B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4245/2014
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______
alle Eritrea, zurzeit wohnhaft im Sudan,
p.A. Schweizer Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 2. Mai 2012 (Eingangs-
stempel: 21. Mai 2014) bei der Schweizer Botschaft in Khartum / Sudan
für sich, seine Lebenspartnerin (Beschwerdeführerin 2) und das (…) ge-
borene Kind (Beschwerdeführer 3) ein Asylgesuch stellte,
dass die Botschaft das Asylgesuch in der Folge dem BFM zur weiteren
Behandlung überwies,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer (Ehemann / Vater) sowie
seiner Lebenspartnerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 mitteilte,
vorliegend werde aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen auf eine per-
sönliche Anhörung durch die Botschaft verzichtet, und die Lebenspartne-
rin sei bisher im Rahmen ihres Asylgesuchs nicht persönlich in Erschei-
nung getreten,
dass das BFM in der gleichen Zwischenverfügung die Beschwerde-
führenden 1 und 2 unter Beilage eines Fragenkatalogs dazu aufforderte,
jeweils ergänzende schriftliche und persönlich unterzeichnete Angaben
zu ihren Asylgründen zu den Akten zu reichen, und ihnen das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Abweisung der Asylgesuche gewährte,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in einer von beiden unterzeichne-
ten, undatierten Eingabe an die Schweizer Botschaft (Eingangsstempel:
4. Mai 2014) die einverlangten ergänzenden Ausführungen zu den Akten
reichte und die Geburt des im Jahr (…) geborenen zweiten Kindes (Be-
schwerdeführer 4) aktenkundig machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2014 – am 17. Juni 2014 durch
die Schweizer Botschaft eröffnet – die Einreise der Beschwerdeführenden
in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch aus dem Ausland abwies,
dass die Beschwerdeführenden am 10. Juli 2014 (Eingang Schweizer
Botschaft in Khartum) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erho-
ben und sinngemäss beantragten, der negative Asylentscheid sei aufzu-
heben und die Einreise der Familie in die Schweiz zu bewilligen,
dass das Rechtsmittel in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang am 29. Juli 2014),
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdever-
besserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch praxis-
gemäss verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel, wie vorliegend,
verständlich begründet ist und darüber ohne weiteres befunden werden
kann,
dass auf die frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel) formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer schweizeri-
schen Vertretung zu stellen, vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 29. Sep-
tember 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die – wie
vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die aArt. 12,
aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68 AsylG in der bishe-
rigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Än-
derung des AsylG vom 28. September 2012),
dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Botschaft gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht
an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM ein (vor dem 29. September 2012) im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfol-
gung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zuge-
mutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen ausführten, sie hätten sich während der Absolvierung des
"National Services" kennengelernt und sich wegen der ohne zeitliche Be-
grenzung andauernden harschen Behandlung während des Militärdiensts
und den massiven Problemen wegen ihrer interreligiösen Partnerschaft
(Christ / Muslima) zur gemeinsamen Flucht aus dem Heimatstaat ent-
schieden,
dass sie im März 2010 gemeinsam aus dem National Service desertiert
seien und nach dreitägiger Reise (zuletzt mit einem längeren nächtlichen
Fussmarsch durch die Wüste) die Grenze zum Sudan illegal überschritten
und sich daraufhin nach Khartum begeben hätten, wo sie seither unter
schwierigsten Bedingungen leben müssten,
dass das BFM zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im We-
sentlichen Folgendes ausführte: "Aufgrund der Aktenlage ist zwar von ei-
ner Desertion Ihrerseits und Ihrer Partnerin auszugehen. Ihren Angaben
zufolge waren Sie im Zeitpunkt der gemeinsamen Grenzüberschreitung
zum Sudan in keiner Art und Weise behördlich verfolgt. Diese dürften erst
nach erfolgter Tat angefangen haben, nach Ihnen beiden zu suchen.
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Daher ist eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation […]
im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen",
dass diese Sachverhaltsdarstellung, soweit sie nachvollzogen werden
kann, schon deshalb unzutreffend ist, weil die Beschwerdeführenden
zweifellos flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen gehabt
hätten, wären sie in den drei Tagen zwischen ihrer Desertion und dem
Überschreiten der eritreisch-sudanesischen Grenze von den Behörden
ihres Heimatstaates aufgegriffen worden,
dass zudem der zweite von den Beschwerdeführenden geltend gemachte
Vorfluchtgrund, massive Schwierigkeiten wegen ihrer tabuisierten interre-
ligiösen Partnerschaft vom BFM bei der zitierten Argumentation völlig
ausgeblendet worden ist (vgl. Eingabe vom 4. Mai 2014 S. 4: "…I had be-
come the most hated person among my family, relatives and even also by
all the Christian followers who knew me and I faced extreme discrimina-
tion and isolation. But the worst of all was that the families of B._______
were extremists in their faith. Hence they threatened us that they would
kill us soon unless we stopped our relationship"),
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten auf einer unzutreffenden und
unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden hat,
dass eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens aufgrund der konkreten Verfahrensumstände nicht zur De-
batte stehen kann, zumal das BFM die sich aufdrängende Frage der An-
wendung des Ausschlussgrundes von aArt. 52 Abs. 2 AsylG (Zumutbar-
keit des weiteren Verbleibs im Drittstaat Sudan) explizit offengelassen
hat,
dass die Beschwerde demnach, soweit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung betreffend, gutzuheissen ist und die Akten dem BFM zur kor-
rekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zum Erlass einer neuen erstinstanzlichen Verfügung (auch unter Be-
rücksichtigung der teilweise neuen Sachverhaltsdarstellung in der Be-
schwerdeschrift) zurückzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass gemäss Akten den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten gemäss Art. 64
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Abs. 1 VwVG erwachsen sein können, weshalb keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts
und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizer Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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