B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4244/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Vater des Beschwerdeführers – B._______, geboren am (…) – stellte
mit Eingabe vom (…) 2009 an die Schweizer Botschaft in Colombo für sich
und seine Familie – alle sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie
aus C._______, Ostprovinz – ein Asylgesuch aus dem Ausland. Als Be-
gründung führte er im Wesentlichen an, er habe bis im Dezember 2006 für
das Internationale Schweizerische Rote Kreuz (IKRK) in Sri Lanka gear-
beitet; ab dem Jahr 2007 habe die Karuna-Gruppe begonnen ihn zu bedro-
hen. Im August 2007 sei seine Ehefrau von Karuna-Leuten angegriffen
worden, so dass sie habe ins Spital gebracht werden müssen. Vom (…)
März 2008 bis zum (…) April 2008 sei er wegen Verdachts auf Terrorismus
im D._______-Gefängnis inhaftiert gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 5. September 2012 stellte das damals zuständige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFM) fest, dass die vorstehenden Vorbringen nicht
einreisebeachtlich seien. In Anbetracht der offensichtlich fehlenden
Schutzbedürftigkeit des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Familie
sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise nicht zu bewilligen.
II.
C.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 4. April 2016 und reiste am 9. Mai 2016 in die Schweiz ein, wo er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel noch gleichentags um
Asyl nachsuchte. Dort wurde er dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. In
Zürich wurden am 12. Mai 2016 die Personalien aufgenommen und es fand
am 23. Mai 2016 zunächst ein beratendes Vorgespräch statt. Am 1. Juli
2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine summarische Erst-
befragung nach Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. Septem-
ber 2013 (TestV, SR 142.318.1) durch. Am 15. Juli 2016 fand eine vertiefte
Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 2 lit. b TestV zu seinen
Asylgründen statt. Am 4. August 2016 wurde der Beschwerdeführer dem
erweiterten Verfahren zugewiesen und am 5. August 2016 dem Kanton (…)
zugeteilt.
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In den Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden
Sachverhalt vor:
Sein Vater sei 1984 für ein Jahr und einen Monat im E._______-Gefängnis
inhaftiert gewesen. Von 1992 bis 2006 habe sein Vater für das Internatio-
nale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) gearbeitet. Dabei habe er vielen
Angehörigen der 'Liberations Tigers of Tamil Eelam' (LTTE) geholfen. Die
älteste Schwester des Beschwerdeführers, F._______, habe sich freiwillig
als LTTE-Rekrutin gemeldet; damals habe allerdings ohnehin jede Familie
ein Kind den LTTE zur Verfügung stellen müssen. Im Jahr 2007, nach Be-
endigung der Auseinandersetzungen in C._______, sei seine Schwester
F._______ untergetaucht; diese habe später (im Jahr 2012) einen LTTE-
Mann geheiratet.
Der Vater habe wegen der LTTE-Verbindung seiner Tochter F._______ so-
wie wegen seiner persönlichen Unterstützung der LTTE Probleme mit dem
'Criminal Investigation Department' (CID) bekommen. Im Frühjahr 2008
habe er seine Familie in C._______ verlassen und sei nach G._______
gezogen. Dort sei er jedoch festgenommen und für einen Monat und zehn
Tage im D._______-Gefängnis inhaftiert gewesen. In der Folge habe sein
Vater für sich und seine Familie auf der Schweizer Botschaft in Colombo
ein Asylgesuch gestellt, welches jedoch abgewiesen worden sei. Danach
habe die Familie während längerer Zeit unbehelligt und friedlich in
G._______ leben können.
Im Jahr 2012 (oder 2013) habe die Polizei im verlassenen Haus der Familie
in C._______ Informationen zur Familie und zur Schwester des Beschwer-
deführers eingeholt. Danach habe das CID eine Hausdurchsuchung durch-
geführt und dabei einen grossen Sachschaden angerichtet. Weiter sei der
Beschwerdeführer in G._______ vor seiner Schule durch zwei Personen
angehalten und befragt worden; die Unbekannten hätten nach seiner
Schwester und nach den Umständen seines Aufenthalts in G._______ ge-
fragt; auf die Frage, wo er wohne, habe er falsche Angaben gemacht und
die Adresse eines Freundes genannt; dieser Freund habe dann später die
richtige Adresse der Familie preisgegeben. Danach seien der Beschwer-
deführer und seine Familie am Wohnort in G._______ vom CID gesucht
worden. Sie hätten danach Zuflucht bei einem Pastor gefunden. Später sei
der Beschwerdeführer aufgrund seines LTTE-Hintergrunds von der Schule
ausgeschlossen worden. Sein Vater sei zu dieser Zeit, im (…) 2013, ver-
storben. In den Jahren 2015 und 2016 seien die Lebensumstände für ihn
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und seine Familie schwierig gewesen, weshalb sie sich entschieden hät-
ten, im Februar 2016 von G._______ an ihren alten Wohnort in C._______
zurückzukehren. Am 27. März 2016 seien drei Männer – Angehörige einer
Gruppierung namens „PA“, respektive einer Gruppierung, die mit Pillayan
und Karuna Kontakte gehabt habe – in ihr Haus eingebrochen und hätten
die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers angegriffen; die Fa-
milie habe keine Anzeige gemacht, um nicht die Aufmerksamkeit der Be-
hörden auf sich zu lenken. Am 1. April 2016 sei das CID zu ihnen nach
Hause gekommen und habe sie beschuldigt, die LTTE zu unterstützen. Sie
hätten zunächst den Beschwerdeführer gleich mitnehmen wollen, danach
aber angekündigt, ihn im Rahmen eines späteren Besuchs am Abend des-
selben Tages mitzunehmen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit sei-
ner Mutter nach Colombo geflüchtet, wo er wiederum bei einem Pastor Zu-
flucht gefunden habe. Dieser habe ihm schliesslich zur Ausreise mit einem
Schlepper verholfen; er habe Sri Lanka am 4. Mai 2016 mit einem Flug ab
Colombo Richtung [Drittstaaten] verlassen. Seine Mutter sei stattdessen
nach C._______ zurückgekehrt, wo sie bei einer Freundin habe wohnen
können.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Be-
weismittel betreffend seinen Vater (Arbeitsbestätigung des IKRK, Gefäng-
nisbericht D._______, Bestätigung betreffend E._______ Camp, Polizeibe-
richt betreffend Anzeige wegen der Angriffe gegen die Ehefrau im Jahr
2007, verschiedene Bestätigungsschreiben, Kopien der Identitätskarte,
Heiratsurkunde, Todesanzeige und –urkunde; Kopien des Auslandasylge-
suchs) zu den Akten.
D.
Das SEM liess am 28. Juli 2016 die Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Schulausschluss in G._______ durch die Schweizer Vertretung in
Colombo auf deren Wahrheitsgehalt überprüfen; die Antwort datiert vom
8. August 2016.
Am 22. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zu den Untersuchungsergebnissen gewährt (A38). Der Beschwerdeführer
reichte am 2. September 2016 seine diesbezügliche Stellungnahme beim
SEM ein (A39).
Das SEM unterbreitete, gestützt auf diese Stellungnahme, der Schweizer
Vertretung am 6. September 2016 Zusatzfragen (A40); diese wurden am
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7. September 2016 beantwortet (A41). Diese Zusatzabklärungen wurden
dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Stellungnahme unterbreitet.
E.
Das SEM hielt mit Verfügung vom 23. Juni 2017 – eröffnet am 27. Juni
2017 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete sie
als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer gegen den Ent-
scheid des SEM vom 23. Juni 2017 Beschwerde erheben und beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und wegen der Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung
der Begründungspflicht, subeventualiter zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung
ans SEM zurückzuweisen. In einem Eventualbegehren zu diesen Kassati-
onsbegehren liess er darum ersuchen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in
der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm das Spruchgremium
im vorliegenden Verfahren mitzuteilen und zu bestätigen, dass dieses tat-
sächlich zufällig ausgewählt worden sei. Ferner liess er beantragen, es sei
ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren,
insbesondere in die Aktenstücke A40 und A41 sowie in das Dossier des
Botschaftsverfahrens seines Vaters, unter korrekter Nachführung des Be-
weismittelverzeichnisses durch das SEM und erneuter Zustellung an den
Beschwerdeführer, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung.
Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen legte der Rechtsvertreter
zusammen mit der Rechtsmitteleingabe – neben einem von seinem Advo-
katurbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri
Lanka vom 11. Juli 2017 (inkl. CD-Rom mit Quellen) und zwei Stellungnah-
men vom 30. Juli und vom 18. Oktober 2016 zu den Lagebildern des SEM
vom 5. Juli und vom 16. August 2016 – verschiedene aktuelle Berichte zu
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Sri Lanka, Zeitungsartikel, eine Kopie des Formulars des sri-lankischen
Generalkonsulats betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung, eine Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers sowie eine Kopie des Rechtsgutachtens
von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 und eine Kopie der Medi-
enmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 ins Recht.
G.
Mit Schreiben vom 9. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde vom 27. Juli 2017.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 hielt die Instruktionsrichterin
die frist- und formgerechte Eingabe der Beschwerde sowie deren aufschie-
bende Wirkung fest und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde dem Be-
schwerdeführer der Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt.
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und um Vervollstän-
digung des Beweismittelverzeichnisses überwies die Instruktionsrichterin
an die Vorinstanz zur Behandlung, wobei festgehalten wurde, die Akten-
stücke A40 und A41 seien zu Unrecht als interne Akten gekennzeichnet
und seien zu edieren. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten,
eine Liste jener Personen einzureichen, die er als Zeugen anrufen wolle,
sowie seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu belegen. Schliess-
lich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 750.– aufgefordert.
I.
Mit Eingabe vom 4. September 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Ge-
richt die Namen und Adressen von drei möglichen Zeugen mit.
Gleichentags verzeichnete das Gericht den Empfang des vom Beschwer-
deführer fristgerecht überwiesenen Kostenvorschusses.
J.
Das SEM händigte mit Schreiben vom 8. September 2017 die vom Akten-
einsichtsgesuch betroffenen Akten aufforderungsgemäss dem Beschwer-
deführer aus. Die Aktenstücke A40 und A41 wurden in anonymisierter und
edierbarer Form als Aktenstücke A50 und A51 ediert.
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Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 stellte das SEM sodann dem Be-
schwerdeführer aufforderungsgemäss das vervollständigte Beweismittel-
verzeichnis sowie Kopien der Beweismittel zu.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2017 wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit geboten, seine Beschwerde zu ergänzen.
L.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den
vom SEM nachträglich edierten Unterlagen Stellung und ergänzte seine
Beschwerde. Ferner reichte er weitere Beweismittel – einen nicht auf seine
Person bezogenen Zeitungsartikel des Tamil Guardian; zwei Fotos, die ihn
bei der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz zeigen; zwei Fotos,
die ihn als Angehörigen des [tamilisch-schweizerischen] Kricketvereins
„(…)“ zeigen – zu den Akten. Weiter beantragte er, das SEM sei anzuwei-
sen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes
vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei danach eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen
sei.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2017 hielt das Gericht zu den
nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016
zu Sri Lanka fest, dass der fragliche Lagebericht öffentlich zugänglich sei
und darin überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert
würden, weshalb dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör genüge getan sei. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verläss-
liche und überzeugende Quellen abstütze, beschlage nicht das rechtliche
Gehör eines Beschwerdeführers, sondern spiele im Rahmen der materiel-
len Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht eine Rolle.
Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängli-
chen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen-
zulegen, wobei dem Beschwerdeführer danach eine angemessene Frist
zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, wurde abgewiesen. Das SEM
wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
N.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2017 fest, die
Beschwerde enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Ferner gehe aus
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den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sich exilpolitisch über-
durchschnittlich exponiert hätte. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 7. November 2017 zur Kenntnis gebracht.
O.
Mit Eingabe vom 20. November 2017 reichte der Rechtsvertreter das La-
gebild des SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016 mit eingeschwärzten
Passagen ein. Diese Textteile würden aus den nicht offen gelegten Quellen
stammen, weshalb sie nicht als Basis für eine korrekte Beurteilung des
rechtserheblichen Sachverhalts und der Sicherheitslage in Sri Lanka ver-
wendet werden könnten. Die Kernaussage dieses Berichts, dass sich die
Lage in Sri Lanka deutlich verbessert habe, lasse sich durch einen Aus-
senstehenden in keiner Weise überprüfen, da sie ausschliesslich auf nicht
öffentlich zugänglichen Quellen beruhe. Das Bundesverwaltungsgericht
wurde erneut aufgefordert, das SEM anzuweisen, die bisher nicht öffentlich
gemachten Quellen offenzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.5 Nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend Bestätigung der zufälli-
gen Zusammensetzung des Spruchkörpers (vgl. Urteil des BVGer
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bericht des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/16 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
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Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
3.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Verfahren
im Zusammenhang mit der zusätzlichen Botschaftsabklärung festzustellen,
die das SEM im Nachgang zur Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 2. September 2016 zu den ersten Botschaftsabklärungen vorgenom-
men hat (vgl. oben Bst. D). Die zusätzliche Anfrage des SEM an die
Schweizer Vertretung in Colombo (Aktenstück A40) sowie die entspre-
chende Antwort (A41) wurden dem Beschwerdeführer vor Erlass der ange-
fochtenen Verfügung nicht mehr offen gelegt; die Aktenstücke A40 und A41
wurde zu Unrecht als interne Akten bezeichnet und in der Folge auch nicht
zur Akteneinsicht gegeben. Im Beschwerdeinstruktionsverfahren wurde
dies richtig gestellt (vgl. Instruktionsverfügung vom 18. August 2017, oben
Bst. H). Die Aktenstücke wurden dem Beschwerdeführer in anonymisierter
und edierbarer Form (als Aktenstücke A50 und A51) zur Stellungnahme
herausgegeben, und der Beschwerdeführer konnte sich mit Eingabe vom
27. Oktober 2017 dazu äussern (vgl. oben Bst. J und L). Damit kann der
Verfahrensmangel als geheilt gelten; er muss nicht als derart schwerwie-
gend bezeichnet werden, dass eine Heilung grundsätzlich auszuschliessen
und die angefochtene Verfügung zu kassieren wäre (vgl. BVGE 2018 IV/5
E. 13.2; 2014/22 E. 5.3).
3.4 Weiter erblickt der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs, dass zwischen der vertieften Anhörung und dem vorinstanz-
lichen Entscheid fast ein Jahr vergangen ist. Trotz dieser längeren Zeit-
spanne zwischen Anhörung und Entscheid, während welcher sich der Be-
schwerdeführer in der Schweiz aufgehalten habe und während welcher
sich logischerweise weitere für sein Asylverfahren relevante Entwicklungen
ereignet hätten, habe es das SEM unterlassen, ihn zu einer ergänzenden
Anhörung vorzuladen. Insbesondere hätte das SEM annehmen müssen,
dass der Beschwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten ausübe, von denen
er ohne eine Befragung nicht habe wissen können, dass diese relevant
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Seite 11
sein könnten. Durch sein Vorgehen habe das SEM eine zentrale Empfeh-
lung im Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014
missachtet.
Ein zeitnaher Entscheid wäre zwar durchaus wünschenswert. Das SEM ist
aber nicht dazu verpflichtet, nach einer gewissen Zeit automatisch eine er-
gänzende Anhörung durchzuführen. Vielmehr hätte es angesichts der Mit-
wirkungspflicht asylsuchender Personen – auf die der Beschwerdeführer
zu Beginn der BzP und der vertieften Anhörung hingewiesen wurde – dem
Beschwerdeführer oblegen, das SEM während des gesamten weiteren
Asylverfahrens über allfällige neue Ereignisse, wie exilpolitische Aktivitä-
ten, und insbesondere über asylrelevante Ereignisse vor der Flucht zu in-
formieren, da es dem SEM nur so möglich gewesen wäre, zu beurteilen,
ob er in Sri Lanka gefährdet ist. So findet die behördliche Untersuchungs-
pflicht ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
dem SEM nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfü-
gung keine aktuellen Ereignisse vermeldete, weshalb dieses zu Recht da-
rauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. Der Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. Vielmehr ist er
hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und insbe-
sondere hinsichtlich der angeblichen LTTE-Verbindungen seiner Ge-
schwister der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
3.5 Des Weiteren wird moniert, die Vorinstanz habe ihre Begründungs-
pflicht verletzt, indem sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit
Bezug auf seine ausführlichen eigenen Aussagen im Rahmen seiner Be-
fragungen gewürdigt habe, sondern sich zur Beurteilung von deren Un-
glaubhaftigkeit vielmehr auf die Abweichungen zwischen den Aussagen
des Beschwerdeführers und den Vorbringen seines Vaters in dessen Bot-
schaftsasylverfahren im Jahr 2009 abstütze.
Dem Beschwerdeführer lägen die vollständigen Akten aus dem Botschafts-
asylverfahren indes nicht vor, weshalb vorliegend keine inhaltliche Ausei-
nandersetzung mit der entsprechenden Argumentation stattfinden könne.
Hierzu hat sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich äussern können,
nachdem auf Einladung des Gerichts das SEM die entsprechenden Akten
edierte und dem Beschwerdeführers die Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt wurde (vgl. oben Bst. K und L); ferner war dem Beschwerde-
führer im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör zu Widersprüchen
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Seite 12
zwischen seinen Aussagen und jenen seines Vaters gewährt worden (vgl.
A35/11 F. 35 ff). Soweit diesbezüglich ein prozessualer Mangel bestand,
wurde er mithin auf Beschwerdeebene geheilt.
Dass das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Familien-
situation und zur geltend gemachten Reflexverfolgung wegen seines Va-
ters und seiner Schwester mit den Angaben seines Vaters verglichen hat,
ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Die
Überprüfung der vom SEM vorgenommenen Glaubhaftigkeitseinschätzung
ist nicht im Rahmen einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs,
sondern bei der materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen.
Sodann wird im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht bemängelt,
das SEM habe die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stel-
lungnahme zu den Ergebnissen der Abklärungen bei der Schweizer Ver-
tretung in Colombo völlig missachtet. Das SEM habe die Botschaftsantwor-
ten falsch interpretiert und verkenne, dass aufgrund der damals regie-
rungsnahen Schulleitung die Auskunft nicht den tatsächlichen Gegeben-
heiten entsprechen könne (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Diese Rüge erachtet
das Gericht als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfü-
gung die diesbezüglichen Vorbringen hinreichend gewürdigt und eine über-
zeugende Abwägung der positiven und negativen Glaubhaftigkeitsele-
mente getroffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ent-
sprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Eine Verletzung
der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist diesbezüglich nicht ersicht-
lich.
3.6 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt.
3.6.1 Zunächst wurde in der Beschwerde in dieser Hinsicht konkret vorge-
bracht, das SEM habe seiner Verfügung einen falschen oder aktenwidrigen
Sachverhalt zugrunde gelegt (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Dies betreffe das
Verhalten des CID gegenüber dem Beschwerdeführer bezüglich seinem
Behördenkontakt im Dezember 2012 in G._______ sowie nach der Vor-
sprache des CID am 1. April 2016. Indem das SEM diese Vorbringen auf-
grund seiner hypothetischen Annahmen, wie das CID sich verhalte, als wi-
dersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unplausibel bezeichne, stütze es
sich in der Folge auf einen unrichtig abgeklärten Sachverhalt.
E-4244/2017
Seite 13
Die Frage, ob das SEM zu Recht von der Widersprüchlichkeit und damit
von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsicht-
lich dieser Punkte ausgegangen ist, beschlägt nicht die Erstellung des
Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache,
welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe be-
trifft.
3.6.2 Des Weiteren wurde geltend gemacht, das SEM habe den Sachver-
halt mit Blick auf das Gefährdungsrisiko des Beschwerdeführers aufgrund
seiner familiären Beziehungen zu seiner Schwester, welche bei der LTTE
tätig war und welche mit einem ehemaligen LTTE-Aktivisten verheiratet ge-
wesen sei, nicht vollständig abgeklärt. Die Schwester und deren Ehemann
hätten ebenfalls ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt; die entspre-
chenden Akten hätten beigezogen werden müssen. Auch weitere Untersu-
chungen wie die Befragung von möglichen Zeugen, die der Beschwerde-
führer angeführt habe, habe das SEM unterlassen (vgl. Beschwerde S. 17).
Da das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen für
unglaubhaft erachtete, sah es sich zu Recht nicht veranlasst, genauere
Abklärungen über die Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehe-
mann zu treffen oder Zeugen zu befragen. Was die Rüge betrifft, das SEM
hätte das Asyldossier der Schwester beiziehen müssen, ist festzuhalten,
dass es sich beim Asyldossier der Schwester um das Auslandasylverfah-
ren des Vaters handelt (Akten N […]), der für sich und seine Familie – da-
runter auch die Tochter F._______ – das Gesuch vom 16. Juni 2009 gestellt
hat; in der Verfügung des damals zuständigen BFM wird die Tochter
F._______ als eines der vier Kinder aufgeführt; die entsprechenden Akten
(A26/44) sind denn auch beigezogen worden. Was die Rüge betrifft, das
SEM hätte auch die Asylverfahrensakten des Ehemannes der Schwester
F._______ beiziehen müssen, bestand hierfür angesichts der völlig vagen
und unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers – der über seine
Schwester nur sehr wenig wusste, angeblich im Jahr 2006 letztmals mit ihr
Kontakt gehabt habe und auch keinen Namen eines Ehemannes zu Proto-
koll gab (vgl. A24 F32 ff., 37, 50 ff.) – keine Veranlassung.
3.6.3 Überdies wurde moniert, das SEM habe die aktuelle Situation in Sri
Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 18 ff.).
Es habe das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 völlig falsch ausgelegt, was dazu geführt habe, dass
zahlreiche Risikofaktoren nicht geprüft worden seien. Stattdessen habe es
sich an seinem eigenen unvollständigen und teilweise falschen Lagebild
E-4244/2017
Seite 14
vom 16. August 2016 orientiert. Ferner seien auch seine Abklärungen zur
Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch. Diese habe sich entgegen der
Ansicht des SEM insbesondere in Bezug auf die allgemeine Situation der
Tamilen sowie die Existenz von Folter und Korruption auch seit der Wahl
des Präsidenten Sirisena nicht verbessert. Hierzu wurde ein vom Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers verfasster Länderbericht vom 18. Juli
2017 zu Sri Lanka eingereicht. Weiter habe es das SEM unterlassen, die
zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in
Genf und die standardmässigen behördlichen „Backgroundchecks“ für das
vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Ausserdem
wurde auf neue Fälle von Verfolgungen nach der Rückschaffung aus der
Schweiz hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 24 ff.).
Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM in
Kenntnis des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umfassend
mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
hat. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis
zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertre-
ten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen
Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt,
spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde vom SEM richtig und vollständig festgestellt.
3.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü-
gung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen.
Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
4.
4.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch
das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer folgende Be-
weisanträge (Beschwerde S. 32): Er sei erneut anzuhören, dies durch eine
Person, die über genügend Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka
verfüge. Es seien die Akten aus dem Botschaftsasylverfahren der Schwes-
ter des Beschwerdeführers namens F._______, respektive deren Eheman-
nes namens H._______ für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens
beizuziehen und dem Rechtsvertreter offenzulegen. Dem weiteren Antrag
des Beschwerdeführers, es sei ihm eine angemessene Frist zum Beleg
seiner exilpolitischen Tätigkeit anzusetzen, wurde mit Instruktionsverfü-
gung vom 18. August 2017 stattgegeben; der Beschwerdeführer reichte die
entsprechenden Unterlagen mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 ein (vgl.
E-4244/2017
Seite 15
oben Bst. L). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es seien die
zahlreichen Personen, welche er in seinem Asylverfahren genannt habe
und welche seine behördliche Verfolgung zumindest streckenweise miter-
lebt haben könnten, auf der Schweizer Botschaft als Zeugen zu befragen.
