilität sowie ungenügender Schutzinfrastruktur nach
wie vor nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten auszugehen,
entsprechende Straftaten gegenüber Frauen zu verhindern oder die-
sen umfassend nachzugehen.
Eine innerkurdische Fluchtalternative, das heisst die Schutzsuche in
einer der anderen nordirakischen Provinzen, ist infolge des Zusam-
menwachsens der PUK- und der KDP-Verwaltung nur mit Zurückhal-
tung anzunehmen. Die Behörden der einen Partei dürften es aus (poli-
tischer) Rücksicht gegenüber der anderen Partei ablehnen, einer von
dieser Partei verfolgten Person Schutz zu gewähren.
Mit Blick auf das nach wie vor hohe Gewaltpotenzial im Zentral- und
Südirak und die nur unzureichende Fähigkeit zur Schutzgewährung
der dortigen Behörden dürfte eine Fluchtalternative im Zentral- und
Südirak ebenfalls verneint werden (a.a.O. E. 6.7).
5.2 Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung die
Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der nordirakischen Behörden.
Bei den geltend gemachten Übergriffen durch den Vater des Be-
schwerdeführers handle es sich um eine Verfolgung durch eine Privat-
person und nicht um staatliche oder vom Staat geduldete Verfolgung.
Deshalb seien die Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich
nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe auch die Möglichkeit,
sich an die kurdischen Behörden zu wenden, und diese um Schutz an-
zugehen. Er sei demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
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stand. Entsprechend wurde die Frage der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen von der Vorinstanz offengelassen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützt vorliegend die Einschätzung
der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers der
Asylrelevanz entbehren. Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich
familiäre Probleme geltend, denen er sich durch eine Wohnsitzverle-
gung hätte entziehen können. Gemäss eigenen Aussagen hatte er als
Maler gut verdient und konnte sogar seinen Vater finanziell unterstüt-
zen. Daher wäre es für ihn möglich gewesen, sich in sicherer Distanz
zu seinem Vater – wie schon von der Vorinstanz erwähnt – eine eigene
Wohnung zu mieten. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer nicht
um Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden bemüht und hat
es unterlassen, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Der Beschwerde-
führer hat keinerlei Probleme mit den Behörden oder Parteien in der
Provinz Dohuk geltend gemacht, die – wie oben festgehalten – als
grundsätzlich schutzfähig gelten können. Ferner gehört er in Bezug
auf den kurdisch verwalteten Norden des Irak keiner spezifischen Risi-
kogruppe an, so unter anderem keiner religiösen Minderheit. Daher
sind auch keine Gründe ersichtlich, warum die Behörden nicht willens
sein sollten, ihm den erforderlichen Schutz zu gewähren. Solche wer-
den denn auch in der Beschwerdeschrift nicht angeführt; eine Replik
durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist gänzlich unter-
blieben.
5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Asylgründe vorbringt, die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 8
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 9
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand
einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als unzulässig erscheinen (a.a.O.
E. 6.2 ff. und 6.6; vgl. auch oben E. 5.1).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar.
Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerde-
führer verfüge als Maler über ein gutes Einkommen; dies werde ihm
den Wiedereinstieg in der Heimat erleichtern.
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7.3.3 In der Beschwerdeschrift wird zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vom Rechtsvertreter lediglich und in pauschaler Weise
geltend gemacht, dass die Verhältnisse im Irak von massgeblichen
Menschenrechtsorganisationen und vom UNHCR in eindrücklicher
Weise geschildert würden. Daraus sei zu schliessen, dass für den Be-
schwerdeführer schon aufgrund der patriarchalischen Gegebenheiten
in seinem Herkunftsgebiet die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer
Rückkehr nicht mehr bestehe beziehungsweise eine Rückkehr oder
Wegweisung für ihn in jedem Fall tödlich enden müsste. Der Be-
schwerdeführer sei davon konkret und direkt betroffen.
7.3.4 In ihrer Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, dass sie seit
dem 1. Mai 2007 den Vollzug von Wegweisungen in die nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya als grundsätzlich zumutbar
einschätze. Grund dafür sei, dass in diesen kurdischen Provinzen kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Sicherheitslage sei sta-
bil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak
abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger
Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass in den letzten
Jahren zahlreiche Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückge-
kehrt seien, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser
Region. Es bestünden zudem mehrere direkte Flugverbindungen aus
dem Ausland in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Suleima-
niya), so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten.
