B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4243/2014
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend:
Botschaft) vom 27. Februar 2012 (Posteingang Botschaft) ersuchte die
Beschwerdeführerin sinngemäss um Gewährung der Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewäh-
rung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritrei-
sche Staatsangehörige. Ihr Ehemann habe bis im Jahr 1994 Militärdienst
geleistet und sei im Jahr 1998 wieder in den Nationaldienst eingezogen
worden. Im Mai 2006 habe sie das Salär ihres Ehemannes nicht mehr er-
halten. Von Freunden habe sie erfahren, dass ihr Ehemann verhaftet
worden sei, weil er aus dem Militärdienst habe entlassen werden wollen.
Die Behörden hätten ihr nicht erlaubt, ihn im Gefängnis zu besuchen, und
hätten ihr keine weitere Auskunft über ihren Ehemann gegeben. Im Jahr
2008 sei ihrem Ehemann die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, wor-
aufhin Soldaten ihn bei ihr zu Hause gesucht hätten und ihr mit Haft und
Folter gedroht hätten, falls ihr Ehemann nicht zurückkomme. Sie wäre nur
gegen Bezahlung einer Busse aus der Haft gekommen. Vor diesem Hin-
tergrund sei sie zusammen mit ihren Kindern in den Sudan geflüchtet.
Dort habe sie ihren Ehemann wiedergetroffen. Da das Flüchtlingscamp
nahe der eritreischen Grenze liege und die eritreischen Streitkräfte unweit
davon stationiert seien, sie dort belästigt und bedroht worden sei, habe
sie sich mit ihrem Ehemann in B._______ niedergelassen. Am 10. De-
zember 2010 abends sei ihr Ehemann dort von drei unbekannten Perso-
nen mitgenommen worden. Seither sei er nachrichtenlos verschwunden.
Ohne Schutz ihres Ehemannes sei sie sexueller Belästigungen und
Übergriffe ausgesetzt gewesen, weswegen sie sich nach Khartum bege-
ben habe. Dort habe sie versucht, ihren Lebensunterhalt mit (…) zu fi-
nanzieren. Doch auch dort sei sie bewaffneten Übergriffen ausgesetzt
gewesen und sei bedroht worden. Aufgrund dieser Ereignisse, der feh-
lenden Sicherheit und der schlechten Grundversorgung sei sie schutzlos
und könne ihren Lebensunterhalt nicht weiter bestreiten.
B.
Mit Schreiben vom 5. November 2013 teilte das BFM der Beschwerdefüh-
rerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Per-
sonalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Botschaft
durchgeführt werden. Da ihr Asylgesuch aus dem Ausland noch einige
Fragen offenlasse, unterbreitete das BFM der Beschwerdeführerin gleich-
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zeitig eine Reihe von Fragen zur Vervollständigung und Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes.
C.
Am 24. April 2014 (Eingangsstempel Botschaft) beantwortete die Be-
schwerdeführerin fristgerecht die von der Vorinstanz gestellten Fragen.
Dabei wiederholte sie im Wesentlichen das bereits in ihrem Asylgesuch
Ausgeführte. Darüber hinaus machte sie geltend, nachdem ihr Ehemann
entführt worden sei, habe sie sich nach Khartum begeben. Im Rahmen
einer Razzia sei sie von der Polizei ins UNHCR-Flüchtlingslager in
C._______ gebracht worden, wo sie vom April 2012 bis im Dezember
2013 gelebt habe. Wegen der schlechten Grundversorgung und der feh-
lenden Sicherheit vor Entführungen im Camp habe sie das Flüchtlingsla-
ger erneut verlassen und lebe nun mit ihren Kindern zusammen in einem
kleinen Haus in Khartum. Dort arbeite sie als (…). Als Flüchtling unterlie-
ge sie Arbeitseinschränkungen, werde oft ausgenutzt und müsse zum
Decken des Lebensbedarfs ihrer Familie riskante und schlecht bezahlte
Arbeit verrichten. Zudem werde sie von den Behörden und von Sudane-
sen belästigt und fürchte sich vor einer Deportation. Das Leben sei sehr
schwierig.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die
UNHCR-Flüchtlingsausweise von ihr und ihren Kindern in Kopie zu den
Akten.
D.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 – eröffnet am 12. Juni 2014 – lehnte das
BFM das Asylgesuch aus dem Ausland ab und bewilligte die Einreise in
die Schweiz nicht.
E.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Juli 2014 an die Botschaft (Ein-
gangsstempel Botschaft) und von dieser an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte sie sinngemäss, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr sei Asyl zu gewähren.
Ihrer Eingabe legte sie ein Rezept zum Bezug des Medikaments (…) bei,
welches ihre Tochter zur Behandlung ihrer (…) einnehmen müsse.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten
auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine
Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41
Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
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4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend
gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund der Flucht ihres Ehemannes sowie ihrer eige-
nen Flucht bei einer Rückkehr nach Eritrea ernstzunehmende Schwierig-
keiten mit den eritreischen Behörden haben könnte. Es sei daher zu prü-
fen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2
AsylG entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie könne
sich nicht frei bewegen und als Flüchtling nur riskante und schlecht be-
zahlte Arbeit verrichten, wobei sie nicht genug verdiene, um den Lebens-
bedarf der Familie zu decken. Auch werde sie von den Behörden und Su-
danesen belästigt und fürchte sich vor einer Deportation.
Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlin-
ge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei
nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden
keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzu-
mutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert
und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort auf-
zuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführerin
verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihr
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daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situ-
ation tatsächlich kritisch sein.
Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, nach Eritrea zurückgeschafft zu
werden, sei gering. Gesicherten Erkenntnissen gemäss sei das Risiko ei-
ner Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Unabhängig vom
Grund des Verlassens Eritreas, registriere das UNHCR vor Ort sämtliche
Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden. Vorliegend
gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Rückführung
nach Eritrea. Gemäss den Akten verfüge die Beschwerdeführerin nicht
über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Ver-
schleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Zudem habe sie
nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar be-
droht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Erit-
rea zurückgeschafft zu werden. Da die Beschwerdeführerin ferner den
Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben
könne, habe sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des
UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das
UNHCR den Sudan an seine internationale Verpflichtungen erinnert habe.
Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Die
Beschwerdeführerin lebe indes seit fünf Jahren in Khartum und gehe täg-
lich einer Arbeit nach. Damit seien die Hürden für eine zumutbare Exis-
tenz in Khartum in ihrem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn sie oft be-
lästigt werden oder wenig Rechte haben sollte. Es solle nicht in Abrede
gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen
Situation befinde. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humani-
täre Überlegungen würden indes keinen Grund für die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz darstellen. Eine Einreisebewilligung könne nur er-
teilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer aku-
ten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden
müsse, was vorliegend nicht zutreffe. Überdies lebe im Sudan eine gros-
se eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe
und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich habe die Beschwerde-
führerin keine Beziehungsnähe zur Schweiz und auch sonst seien keine
allfälligen Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Bei dieser Sachla-
ge benötige sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Es sei ihr zu-
zumuten, im Sudan zu verbleiben.
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5.2 Das Gericht anerkannt wie die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführe-
rin einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte und andererseits
die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt
die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe mit dem sinngemäs-
sen Wiederholen der Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen
zur Situation und der Diskriminierungen der Flüchtlinge im Sudan nicht
dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumut-
bar und möglich ist. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass sie seit
nunmehr sechs Jahren im Sudan lebt, und, abgesehen von einer schwie-
rigen Lebenssituation, keine konkreten Benachteiligungen seitens der su-
danesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes anführt. Sodann lebt
die Beschwerdeführerin ausserhalb des ihr zugewiesenen Flüchtlingsla-
gers in Khartum und hat offenbar ein Auskommen gefunden, um sich und
ihre Kinder über die Runden zu bringen. Auch wenn sich seinerzeit das
Leben im Flüchtlingslager als nicht einfach herausgestellt hat, so kann
sich die Beschwerdeführerin als vom UNHCR registrierter Flüchtling wie-
der an die Organisation wenden und deren Schutz für sich und ihre Fami-
lie in Anspruch nehmen. Neben der notwendigen Grundversorgung wird
dort namentlich auch ihre Tochter die notwendige medizinische Betreuung
erhalten. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin keinen Bezug zur
Schweiz geltend.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein
weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach der Be-
schwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zer Botschaft in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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