Vom Gericht aufgefordert, die potentiellen Zeugen namentlich zu benen-
nen, nannte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2017
jenen Freund in G._______, dessen Adresse er im Jahr 2012 dem CID
angegeben habe, ferner den Pastor in G._______, bei dem der Beschwer-
deführer und seine Familie Unterschlupf gefunden hätten, schliesslich den
Vermieter in G._______, der „die Angelegenheit … teilweise mitbekom-
men“ habe.
4.2 Der Beschwerdeführer hätte bereits im Verfahren vor dem SEM, spä-
testens aber auf Beschwerdeebene, wo er durch einen Rechtsanwalt ver-
treten ist, Gelegenheit gehabt, detailliert über seine familiären LTTE-Ver-
bindungen und weitere relevante Umstände Auskunft zu geben. Entspre-
chend ist der Antrag auf eine erneute Anhörung abzuweisen. Eine zusätz-
liche Anhörung würde demnach einzig dazu dienen, Handlungen nachzu-
holen, die er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht versäumt hat (vgl. dazu
auch E. 3.2 f.).
4.3 Was den beantragten Beizug der Akten des Botschaftsasylverfahrens
seiner Schwester und ihres Ehemannes sowie eine Zeugenbefragung der
vom Beschwerdeführer genannten Personen für das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers betrifft, ist darauf nachfolgend einzugehen (vgl. unten
E. 8.3 und 8.6).
4.4 Schliesslich ist auch der erneut im Rahmen der Eingabe vom 20. No-
vember 2017 gestellte Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen
des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 abzuweisen, nachdem die-
ser bereits mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 abgewiesen wor-
den ist; auf die dortigen Erwägungen ist an dieser Stelle zu verweisen (vgl.
ausserdem auch etwa Urteil des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E.5;
D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-4244/2017
Seite 16
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids zu-
nächst aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit denjeni-
gen seines Vaters im Rahmen von dessen Botschaftsgesuch im Jahr 2009
übereinstimmen würden. Die vom SEM zusammengefassten Sachver-
haltsvorträge des Beschwerdeführers respektive des Vaters unterschieden
sich inhaltlich deutlich. Dem SEM fiel insbesondere auf, dass der Be-
schwerdeführer den Überfall auf seine Mutter im Jahr 2007 in seinem Asyl-
verfahren nicht erwähnt habe, obwohl es sich dabei um einen massiven
Übergriff gehandelt haben müsse. Der Vater habe andererseits nicht vor-
gebracht, eine einer Töchter sei bei den LTTE und lebe untergetaucht. Den
eingereichten Gerichtsakten sei weiter zu entnehmen, dass sein Vater vom
zuständigen Gericht in G._______ ordentlich freigesprochen und auf freien
Fuss gesetzt worden sei. Dieser Freispruch widerspreche den Angaben
des Beschwerdeführers, wonach sein Vater durch die Intervention des
E-4244/2017
Seite 17
IKRK freigekommen sei. Aufgrund der offensichtlichen Widersprüche, die
sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen seines Va-
ters ergeben würden, müsse das SEM – unter Berücksichtigung der von
seinem Vater eingereichten Beweismittel – die Vorbringen des Beschwer-
deführers in Zweifel ziehen.
6.2 Sodann wirke der Vorfall mit den zwei Personen, die ihn im Dezember
2012 über seine untergetauchte LTTE-Schwester befragt hätten, und wo
der Beschwerdeführer absichtlich eine falsche Adresse, jene eines Freun-
des, angegeben habe, mit Verweis auf die Angaben seines Vaters in des-
sen Botschaftsgesuch (dort sei nirgends die Rede vom Untertauchen einer
seiner Töchter) konstruiert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die
Beamten ihm die falsche Adressangabe hätten glauben sollen. Bei ernst-
haftem Interesse hätte sie ihn wohl nicht gleich gehen lassen.
6.3 Das Vorbringen betreffend die Befragung des Beschwerdeführers am
1. April 2016 (wegen der LTTE-Vergangenheit des Vaters sowie der ältes-
ten Schwester) durch das CID sei unplausibel. Das geschilderte Verhalten
des CID, dass man ihn auf Flehen der Mutter hin nicht mitgenommen, son-
dern angekündigt habe, man werde ihn erst abends mitnehmen, entspre-
che nicht den allgemeinen Erfahrungen. Wenn tatsächlich ein ernsthaftes
Interesse der Behörden bestanden hätte, hätte man den Beschwerdeführer
oder seine Mutter mitgenommen. Das Vorbringen wirke insgesamt konstru-
iert, unplausibel und somit unglaubhaft.
6.4 Schliesslich hätten Abklärungen des SEM ergeben, dass der Be-
schwerdeführer nicht wie von ihm vorgebracht aufgrund einer Intervention
des CID von der Schule ausgeschlossen worden sei, sondern aufgrund
ungenügender schulischer Leistungen. Diese Erkenntnis stütze die Vermu-
tung, dass die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen Zugehörigkeit zu
einer LTTE-Familie nicht geglaubt werden könne.
6.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, vor
seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ge-
wesen zu sein, hätten im Zeitpunkt seiner Ausreise folglich auch keine Ri-
sikofaktoren ein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden auslösen kön-
nen. Vielmehr sei er bis 2016, und damit noch sieben Jahr nach dem
Kriegsende, in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Es bestehe somit kein Anlass,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fo-
kus der Behörden geraten sollte und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
E-4244/2017
Seite 18
und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt würde.
7.
7.1 In der Beschwerde wird zu den Erwägungen des SEM betreffend feh-
lende Glaubhaftigkeit im Wesentlichen Folgendes entgegengesetzt:
Die Widersprüche zu den Angaben seines Vaters in dessen Auslandasyl-
verfahren könnten durchaus darauf beruhen, dass die Angaben des Vaters
möglicherweise unvollständig oder gar unrichtig seien. Dass der Vater
seine LTTE-Probleme im Rahmen eines schriftlich geführten Verfahrens
nicht offengelegt habe, sei aufgrund der Überwachung des Postverkehrs
und der Notwendigkeit, auf Übersetzer zurückzugreifen, durchaus nach-
vollziehbar; im Botschaftsasylverfahren seien auch mangelhafte (mündli-
che) Englisch-Übersetzungen möglich gewesen, wobei zahlreiche Informa-
tionen hätten verloren gehen oder verfälscht wiedergegeben werden kön-
nen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mehrmals zu Protokoll gege-
ben, dass er selbst nicht vollständig über die Probleme seines Vaters im
Bilde sei. Ausserdem sei er bei den Ereignissen (namentlich beim Übergriff
auf die Mutter im Jahr 2007) noch im Kindesalter gewesen, weshalb er
damals nicht im Bild darüber gewesen sei und sich auch heute kaum daran
erinnern könne (Beschwerde S. 13 f.; Eingabe vom 27. Oktober 2017 S. 3
ff.).
Das SEM habe zudem die im Verfahren des Vaters eingereichten Beweis-
unterlagen nicht richtig gewürdigt (Unterlagen zum Gefängnisaufenthalt im
E._______ Camp im Jahr 1984, zur einmonatigen Haft im D._______-Ge-
fängnis im Jahr 2008 sowie zur Polizeianzeige des Vaters betreffend die
Übergriffe durch Karunaleute auf die Mutter des Beschwerdeführers im
Jahr 2007; Beschwerde S. 35).
Die im Rahmen der Botschaftsabklärung gewonnenen Erkenntnisse seien
sodann mangelhaft und verfälscht und das SEM zitiere die Abklärungser-
gebnisse unzutreffend (Beschwerde S. 37; Eingabe vom 27. Oktober 2017
S. 2 f.). Anders als das SEM dies in der angefochtenen Verfügung darstelle,
hätten die Abklärungsergebnisse nicht ergeben, dass der Beschwerdefüh-
rer „aufgrund mangelnder Leistung und ungenügender Noten nicht zur
nächsten Klasse zugelassen wurde“, sondern vielmehr sei dem aktuellen
Schulleiter der Schulausschlussgrund nicht bekannt. Ebenfalls habe der
aktuelle Schulleiter nicht angegeben, dass „eine Intervention des CID zu
E-4244/2017
Seite 19
keiner Zeit stattgefunden habe“, sondern er habe gegenüber der Schwei-
zer Botschaft ausgesagt, eine solche sei ihm zumindest nicht bekannt.
7.2 In der Beschwerde nahm der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern Bezug auf die im
Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli
2016 definierten Risikofaktoren (vgl. Beschwerde S. 38 ff.). Vor diesem
Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um
Leib und Leben begründet, zumal er aus einer Familie mit mehreren LTTE-
Mitgliedern und -unterstützern stamme, aufgrund der behördlichen Behel-
ligungen auf einer Stop- oder Watch-List figuriere und nach einem mehr-
jährigen Aufenthalt in der Schweiz, einem Zentrum der tamilischen
Diaspora, nach Sri Lanka zurückkehren würde. Der Beschwerdeführer er-
fülle damit zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risi-
kofaktoren (vgl. Beschwerde S. 38 ff.).
7.3 In Ergänzung zum bisher bekannten Sachverhalt trug der Beschwer-
deführer exilpolitische Aktivitäten vor. So habe er an verschiedenen De-
monstrationen der tamilischen Diaspora teilgenommen und sei Mitglied
von „(…)“, einem tamilischen Kricketverein, welchem auch ehemalige
LTTE-Aktivisten angehören würden. Zu diesen Vorbringen wurden zwei
Kundgebungsfotos sowie zwei Sportvereinsfotos, jeweils mit dem Be-
schwerdeführer, zu den Akten gereicht.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
vorinstanzlichen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum
heutigen Zeitpunkt keine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des
Asylgesetzes zu gewärtigen hat. Das Gericht schliesst sich der Einschät-
zung des SEM an, der Beschwerdeführer habe konkret gegen ihn gerich-
tete Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft gemacht; zur Vermeidung
von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden.
8.2 Zunächst hat das SEM zu Recht die Vorbringen, dass der Beschwer-
deführer im Jahr 2012 in G._______ behördlich behelligt und wegen LTTE-
Kontakten seiner Familie verdächtigt und vom Schulbesuch ausgeschlos-
sen worden sei, als nicht glaubhaft gemacht bezeichnet.
E-4244/2017
Seite 20
Die Angaben des Beschwerdeführers lassen sich mit den Angaben seines
Vaters im Rahmen von dessen Auslandasylgesuch nicht vereinbaren; na-
mentlich hat der Vater nie eine Tochter, die sich angeblich den LTTE ange-
schlossen habe, erwähnt; vielmehr ist die Tochter F._______ als eines von
vier Kindern ins Asylgesuch des Vaters eingeschlossen, und er führte in
seinem Schreiben vom 7. Juli 2009 aus, alle seine vier Kinder würden der-
zeit studieren. Ebenso hat er auch keine eigenen LTTE-Kontakte erwähnt,
sondern Verfolgungen durch die Karuna-Gruppe angeführt. (vgl. Akten des
Verfahrens N […]; vorliegend Aktenstück A26/44)
Dass diese Angaben alle unrichtig seien, da der Vater möglicherweise aus
Angst die LTTE-Kontakte der Familie nicht habe schriftlich der Schweizer
Botschaft bekanntgeben wollen, vermag insgesamt nicht zu überzeugen.
8.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers
zwar unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten und LTTE-Verbindun-
gen im Jahr 2008 verhaftet; nach einem Monat und zehn Tagen aber vom
zuständigen Gericht freigesprochen und freigelassen worden ist (vgl. Akten
A26/44); im Jahr 2013 ist der Vater verstorben.
Der Beschwerdeführer seinerseits gab zu Protokoll, die Familie habe nach
2008 – zunächst noch in C._______; ab 2010 ebenfalls in G._______ –
unbehelligt gelebt (A24 F27 S. 5, 106, 115 ff., 133 f.); Probleme machte er
erst für das Jahr 2012 geltend (vgl. nachfolgend). Der Beschwerdeführer
seinerseits verneinte, selber irgendetwas mit den LTTE zu tun zu haben
(A24 F28 S. 9; A35 F32). Zu den Tätigkeiten seines Vaters und zu dessen
angeblichen LTTE-Verbindungen vermochte der Beschwerdeführer insge-
samt nur sehr unsubstanziiert und vage Auskunft zu geben (vgl. etwa A24
F103 ff.; A35 F24, 35
Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur Schwester F._______, die
sich angeblich den LTTE angeschlossen habe, blieben sehr unsubstanzi-
iert (vgl. A24 F 32 ff.); dass F._______ bei den LTTE sei, wurde sodann im
Auslandsasylverfahren des Vaters nicht erwähnt. In jenem Verfahren (N
[…]) war die Tochter F._______ eingeschlossen; die entsprechenden Akten
wurden im Verfahren des Beschwerdeführers beigezogen und ihm zur Stel-
lungnahme unterbreitet (vgl. Akten A26/44). Der Beweisantrag, die Aus-
landsverfahrensakten der Schwester seien beizuziehen (vgl. oben E. 4.1),
erweist sich somit als gegenstandslos, nachdem dies bereits erfolgt ist (vgl.
auch oben E. 3.6.2).
E-4244/2017
Seite 21
Im Beschwerdeverfahren wird nunmehr ein Name (H._______) genannt,
bei dem es sich um den Ehemann von F._______ handeln soll (Be-
schwerde S. 9, 32), und es wird beantragt, dessen Asylverfahrensakten
aus einem Auslandsasylgesuch beizuziehen; es werden allerdings keine
Beweisunterlagen zum angeblichen Verwandtschaftsverhältnis des Be-
schwerdeführers zu dieser Person eingereicht. Bei dieser gänzlich unbe-
legten Sachlage ist der Beweisantrag, Verfahrensakten einer nicht näher
bezeichneten Person namens H._______ beizuziehen, abzuweisen.
8.4 Dass der Beschwerdeführer im Dezember 2012 nicht mehr zur Schule
zugelassen worden sei, nachdem eine entsprechende Anordnung des CID
der Schule gegenüber ergangen sei, liess sich im Rahmen einer Bot-
schaftsanfrage nicht erhärten; den Abklärungen zufolge habe der Be-
schwerdeführer die Prüfungen mit ungenügenden Noten abgeschlossen;
er hätte die Prüfungen wiederholen können, habe sich aber nie entspre-
chend angemeldet; der heutige Schuldirektor sei seit Januar 2013 im Amt;
er bestreitet, je von jemandem Anweisungen erhalten zu haben, den Be-
schwerdeführer nicht zur allfälligen Wiederholung der Prüfungen zuzulas-
sen (vgl. A37 und A51). Mit seiner zweimaligen Anfrage an die Schweizer
Vertretung in Colombo, den entsprechenden Sachverhalt zu überprüfen,
hat die Vorinstanz entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers
(Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 S. 1 ff.) eine sorgfältige Sachver-
haltserstellung vorgenommen.
8.5 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Ereig-
nissen von Dezember 2012 stimmen sodann in ihrem zeitlichen Ablauf
nicht überein.
Einerseits stellte der Beschwerdeführer die Ereignisse so dar, dass er auf
der Strasse von zwei Personen ausgefragt worden sei; die Frage, wo er
wohne, habe er falsch beantwortet und die Adresse eines Freundes ge-
nannt; sein Vater haben ihn in der Folge nicht mehr zur Schule gehen las-
sen, und er habe zu Hause auf die Examen gelernt; der Freund habe den
Behörden die richtige Adresse der Familie genannt, dies ihnen aber sofort
mitgeteilt, so dass sie das Haus rechtzeitig hätten verlassen können und
Zuflucht beim Pastor gesucht hätten; in dieser Zeit habe der Beschwerde-
führer dann sein O-Level-Examen abgelegt (A24 F 27 S. 5 f.).
Dem steht die Version entgegen, der Beschwerdeführer habe seinen Kon-
takt mit den zwei Personen auf der Strasse dem Vater erzählt, und unmit-
telbar anschliessend sei man zum Pastor geflüchtet; aus diesem Grund
E-4244/2017
Seite 22
habe der Beschwerdeführer denn auch nicht mehr Kontakt zu seinem
Freund aufnehmen können, um diesen zu informieren; das CID sei dann
etwa 3, 4 oder 5 Tage später zum Freund gegangen und habe dort die
richtige Adresse der Familie erfahren (A24 F 140 ff., 148 ff., 157; A35 F 14).
8.6 Nach dem Gesagten bestätigt das Gericht die Einschätzung des SEM,
dass die angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers in G._______
aufgrund eines Verdachts von LTTE-Kontakten nicht glaubhaft geworden
ist; die hier dargelegten Unstimmigkeiten ergänzen die entsprechenden Er-
wägungen der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. oben E. 6). Der Antrag, es
seien drei Personen – der Freund, dessen Adresse der Beschwerdeführer
genannt habe; der Pastor sowie der Vermieter des Hauses – als Zeugen
vernehmen zu lassen (vgl. oben E. 4.1), ist abzuweisen, nachdem in anti-
zipierender Beweiswürdigung festzuhalten ist, dass deren Zeugenaussa-
gen im Lichte der bestehenden Unstimmigkeiten nicht geeignet erschei-
nen, eine spezielle und persönliche Exponiertheit des Beschwerdeführers
aufzuzeigen.
8.7 Dass dem Beschwerdeführer seines Vaters wegen eine Reflexverfol-
gung gedroht habe oder heute drohen sollte, ist nicht anzunehmen. Die
angeblichen LTTE-nahen Tätigkeiten des Vaters sowie die zwei längeren
Gefängnisaufenthalte gehen in zeitlicher Hinsicht zurück in die Achtziger
und Neunziger Jahre und endeten im Jahr 2008 (vgl. A24 F27, F85 ff.).
Dass nach der Freilassung des Vaters im Jahr 2008 danach noch weitere
Verfolgungen stattgefunden hätten, wurde nicht geltend gemacht respek-
tive, was die Vorfälle des Jahres 2012 betrifft, nicht glaubhaft aufgezeigt.
Ein weiteres Verfolgungsinteresse der Behörden gegenüber dem Vater des
Beschwerdeführers nach 2008 wird aus den Akten nicht sichtbar; dieses
Bild lässt sich auch mit der Entwicklung betreffend die politische Situation
in Sri Lanka in Einklang bringen, da der Krieg zwischen der sri-lankischen
Regierung und den LTTE im Mai 2009 für beendet erklärt worden ist. Eine
Reflexverfolgung, welche sich vom Vater des Beschwerdeführers ableiten
liesse, ist mangels der zeitlichen Kausalität zwischen der Verfolgung des
Vaters und dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers zu vernei-
nen.
8.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl-
relevante Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Er hat nicht aufgezeigt,
dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt habe oder in begründeter Weise habe be-
fürchten müssen.
E-4244/2017
Seite 23
9.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in begründeter Weise Verfolgung befürchten
müsse.
9.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die für den
Beschwerdeführer erfüllten Risikofaktoren falsch eingeschätzt. Bereits die
im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung nach ablehnendem Asylent-
scheid bevorstehende Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat
führe zu einer Gefährdung. Zudem müsse mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da der Be-
schwerdeführer mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle,
wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen.
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe-
gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und
der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
E-4244/2017
Seite 24
Staatsangehörige, die sich im Aus-land regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8).
9.3 Für den Beschwerdeführer lassen sich nicht hinlängliche Risikofakto-
ren erkennen, aufgrund derer eine Gefährdung im Fall der Rückkehr nach
Sri Lanka bejaht werden müsste.
Was seine Vorbringen betrifft, ihm drohe eine Reflexverfolgung und Ver-
dächtigung wegen seiner Angehörigen (Vater, Schwester, ein Onkel), die
sich bei den LTTE engagiert hätten, überzeugt dies aufgrund der obigen
Ausführungen zu den nicht glaubhaft gewordenen Vorfluchtgründen nicht.
Namentlich ist der Vater des Beschwerdeführers, dem im Jahr 2008 LTTE-
Kontakte unterstellt wurden, von denen er aber freigesprochen wurde, im
Jahr 2013 verstorben, und es wurden keine glaubhaften Übergriffe gegen
den Beschwerdeführer in der Folge aufgezeigt, die ihn in einen LTTE-Kon-
text gerückt hätten.
Was die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten betrifft (vgl. Be-
schwerde S. 34), sind auch diese nicht geeignet, eine zukünftige Gefähr-
dung darzulegen. Der Beschwerdeführer machte Kundgebungsteilnahmen
sowie Aktivitäten im Rahmen eines Kricketvereins geltend; mit Eingabe
vom 27. Oktober 217 reichte er zwei Fotos (Privataufnahmen) von einer
Kundgebung, wobei er mit einer LTTE-Fahne in der Hand abgebildet ist,
sowie zwei Fotos, die ihn im T-Shirt des Kricketvereins „[Vereinsname]“
zeigen, zu den Akten. Für weitere exilpolitische Aktivitäten, die er seit Ok-
tober 2017 entfaltet hätte, liegen keine Belege vor. Dieses Engagement
muss als unterschwellig bezeichnet werden; an jener Kundgebung, die er
mit Fotos belegen kann, hat er offensichtlich nicht eine exponierte Stellung
innegehabt. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 6. November
2011 zu Recht festgehalten, ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen
Behörden werde vorliegend nicht ersichtlich.
Auch eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatz-
reisepapieren ist zu verneinen; es ist in diesem Zusammenhang auf den
Entscheid BVGE 2017 VI/6 zu verweisen.
9.4 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem
Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu vernei-
nen.
E-4244/2017
Seite 25
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und dass die Vorinstanz das Asylge-
such zu recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
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zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08;
P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Rechtsprechung bestä-
tigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr.
44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung,
ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver-
schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.1
identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dä-
nemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk"
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder
die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig er-
scheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politi-
scher Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorstehend er-
wähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behand-
lung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden
(vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Dies gilt insbesondere auch un-
ter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er – wie jeder
nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer
Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Nach
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile
Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der
Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende
Tamilen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl-
gesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden
Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug nach
Sri Lanka – insbesondere auch in die Ostprovinz, woher der Beschwerde-
führer stammt – zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.4; betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs ins Vanni-Ge-
biet vgl. Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017).
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, Ostprovinz, wo er bis zu
seiner Ausreise die meiste Zeit gelebt hat. Zwischen 2010 und 2016 hielt
er sich in G._______ und Colombo auf (vgl. A24 F11). Eigenen Angaben
zufolge hat er das O-Level (11 Schuljahre) im Jahr 2012 abgeschlossen
(vgl. F24 F12-15). In seinem Heimatstaat lebe heute noch der Grossteil
seiner Familienangehörigen und Verwandten (vgl. A24 F16ff.). Soweit der
Beschwerdeführer ausführte, er habe mit seinen Verwandten der Kontakt
verloren, hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
aufgrund der Unglaubhaftigkeit der anderweitigen Vorbringen sei davon
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auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfüge respektive seine Geschwister sowie seine Mutter für ihn er-
reichbar seien und eine gesicherte Wohnsituation zur Verfügung stehe. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich bei seiner
Rückkehr sowohl wirtschaftlich als auch sozial wieder in seine heimatliche
Umgebung einzugliedern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge seiner sehr umfang-
reichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm wären sie praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das SEM hat allerdings im Zusammenhang mit den Botschaftsabklärun-
gen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dieses konnte
auf Beschwerdeebene geheilt werden (vgl. oben E. 3.3 und H. bis L.). Auf-
grund dieses Verfahrensmangels sind die Verfahrenskosten um Fr. 250.–
zu ermässigen und demnach auf Fr. 1‘250.- festzusetzen, nachdem der
Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergreifen musste, um das rechtliche
Gehör uneingeschränkt wahrnehmen zu können.
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Der am 4. September 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 750.– ist an diesen Betrag anzurechnen. Es wird somit noch ein Rest-
betrag von Fr. 500.– geschuldet.
13.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer teilweise ob-
siegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Demnach ist
ihm eine Parteientschädigung auszurichten, welche von Amtes wegen auf
Fr. 250.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die (reduzierten) Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘250.– werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird an diesen
Betrag angerechnet.
Der Restbetrag von Fr. 500.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: