B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4243/2016
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Türkei,
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Nichteintreten auf
ein Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom
30. Juni 2016 / N (…).
E-4243/2016
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Sachverhalt:
A.
Seit ihrer Ankunft in der Schweiz im November 2010 reichte die Mutter der
Beschwerdeführenden für sich und ihre Kinder drei Mal ein Asylgesuch ein.
Alle drei Asylgesuche wurden von der Vorinstanz negativ beurteilt und die
jeweils dagegen erhobenen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
abgewiesen (vgl. Urteile des BVGer E-2715/2011 vom 15. Septem-
ber 2011, E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 und E-4737/2014 vom 1. Ap-
ril 2015).
B.
Am 2. Mai 2015 reichten die drei Beschwerdeführenden eigene Asylgesu-
che ein. In der Folge wurden sie von der Vorinstanz am 4. September 2015
in Anwendung von Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Mit Verfügung vom
13. November 2015 wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Die betreffend den Vollzugspunkt dieser Verfügung erhobene
Beschwerde vom 8. respektive 22. Dezember 2015 wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-8011/2015 vom 14. Juni 2016 abgewiesen.
C.
Nur sechs Tage nach Ergehen dieses Urteils, das heisst am 20. Juni 2016,
wandten sich die Beschwerdeführenden erneut an die Vorinstanz und be-
antragten, der Asylentscheid vom 13. November 2015 betreffend ihre Asyl-
gesuche vom 2. Mai 2016 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begrün-
dung führten sie im Wesentlichen aus, dass seit der bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._______ eingereichten Gefähr-
dungsmeldung vom 2. März 2016 ein Kindesschutzverfahren in ihrer Sa-
che hängig sei, wobei am 24. Juni 2016 mit einer Beschlussfassung zu
rechnen sei. [Ein konsultatives Fachorgan für Kindesschutzfragen des De-
partements des Inneren des betreffenden Kantons] habe an [seiner] Sit-
zung vom 10. März 2016 bereits eine Gefährdung bejaht und empfehle in
jedem Fall die Beiordnung eines Beistandes. Mit dem ausstehenden Be-
schluss der KESB – den das Bundesverwaltungsgericht nicht abgewartet
habe, obwohl es über das laufende Verfahren orientiert gewesen sei – sei
ein neues, erhebliches Beweismittel gegeben. Dieses begründe einen An-
spruch auf ein Wiedererwägungsverfahren, auch wenn der Beschluss noch
nicht eröffnet, sondern erst das Beschlussfassungsdatum bekannt sei. So
liege die Sachkompetenz bezüglich der kindesschutzrechtlichen Fragen –
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insbesondere auch die Frage, ob die Kinder in der Türkei eine Kindes-
schutzmassnahme gewärtigen könnten – bei der KESB. Das neue Beweis-
mittel sei im Lichte der nicht als unglaubhaft deklarierten Äusserungen der
Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen vom 4. Septem-
ber 2015 betreffend ihre Angst vor (häuslicher) Gewalt in der Türkei zu wür-
digen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-8011/2015 vom 14. Juni 2016 zu den wesentlichen Weg-
weisungshindernissen schweige, was insofern korrekt sei, als die Klärung
vieler der damit zusammenhängenden Fragen (Notwendigkeit und Über-
tragbarkeit von Kindesschutzmassnahmen auf die türkischen Behörden,
Anpassungsfähigkeit der psychisch geschwächten Kinder an die Werte
und Verhältnisse in der Türkei) bei der KESB als Fachorgan liege.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
eine E-Mail ihres Rechtsvertreters, Klausfranz Rüst-Hehli, an einen Mitar-
beiter des Bundesamtes für Justiz ein, in dem Ersterer erklärt, dass sich
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8011/2015 vom 14. Juni 2016
weder mit Art. 12 noch mit Art. 2 des Übereinkommens vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) auseinandersetze,
obwohl dies angezeigt gewesen wäre.
D.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 orientierte lic. iur. Valerio Priuli die Vor-
instanz im Wesentlichen darüber, dass die Mutter der Beschwerdeführen-
den und ihr Lebenspartner ihn mit der Wahrung der Interessen ihrer Familie
betraut hätten. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 teilte die Vorinstanz lic. iur.
Priuli mit, dass zwischen der Mutter der Beschwerdeführenden respektive
den Beschwerdeführenden selbst bereits ein Vertretungsverhältnis mit Ste-
phanie Motz beziehungsweise mit Klausfranz Rüst-Hehli bestehe und am
20. Juni 2016 von Klausfranz Rüst-Hehli ein Wiedererwägungsgesuch be-
treffend die Beschwerdeführenden eingereicht worden sei. Vor diesem Hin-
tergrund würden Stephanie Motz, Klausfranz Rüst-Hehli und lic. iur. Valerio
Priuli aufgefordert, eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen, an-
sonsten Mitteilungen und Entscheide inskünftig an die zuerst bevollmäch-
tigten Rechtsvertretungen zugestellt würden.
E.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 (mangels Rückschein in den Akten unklar,
wann eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführenden vom 20. Juni 2016 nicht ein, erklärte die Verfügung
vom 13. November 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest,
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dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschie-
bende Wirkung zukomme. Ferner erhob die Vorinstanz eine Gebühr von
Fr. 600..
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei ihr weder der von
den Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsgesuch in Aussicht ge-
stellte Beschluss der KESB D._______ vom 24. Juni 2016 noch irgend eine
andere ergänzende Eingabe eingegangen sei. Der Umstand, dass auf-
grund einer Gefährdungsmeldung bei der KESB bereits seit März 2016 ein
Verfahren im Gange sei, bis heute aber offenbar noch keine diesbezügli-
chen Entscheide oder Anordnungen der KESB erfolgt seien, lasse im Üb-
rigen nicht auf einen akuten Handlungsbedarf bei der KESB schliessen.
Demnach enthalte das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Juni 2016 keine
neuen Tatsachen, weshalb darauf von vorneherein nicht eingetreten wer-
den könne. Vor diesem Hintergrund könne vollumfänglich auf die einschlä-
gigen Erwägungen in den früheren Entscheiden betreffend die Beschwer-
deführenden respektive deren Familie verwiesen werden, darunter na-
mentlich den Asylentscheid vom 13. November 2015 und das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-8011/2015 vom 14. Juni 2016, in denen die
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht worden
sei.
F.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 (vorgängig per Fax) erhoben die Beschwer-
deführenden gegen diese Verfügung vom 30. Juni 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragten, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiederer-
wägungsgesuch einzutreten, die Wegweisung sei zu sistieren und den Be-
schwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, ihnen sei in den drei von
ihrer Mutter erwirkten Verfahren keine Prozessbeistandschaft gemäss
Art. 306 Abs. 2 ZGB gewährt worden, obschon das Prozessverhalten ihrer
Mutter ihre Parteiauskünfte unglaubhaft gemacht habe. Damit habe die
Mutter ihre Erfolgsaussichten, Wegweisungshindernisse geltend zu ma-
chen, vertan und dadurch ihr Kindeswohl gefährdet. Abgesehen davon sei
bei der örtlich zuständigen KESB D._______ eine Gefährdungsmeldung
eingereicht und seien Kindesschutzmassnahmen beantragt worden. Da-
von sei dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-8011/2015 unmit-
telbar Kenntnis gegeben worden. Trotzdem habe das Gericht die von der
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KESB seither gesammelten und die teilweise beim Bundesverwaltungsge-
richt eingereichten Beweismittel unberücksichtigt gelassen, weshalb eine
Revision gegen das Urteil E-8011/2015 auch vorbehalten bleibe. Mitte Juni
2016 habe die KESB die Beschlussfassung per 24. Juni 2016 in Aussicht
gestellt. Nun habe sie mit Schreiben vom 29. Juni 2016 weitere Beweismit-
telerhebungen angekündigt. Bereits am 18. November 2011 habe die Vor-
mundschaftsbehörde E._______ wegen beschränkter Erziehungs- und Be-
treuungsfähigkeit der Mutter eine Beistandschaft angeordnet und die Be-
schwerdeführenden fremdplatziert. Mit Beschluss vom 4. März 2013 habe
die KESB F._______ der Kindsmutter die Obhut entzogen und eine Bei-
standschaft angeordnet. Nur weil es der Gesetzgeber versäumt habe, eine
gesetzliche Regelung über die Koordination von ausländer- und asylrecht-
lichen Wegweisungsverfahren einerseits und KESB-Verfahren anderer-
seits zu erlassen, sei die Wegweisungsbehörde respektive die KESB nicht
von ihrer Pflicht zur Koordination entbunden, damit Personen ausländi-
scher Staatsangehörigkeit nicht diskriminiert würden. Damit gewährleistet
sei, dass allfällige Kindesschutzmassnahmen übertragen werden könnten,
seien die von der KESB nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
gesammelten Beweismittel als Gründe für ein qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch anzusehen. Sie könnten – nicht zuletzt vor dem Hintergrund
des Kindeswohlvorrangs – keinesfalls in einer unzulässigen, antizipierten
Beweiswürdigung als unerheblich qualifiziert werden.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen legten die Beschwerdeführenden ei-
nen Artikel aus der Zeitschrift Plädoyer mit dem Titel „Uno-Kinderrechts-
kovention – Schutz vor Diskriminierung“ sowie eine Kopie der Präsidialver-
fügung der KESB E._______ vom 18. November 2011 (Kopie unvollstän-
dig) und des Beschlusses der KESB F._______ vom 4. März 2013 ins
Recht.
G.
Mit Telefax vom 11. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide ge-
mäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese
ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf,
auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein
Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet (vgl. BVGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.).
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Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einerseits dann einzutreten,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid, beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz, in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand
neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Im Asylgesetz sind die ent-
sprechenden Tatbestände in den Art. 111b und 111c AsylG kodifiziert (vgl.
zum Ganzen BVGE 2014/39).
Andererseits können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung be-
ziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deswegen niemals
einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Be-
schwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen
als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel
ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss
Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17 E. 2a, 1998 Nr. 8).
4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-
nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hät-
ten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK
2000 Nr. 24 E. 5b).
5.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vo-
rinstanz mangels neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zu Recht
nicht auf das lediglich sechs Tage nach Ergehen des Urteils E-8011/2015
eingereichte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom
20. Juni 2016 eingetreten ist.
So belegt ein hängiges Verfahren vor der KESB mit offenem Verfahrens-
ausgang tatsächlich noch keine veränderte Sachlage, die eine Anpassung
eines rechtskräftigen Entscheides rechtfertigen würde. Daran ändert auch
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nichts, dass die KESB E._______ im November 2011 und die KESB
F._______ im März 2013 kindesschutzrechtliche Massnahmen zugunsten
der Beschwerdeführenden angeordnet hatten. Vielmehr weist der Um-
stand, dass die Beschwerdeführenden spätestens seit Mai 2015 wieder mit
ihrer Mutter zusammenleben (für die – entgegen anderer Informationen in
den Akten – davon auszugehen ist, dass ihr das uneingeschränkte Sorge-
recht über ihre Kinder zusteht [vgl. D10/3]) darauf hin, dass seither – das
heisst bis am 2. März 2016 – kein Anlass für die Anordnung beziehungs-
weise die Beantragung von Kindesschutzmassnahmen für die rechtlich be-
ratenen Beschwerdeführenden mehr bestand. Auch die KESB D._______
scheint – wie von der Vorinstanz zutreffend angeführt – keinen akuten
Handlungsbedarf im Fall der Beschwerdeführenden zu sehen, hat sie doch
im seit März 2016 hängigen Verfahren bis heute keinen Beschluss (auch
keinen vorsorglichen) erlassen. Dass für die Beschwerdeführenden in den
von der Mutter erwirkten Asylverfahren – das letzte Asylgesuch wurde mit
Urteil E-4737/2014 vom 1. April 2015 rechtskräftig abgewiesen – keine Pro-
zessbeistandschaft angeordnet wurde, kann heute nicht mehr gerügt wer-
den. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die
Familie der Beschwerdeführenden bereits seit dem 13. Oktober 2011
rechtlich vertreten ist (Vollmacht an Stephanie Motz, Barrister, Advokatur
Kanonengasse, Zürich; vgl. Akten E-6467/2013) und auch die bereits im
November 2011 involvierte KESB es nicht für nötig befunden hat, den Be-
schwerdeführenden eine Prozessbeistandschaft beizuordnen.
Bezüglich der Rüge, das Gericht schweige im Entscheid E-8011/2015 vom
14. Juni 2016 auch zu den übrigen, wesentlichen Wegweisungshindernis-
sen und habe – im Wiedererwägungsgesuch respektive der gegen den
Entscheid der Vorinstanz erhobenen Beschwerde unbezeichnet geblie-
bene – Beweismittel unberücksichtigt gelassen, handelt es sich um eine
Kritik an jenem Urteil, zur Äusserung welcher das Wiedererwägungsver-
fahren in jedem Fall das falsche Rechtsmittel ist (vgl. E. 4.1).
6.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsge-
such der Beschwerdeführenden eingetreten. Die Beschwerde ist mithin ab-
zuweisen.
7.
Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu
bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
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nicht erfüllt sind, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist.
Die Kosten des Verfahrens sind demnach den Beschwerdeführenden auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
8.
Der mit Telefax vom 11. Juli 2016 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird
bei diesem Ausgang des Verfahrens aufgehoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Der mit Telefax vom 11. Juli 2016 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird
aufgehoben.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: