B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4243/2013
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführende,
und ihre Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Sabine Salemink,
Forum Migration Oberwallis,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder, schiitische Tadschiken mit
letztem Wohnsitz in E._______, verliessen den Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge im (…). Sie reisten durch den Iran in die Türkei und weiter
nach Griechenland, gelangten von dort auf dem Luftweg nach Paris und
anschliessend mit dem Zug am 13. August 2010 in die Schweiz; gleichen-
tags suchten sie um Asyl nach. Am 23. August 2010 erfolgten die Befra-
gungen zur Person (BzP), und am 1. September 2010 wurden sie zu den
Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie vor, A._______ (in der
Folge: der Beschwerdeführer) habe im (…) gearbeitet. Ein Arbeitskollege
sei (…) auf den Boden gefallen und habe schwere Verletzungen erlitten.
Im Spital habe dessen Vater zu ihm gesagt, wenn sein Sohn sterbe, wer-
de er ihn nicht am Leben lassen. Sie hätten deshalb bei einer Tante über-
nachtet. Nachdem der Arbeitskollege am selben Abend im Spital verstor-
ben sei, sei dessen Familie zu ihnen nach Hause gekommen und habe
seinen Vater bedroht. Deshalb seien sie von dort weggegangen.
Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre af-
ghanischen Taskaras zu den Akten.
B.
Mit am 28. Juni 2013 eröffneter Verfügung vom 27. Juni 2013 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden durch ihre
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 25. August 2013 (recte: 25. Juli 2013)
Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht bean-
tragten sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenwei-
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tergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren.
Als Beweismittel reichten sie einen handgeschriebenen Zettel mit der Ad-
resse der Eltern des Beschwerdeführers, welche in den Iran hätten flüch-
ten müssen, zu den Akten, und kündigten die Einreichung von Beweismit-
teln zu deren Reflexverfolgung innert zweier Wochen an.
D.
Am 29. Juli 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be-
schwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2013 wies er die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss einzuzahlen. Den Antrag, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen, wies er ab.
E.
Die Beschwerdeführenden gaben mit Schreiben vom 20. August 2013
Unterlagen (eine Arztrechnung, einen Mietvertrag, eine Rechnung der
Iranischen Nationalen Gas-Gesellschaft, eine Rechnung für Wasser und
Abwasser, Fotos) aus dem Iran zu den Akten.
F.
Am 23. August 2013 ersuchten sie um wiedererwägungsweise Aufhebung
der Zwischenverfügung vom 15. August 2013 und Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung; gleichzeitig reichten sie eine Fürsorgebestäti-
gung (…) vom 29. Juli 2013 ein.
Mit Verfügung vom 29. August 2013 hob der Instruktionsrichter die Dispo-
sitiv-Ziffern 1 (unentgeltliche Prozessführung) und 2 (Kostenvorschuss)
der Verfügung vom 15. August 2013 auf, verschob den Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeit-
punkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Diese
Verfügung wurde durch die Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" am
9. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
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G.
Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2013 aus,
die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der
Flucht der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in den Iran sei
nicht ersichtlich, weshalb sie dies nicht bereits im Laufe des Asylverfah-
rens geltend gemacht hätten; diese Angaben seien wenig glaubhaft. Zu-
dem sei aus den Beweismitteln nicht ersichtlich, weshalb die Familie in
den Iran gezogen sei.
H.
Mit Verfügung vom 12. September 2013 wurde die Rechtsvertreterin dar-
auf aufmerksam gemacht, dass sie als solche gehalten sei, Verfügungen
des Gerichts für ihre Mandantschaft entgegenzunehmen und das Verfah-
ren nicht zu behindern, andernfalls sie die entsprechenden Konsequen-
zen zu verantworten habe. Die Verfügung vom 29. August 2013 wurde ihr
nochmals zugestellt. Ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung
ging an die Beschwerdeführenden, und es wurde ihnen Gelegenheit ge-
geben, sich hierzu innert Frist zu äussern, andernfalls das Verfahren auf-
grund der Akten entschieden werde.
Diese Verfügung wurde durch die Post am 23. September 2013 mit dem
Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
Seitens der Beschwerdeführenden gingen beim Gericht keine weiteren
Eingaben ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2013
und 12. September 2013 wurden von der Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden bei der Post nicht abgeholt. Da sie jedoch an die zu-
letzt bekannte Adresse der Rechtsvertreterin verschickt worden waren,
gelten sie als ordnungsgemäss zugestellt (vgl. Art. 12 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4243/2013
Seite 6
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sei-
en nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
komme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Bei den geltend
gemachten Vorbringen handle es sich um befürchtete Übergriffe durch
Dritte. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit gehabt, in Af-
ghanistan zur Polizei zu gehen und über den Unfall zu berichten. Der Be-
schwerdeführer habe sich jedoch nicht an die Behörden gewandt und
auch sonst nichts unternommen, um gegen den Vater des Verstorbenen
vorzugehen oder seine Unschuld zu beteuern. Da die afghanischen Be-
hörden keine Kenntnis von den Vorfällen hätten, könne dem Staat nicht
vorgeworfen werden, er habe seine Schutzpflicht nicht wahrgenommen.
Da dem internationalen Schutz subsidiärer Charakter zukomme, seien die
geltend gemachten Befürchtungen nicht als asylrelevant zu werten. Zu-
dem sei festzuhalten, dass der Vater des Verstorbenen die Familie des
Beschwerdeführers nur einmal aufgesucht und seit deren Ausreise nicht
mehr nach ihm gefragt habe. Die Anforderungen an die Intensität der Ver-
folgung seien nicht erfüllt.
Die geltend gemachte Verfolgung sei lokal oder regional beschränkt. Da
sich die Beschwerdeführenden den Verfolgungsmassnahmen durch einen
Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könnten, sei-
en sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Begründung,
sie hätten andernorts in Afghanistan keine Verwandten, reiche nicht aus,
um den Schutz eines Drittstaates zu beanspruchen. Demzufolge würden
die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so
dass die Asylgesuche abzulehnen seien.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Familie
des verstorbenen Arbeitskollegen sei vermögend und einflussreich und
habe Kontakte zu den polizeilichen Behörden. Der Beschwerdeführer ha-
be sich nicht bei der Polizei gemeldet, weil er damit hätte rechnen müs-
sen, inhaftiert zu werden, und kein faires Urteil hätte erwarten können.
Weil Korruption weit verbreitet sei, hätten sie nicht auf den Schutz Afgha-
nistans zählen können. Nach der Flucht und bis zum Zeitpunkt der Anhö-
rungen hätten sie keinen Kontakt zum Heimatland gehabt und erst später
von der Flucht der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in den
Iran erfahren. Der Bruder des Beschwerdeführers sei spitalreif geschla-
gen worden, und der Vater des Verstorbenen habe seinen Eltern und dem
Bruder mehrmals gedroht, sie alle umzubringen. Es sei ihnen kaum mög-
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lich, in einem anderen Landesteil eine neue Existenz aufzubauen. Ohne
direkten Bezug zum neuen Zufluchtsort und ohne Familienverbindung
oder Bekanntenkreis sei ein Neustart in einem anderen Landesteil enorm
schwer. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Tochter zwangsverheiratet
werden könnte, was die Familie verhindern wolle.
6.
6.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass das Bundesamt zu Recht davon
ausging, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderun-
gen an Art. 3 AsylG nicht genügen.
6.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, in Afghanistan vom Vater eines
verstorbenen Arbeitskollegen für dessen Tod verantwortlich gemacht und
verfolgt worden zu sein. Konkret machte er geltend, dieser habe ihm am
Tag des Unfalles im Krankenhaus angedroht, wenn sein Sohn sterbe,
werde er ihn nicht am Leben lassen; am nächsten Abend habe er das
Haus seiner Familie aufgesucht.
Der Beschwerdeführer macht damit Übergriffe respektive eine Bedrohung
durch Dritte geltend. Solche Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen,
künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind indessen nur dann asylrelevant,
wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der
Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn
der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern,
beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung,
Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn An-
tragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. Damit Verfolgungsmass-
nahmen als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet
werden und zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können,
ist eine gewisse Intensität der Eingriffe vorausgesetzt. Bei geringen Ein-
griffen in die geschützten Rechtsgüter ist die physische oder psychische
Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den
gesamten Umständen zu setzen (vgl. zum Zusammenhang zwischen In-
tensität der Verfolgung und Flüchtlingsanerkennung WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14 f.).
6.3 Erstmals wird im Rechtsmittelverfahren vorgebracht, die Eltern und
der Bruder des Beschwerdeführers seien, als die Beschwerdeführenden
bereits in der Schweiz gewesen seien, mehrfach bedroht und angegriffen
worden, so dass sie in den Iran hätten flüchten müssen. Im gesamten
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vorangehenden Verfahren haben die Beschwerdeführenden keine ent-
sprechenden Aussagen gemacht und angegeben, abgesehen vom Be-
such direkt nach dem Unfall sei der Vater des Verstorbenen nicht mehr zu
ihnen nach Hause gekommen (vgl. Akten BFM A8/11 S. 8). Erst nachdem
im negativen Asylentscheid festgestellt wurde, dass die Familie nur ein-
mal vom Vater des Verstorbenen aufgesucht worden sei, berufen sie sich
auf eine angebliche Verfolgung der Eltern und des Bruders des Be-
schwerdeführers. Sie bringen zwar in der Beschwerde vor, von der Ver-
folgung und der Flucht in den Iran erst nach den Anhörungen erfahren zu
haben, nennen jedoch weder den konkreten Zeitraum, in welchem sie
wieder Kontakt zum Heimatland hatten, noch geben sie an, wann die an-
geblichen Ereignisse stattfanden. Die nachträglich eingereichten Unterla-
gen haben hinsichtlich einer Verfolgung und Flucht keinen Beweiswert.
Dagegen ist dem eingereichten Mietvertrag eine Vertragsdauer von ei-
nem Jahr ab (…), verlängert für drei Jahre, zu entnehmen, was darauf
schliessen lässt, dass der vorgebrachte Wegzug aus Afghanistan über
drei Jahre zurückliegt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführenden diese zentrale Entwicklung ihrer Verfolgungssitua-
tion nicht im ordentlichen Verfahren vorbrachten. Diese Vorbringen sind
deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren und können nicht geglaubt
werden.
6.4 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge weder die Poli-
zei informiert noch (…) um Hilfe gebeten; er hat auch nichts unternom-
men, um seine Unschuld zu beweisen (vgl. A8/11 S. 7). Ausserdem wurde
er gemäss den Akten nicht bei der Polizei angezeigt, und bei der Ausei-
nandersetzung im Spital sei der Vater des Verunfallten von "Anderen" zu-
rückgehalten worden, als er ihn habe angreifen wollen, was darauf hin-
deutet, dass kein konkreter Verdacht gegen ihn bestand, sondern es sich
bei der Drohung eher um eine emotionale (Über-)Reaktion in einem Mo-
ment der Verzweiflung handelte. Die geltend gemachte Drohung und die
Suche nach dem Beschwerdeführer am nächsten Tag stellen keine er-
hebliche physische oder psychische Beeinträchtigung dar, sie sind hin-
sichtlich ihrer Häufigkeit und Dauer als untergeordnete Eingriffe zu be-
zeichnen. Ungeachtet der Frage, ob der Staat in seinem Falle schutzfähig
und schutzwillig gewesen wäre, ist deshalb festzustellen, dass die gel-
tend gemachten Übergriffe den Anforderungen an die Intensität der Ver-
folgung nicht genügen.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Ver-
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Seite 9
folgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neinte und die Asylgesuche ablehnte.
Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrigt sich die
Prüfung einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E., 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom
27. Juni 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläu-
fig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Weg-
weisung erübrigen sich demnach.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600. – aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornher-
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ein als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht mit Zwischenverfü-
gung vom 29. August 2013 wiederwägungsweise auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeit-
punkt verschoben hat, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Dienststelle für Bevölkerung und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub