B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4247/2012
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Belarus,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im (…) respektive
im (…) seinen Heimatstaat verliess, zeitweise in der Ukraine und ab (…)
in Österreich lebte, am 10. April 2012 in die Schweiz gelangte und am
16. April 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. April 2012 und der Anhö-
rung vom 7. August 2012 zur Begründung seines Asylgesuches vorbrach-
te, weil er gegen die Regierung sei und sich geweigert habe, für sein Ge-
schäft Steuern und Schmiergelder zu bezahlen, werde er in seiner Hei-
mat verfolgt, er sei immer wieder verhaftet und dabei geschlagen worden,
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dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2012 – eröffnet am
15. August 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
ohne Vorliegen entschuldbarer Gründe innerhalb der eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass dessen Vorbringen unglaubhaft und widersprüchlich seien, der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
forderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2012 beim Gericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
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grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass demensprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73)
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft ma-
chen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
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(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Per-
son glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen
Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft dar-
um bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente einreichte, das
Gericht wie schon das BFM zum Schluss kommt, er habe dafür keine
entschuldbaren Gründe vorgebracht, und zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass er sich in der Rechtsmitteleingabe hierzu nicht äussert,
dass mithin einzig zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht weder die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren
Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von den
Behörden verfolgt, weil er gegen die Regierung sei und kein Schmiergeld
bezahlen wolle, nach Prüfung der Akten auch nach der Überzeugung des
Gerichts ein Konstrukt darstellt, und den zutreffenden und rechtsgenügli-
chen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen ist, wonach seine Vorbringen
widersprüchlich und unglaubhaft erscheinen und den Anforderungen von
Art. 3 und 7 AsylG offenkundig nicht zu genügen vermögen,
dass die Beschwerde keine substanziierten Ausführungen enthält und die
allgemeine Behauptung, eine Rückkehr sei unmöglich und lebensgefähr-
lich, nicht zu überzeugen vermag,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen und ohne zusätzlichen Be-
gründungsaufwand auf die zutreffenden und rechtsgenüglichen Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien
(E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu
ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärun-
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gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 FoK oder eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch individuelle Gründe ei-
nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und nichts auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Belarus schliessen lässt,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3
VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: