B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4246/2017
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. September 2015 in der Schweiz um
Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Sep-
tember 2015 und der Anhörung vom 4. Juli 2017 im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus
B._______, Subzoba C._______, Zoba Debub. Als er im Alter von ungefähr
(…) Jahren in der siebten Klasse gewesen sei, sei er zu Unrecht der Ab-
sicht der illegalen Ausreise beschuldigt und zu einem Jahr Haft verurteilt
worden. Nach elf Monaten sei er im (…) 2008 frühzeitig aus der Haft ent-
lassen worden. Man habe ihn informiert, dass er erst im nächsten Schuljahr
wieder zur Schule gehen könne. Einen Monat später sei er bei einer Razzia
erneut festgenommen worden mit der Begründung, er habe keinen Pas-
sierschein gehabt. Man habe ihn nach Wia gebracht, wo er militärisch aus-
gebildet worden sei. Im (…) 2008 sei er dem aktiven Dienst in Keru zuge-
teilt worden. Im (…) 2013 habe er zwei Monate Urlaub erhalten, um heira-
ten zu können. Die Hochzeit habe am (…) 2013 stattgefunden. Nach Ablauf
der zwei Monate sei er nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt, sondern
habe für seine Familie und Ehefrau gesorgt. Im (…) 2013 sei er in der Ein-
öde von einer Militäreinheit festgenommen und nach C._______ auf einen
Polizeiposten und danach nach Adi Abeito gebracht worden, wo er eine
Woche verbracht habe. Seine Einheit sei informiert worden, dass einer ih-
rer Soldaten sich in Adi Abeito befinde, woraufhin diese ihn abgeholt und
zu seinem Stützpunkt nach Keru gebracht habe. Dort sei er zu sechs Mo-
naten Haft im Gefängnis der (…) Brigade in Sawa verurteilt worden. Zu-
sammen mit weiteren Personen und Soldaten, welche sie bewacht hätten,
sei er mit einem Militärfahrzeug in Richtung Sawa aufgebrochen. Kurz vor
der Ankunft in Sawa sei der Reifen des Wagens geplatzt, worauf er zusam-
men mit weiteren Personen die Flucht ergriffen habe. Mit einem Kamera-
den aus seiner Einheit sei er über Akurdet und Asmara nach Hause ge-
langt. Da er befürchtet habe, dass seine Familie wegen ihm festgenommen
werden könnte, sei er nur drei Tage zu Hause geblieben. Danach sei er in
die Einöde gegangen, wo er zwei Freunden begegnet sei, mit denen er am
13. Januar 2014 Eritrea verlassen habe und nach Äthiopien geflüchtet sei.
Von dort aus sei er über mehrere Länder am 7. September 2015 in die
Schweiz gelangt.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen am (…) 2013 aus-
gestellten Trauschein und die Identitätskarten seiner Eltern ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug je-
doch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 28. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reichte er eine Kopie seines Urlaubsscheins ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung vorbehältlich der fristge-
mässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzu-
reichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu bezah-
len.
E.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer fristge-
mäss die angeforderte Fürsorgebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung von Vorbringen ist eine die eigenen Erlebnisse betref-
fende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung eines Sachverhaltes ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origina-
lität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben), die für
oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; vgl.
auch LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, in:
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das
SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Seine Aussagen
seien widersprüchlich. So habe er anlässlich der BzP ausgeführt, bis Ende
2013 Militärdienst geleistet, sich danach vermählt und Eritrea im Januar
2014 verlassen zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen zu
Protokoll gegeben, im (…) 2013 zweimonatigen Urlaub zwecks Heirat er-
halten zu haben, nach dessen Ablauf nicht nach Hause zurückgekehrt zu
sein, im (…) 2013 verhaftet und verurteilt worden und auf dem Weg nach
Sawa geflohen zu sein. Ferner habe er zwar glaubhaft machen können, in
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Eritrea Militärdienst geleistet zu haben, sei jedoch nicht in der Lage gewe-
sen, die für seine Ausreise massgebenden Ereignisse glaubhaft zu schil-
dern. Seine Ausführungen seien vage und unsubstanziiert ausgefallen und
seine Antworten seien ausweichend gewesen. Die Darlegung der Um-
stände seiner Festnahme im (…) 2013 und der darauffolgenden Haft in Adi
Abeito würden jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Es sei da-
von auszugehen, dass er aus dem Militärdienst entlassen worden und nicht
desertiert sei. Seine Schilderung der illegalen Ausreise sei vage und sub-
stanzlos geblieben. Sein Vorbringen, im Jahr 2007 inhaftiert worden zu
sein, sei mangels Kausalzusammenhangs zur Ausreise nicht asylrelevant.
Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit sei auch die illegale Aus-
reise als solche nicht asylrelevant.
5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt aus, die BzP sei sehr kurz ausge-
fallen und könne nicht zum Vergleich herangezogen werden. Seine Aus-
führungen seien detailliert und er habe die ihm gestellten Fragen präzise
beantworten können. So habe er zu Protokoll gegeben, dass er von der
(…) KS festgenommen worden sei, oder dass er zuerst zur Polizei in
C._______ und danach nach Adi Abeito gebracht worden sei. Er habe fer-
ner ausgeführt, dass er und sein Bruder zum Zeitpunkt der Festnahme ge-
schlafen hätten, sein Bruder mit den Tieren zur Familie zurück gegangen
sei, und dass sein Vater ihm (dem Beschwerdeführer) einmal Mittagessen
auf den Polizeiposten gebracht habe. Auch habe er angegeben, dass er
seine Haft bei der (…) Brigade in Sawa abgesessen habe. Er habe glaub-
haft darlegen können, dass er zum Zeitpunkt seiner Flucht im Militärdienst
gewesen sei und aufgrund seiner Desertion sowie des illegalen Verlassens
seiner Heimat eine hohe Haftstrafe zu befürchten habe. Im Übrigen stellte
er das Nachreichen des Originals seines Urlaubsscheins in Aussicht.
6.
Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und andererseits denjenigen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlich-
keit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz ge-
mäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann mit
den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Be-
schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerde-
führer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt, ohne die von der Vorinstanz
aufgezeigten Widersprüche zu klären. Auch die ihm von dieser entgegen-
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gehaltene Substanzarmut vermag er nicht zu relativieren. Seine Schilde-
rungen enthalten im freien Bericht zwar mehrere raum-zeitliche Verknüp-
fungen über mehrere Stationen, welche zu seiner Flucht geführt haben sol-
len (vgl. vorinstanzliche Akten A21 F70 f.). Es fehlt jedoch weitgehend an
weiteren Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer tat sich schwer, die Fra-
gen der Befragerin zu seiner Desertion, Verhaftung und Flucht substanzi-
iert zu beantworten. So gab er auf die Aufforderung, detailliert zu schildern,
was ihm zwischen (…) 2013 (Ablauf des Urlaubsscheins beziehungsweise
Passierscheins) bis zu seiner Ausreise im Januar 2014 zugestossen sei,
zu Protokoll, er habe sich in der Einöde versteckt, da nach ihm gesucht
worden sei und er deshalb nicht an seinen Ort habe gehen können (vgl.
A21 F79). Auf Nachfrage hin führte er lediglich aus: "Ich war in einer
schlechten Situation, denn mein Papier war abgelaufen. Ich wusste nicht,
ob sie heute oder morgen kommen werden, um mich mitzunehmen. Das
Leben, das ich geführt habe, war kein lebenswertes Leben" (A21 F80). Die
Schilderung seiner Festnahme beschränkt sich auf die Angabe, er habe an
einem Feiertag nachts bei den Tieren in der Einöde geschlafen, als er in
Anwesenheit seines Bruders festgenommen worden sei (vgl. A21 F83 f.).
Auch zur illegalen Ausreise und deren Organisation machte er, trotz mehr-
maliger Nachfrage, keine detaillierten Ausführungen. Er habe während der
Woche in der Einöde Zeit gehabt, sich Gedanken zu machen, habe
D._______ aus der Ferne gesehen und mit seinen Freunden über die Aus-
reise gesprochen (vgl. A21 F100 ff.). Abgesehen von der relativ geringen
Substanziiertheit dieser Ausführungen erscheint es unwahrscheinlich,
dass er nach einer Woche in der Einöde direkt ausgereist sein soll, ohne
im Voraus konkrete Vorkehrungen getroffen zu haben. In Bezug auf die
illegale Ausreise als solche beschränkt er sich weitgehend auf Orts- und
Zeitangaben (vgl. A21 F56 ff.). Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, als
habe er das Geschilderte selbst erlebt. Zudem ergeben sich aus seinen
Aussagen, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, mehrere Wider-
sprüche. Die BzP mag zwar kurz ausgefallen und der Beschwerdeführer
nicht nach seinen Gesuchsgründen befragt worden sein, dies vermag je-
doch nicht die Divergenzen zur Anhörung in wesentlichen Punkten seiner
Schilderung zu erklären. Vor diesem Hintergrund vermag an der fehlenden
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch die (nicht übersetzte) Kopie des Ur-
laubs- beziehungsweise Passierscheins nichts zu ändern. Zum einen hat
es der Beschwerdeführer, entgegen seiner Beteuerung in der Beschwerde
(vgl. dort S. 4), unterlassen, das Original nachzureichen. Zum anderen sind
solche Dokumente käuflich erhältlich und verfügen kaum über Sicherheits-
merkmale, weshalb sie nur geringe Beweiskraft aufweisen. Insgesamt
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überwiegen die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion, der zweiten Inhaftierung,
seiner darauffolgenden Flucht und der illegalen Ausreise sprechen. Wie
ferner die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist die geltend gemachte
Inhaftierung im Jahr 2007, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit,
mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes
angesichts des mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 gutge-
heissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
verzichten.
10.
Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendi-
gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die mit Verfü-
gung vom 28. September 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin
reichte keine Kostennote ein. Folglich setzt das Gericht die Entschädigung
auf Grund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massge-
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benden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) wird das Honorar auf insge-
samt Fr. 660.– (inklusive Auslagen) festgesetzt. Dieses ist vom Bundesver-
waltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 660.– festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende
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