Abtei lung V
E-4247/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4247/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, Dohuk (Nordirak), verliess, eigenen Angaben zufolge, am
12. April 1999 den Irak illegal mit einem gefälschten Reisepass und
seiner eigenen Identitätskarte sowie seinem Nationalitätenausweis in
Richtung Türkei, wo er sich bis zum 2. Mai 2010 illegal aufgehalten
habe. Am 6. Mai 2010 sei er illegal in die Schweiz eingereist, wo er
gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte.
B.
Am 17. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer im C._______ zu
seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asyl -
gründen befragt. Am 28. Mai 2010 fand die einlässliche Anhörung zu
den Asylgründen des Beschwerdeführers im C._______ statt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, im Sommer 1992 sei es zwischen einem Ver-
wandten und einer mit einer Pistole bewaffneten Person zu einer
Auseinandersetzung gekommen, bei der er eingegriffen und dabei
versehentlich einen Schuss ausgelöst habe, der den Verwandten töd-
lich verletzt habe. Am 17. November 1992 sei er vom grossen Gericht
in D._______ wegen absichtlicher Tötung aufgrund seines Alters (18-
jährig) nur zu einer lebenslanger Haft anstatt zur Todesstrafe verurteilt
worden. Am (...) sei er nach sieben Jahren Freiheitsstrafe freigelassen
worden, weil sich die Familien am 18. August 1998 versöhnt hätten,
wobei seine Familie der Familie des Opfers ein Blutgeld gezahlt habe.
Diese habe die Bedingung gestellt, dass der Beschwerdeführer das
Land verlassen müsse, ansonsten ihm der Tod drohe. Eine Woche
nach seiner Freilassung sei er vom Bruder des Erschossenen und
dessen Begleiter unter Morddrohungen zusammengeschlagen worden.
Er habe den Vorfall nicht angezeigt, weil es die Sache nur noch
schlimmer gemacht hätte. Nach seiner Flucht in die Türkei, habe er
diese nach 11 Jahren verlassen, weil er von einem Verwandten des
Verstorbenen erfahren habe, dass der in Grossbritannien als Flüchtling
lebende Bruder des Verstorbenen ihn in der Türkei aufsuchen werde,
um ihn umzubringen.
C.
Das BFM trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Juni 2010
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und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob am 10. Juni 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und
beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sa-
che sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Be-
schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Juni beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide be-
trägt 5 Arbeitstage, die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. Juni 2010 eingehalten wurde. Es ist somit auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4
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1.4.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen
es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
1.4.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welche sich
die angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer
summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In-
soweit bildet bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. a.o.O. E. 2.1 S. 73).
1.5 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
1.6 Offensichtlich unbegründete Beschwerden werden in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden. (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspa-
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piere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb
von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspa-
pieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
2.1 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" fallen diejenigen
Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch
die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand
ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis
regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Neben "klassischen"
Identitätskarten können auch andere Ausweise - wie zum Beispiel ein
Inlandpass - taugliche Identitätspapiere darstellen. Andere Ausweise,
die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem
anderen Zweck dienen wie beispielsweise die Bestätigung namentlich
der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem
bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort oder des Schulbe-
suches stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen
Asylbehörden keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben hatte.
Folglich stellt sich die Frage, ob das BFM zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist, indem es vorgängig feststellte, der Be-
schwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für die Nichtab-
gabe der Reise- oder Identitätspapiere innert 48 Stunden nach Ein-
gabe des Gesuchs.
3.2 Das BFM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Einrei-
chung seines Asylgesuchs schriftlich darauf aufmerksam gemacht
worden, ein amtliches Dokument mit Fotografie, aus dem die Identität
des Inhabers hervorgehe, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs abzugeben.
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Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung bzw. der Anhö-
rung geltend gemacht, er sei nie im Besitze eines irakischen Reise-
passes gewesen. Die Türkei habe er 1999 mit einem gefälschten Rei -
sepass verlassen. Auf Geheiss des Schleppers habe er beim Über-
queren der türkischen Grenze seine Identitätskarte und den Nationali-
tätenausweis zerrissen. Anlässlich der ersten Befragung habe er gel -
tend gemacht, er beabsichtige, die notwendigen Papiere bei der iraki-
schen Botschaft in der Schweiz ausstellen zu lassen. Hingegen habe
er bei der direkten Bundesanhörung ausgeführt, noch auf ein Formular
warten zu müssen, das er bei der Botschaft beglaubigen lassen und
anschliessend retournieren müsse. Er habe bei der irakischen Bot-
schaft noch nicht vorgesprochen, weil er weder die Möglichkeit noch
die Gelegenheit oder das Geld dazu gehabt habe.
Aufgrund dieser Ausführungen kam das BFM zum Schluss, es sei of -
fensichtlich, dass es sich um eine Hinhaltetaktik handle, mit der er zu
kaschieren versuche, dass er nicht willens sei, mittels Ausweispapie-
ren den Asylbehörden seine Identität offen zu legen. Das Argument,
der Beschwerdeführer habe kein Geld gehabt, um der irakischen Bot-
schaft zu telefonieren, habe er selber entkräftigt, indem er zu Protokoll
gegeben habe, alle zwei Tage mit seinem in Irak lebenden Bruder zu
telefonieren. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass keine entschuldba-
ren Gründe vorlägen, die erklären würden, weshalb es ihm nicht mög-
lich gewesen sei, den Asylbehörden innert 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
3.3 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe ein,
er habe nicht gesagt, er habe kein Geld, um der irakischen Botschaft
zu telefonieren, sondern er habe zu Protokoll gegeben, er habe kein
Geld gehabt, um auf die Botschaft zu gehen. Ebensowenig habe er
eine Hinhaltetaktik betrieben, denn er habe erklärt, warum er keine
eigenen Papiere beschaffen könne. Demgegenüber könne er die – von
seinen Verwandten gefaxten – Dokumente (Kopien des
Familienbüchleins und der Todesurkunde des Vaters) einreichen.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit
zutreffender Begründung das Vorliegen von entschuldbaren Gründen
verneinte. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Weder der in der
Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Einwand, er habe kein Geld
gehabt, um auf die irakische Botschaft zu gehen, noch die in Kopie
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eingereichten Dokumente vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen
zu entkräften. Aufgrund des erwiesenen Kontakts des Beschwerde-
führers zu seinem in Irak lebenden Bruder hätte vom Beschwerdefüh-
rer ein diesbezüglich grösseres Engagement erwartet werden können.
Ferner entsprechen die auf Beschwerdeebene nachgereichten Kopien
in keiner Weise rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisepapieren (vgl.
E. 2.1 oben; Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. c
AsylV). Überdies hat der Beschwerdeführer keine Gründe geltend
gemacht, wie beispielsweise eine überstürzte Ausreise, die das
Nichtabgeben solcher Dokumente hätten entschuldigen können
(vgl. zu den „entschuldbaren Gründen“ das zur Publikation
vorgesehene Urteil E-6069/2008 vom 3. Februar 2010; BVGE 2007/8
E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), zumal er eigenen
Angaben zufolge seit mehr als 10 Jahren nicht mehr im Irak lebte und
somit genügend Zeit gehabt hätte, eigene Identitätspapiere zu
besorgen.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches
keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte und dafür keine ent-
schuldbare Gründe glaubhaft machen kann. Damit ist die formelle Vo-
raussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids nach Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt.
4.
4.1 Das BFM führte hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft bzw. allfäl-
lig zusätzlicher Abklärungen (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG) aus, der Be-
schwerdeführer habe Ereignisse geltend gemacht, die über 10 Jahre
zurücklägen und habe darüber hinaus keine in der Zwischenzeit mani-
festen Bedrohungen glaubhaft machen können. Der Nordirak verfüge
über eine funktionierende Schutzinfrastruktur mit gut dotierten Si-
cherheitsbehörden und einem Rechts- und Justizsystem, weshalb den
geltend gemachten Übergriffen durch Dritte keine Asylrelevanz zu-
komme.
Überdies könne der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären, wes-
halb er den Übergriff – trotz vollzogener Freiheitsstrafe – den Behör-
den nicht gemeldet habe. Ebensowenig habe er erklären können,
weshalb er die Türkei nach 11 Jahren unbehelligten Aufenthalts wieder
verlassen habe.
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4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer,
in der Tat liege der asylrelevante Vorfall lange zurück, doch habe er
eine lebenslange Strafe erhalten, weshalb Hinweise auf Verfolgung
vorliegen würden, die einer vertieften Prüfung bedürften. Der Weg-
weisungsvollzug in den Nordirak sei nicht zumutbar und aufgrund der
fehlenden Identitätspapiere nicht möglich.
4.3 Das BFM hat zu Recht festgestellt, dass dem geltend gemachten
Ereignis des Beschwerdeführers, welches zu dessen Ausreise bzw.
Einreise in die Schweiz geführt habe, in asylrelevanter Hinsicht keine
Bedeutung zukomme. Zum Einen fand die Auseinandersetzung seines
Verwandten mit dem Unbekannten, bei welcher sich der
Beschwerdeführer einmischte und den tödlichen Schuss auf seinen
Verwandten ausgelöst hatte, vor 18 Jahren statt. Zum Anderen ist der
Beschwerdeführer trotz lebenslänglicher Haft nach sieben Jahren aus
dem Strafvollzug entlassen worden, was als Indiz für einen Staat mit
funktionierendem Rechts- und Justizsystem zu werten ist. Der
Nordirak (kurdische Provinzen: Erbil, Dohuk und Suleimaniya) verfügt
denn auch über eine funktionierende Schutzinfrastruktur mit gut
dotierten Sicherheitsbehörden und einem Rechts- und Justizsystem.
Letzteres ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die
traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert, trotzdem kann davon
ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich
beigelegt werden können (vgl. Grundsatzurteil zur Lage von Nordirak;
BVGE 2008/8, E. 6.4 f.). Dem Beschwerdeführer, der nach der
Entlassung aus der Haft von einem Bruder des unabsichtlich
Getöteten zusammengeschlagen worden sein soll, hätte zugemutet
werden können, diesen Vorfall bei der Polizei anzuzeigen. Stattdessen
ist er aus dem Nordirak in die Türkei ausgereist, wo er während 11
Jahren in Istanbul gelebt habe. Das unsubstanziierte Vorbringen des
Beschwerdeführers, er sei vor seiner Ausreise aus der Türkei von
einem Verwandten der Familie des Opfers darüber informiert worden,
dass dessen in Grossbritannien lebender Bruder nach Istanbul reisen
werde, um ihn (Beschwerdeführer) umzubringen (vgl. A8 F101) ist als
pauschale Behauptung und damit als unglaubhaft zu qualifizieren.
Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer
Millionenstadt wie Istanbul schwer zu finden gewesen wäre und
aufgrund seines Beziehungsnetzes, das er während 11 Jahren hat
aufbauen können, Hilfe und Schutz gefunden hätte. Überdies hätte er
sich auch an die türkischen Strafverfolgungsbehörden wenden können.
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4.4 Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Flucht-
gründe die im Sinne von Art. 3 AsylG notwendige Aktualität vermissen
lassen beziehungsweise nicht zu überzeugen vermögen. Das BFM
stellte folglich zu Recht fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht -
lingseigenschaft gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht. Der vom
BFM rechtserheblich erstellte Sachverhalt wird vom Bundesverwal-
tungsgericht als ausreichend beurteilt, weshalb zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses als nicht nötig erachtet werden.
4.5 Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht
eingetreten.
5.
5.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch haben in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur
Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Kanton hat dem Beschwerdeführer
vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die
Wegweisung wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend wurde bereits festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.F
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre.
Weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe las-
sen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Der
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Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt über mehrere Jahre
Berufserfahrung als (...). Gestützt auf sein familiäres Beziehungsnetz
(Mutter, drei Schwestern und 5 Brüder leben in B._______) ist dem
Beschwerdeführer trotz langjähriger Abwesenheit zuzumuten, eine
neue Lebensexistenzgrundlage im Nordirak aufzubauen (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5 insbes. E. 7.5.8).
6.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nord-
irak ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.5 Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen.
7.
Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet abzuweisen ist.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird – wie vorgängig ausgeführt – zufolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale zuständige Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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