B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4245/2016
Ur t e i l vom 6 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Alexander Graber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 24. August 2015 zusammen mit sei-
nem Cousin in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am
3. September 2015 versuchte die Vorinstanz erstmals den Beschwerdefüh-
rer zur Person (BzP) zu befragen. Da er jedoch mehrheitlich schwieg, un-
verständliche Laute von sich gab, nickte oder versuchte, etwas aufzu-
schreiben, musste die Befragung abgebrochen werden (vgl. SEM-Akten
A4/6). Daraufhin wurde der Cousin des Beschwerdeführers über diesen
befragt. Dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer jegliche Fragen je-
weils mit „ja das ist so“ beantworte und er immer dieselben Worte wieder-
hole. Diese Krankheit des Beschwerdeführers habe schon in der Heimat
bestanden, es sei jedoch unklar geblieben, woran er leide. Die Familie
stamme ursprünglich aus B._______, habe aber wegen einer Stammes-
fehde von dort weggehen müssen und danach bis zu einem Angriff des IS
(Islamischer Staat) ungefähr im Juli 2014 in C._______ (Provinz
D._______) gelebt.
A.b Am 9. September 2015 führte die Vorinstanz die Befragung zur Person
mit dem Beschwerdeführer durch, wobei er seinen Reiseweg und kurz
seine Fluchtgründe, vorwiegend schriftlich, darlegen konnte (SEM-Akten
A5/12). Gemäss einer Aktennotiz des Befragers gestaltete sich aber auch
diese Befragung als sehr schwierig (SEM-Akten A6).
A.c Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 15. April 2016, ohne
Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung, statt. Der Beschwerdeführer
brachte dabei im Wesentlichen vor, im März 2013 sei er eines Tages auf-
gewacht und habe nicht mehr sprechen und zwei Monate später auch nicht
mehr stehen können. Als der IS nach C._______ gekommen sei, habe die
ganze Familie fliehen müssen. Sie hätten dann in einem Flüchtlingslager
in B._______ gelebt. Sein Vater habe ihn ermahnt, dass er das Camp nicht
verlassen dürfe, da es eine Blutfehde zwischen seiner Familie und einer
anderen gebe. Er habe ihm aber nichts Genaues darüber erzählt. Dies sei
jedoch der Grund, weshalb sie nicht in B._______ hätten leben können.
Sein Vater habe ihm auch gesagt, er könne nicht dort bleiben und habe ihn
nach E._______ geschickt.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
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ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sach-
verhalt erneut zu prüfen. Eventualtier sei die angefochtene Verfügung in
den Ziffern 3-5 aufzuheben. Der Entscheid sei betreffend die Wegweisung
aufzuheben und ihm sei eine vorläufige Aufnahme als Ausländer zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Per-
son des unterzeichnenden Rechtsvertreters.
Als Beweismittel reichte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______
vom 7. Juli 2016 sowie eine Überweisung an einen Facharzt für Innere
Medizin und an einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte
MLaw Alexander Graber als amtlichen Rechtsbeistand ein. Ferner setzte
sie dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnis-
ses.
E.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer diverse Arzt-
berichte über die Abklärungen seines psychischen Gesundheitszustandes
zu den Akten. Diagnostiziert wurden eine (…) (ICD 10: […]) sowie eine (…)
(ICD 10: […]).
Am 25. August 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht
der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie G._______ vom 24. August
2016 ein (Diagnosen: […] [ICD 10: {…}], […] DD: […] [ICD 10: {…}], […]
[ICD 10: {…}]).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 lud die Instruktionsrichte-
rin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
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G.
Am 7. September 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei im (…) für
weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand angemeldet.
H.
In der Vernehmlassung vom 21. September 2016 hielt die Vorinstanz an
ihrem Entscheid fest und wies darauf hin, eine adäquate Behandlung des
Beschwerdeführers sei auch im Nordirak zumutbar und möglich.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. September
2016 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer Fotos und
die sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befindenden fremdsprachi-
gen Arztberichte ein. Er machte geltend, die Krankheitssymptome seien
nicht abschliessend geklärt und der Arztbericht der Psychiatrie G._______
vom 24. August 2016 spreche von einer lückenhaften Anamnese.
J.
Am 1. November 2016 reicht der Beschwerdeführer einen weiteren Abklä-
rungsbericht der Psychiatrie G._______ vom 19. September 2016 ein. Er
besuche weiterhin Sitzungen im (…) H._______.
K.
Am 5. Januar 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer
auf, einen aktuellen, detaillierten Arztbericht einzureichen.
L.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. Januar 2018 einen allgemeinen
hausärztlichen Bericht vom 16. Januar 2018 sowie einen Abschluss- und
Verlaufsbericht der Psychiatrie G._______ vom 24. Januar 2018 (Diagno-
sen: […], […] [ICD 10: {…}], […] [ICD 10: {…}], […] [ICD 10: {…}]) zu den
Akten.
M.
Am 29. Januar 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einer
weiteren Stellungnahme ein.
N.
Die Vorinstanz hielt mit Stellungnahme vom 2. Februar 2018 fest, die in der
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Zwischenzeit eingegangenen Nachreichungen würden keine Hinweise ent-
halten, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Die
psychiatrische Grundversorgung sei in I._______ gewährleistet.
Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
9. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
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die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3
m.w.H.).
3.3 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist
allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe zunächst gel-
tend, es sei bei der Anhörung keine Hilfswerksvertretung anwesend gewe-
sen.
4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG nimmt die Hilfswerkvertretung an der An-
hörung über die Asylgründe nach Art. 29 AsylG teil, sofern die asylsu-
chende Person dies nicht ablehnt. Art. 30 Abs. 3 AsylG und Art. 26 Abs. 4
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sehen
indes vor, dass eine Anhörung auch bei einer nicht durch die asylsuchende
Person bewirkten Abwesenheit der Hilfswerkvertretung volle Rechtswir-
kungen entfalten kann.
4.3 Es trifft zu, dass bei der Anhörung des Beschwerdeführers keine Hilfs-
werksvertretung zur Beobachtung eines korrekt und fair ablaufenden Ver-
fahrens anwesend war. Aufgrund der besonderen Umstände wäre aber im
vorliegenden Fall die Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung umso not-
wendiger gewesen. Der Beschwerdeführer litt bekanntermassen an einer
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Sprechhemmung, weshalb die erste BzP abgebrochen werden musste und
beim zweiten Versuch nur mit Mühe Antworten auf die gestellten Fragen
erlangt werden konnten (vgl. SEM-Akten A4/6, A5/12 und A6). Aus dem
Protokoll der Anhörung geht denn auch hervor, dass sich die Verständi-
gung mit dem Beschwerdeführer schwierig gestaltete (SEM-Akten A16/12
insbesondere auch Anmerkung zu Frage 61). So habe der Beschwerde-
führer bei jeder Antwort immer die gleichen Begriffe verwendet. Der Dol-
metscher habe immer wieder nachfragen müssen, woraufhin der Be-
schwerdeführer dann die Aussage bestätigt habe. Diverse Klammerbemer-
kungen im Anhörungsprotokoll (SEM-Akten A16/12) verdeutlichen die
Schwierigkeiten: „Anmerkung DM: GS macht unvollständige Aussagen, die
nicht zu übersetzen sind“ und „Antwort erfolgt teilweise mündlich, teilweise
schriftlich“ bei Frage 5; „GS gestikuliert und erklärt mit Handzeichen“ bei
Frage 13; „GS schreibt etwas für den Dolmetscher Unlesbares“ bei Frage
31; „GS zeigt auf den Namen „I._______“ auf dem Dokument“ bei Frage
45; „GS kann einfache Zahlen aussprechen“ bei Frage 64. Daraus geht
hervor, dass die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer offensichtlich
sehr schwierig war und es entstehen Zweifel daran, ob auf die protokollier-
ten Antworten denn auch tatsächlich abgestützt werden kann. Unter diesen
Umständen wiegt die Abwesenheit einer unparteiischen Drittperson bezie-
hungsweise der Hilfswerksvertretung schwer. Gesamthaft kann daher im
vorliegenden Fall nicht auf das Anhörungsprotokoll abgestellt werden. Ins-
besondere, dass dem Beschwerdeführer vorgehalten wird, er habe seine
Vorbringen nur unzureichend substantiiert, erscheint unter den gegebenen
Umständen nicht sachgerecht.
4.4 Insgesamt erweist sich der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt.
Gemäss dem aktuellsten Verlaufsbericht der Psychiatrie G._______ vom
24. Januar 2018 hat sich die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerde-
führers in der Zwischenzeit stark verbessert. Unter diesen Voraussetzun-
gen drängt sich eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers auf. Dabei
sind im Vergleich zur Anhörung vom 15. April 2016 deutlich verlässlichere
Angaben des Beschwerdeführers zu erwarten.
5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
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Seite 8
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz kommt aber unter Umständen auch die Funktion zu, diese auf
ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5).
5.2 Die Vorinstanz wird angewiesen den Sachverhalt vertieft abzuklären.
Dazu ist der Beschwerdeführer erneut anzuhören. Darüber hinaus wird die
Vorinstanz auch betreffend eine allfällige Rückweisung des Beschwerde-
führers vertiefte Abklärungen insbesondere was deren Zumutbarkeit be-
trifft, zu tätigen haben. In der angefochtenen Verfügung stellte sie sich auf
den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne bei einer Ausreise Unter-
stützung durch seinen Cousin erhalten. In diesem Zusammenhang ist die
Situation unter den aktuell gegebenen Voraussetzungen zu beleuchten
und insbesondere abzuklären, ob der Beschwerdeführer nach wie vor auf
die Hilfe seines Cousins angewiesen ist und welche Folgen es für die Situ-
ation des Beschwerdeführers hätte, sollte der Cousin die Schweiz bereits
verlassen haben.
5.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom
14. Juni 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom
19. Juli 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegen-
standslos.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache wird an
das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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