Einer der Hauptgründe für die generellen vorläufigen Aufnahmen ab-
gewiesener irakischer Asylsuchender sei der Umstand gewesen, dass
direkte Flugverbindungen in den Nordirak nicht bestanden hätten und
den Betroffenen nicht habe zugemutet werden können, ihre Rückreise
via Bagdad und dann auf dem Landweg in den Norden anzutreten.
Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in
die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch
von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutsch-
land, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls
die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche.
Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen
Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "diffe-
rentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung
von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende Frauen und
Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit
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der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger
individueller Wegweisungshindernisse Rechnung.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit der Praxisänderung
des Bundesamts im Mai 2007 in Bezug auf die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak noch nicht aus-
führlich zur Thematik geäussert (für die letzte diesbezügliche ausführ-
liche und veröffentlichte Lageanalyse s. EMARK 2000 Nr. 18 E. 8
S. 170 ff.). Aus diesem Grund soll in der Folge die Lage im Nordirak
im Hinblick auf allfällige Wegweisungshindernisse skizziert werden.
Insbesondere stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf folgende
Quellen:
- UNHCR, Governorate Assessment Report (je zu Sulaymaniyah
Governorate, Dahuk Governorate, Erbil Governorate), alle Sep-
tember 2007;
- UNHCR, Country of Origin Information – Iraq (COI), Oktober
2005;
- Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Irak: Die sozioökonomi-
sche Situation in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulai-
maniyah, Erbil und Dohuk, 10. Juli 2007;
- UK-Home Office, Country of Origin Information Report – Iraq, 30
April 2007;
- Economist Intelligence Unit (EIU), Country Profile 2007 – Iraq;
- EIU, Country Report – Iraq, October 2007.
7.5
7.5.1 Wie oben bereits angesprochen (E. 5.1), stellt sich die Sicher-
heitslage im kurdischen Nordirak um einiges stabiler und ruhiger dar
als im Rest des Landes. Dennoch ist die Situation im Norden von ge-
wissen Spannungen geprägt. Die Sicherheitskräfte in den drei Provin-
zen, die als gut ausgebildet und ausgerüstet sowie sehr wachsam gel-
ten, haben strenge Sicherheitsvorkehrungen getroffen, was zu einer
Beschränkung der Bewegungsfreiheit innerhalb der kurdischen Gebie-
te führen kann (BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff.).
Die Menschenrechtslage stellt sich insgesamt in den kurdischen Nord-
provinzen ebenfalls besser dar als im Süd- und Zentralirak. Es kann
keine Gruppenverfolgung von ethnischen oder religiösen Minderheiten
durch die kurdischen Behörden festgestellt werden. Für gewisse Be-
völkerungsgruppen (bspw. Islamisten, Journalisten, Oppositionelle und
Seite 12
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Frauen) ist das Risiko jedoch beträchtlich höher, mit den
Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei
menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung
ausgesetzt zu werden (a.a.O. E. 6.6).
7.5.2 Der kurdische Nordirak genoss seit 1992 eine relative politische
Autonomie, litt aber gleichzeitig an einem doppelten wirtschaftlichen
Embargo: Einerseits durch die UNO-Sanktionen, die den ganzen Irak
betrafen, andererseits durch die Vernachlässigung durch die zentralira-
kische Regierung unter Saddam Hussein. Trotz dieser Schwierigkeiten
war die sozio-ökonomische Lage im kurdisch kontrollierten Gebiet des
Irak wegen der vorhandenen Subsistenzwirtschaft und des Handels
mit den Nachbarländern (bzw. des organisierten Schmuggels) weniger
prekär als im zentralstaatlich kontrollierten Teil (vgl. EMARK 2000 Nr.
18 E. 8b S. 174). Nach dem Sturz des Saddam-Regimes ist wieder Be-
wegung in die Wirtschaft gekommen, dies auch dank der andauernden
relativen Ruhe und Sicherheit sowie eines grosszügigen und auslän-
derfreundlichen Investitionsgesetzes. Insbesondere die Baubranche
boomt und profitiert vom Wiederaufbau und der Erneuerung der Infra-
struktur (Strassen, Flughäfen, Regierungsgebäude als auch während
der Anfal-Kampagne zerstörte Dörfer) sowie vom Wohnungsbau (vgl.
Pointing to Stability, Kurds in Iraq Lure Investors, New York Times,
27. Juni 2007). Die Tatsachen, dass die Lohnentwicklung nicht mit dem
Wirtschaftsaufschwung Schritt hält, dass hauptsächlich Villen und Lu-
xusappartements erstellt werden und dass die in- und ausländischen
Firmen sowie die Regierungsbehörden höhere Mieten zu zahlen bereit
sind, führten zu einem massiven Anstieg der Wohn- und damit auch
der Lebenskosten, was viele Einheimische, insbesondere junge Paare
mit niedrigen Löhnen, vor grosse Schwierigkeiten stellt. Verschärfend
kommt einerseits der Zuzug von Vertriebenen aus dem Zentral- und
Südirak (sog. Internally Displaced Persons [IDP]) hinzu, die im Norden
Zuflucht vor der Gewalt in ihren Herkunftsorten suchen. Andererseits
zieht das Wirtschaftswachstum Menschen aus den ländlichen Gebie-
ten auf der Suche nach Arbeit in die Städte. Für mittellose nicht-kurdi-
sche Zuzüger ist die Wohnsituation mitunter sehr prekär.
Infolge Meinungsverschiedenheiten insbesondere über die Aufteilung
der Erlöse aus der Erdölförderung und über die Investitionsteilnahme
von internationalen Firmen ist es den zentralstaatlichen Institutionen
nach wie vor nicht gelungen, ein von den verschiedenen ethnischen
Gruppen im Land akzeptiertes und seit langem erwartetes Erdöl-Ge-
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setz zu erlassen. Auf der Grundlage eines nordirakisch-kurdischen Ge-
setzes – dessen Verfassungsmässigkeit von Bagdad bestritten wird –
hat die KRG in den letzten Jahren mehrere Erdölkonzessionen (sog.
Production sharing agreements) an ausländische Unternehmen verge-
ben und hofft so auf grosse ausländische Investitionen in die vernach-
lässigte Erdöl-Infrastruktur (dazu s. ausführlicher EIU, Country Profile
2007, S. 39 ff. und EIU, Country Report, S. 11 f.).
7.5.3 Der Wirtschaftsaufschwung hat sich positiv auf den Arbeitsmarkt
ausgewirkt. Seit März 2003 wurden sowohl im privaten als auch im öf-
fentlichen Sektor viele Stellen geschaffen. Zahlreiche Baufirmen stam-
men jedoch aus dem Ausland und beschäftigen mitgebrachtes, nicht-
kurdisches Personal. Die Arbeitslosenquoten liegen Schätzungen zu-
folge zwischen 40 und 50 Prozent, bei Jugendlichen bei ungefähr 90
Prozent. Der Zustrom von Tausenden von intern Vertriebenen (Kurden,
aber auch Araber und Christen aus dem Zentral- und Südirak, vgl.
dazu BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.6.1) hat ausser-
dem den Druck auf den Billiglohnsektor erhöht, was zu Spannungen
mit der einheimischen Bevölkerung führen kann. Gleichzeitig profitiert
die KRG-Region auch von zahlreichen gut ausgebildeten Arbeitern
und Akademikern, die im Norden Schutz suchen; dies auch vor dem
Hintergrund, dass unzählige höher Qualifizierte ihre Region während
der Jahre der Repression und des Embargos verlassen haben.
Zugang zu einer der zahlreichen Stellen im öffentlichen Dienst (unge-
fähr ein Drittel aller Arbeitsplätze) erhält privilegiert, wer Mitglied der
dominierenden Parteien PUK oder KDP ist, solchen nahesteht oder
auf die Unterstützung von Politikern zählen kann. Dies gilt insbesonde-
re für Frauen, die ausserdem auf weitere Hürden treffen wie traditio-
nelle Vorurteile sowie familiäre oder soziale Probleme. Qualifizierte
Frauen – die insgesamt relativ gut in den Arbeitsmarkt integriert sind –
werden generell gut bezahlt (z.B. Technikerinnen); ungelernte Frauen
im Verkauf oder im manuellen Sektor sind jedoch unterbezahlt oder
werden gar ausgebeutet.
7.5.4 Die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ist im Nordirak
mancherorts mangelhaft. Die Wasserversorgung ist nicht überall ge-
währleistet; schwierig ist es vor allem in den Dörfern während der
Sommermonate. Die Qualität des Wassers ist nicht zufriedenstellend,
und häufig sind die Brunnen oder Quellen einige Kilometer ausserhalb
des Dorfes gelegen. Gemäss einem Bericht des UNHCR kommt es
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auch in den Städten, z.B. in Suleimaniya, zu Wassermangel. Der
unzulängliche Unterhalt der Wasserleitungen wird auch für den
Ausbruch der Cholera im Herbst 2007 in den Nordprovinzen
verantwortlich gemacht, woran mehrere Menschen starben und
Hunderte erkrankten (siehe u.a. Institute for War and Peace Reporting
[IWPR], Iraq: Cholera outbreak in North blamed on dirty water, Iraq
Crisis Report [ICR] 233, 19. September 2007). Unhaltbar sind die
Zustände insbesondere in den verschiedenen Vertriebenen-Lagern, in
denen Hunderte von Familien aus dem Süden leben. Vielfach sind sie
behelfsmässig als blosse Provisorien in Zelten und Planen angelegt.
Die Sicherheitsbehörden haben mehrfach verboten, Latrinen zu
graben, um den Lagern keinen dauernden Charakter zu verleihen und
damit noch mehr Leute anzuziehen (Grim camps for Iraqis avoid the
'pull factor', Reuters Foundation, 1. August 2007).
Eine grosse Zahl der irakischen Familien ist bezüglich der Nahrungs-
mittelversorgung vom „Public Distribution System“ (PDS) abhängig.
Für IDPs im Nordirak ist es grundsätzlich möglich, ihre Rationenkarten
dorthin mitzubringen, um weiterhin Nahrungsmittel beziehen zu kön-
nen. Voraussetzung ist jedoch eine formelle Registrierung bei den lo-
kalen Behörden, wobei die Einreisebestimmungen von Provinz zu Pro-
vinz variieren: Kurdische Zuzüger oder solche, die ursprünglich aus
dem Nordirak stammen, treffen in der Regel auf keine administrativen
Hürden, während Nichtkurden (und alleinstehende Männer) eine Ge-
währsperson – eine Person aus der Gegend, die dafür garantiert, dass
vom Zuzüger kein Sicherheitsrisiko ausgeht – präsentieren müssen
(siehe dazu die Ausführungen in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar
2008 E. 6.6.1 mit weiteren Hinweisen). Der Transfer der Rationenkarte
kann jedoch zu mehrmonatiger Verzögerung in der Lebensmittelliefe-
rung führen (UNHCR-COI, S. 93). Die Auswirkungen dieser formellen
Voraussetzungen zeigen sich in einer Analyse des UNHCR, wonach in
der Provinz Erbil nur 55% der befragten IDP-Familien Zugang zum
PDS haben, in der Provinz Dohuk nur 33% und in der Provinz Sulei-
maniya gar nur 14% (vgl. die entsprechenden Governorate Assess-
ment Reports, S. 23 bzw. S. 22 und S. 26).
Auch die Stromversorgung ist unzuverlässig: Sie variiert von Monat zu
Monat; pro Tag ist lediglich während drei bis vier Stunden Strom erhält-
lich. Infolge Engpässen in den Raffinerien kommt es regelmässig zu
Nachschubunterbrüchen bei den Treibstoffen. Die Preise für das ohne-
hin schon rationierte Benzin wurden in den letzten Monaten massiv
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angehoben; auf dem Schwarzmarkt wird ein Mehrfaches des Preises
verlangt. Pro Familie werden jährlich 200 Liter Kerosin abgegeben,
welche jedoch häufig für die langen und harten Winter nicht
ausreichen; Nachschub muss daher auf dem Schwarzmarkt besorgt
werden.
Der öffentliche Transport ist nur schwach ausgebaut; viele Dörfer sind
nicht erschlossen. Die Billettpreise der privaten Busunternehmen sind
wegen des Treibstoffmangels starken Schwankungen unterworfen. Die
während Jahren vernachlässigte Strasseninfrastruktur wird nun – im
Zuge des Baubooms – wieder instand gestellt und ausgebaut.
7.5.5 Das irakische Bildungssystem galt bis in die 1980er-Jahre als ei-
nes der besten im Nahen Osten. Nach langen Jahren unter dem
Baath-Regime und dem Embargo sowie nach dem innerkurdischen
Bürgerkrieg war das nordirakische Bildungswesen jedoch in einem
sehr schlechten Zustand (vgl. SFH, S. 20 ff.). Ein Bericht des UNHCR
aus dem Jahr 2005 hielt fest, dass kein einziges Schulgebäude im
Nordirak nicht sanierungsbedürftig sei; viele Schulen seien sogar kom-
plett zerstört, hätten keine sanitären Anlagen, keinen Strom und nur
ungenügend Wasser (UNHCR-COI, S. 105 ff.). Untersuchungen im
Jahr 2005 zeigten, dass sowohl die höchste Analphabetenrate als
auch die durchschnittlich tiefste Bildungsrate im Norden, inbesondere
in der Provinz Dohuk (wo 55% der Bevölkerung die Primarschule nicht
abgeschlossen hat), zu finden sind. Erschwerend für Kinder aus intern
vertriebenen Familien aus dem arabischen Süden kommt hinzu, dass
in den nordirakischen Schulen nicht genügend Klassen in Arabisch un-
terrichtet und sie so vom Schulbesuch ausgeschlossen werden (IWPR,
Iraq Kurdistan: Tough Times for Arab Refugee Kids, ICR 228, 20. Juli
2007). Insgesamt ist heute die Einschreiberate in die Grundschule im
Nordirak jedoch höher als im nationalen Durchschnitt (SFH, S. 19).
Nach wie vor beenden aber viele Kinder in ländlichen Gebieten, vor al-
lem Mädchen, ihre Schulbildung nicht, dies insbesondere wegen der
unzureichenden Versorgung mit Sekundarschulen und mangelnder
Lehrkräfte und aufgrund der traditionellen Wertvorstellungen gegen-
über Bildung und Arbeit.
Art. 34 der neuen irakischen Verfassung statuiert nun das Recht auf
kostenlose Schulbildung und erklärt den sechsjährigen Primarschulbe-
such für obligatorisch. An die Primar- schliesst sich eine Sekundar-
schule in zwei Zyklen zu je drei Jahren an. Ausserdem gibt es weiter-
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führende Berufsschulen in verschiedenen Bereichen (Industrie, Han-
del, Kunst und Landwirtschaft) sowie Lehrerseminare. Inzwischen gibt
es fünf Universitäten im KRG-Gebiet, die Eröffnung einer sechsten ist
geplant.
Unter der grossen Zahl an Zuzügern aus dem Zentral- und Südirak be-
finden sich auch viele Akademiker, die nun an den nordirakischen
Hochschulen unterrichten und vorhandene Lücken im Lehrkörper
schliessen können. Den kurdischen Studierenden bereitet es jedoch
vielfach Schwierigkeiten, dem Unterricht auf Arabisch zu folgen
(IWPR, Kurdistan Bolstered by Influx of Arab Academics, ICR 209, 20.
Januar 2007).
Die beiden grossen Parteien Kurdistans PUK und KDP üben grossen
Einfluss im Zugang zu den Hochschulen und Universitäten und in der
Vergabe von akademischen Posten aus. So gibt es Berichte, wonach
ehemalige Peschmerga-Kämpfer oder andere Studierende ohne aus-
reichende Qualifikation, jedoch mit Beziehungen zu Politikern, einen
Studienplatz erhalten hätten. Anders als früher werden Frauen heute
in ihrer Universitätsausbildung unterstützt.
Angesichts der grossen Zahl von kurdischen Familien, die seit 2003
aus dem Exil in den Nordirak zurückkehrten, und der Schwierigkeiten
der bis dahin insbesondere in Europa aufgewachsenen Kinder, sich in
die kurdische Gesellschaft zu integrieren, hat die Provinzregierung von
Suleimaniya eine internationale Schule eröffnet, deren Unterrichts-
sprache Englisch ist, in der die Kinder aber auch Arabisch und Kur-
disch lernen (SFH, S. 20 f.). Zurückkehrende Kinder erhöhen ausser-
dem den Druck auf das ohnehin schon überlastete Schulsystem und
stossen zuweilen auch bei den Schulleitungen auf Ablehnung
(UNHCR-COI, S. 108).
7.5.6 Wie das Bildungswesen hat sich auch die medizinische Versor-
gung im Nordirak unter dem Baath-Regime, dem Embargo und dem
Bürgerkrieg massiv verschlechtert (dazu und zum Folgenden s. insbe-
sondere SFH, S. 8 ff.). Heute muss sie insgesamt als mangelhaft be-
zeichnet werden. In den Städten ist die Grundversorgung zwar ge-
währleistet, aber auch da sind die Patienten und das Medizinalperso-
nal mit veralteten Anlagen, unzulänglicher Infrastruktur, Mangel an
Medikamenten und qualifiziertem Personal konfrontiert. Die Kapazitä-
ten zur Ausbildung von Pflegepersonal sind nicht ausreichend; ent-
sprechend fehlt es an ausgebildetem Personal. Zahlreiche Ärzte und
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Spezialisten haben während der letzten zwei Jahrzehnte die Region
verlassen; ersetzt wurden sie teilweise durch aus dem Süden des
Landes eingereiste Mediziner, die im Norden Zuflucht vor der Gewalt
suchen. Die Landbevölkerung hat vielfach keinen Zugang zu
Gesundheitszentren und Apotheken oder wohnt weit von diesen
entfernt. Ebensowenig gibt es in den ruralen Gebieten Notaufnahmen
für dringende Fälle.
Die medizinische Grundversorgung wird in den Städten durch staatli-
che Gesundheitszentren sichergestellt. Die Hauptzentren werden in
der Regel von Ärzten geführt, während die Nebenzentren von Sanitä-
tern geleitet werden, die wegen ihrer geringen Ausbildung und man-
gels medizinischer Ausstattung (z.B. Röntgengeräte) in ihrer Diagno-
semöglichkeit eingeschränkt sind. Diese Zentren sowie die Notfallauf-
nahmen der staatlichen Spitäler sind vielfach überlastet, weil sie auch
von der ländlichen Bevölkerung oder ärmeren Menschen aufgesucht
werden. Medikamente und medizinische Geräte aus dem Ausland –
also der grösste Teil – müssen über Bagdad beschafft werden, was in-
folge der prekären Sicherheitslage im Zentralirak zu Versorgungseng-
pässen in der KRG-Region führt. Medikamente werden illegal insbe-
sondere aus dem Iran und anderen Nachbarländern eingeführt, diese
sind jedoch häufig von sehr schlechter Qualität. Neuerdings gibt es
auch private, von der KRG unterstützte Versuche, im Nordirak selber
gewisse Medikamente herzustellen. Die Grundversorgung und Medika-
mente sind in den staatlichen Einrichtungen für Einheimische, Flücht-
linge sowie intern Vertriebene ohne Unterschied fast kostenlos.
Neben den staatlichen Einrichtungen gibt es viele private Spitäler und
Kliniken, die spezialisierte Behandlungen und einen grösseren Vorrat
an Medikamenten anbieten, jedoch ein Vielfaches der staatlichen Ein-
richtungen kosten und daher für den Grossteil der Bevölkerung nicht
zugänglich sind.
Als Mischform zwischen den überlasteten staatlichen
Gesundheitszentren und den privaten Kliniken stellen sich die neu ein-
gerichteten Konsultationskliniken dar, wo mitunter auch Spezialisten
eingesetzt werden und deren Dienste erschwinglich bleiben.
Die Infrastruktur zur Behandlung von psychischen Krankheiten ist im
Nordirak nur sehr rudimentär ausgebaut. Insbesondere fehlt es an ent-
sprechend ausgebildetem Personal. Die Anstalten sind in einem sehr
schlechten Zustand und nur mit veralteten Geräten ausgerüstet.
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Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass geringfügige ge-
sundheitliche Beschwerden in den städtischen Gebieten der KRG-Re-
gion in der Regel behandelt werden können, dass jedoch ein perma-
nenter Medikamentenmangel herrscht. Bei chronischen Krankheiten
oder medizinischen Problemen, die eines spezialisierten Eingriffs oder
einer bestimmten komplexen Behandlungsmethode bedürfen, sind
eine adäquate Infrastruktur und geschultes Personal jedoch nicht im-
mer vorhanden.
7.5.7 Die vorstehend aufgezeigten mangelhaften öffentlichen Dienst-
leistungen und die ungenügende Versorgungslage sowie die wachsen-
de Unzufriedenheit über die Korruption in Verwaltung und Regierung
und die Beschränkungen der Pressefreiheit führten zu mehreren De-
monstrationen im KRG-Gebiet, wovon die meisten friedlich verlaufen
sind. Bei einigen kam es jedoch zu gewalttätigen Ausschreitungen ge-
gen Einrichtungen der öffentlichen Hand. Einige Hundert Manifestan-
ten wurden – teilweise auch präventiv zur Verhinderung von Kundge-
bungen – von den Sicherheitskräften festgenommen. Mehrfach wurden
die Manifestationen mit Gewalteinsatz seitens der Polizei aufgelöst
und es kam zu Todesopfern und Verletzten.
7.5.8 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass in den drei kurdischen Pro-
vinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige po-
litische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückfüh-
rung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Es gilt
jedoch, die Entwicklung sowohl an der türkischen Grenze als auch in
den kurdisch dominierten Gebieten um die Städte Mossul und Kirkuk
im Auge zu behalten. Zudem ist die Region – wie auch von der Vorins-
tanz festgehalten wurde – mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutba-
ren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch
den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak Richtung KRG-Gebiet. In-
sofern kann die seit dem 1. Mai 2007 gültige Praxis des Bundesamts
für Migration bestätigt werden.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
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wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann na-
mentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein
ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht ste-
hen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine
spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufs-
bildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist
auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse
Zurückhaltung geboten.
Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug in die KRG-Region
von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der
drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk
und Mossul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus
der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten
Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu
wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumut-
barkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Ausserdem kann nicht automatisch vom Bestehen einer innerstaatli-
chen Niederlassungsfreiheit für Nichtkurden aus dem Süd- und Zent-
ralirak in den nordkurdischen Provinzen ausgegangen werden. Eine
solche Zufluchtsalternative könnte nur unter den schon skizzierten
Umständen angenommen werden, dass die betreffende Person sich
vorher schon lange in der Region aufgehalten hatte und dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Erforderlich wäre ausserdem,
dass sich die Person dank ihres Berufs beziehungsweise ihrer Qualifi-
kationen in den dortigen Arbeitsmarkt integrieren und für ihren eige-
nen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Schliesslich würde ein Blei-
berecht vom Vorhandensein einer sogenannten Gewährsperson ab-
hängig gemacht werden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibe-
ziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für
Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Fest-
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stellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurück-
haltung angebracht.
7.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er sein
ganzes Leben lang gelebt hat. Gemäss eigenen Angaben ging er sie-
ben Jahre zur Schule und hat mehrere Jahre als Maler gearbeitet. Mo-
natlich habe er damit 700 bis 1'000 US-Dollar verdient und so seinen
Lebensunterhalt finanziert und manchmal auch noch seinen Vater un-
terstützen können.
Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und seiner
Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat
wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Dabei wird ihm –
falls das Verhältnis zu seinem Vater tatsächlich zerrüttet sein sollte –
auch sein Bekannten- und Freundeskreis behilflich sein können. Das
als Maler erwirtschaftete Einkommen dürfte es ihm auch erlauben,
eine eigene Wohnung zu beziehen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz
wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern
können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Wegweisungs-
hindernisse ersichtlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar zu bezeichnen ist.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.
600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die
Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos wa-
ren. Angesichts der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
wird sein mit der Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2007 gestelltes
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hiermit
gutgeheissen. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Andreas Felder
Versand:
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