Abtei lung V
E-4247/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Partei
E-4247/2006
Sachverhalt:
A.
Der iranische Beschwerdeführer kurdischer Ethnie reiste nach eigenen
Angaben Mitte Februar 2003 aus dem Irak aus und gelangte am
4. März 2003 illegal in die Schweiz, wo er am 6. März 2003 ein Asylge-
such stellte. Er stamme aus der Provinz B._______ (heutige Autonome
Region Kurdistan) und habe dort bis November 2000 gelebt, an-
schliessend sei er in den Nordirak gegangen. Der Beschwerdeführer
wurde am 7. März 2003 in der Empfangsstelle (...) summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragt. Am 16. Mai 2003 erfolgte die kantonale Anhörung. Das BFM
führte am 1. April 2005 eine ergänzende Befragung durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme
aus dem Dorf C._______ (Provinz B._______). Er habe im Jahr 1998
das Abitur gemacht, sich vom Militärdienst freikaufen können und im
Lebensmittelladen seiner Familie gearbeitet. 1999 habe er sich im Iran
der Komala (Komalay Shorishgêrî Zahmetkêshanî Kurdistan Iran, Re-
volutionäre Organisation der Werktätigen Kurdistan-Iran) angeschlos-
sen und sei im Gebiet D._______ tätig gewesen. Mit den anderen zwei
Mitgliedern seiner Parteizelle (Schane) habe er Prospekte und Partei-
zeitungen in Schulen, Moscheen und Krankenhäusern verteilt sowie
Poster und Fotos aufgehängt. Da es für ihn allzu gefährlich geworden
sei, sei er am 7. November 2000 nach E._______ (Irak) und weiter
nach F._______ gegangen. Am 9. November 2000 habe er Kontakt mit
der Komala aufgenommen und sei offizielles Parteimitglied sowie
Peshmerga geworden. Er habe die ersten drei Monate die Parteilokale
bewacht, später im Kommunikationsbüro und in der Bibiothek der
Partei in F._______ gearbeitet. Als iranisches Komala-Mitglied im Irak
habe er sich aufgrund eines Abkommens zwischen der Komala und
der PUK (Patriotische Union Kurdistans) in einem Lager der Partei
aufhalten dürfen. Der iranische Geheimdienst habe herausgefunden,
dass er in den Irak gegangen sei, und er habe seine Familie nach
seiner Ausreise immer mehr unter Druck gesetzt. Es sei ihr gedroht
worden, der Beschwerdeführer werde umgebracht, wenn er seine
Tätigkeit als Peshmerga nicht einstelle. Er habe deshalb am 16.
Februar 2003 - vor seiner Ausreise - seine Tätigkeit als Peshmerga
eingestellt. Seitdem habe seine Familie keine Probleme mehr mit den
iranischen Behörden.
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Anlässlich der Empfangsstellenbefragung gab der Beschwerdeführer
diverse Notizen ab, bei der kantonalen Anhörung reichte er ein Bestä-
tigungsschreiben der Komala vom 5. November 2001 in englischer
Sprache und sechs Fotos als Nachweis seiner Zugehörigkeit zu den
Peshmergas sowie ein Nationalitätenzeugnis, ein Schulzeugnis und
eine Militärkarte samt einem Zustellcouvert ein. Diese Dokumente
seien ihm vom Parteibüro in F._______ via Türkei zugeschickt worden.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 - eröffnet am 15. Juni 2005 - lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug
an. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, die Angaben
des Beschwerdeführers über seine Tätigkeit für die Komala seien wi-
dersprüchlich, seine Aussagen zu den Asylgründen insgesamt sehr
vage und stereotyp. Auch habe er das angebliche Interesse der irani-
schen Behörden an seiner Person nicht glaubhaft zu machen ver-
mocht, die diesbezüglichen Schilderungen seien unrealistisch. Die
eingereichten Beweismittel seien untauglich, da sie das angebliche
Engagement für die Komala und die erfolgte beziehunsgweie drohen-
de Verfolgung nicht stützen könnten. Die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Zudem mache er keinen
eigentlichen Auslöser für seine Ausreise in den Irak geltend. Seine
Benachteiligungen als Kurde stellten keine ernsthaften Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes dar. Auch bestünden keine tatsächlichen und
konkreten Indizien für eine zukünftige staatlicheVerfolgung des Be-
schwerdeführers.
C.
Der Beschwerdeführer legte am 15. Juli 2005 durch seinen Rechts-
vertreter Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen so-
wie Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit oder allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infol-
gedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ausserdem liess er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
Der Beschwerde lagen in Kopie auszugsweise Berichte zur Komala
und ein Foto des Beschwerdeführers bei.
Seite 3
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Zur Beschwerdebegründung führte er im Wesentlichen aus, die Anga-
ben über die Komala-Tätigkeit seien nicht widersprüchlich, ein Fehler
des Übersetzers könne nicht ausgeschlossen werden. Auch sei dem
Vorwurf zu widersprechen, die Angaben des Beschwerdeführers seien
stereotyp und wenig begründet. Er habe vielmehr umfassende Anga-
ben zur Organisation der Partei und zu den durchgeführten Aktionen
gemacht. Vom Beschwerdeführer habe nicht erwartet werden können,
die Namen der anderen Schane-Mitglieder preiszugeben. Auch seien
ihm die geringen Waffenkenntnisse nicht nachteilig anzulasten. Er ha-
be plausibel begründet, warum ihn die iranischen Behörden nach der
Flucht in den Irak gesucht hätten. Schliesslich habe er entgegen der
Behauptung des BFM Beispiele angegeben, wonach auch andere Per-
sonen mit den iranischen Behörden Probleme gehabt hätten. Insge-
samt seien seine Ausführungen sehr detailliert und realitätsnah ausge-
fallen. Die bei der Vorinstanz eingereichen Beweismittel seien tauglich,
die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers zu bestätigen. Das
der Beschwerde beigelegte Foto, auf welchem der Beschwerdeführer
in einer typischen Komala-Uniform neben einem anderen, bewaffneten
Kämpfer zu sehen sei, stütze die Vorbringen über seine Aktivitäten für
die Komala. Die eingereichten Berichte belegten die Gefährdung von
Angehörigen der Komala durch die iranischen Behörden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2005 wies die ARK das Gesuch
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und des Fehlens einer Für-
sorgebestätigung ab und verzichtete aufgrund der Höhe des Sicher-
heitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2005 stellte die Vorins-
tanz fest, der Beschwerdeführer habe auch in der Beschwerdeschrift
nicht mit konkreten Beispielen untermauert, wer aus seinem Bekann-
tenkreis bedingt durch die Ausreise in den Irak die gleichen Probleme
wie er mit den iranischen Behörden gehabt habe. Im Übrigen werde
auf die Erwägungen verwiesen und am Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde festgehalten.
F.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 (Poststempel) informierte der
Rechtsvertreter über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer
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Konferenz der KDPI ([beziehungsweise PDKI] Kurdische Demokrati-
sche Partei Iran) im Mai/Juni 2004 in Biel, wo dieser verschiedenen
exponierten Personen der beteiligten Gruppierungen begegnet sei.
Zum Beleg wurden zwei Fotos des Beschwerdeführers eingereicht, auf
denen er zusammen mit diesen Personen abgebildet ist. Ausserdem
sei auf eine allgemeine Verschlechterung der Lage der Peshmerga im
Iran aufmerksam zu machen; jüngst seien Peshmerga getötet worden.
Als Beweismittel für die massiven Menschenrechtsverletzungen ge-
genüber Kurden im Iran und für eine Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers reichte er mehrere nichtübersetzte, im Internet in persischer Spra-
che veröffentlichte Artikel der Komala, der KDPI und verschiedener
Menschenrechtsorganisationen sowie einen im Internet erschienenen
Bericht mit Fotos eines gefolterten ehemaligen Peshmerga ein.
G.
Mit Schreiben vom 21. November 2006 teilte der Rechtsvertreter mit,
der Beschwerdeführer habe als einziges Komala-Mitglied an einer Sit-
zung der PDKI in Biel teilgenommen. Er habe sich während der Ver-
anstaltung zu den die Sitzung leitenden PDKI-Kadern an den Redner-
tisch begeben und im Publikum stehend einen kritischen, selbst ver-
fassten Artikel vorgetragen. Zum Beleg wurden drei den Beschwerde-
führer abbildende Fotos eingereicht.
H.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 reichte der Rechtsvertreter weitere
im Internet veröffentlichte Fotos einer Kundgebung vom 25. August
2007 in Bern, die anlässlich des Todesurteils gegen zwei iranische
Journalisten kurdischer Ethnie stattgefunden habe, zu den Akten. Der
Beschwerdeführer sei als Mitglied eines fünfköpfigen Organisations-
komitees für die Veranstaltung mitverantwortlich gewesen und habe
sich durch das Vortragen einer Erklärung klar exponiert. Zum Beleg
dienten die beigelegten Fotos. Es sei auch auf ein Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichtes hinzuweisen, in welchem dem Beschwerdefüh-
rer in einem gleichgelagerten Fall die Flüchtlingseigenschaft zuge-
sprochen worden sei.
I.
In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 nahm die
Vorinstanz zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
Stellung. Die mit Beweismitteleingaben untermauerte Teilnahme an
Veranstaltungen der PDKI und weitere Eingaben zeigten, dass in der
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Schweiz innert weniger Monate zahlreiche exilpolitische Anlässe statt-
fänden, die auf Internetseiten publiziert würden, so dass es den irani-
schen Behörden unmöglich sein dürfte, die beteiligten Personen zu
identifizieren. Ohnehin könne nicht jeder iranische Staatsangehörige
im Ausland identifziert werden. Zudem sei auch den iranischen Behör-
den bekannt, dass viele iranische Bürger aus wirtschaftlichen Gründen
versuchten, sich mittels regimekritischer Aktivitäten ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht zu erwirken. Die iranischen Behörden hätten lediglich
bei Aktivitäten, die für das politische System eine konkrete Bedrohung
darstellten, Interesse an der Identifizierung der Aktivisten. Der Be-
schwerdeführer verfüge insgesamt nicht über ein derartiges Profil,
dass er bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Im Übrigen werde an den Erwägungen festgehalten und
die Abweisung der Beschwerde beantragt.
J.
In seiner zweiten Replik vom 11. Januar 2008 kritisierte der Rechts-
vertreter, das BFM sei nicht auf die individuelle exilpolitische Tätigkeit
des Beschwerdeführers eingegangen, sondern habe sich lediglich in
Allgemeinplätzen mit der Gruppe exilpolitisch tätiger Iraner beschäftigt.
Aus den bereits eingereichten Dokumenten und weiteren, mit dieser
Replik nachgereichten gehe das politische Profil des Beschwerdefüh-
rers und dessen Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran her-
vor. Der Beschwerdeführer reichte Internetausdrucke in persischer und
englischer Sprache mit Fotos über die PDKI-Sitzung vom 9. Dezember
2007 in Biel ein, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen und
sich engagiert habe, sowie einen Aufruf in persischer Sprache vom
15. Dezember 2007 zur Freilassung eines der beiden zum Tode verur-
teilten Journalisten, welchen der Beschwerdeführer mitunterschrieben
habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
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Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Der Bescherdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
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wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründet seine Abweisung des Asylgesuches in erster
Linie damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine
Asylgründe glaubhaft darzulegen, und dass diese teilweise nicht asyl-
relevant seien.
4.2 Der Beschwerdeführer macht eine nach seiner Ausreise aus dem
Iran eingesetzte Verfolgung wegen seiner Aktivitäten für die Komala
geltend.
4.3 Tatsächlich erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers
als widersprüchlich und unsubstanziiert. So gibt er in der Empfangs-
stellenbefragung an, er sei in seiner Heimatgemeinde als Peshmerga
tätig gewesen, sagt aber in der kantonalen Befragung aus, er sei erst
im Irak Peshmerga geworden (vgl. act. A8, S. 13). Auch behauptet er in
der Empfangsstelle, er habe Mitglieder für die Partei rekrutiert (vgl. act.
A1, S. 5), gibt jedoch in der kantonalen Anhörung zu Protokoll, es ha-
be sich nicht eigentlich um eine Rekrutierungstätigkeit gehandelt, viel-
mehr habe er lediglich Prospekte und Zeitungen verteilt (vgl. act. A8,
S. 13). Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Widersprü-
che auf Übersetzungsfehler beruft, überzeugt dies nicht. Den Protokol-
len der Anhörungen sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach es zu
Verständigungsproblemen gekommen ist; der Beschwerdeführer be-
stätigte, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe beziehungs-
weise die Protokolle vollständig seien und seinen Ausführungen ent-
sprechen würden (vgl. act. A 1, S. 7). Über das behauptete Verteilen
von Zeitschriften und Prospekten für die Partei und die Organisation
dieser Arbeit innerhalb der Schane vermochte er nichts Substanziier-
tes vorzubringen (vgl. act. A26, S. 3, S. 6). Der Einwand, aus der Ver-
pflichtung gegenüber den sich noch im Iran befindenden Kameraden
habe er keine Namen preisgeben beziehungsweise keine detaillierte-
ren Angaben machen können, kann nicht als Erklärung dafür herhal-
ten, dass er - beispielsweise - auch die letzte Verteilaktion nicht ge-
nauer beschreiben konnte. Ebenfalls vermag nicht zu überzeugen,
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dass der Beschwerdeführer eine zweieinhalbmonatige militärische
Grundausbildung absolviert haben will (vgl. act. A26, S. 7), aber nichts
über die Waffe auszusagen vermag, die er drei Monate bei sich getra-
gen habe (vgl. act. A26, S. 8). Allein das auch in der Beschwerdeschrift
vorgebrachte Desinteresse an Waffen vermag dieses mangelnde Wis-
sen nicht zu erklären, war der Beschwerdeführer angeblich doch im-
merhin drei Monate in bewaffneter Funktion tätig. Zu Recht weist das
BFM auch darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, wieso die iranischen
Behörden ihn nach seiner Ausreise in den Irak gesucht haben sollen
und woher sie von dieser erfahren hätten. Zur Erklärung führte er le-
diglich an, die Behörden hätten das durch Spionage erfahren. Da aber
angeblich nur die zwei anderen Mitglieder der Schane, die noch für die
Partei im Iran tätig sein sollen (vgl. act. A8, S. 9, 13), von seiner Tätig-
keit im Iran gewusst haben, und er bei seiner Tätigkeit für die Partei im
Iran keine Probleme gehabt haben will und sein Aufenthaltsort im Irak
sich auf das Parteigelände beschränkte (vgl. act. A8, S. 13), über-
zeugt das Argument nicht. Auch seine Erklärung, wonach die Behör-
den bei einer ermittelten Flucht aus dem Iran auf das politische Enga-
gement im Iran schliessen würden, vermag schon deshalb nicht zu
überzeugen, weil er für diese angebliche Praxis keine Beispiele anzu-
geben vermochte (vgl. act. A26, S. 11) und das BFM in seiner Ver-
nehmlassung vom 15. September 2005 zu Recht anmerkte, dass dies
auch in der Beschwerde nicht nachgeholt wird. Es erscheint zudem
nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer den Behörden ange-
sichts des vom ihm dargestellten politischen Profils als ernst zu neh-
mender Regimegegner aufgefallen wäre, weshalb sie ihn bis in den
Irak verfolgt hätten und seine Familie unter Druck gesetzt worden sei.
Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die eingereichten Fo-
tos, die den Beschwerdeführer bewaffnet und in Uniform zeigen, kei-
nen Rückschluss auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerde-
führers zuliessen. Da diese Fotos überdies kein Datum aufweisen,
kann auch nicht festgestellt werden, ob sie den Beschwerdeführer in
jenem Zeitraum von drei Monaten zeigen, in dem er als Peshmerga
bewaffnet gewesen sein will. Im Weiteren ist dem BFM zuzustimmen,
dass die Bestätigung der Komala zu Händen des UNHCR - dessen
Echtheit dahingestellt - ein untaugliches Beweismittel darstellt; es han-
delt sich um einen sehr allgemein gehaltenen Text, der die erwähnten
Zweifel nicht auszuräumen vermag. Ein Bestätigung der Mitgliedschaft
(und für einen bestimmten Zeitraum) ist ihr nicht zu entnehmen. Aus-
serdem fällt auf, dass es bereits im November 2001 ausgestellt wor-
den ist, der Beschwerdeführer aber erst wesentlich später ausreiste.
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Zudem widerspricht die Bestätigung, wonach er bereits im Iran verfolgt
und terrorisiert worden sein soll, dem geltend gemachten Sachverhalt,
wonach dies nicht der Fall gewesen ist (vgl. act. A8, S. 9).
Zu Recht erwähnt die Vorinstanz, dass lediglich der Umstand, wonach
der Beschwerdeführer gegen das herrschende Regime eingestellt ist,
nicht von Asylrelevanz ist. Weder im Zusammenhang mit dem Frei-
kaufen vom Militärdienst noch mit dem Verteilen von Flugblättern und
Parteizeitschriften war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
staatlicher Verfolgung ausgesetzt, zumal die Behörden nach seinen
Angaben nichts von der Parteipropagandatätigkeit gewusst haben (vgl.
act. A26, S. 3). Auch war er im Iran nicht von einer konkreten staatli-
chen Massnahme gegen ihn betroffen, die ihn zur Ausreise in den Irak
gezwungen hätte, und die angeblichen Schwierigkeiten seiner Freunde
hatten nach seinen Angaben keine Auswirkungen auf ihn (vgl.
act. A26, S.5). Daher fehlen auch objetive Anhaltspunkte für eine asyl-
rechtlich relevante begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgungsge-
fahr. Die vom Beschwerdeführern kritisierten sozialen Ungerechtigkei-
ten, denen er als Angehöriger der kurdischen Ethnie ausgesetzt gewe-
sen sei, stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG
dar.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak
bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung
relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. An diesem Ergebnis vermögen auch die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es
sich erübrigt, auf diese einzugehen.
5.
5.1 Mit Eingaben vom 20. Oktober 2005 (Poststempel), 21. November
2006 und 3. Oktober 2007 sowie mit der Replik vom 11. Januar 2008
werden - unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichten Unterlagen -
exilpolitische Aktivitäten seitens des Beschwerdeführers, mithin das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, geltend gemacht.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
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jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen
und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe
missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7
E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. De-
zember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welch-
en mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoli-
tischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat; massgebend ist viel-
mehr, ob die (iranischen) Behörden das Verhalten des Asylsuchenden
als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürch-
ten muss. Diesbezüglich bleiben die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der
Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsuchenden das blosse
Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im
Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Neu-
fassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Be-
tätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe
gestellt (§§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die irani-
schen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten von
Staatsangehörigen intensiv; iranische Asylsuchende, welche sich in
dieser Weise im Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer
Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen
staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entspre-
chenden staatlichen Ermittlungsverfahrens Übergriffe zu erwarten
sind.
Im Folgenden wird geprüft, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend subjektive Nachfluchtgründe in Bezug auf die Flüchtlingsei-
genschaft eine ausreichende Relevanz aufweisen.
5.2 Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen geht
hervor, dass sich der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an einer
Konferenz der KDPI im Mai/Juni 2004 in der Schweiz erstmals poli-
tisch betätigt hat. Der Beschwerdeführer hat damals eines der fünf
Vorstandsmitglieder der KDPI-Europa und einen Vertreter der Komala
Seite 11
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im Irak getroffen. Sodann hat er am 27. Mai 2006 - angeblich als ein-
ziges Komala-Mitglied - an einer Veranstaltung der KDPI teilgenom-
men. Er habe im Publikum einen kritischen Artikel vorgetragen und
sich an den Rednertisch zu zwei bedeutenden Funktionären der Partei
und zum Präsidenten der PDKI in den Niederlanden begeben. Weiter
habe er am 25. August 2007 an einer Demonstration vor der iranisch-
en Botschaft in Bern, die anlässlich der Verhängung der Todesstrafe
gegen zwei iranische Journalisten kurdischer Ethnie stattgefunden ha-
be, teilgenommen, und diese als Mitglied eines fünfköpfigen unabhän-
gigen Rettungskomitees mitorganisiert. Während der Veranstaltung
habe er einen offenen Brief gegen die Todesstrafe im Iran vorgelesen.
Am 9. Dezember 2007 schliesslich habe er an einer Sitzung der PDKI
in Biel teilgenommen und als Mitglied des nunmehr zehnköpfigen Ret-
tungskomitees zur Freilassung eines der beiden zum Tode verurteilten
Journalisten einen im Internet veröffentlichten Aufruf vom 15. Dezem-
ber 2007 unterzeichnet.
5.3 Trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Ele-
mente einer aktiven Teilnahme an exilpolitischen Tätigkeiten geht das
Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend aufgezeigt wird - davon
aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die
bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer bezüg-
lich der Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden.
5.3.1 Vorab ist weiterhin davon auszugehen, dass sich die iranischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Mas-
se der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a.
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Rückkehrgefährdung für
AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informa-
tionsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hin-
weisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl euro-
päischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne ei-
ner optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form sei-
nes Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffent-
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lichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der
Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Regimes wird.
5.3.2 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer un-
ter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeüb-
ten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden, weshalb eine
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in
den Iran auszuschliessen ist.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie in Erwä-
gung 4 dargelegt, keine politisch aktive Tätigkeit für die Komala im Iran
und im Irak sowie Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft
machen konnte. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass er
vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der iranischen Behörden beziehungsweise der iranischen
Nachrichtendienste geraten ist.
Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer angeblich bereits im Mai/
Juni 2004 an einer Veranstaltung der KDPI teilgenommen hat, diese
aber erst mit Eingabe vom 20. Oktober 2005 (Poststempel) geltend
macht. Sodann dauert es - seinen Angaben gemäss - etwa zwei Jahre,
bis der Beschwerdeführer wieder an einer Sitzung der PDKI teilnimmt
(am 27. Mai 2006). Dass er an der Veranstaltung als einziges Komala-
Mitglied teilgenommen habe und daher eine entsprechend herausra-
gende Stellung in der Partei einnehme, kann er durch keinerlei Be-
weismittel stützen. Die eingereichten privaten Fotos, auf denen der Be-
schwerdeführer mit als bedeutende Mitglieder der PDKI bezeichneten
Personen zu sehen ist, vermögen die vorstehend (Erwägung 4) aus-
geführten Zweifel des Gerichts an den behaupteten Aktivitäten des
Beschwerdeführers für die Komala vor der Ausreise und an einer Mit-
gliedschaft in derselben nicht auszuräumen.
Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar an den Veranstaltungen
der PDKI (beziehungsweise KDPI) teilgenommen hat, aber nicht Mit-
glied in der KDPI ist. Einzig durch die Teilnahme an deren Veranstal-
tungen und aufgrund des Zusammentreffens mit hochrangigen Mitglie-
dern dieser oppositionellen Partei weist der Beschwerdeführer kein
dermassen beachtliches exponiertes Auftreten für eine regimefeind-
liche Organisation in der Öffentlichkeit auf, das ihn aus der Masse der
mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen heraushebt. Abgesehen
davon, dass allein aus der räumlichen Nähe zu exponierten Partei-
mitgliedern, die mit den eingereichten Fotos demonstriert werden soll,
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kein besonders hoher Exponierungsgrad des Beschwerdeführers ab-
zuleiten ist, darf eine entsprechende Kenntnis der iranischen Behör-
den von den lediglich privaten, unveröffentlichten Fotos der Eingaben
vom 20. Oktober 2005 und 21. November 2006 stark bezweifelt wer-
den. Einzig mit der Eingabe vom 11. Januar 2008 reicht der Be-
schwerdeführer im Internet veröffentlichte Fotos ein, die ihn allerdings
als blossen Teilnehmer im Publikum einer Veranstaltung der PDKI zei-
gen und demnach nicht als Beweis für ein exponiertes Auftreten her-
halten können. Auch die geltend gemachte Mitverantwortung bei der
Organisation der gegen die Todesstrafe im Iran gerichteten Kundge-
bung vor der iranischen Botschaft in Bern lässt den Beschwerdeführer
nicht als politisch exponierte Person und damit als konkrete Bedro-
hung für das Regime im Iran erscheinen. Zwar ist seine Teilnahme an
der Demonstration und die Behauptung, er habe an der Kundgebung
etwas verlesen, durch die mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 einge-
reichten Internet-Ausdrucke der Fotos glaubhaft gemacht. Der Be-
schwerdeführer ist aber auf diesen Fotos - deren Gestelltheit sei am
Rande angemerkt - lediglich als einer von vielen Demonstrationsteil-
nehmern zu sehen und im Übrigen auch nicht als einziger mit einem
Megaphon. Die angeblich dort von ihm verlesene und in Kopie einge-
reichte Erklärung ist sehr allgemein gehalten, und es darf stark be-
zweifelt werden, dass die iranischen Behörden von dieser überhaupt
Kenntnis erlangt haben beziehungsweise bei eventueller Kenntnis dem
Aufruf eines unabhängigen Komitees die gleiche Bedeutung beimes-
sen wie Veröffentlichungen regimefeindlicher Organisationen. In die-
sem Zusammenhang ist auch die geltend gemachte und durch einen
nicht übersetzten Internetausdruck ins Recht gelegte Mitunterzeichung
des Aufrufs zur Freilassung eines der zum Tode verurteilten Journalis-
ten zu sehen, die der Beschwerdeführer als Mitglied dieses unabhän-
gigen Organisationskomitees wahrgenommen hat. Auch diese Unter-
zeichnung ist nicht geeignet, den Beschwerdeführer mit klar definier-
ten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitations-
potenzial erscheinen zu lassen, welcher zu einer Gefahr für das Re-
gime werden könnte.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
in keiner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer
Exilorganisation tätig ist und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, wo-
nach die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein
Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet
haben könnten.
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5.5 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
iranischen Staatsangehörigen im Ausland und angesichts der Tatsa-
che, dass - wie auch in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom
19. Dezember 2007 angemerkt - die zahlreichen (friedlichen) Propa-
gandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von
den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Ein-
ordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gast-
land ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht - auch unter Berück-
sichtigung des mit der Eingabe vom 3. Oktober 2007 angezeigten Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichtes - kein Anlass zur Vermutung,
der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen zu rechnen.
6.
Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum einen für
den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte, zum anderen für den Zeit-
punkt nach der Ausreise bis zu diesem Urteil keine Hinweise beste-
hen, die eine erhebliche Furcht des Beschwerdeführers vor einer Ver-
folgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten begründet erscheinen las-
sen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Argumente in
den Eingaben und Beweismitteln einzugehen. Das Bundesamt hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt es
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiiche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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7.3 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so hat die Vorinstanz in ih-
rer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real
risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
den vorstehenden Erwägungen zu den geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.4 Zur Frage der Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer im vorlie-
genden Verfahren nichts Substanzielles vorgebracht. Demnach ist der
Vollzug als zumutbar zu erachten, zumal keine Hinweise in den Akten
dafür bestehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer, des-
sen sämtliche Angehörige im Heimatland leben (vgl. act. A1, S. 3), bei
einer Rückkehr in sein Heimatland aus allgemeinen oder individuellen
Umständen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. Art. 83
Abs. 4 AuG).
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7.5 Schliesslich stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers auch keine praktischen Hindernisse entgegen, weshalb die-
ser als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 2-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1
bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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