Abtei lung V
E-4244/2008/
luc/fea/gsi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...),
Nigeria,
c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge im April 2008, und gelangte zuerst mit einem Personenwagen
nach Cotonou in Benin, wo er seine Flucht via Schiff und Zug durch
ihm unbekannte Länder fortsetzte. Am 17. Mai 2008 reiste er schliess-
lich unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein und
stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Val-
lorbe ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Juni 2008 im
EVZ Kreuzlingen summarisch und am 18. Juni 2008 durch das BFM
eingehend zu seinen Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Vater habe zirka im Dezember
2007 eine junge Zweitfrau mit dem Namen B_______ geheiratet. Zirka
im Februar und April 2008 hätten er und B_______ zwei Mal
Geschlechtsverkehr miteinander gehabt. Beim zweiten Sexualverkehr
habe sie sein Vater dabei überrascht. Da zusätzlich noch
herausgekommen sei, dass B_______ vom Beschwerdeführer
schwanger geworden sei, habe der Vater des Beschwerdeführers den
Ältestenrat im Dorf versammelt, welcher beschlossen habe, dass der
Beschwerdeführer für diese Tat den Tod verdiene. Der
Beschwerdeführer habe sich zuerst einige Tage bei einem Freund
versteckt, um so dem Zugriff seiner Verfolger zu entgehen, und sei
danach aus seinem Dorf geflohen und habe sein Land über die
geschilderte Reiseroute verlassen.
B.
Da der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass er 17 Jahre alt sei,
das BFM jedoch Zweifel an dieser Alterangabe hegte, wurde am 29.
Mai 2008 im Kantonsspital Frauenfeld eine Knochenaltersbestimmung
nach der Methode Greulich und Pyle beim Beschwerdeführer durch-
geführt. Der Befund dieser Analyse war, dass der Beschwerdeführer
ein Skelettalter von 18 Jahren habe (vgl. A 8 und A 9).
C.
Am 9. Juni 2008 wurde eine Nachbefragung gemacht, wo dem Be-
schwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zum Befund der
gemachten Knochenanalyse gewährt wurde. Hierbei führte der Be-
schwerdeführer aus, dass auf seinem Geburtsschein das Jahr 1991
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aufgeführt sei und ihm auch seine Mutter gesagt habe, dass er im Jahr
1991 zur Welt gekommen sei.
Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seinem Alter wurde der Be-
schwerdeführer in der Folge vom BFM als volljährig angesehen.
D.
Am 11. Juni 2008 wurde das Skelettalter des Beschwerdeführers in ei-
nem Zusatzbefund des Kantonsspitals Frauenfeld bei vollständig ge-
schlossenen Epiphysenfugen nachträglich auf 19 Jahre korrigiert (vgl.
A 17, S. 2).
E.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2008, gleichentags eröffnet, trat das BFM
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dessen
Vollzug an. Auf Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen
Entscheids wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen einge-
gangen.
F.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2008 und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz. Gleichzeitig sei das BFM anzu-
weisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Die Akten gingen am 25. Juni 2008 (als Faxkopie) beziehungsweise
am 30. Juni 2008 (Originale von Fotografien) beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG;
Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung,
laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichtein-
tretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf
seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer
materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des
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Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüg-
lichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzunehmenden Über-
prüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegwei-
sungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
1.5 Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offen-
sichtlich unbegründete Beschwerde handelt, wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und
der Beschwerdeentscheid ist lediglich summarisch zu begründen (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend zudem auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Die Feststellung des BFM, dass der Beschwerdeführer trotz anders-
lautender Aussagen seinerseits als volljährig angesehen wurde, ist zu
stützen. Aufgrund des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers und
seiner vagen Aussagen zu seinem Alter hat das BFM zu Recht eine
Knochenalteranalyse vorgenommen, welche zumindest ein Indiz
gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Alters bildet. Dem
Beschwerdeführer gelang es in der Folge nicht, in einer glaubhaften
Art und Weise darzulegen, dass er tatsächlich erst 17 Jahre alt sei. Die
entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, denen
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts entgegengesetzt
hat, sind zu bestätigen. Alleine mit der Aussage, seine Mutter hätte es
ihm so erzählt und es sei so auf seiner Geburtsurkunde gestanden,
welche er jedoch nicht als Beweismittel einreichen konnte, lassen sich
die vorherrschenden Zweifel an seiner angeblichen Minderjährigkeit
nicht beseitigen, zumal auch alle weiteren Aussagen des Beschwerde-
führers zum Fehlen von ID-Papieren, zum angeblichen Reiseweg
Seite 5
sowie zu den angeblichen Fluchtgründen, wie nachfolgend ausgeführt
wird, als unglaubhaft bezeichnet werden müssen. Auch in der Be-
schwerdeeingabe wird diesbezüglich nichts Weiteres vorgebracht. Das
BFM ist daher zu Recht im weiteren Verfahren davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer volljährig ist (vgl. zur Beweislastverteilung,
was die Glaubhaftmachung einer geltend gemachten angeblichen Min-
derjährigkeit betrifft, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 mit weiteren Hin-
weisen).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung,
wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
3.1.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Aus-
weise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl
eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der
Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen
nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs-
und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer hat weder einen Reisepass, eine Identi-
tätskarte noch irgendwelche anderen Dokumente, welche zumindest
der Feststellung seiner Identität dienen könnten, den zuständigen Be-
hörden abgegeben.
Seite 6
3.2.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass die
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbare
Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zurückzuführen gewesen
wäre. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers bezüglich der Un-
möglichkeit, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, sowie der von
ihm geschilderte Reiseweg, welchen er angeblich ohne jegliche Pa-
piere bestritt, sind mit diversen Ungereimtheiten behaftet und wirken
äusserst realitätsfremd. Die gesamten Angaben zum angeblichen Rei-
seweg des Beschwerdeführers sind sehr oberflächlich. Er konnte sich
seit seiner Ausreise aus Cotonou in Benin an kein einziges Land und
keine einzige Ortschaft mehr erinnern, welche er auf seinem Weg in
die Schweiz passiert hatte (vgl. A 1, S. 9). Zudem wirken die Aus-
sagen des Beschwerdeführers, ein weisser Mann sei während der
ganzen Reise bei ihm gewesen und habe alles organisiert (vgl. A 12,
S. 4), er sei bei seiner per Schiff erfolgten Ankunft in Europa dank
einer erhaltenen Uniform keinerlei Grenzkontrollen unterzogen worden
(vgl. A 12, S. 4), und er habe bei seiner anschliessenden Zugreise der
Passkontrolle ausweichen können, indem er sich im Toilettenabteil ver-
steckt habe (A 1, S. 9), bezüglich dem Standard europäischer Grenz-
kontrollen als realitätsfremd. Aufgrund dieser unsubstanziierten und
unglaubhaften Schilderungen ist die Vermutung der Vorinstanz,
wonach der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine wahre
Identität und seinen tatsächlichen Ausreiseweg zu täuschen versuche,
insgesamt zu teilen.
3.2.3 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft oder des Bestehens von Wegweisungs-
vollzugshindernissen hat die Vorinstanz zudem zahlreiche weitere Un-
stimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt.
So machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben, wann er
mit seiner Stiefmutter Geschlechtsverkehr gehabt habe und reduzierte
schlussendlich seine Aussage darauf, dass “diese Sachen“ während
vier Monaten passiert seien (vgl. A 19, S. 4). Weiter lassen sich die
Aussagen des Beschwerdeführers nicht in eine chronologisch schlüs-
sige Zeitabfolge eingliedern. So sagte der Beschwerdeführer aus, dass
er, direkt nachdem ihn sein Vater beim erneuten Geschlechtsverkehr
mit seiner Stiefmutter entdeckt habe, zu einem Freund geflohen sei
und sich dort versteckt habe. Gleichzeitig will er jedoch auf dem Weg
zu seinem Freund bereits von einem der Dorfältesten gewarnt worden
sein, dass ihm der Tod drohe (vgl. A 19, S. 5/6). Zudem sagte der Be-
Seite 7
schwerdeführer bei der Erstbefragung aus, dass die besagte Ver-
sammlung erst stattgefunden habe, als seine Stiefmutter ihm und sei-
nem Vater mitgeteilt habe, dass sie schwanger sei, während er bei der
Anhörung angab, dass die Versammlung stattfand, als sie von seinem
Vater erwischt wurden (vgl. A 1, S. 7; A 19, S. 6). Aufgrund dieser Un-
stimmigkeiten und Widersprüche ist die Einschätzung der Vorinstanz
zu teilen, dass es sich hierbei um ein Konstrukt handelt.
3.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet,
zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Die Beschwerde enthält
keine neuen Vorbringen und stützt sich einzig auf die bereits im vorin-
stanzlichen Verfahren gemachten Aussagen.
3.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer sum-
marischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzustel-
len war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt.
Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch
dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers – wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Weg-
weisungsvollzuges ergeben wird – offensichtlich keine Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine
zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einge-
treten.
4.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG
zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21)
Seite 8
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art.
1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge
Anwendung findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 FK
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Aufgrund der zahl-
reichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers be-
stehen zudem keine Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer
Rückführung nach Nigeria eine gemäss Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohen würde. Gemäss eigenen Aussagen ist der Beschwerdeführer
weder politisch noch religiös aktiv und hatte noch nie Schwierigkeiten
mit irgendwelchen Behörden oder Organisationen (vgl. A 1, S. 8).
Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden. In Nigeria herrscht weder Krieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt. Die politische und wirtschaftliche Situation in Ni-
geria lässt eine Rückführung nicht als generell unzumutbar er-
scheinen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen, ge-
sunden Mann. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen muss einerseits
Seite 9
nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht
zu seiner Familie zurückkehren könnte, andererseits hat sich gezeigt,
dass er auch auserhalb seiner Familie über ein Beziehungsnetz
verfügt, welches ihm auf seiner Flucht geholfen hat (vgl. A 1, S. 8). Da
die gänzlich unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers über
seine gesamte familiäre und berufliche Situation ebenfalls unglaubhaft
wirken (vgl. A 12, S. 2, 4/5), ist es nicht möglich, weiterführende
Aussagen zu machen. Es sind jedoch keine offensichtlichen
Wegweisungshindernisse feststellbar, womit es dem
Beschwerdeführer daher zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat
wieder zu integrieren.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe lassen somit im Falle einer Rückkehr auf
eine konkrete Gefährdung schliessen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend auch als zumutbar bezeichnet werden kann.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutre-
ten ist.
9.
Das mit Beschwerde vom 24. Juni 2008 gestellte Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung wird abgewiesen, da es sich wie vorliegend
aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt
und die Beschwerdebegehren daher als aussichtslos angesehen
werden müssen.
Seite 10
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (vorab
per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N_______, mit der Bitte um Er-
öffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht; Beilage: 3 Fotos)
- (...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
Seite 12