B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4248/2014
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und
Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Anga-
ben zufolge (…) und reiste über Nepal sowie weitere, ihm unbekannte,
Länder auf dem Flugweg in die Schweiz. Am 4. Dezember 2012 reichte er
auf dem Flughafen Genf ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. De-
zember 2012 bewilligte die Vorinstanz die Einreise des Beschwerdeführers
in die Schweiz. In der Folge wurde er in das Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) in Altstätten transferiert, wo er am 4. Januar 2013 summarisch
zu seiner Person befragt wurde (BzP; Protokoll in den Akten SEM: A20/14).
Am 3. April 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in
den Akten SEM: A27/15). Dabei wurden dem Beschwerdeführer auch spe-
zifische Fragen in Bezug auf seine Sozialisation in Tibet gestellt (vgl. insb.
A27/15 F81 ff.).
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Eth-
nie aus dem Dorf B._______, wo er seit seiner Geburt zusammen mit sei-
ner Familie als Nomade und Bauer gelebt habe. Die Lage in Tibet sei all-
gemein schlecht und die Tibeter würden von den Chinesen unterdrückt.
Zudem herrsche keine Religionsfreiheit. Nachdem er im Rahmen einer
Hausdurchsuchung bereits im Jahr (…) in einen Vorfall mit der chinesi-
schen Polizei involviert gewesen sei, habe er im darauffolgenden Jahr vor
einem Kloster Flugblätter mit pro-tibetischen Botschaften in die Luft gewor-
fen. Am nächsten Tag sei ihm von seinen Verwandten mitgeteilt worden,
dass die chinesischen Behörden von dieser "Zettelaktion" erfahren hätten.
Daraufhin habe er Tibet verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 – am darauffolgenden Tag eröffnet –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es
den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der
Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er in
Tibet seine Hauptsozialisation erfahren habe. Folglich sei nicht anzuneh-
men, dass er Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei. Die Vorbrin-
gen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit damit nicht stand, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und das Asylgesuch
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Seite 3
abzulehnen sei. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung führte sie ins-
besondere aus, es bestünden Indizien auf eine Herkunft aus einer exiltibe-
tischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere
Nepal (oder Indien). Da der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht, Abklärungen zu seinem Herkunftsstaat verunmöglicht
habe, komme die Vorinstanz in Anwendung von BVGE 2014/12 zum
Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerde-
führers bestünden.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. Juli 2014 zunächst selbst und mit solcher vom 28. Juli 2014 durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache neu zu
beurteilen, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu gewähren, sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichen-
den Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
In formeller Hinsicht ersuchte er unter anderem um Verzicht auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten und um Beigabe seiner Rechtsvertreterin als
amtliche Beiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er mehrere Auszüge aus
Google Maps beziehungsweise Google Earth sowie eine Bestätigung des
Tibet Büro Genf vom 4. Juli 2014 ein.
Die Eingaben wurden im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerde-
führer habe sehr wohl glaubhaft machen können, dass er in Tibet soziali-
siert worden sei und ihm in der Volksrepublik China Verfolgung drohe. Auf
die einzelnen Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 hielt die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts [nachgehend: Instruktionsrichterin] unter
E-4248/2014
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anderem fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, setzte ihm Frist an, um die angekündigten Be-
weismittel nachzureichen, verschob die Behandlung der Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete vorderhand auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingaben vom 15. August 2014 sowie vom 16. September 2014 reichte
der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Beratungsstelle für
Asyl und Ausländerrecht vom 8. August 2014 sowie insgesamt 18 Fotogra-
phien ein.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 lud die Instruktions-
richterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.b Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 nahm die die Vorinstanz zu
den Vorbringen in der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln
Stellung und hielt an ihren Erwägungen fest.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 räumte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik ein.
F.d Mit Eingabe vom 16. September 2014 replizierte der Beschwerdefüh-
rer auf die Vernehmlassung der Vorinstanz.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2015 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
ordnete dem Beschwerdeführer die mandatierte Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin bei.
H.
H.a Mit gleicher Zwischenverfügung lud sie die Vorinstanz zu einem zwei-
ten Schriftenwechsel ein.
H.b Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2015 liess sich die Vorinstanz ein zwei-
tes Mal vernehmen. Dabei reichte sie ein als "Hintergrundinformationen
zum geprüften Länderwissen" bezeichnetes Dokument zu den Akten (vgl.
Akten SEM: A46/18).
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H.c Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 räumte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung
vom 23. Juli 2015 Stellung zu nehmen.
H.d Mit Eingabe vom 2. September 2015 reichte der Beschwerdeführer
eine Duplik ein.
I.
Mit Eingabe vom 16. September 2015 liess der Beschwerdeführer eine
Kostennote zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist dem-
nach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4248/2014
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3
3.3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche
Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, womit auch seine
Ausreisegründe unglaubhaft seien. Aufgrund seiner mangelnden Chine-
sisch- und eingeschränkten Länderkenntnisse, der unglaubhaften Anga-
ben zum Reiseweg, der fehlenden Identitätspapiere sowie der unglaubhaf-
ten Asylgründe sei nicht davon auszugehen, dass er in der von ihm ange-
geben Region sozialisiert worden sei. Dem Beschwerdeführer sei bezüg-
lich der aufgeführten Punkte das rechtliche Gehör gewährt worden. Die da-
bei gemachten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er zwar fundiert
über seinen Lebensunterhalt und das Leben auf der Weide Auskunft geben
könne, aber nicht als Händler aufgewachsen sei, weshalb er nicht alle Fra-
gen beantworten könne, sei als Schutzbehauptung zu werten.
3.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde insbesondere ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe sehr wohl detaillierte Angaben zu den Verbunden sei-
nes Heimatdorfes gemacht. Es sei ihm sogar möglich, sein Haus auf
googlemaps zu lokalisieren, was aus dem beigelegten Auszug hervorgehe.
Auch die im Rahmen der Anhörung getätigte Aussage, er wisse nicht, wie-
viel [Angaben Esswaren] koste, da [Angaben Esswaren] in grossen Men-
gen gekauft werde, treffe zu, da sein Vater die Einkäufe getätigt habe. Dazu
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sei er vier- bis achtmal jährlich auf den Markt gegangen. Er selbst habe
sich um die Tiere gesorgt. In seiner Region sei es typisch, dass die Kinder
auf die Tiere schauten und nicht in die Schule gingen. Es sei nicht einzu-
sehen, weshalb die Vorinstanz seine Angaben betreffend die Schule als
falsch eingeschätzt habe. Vielmehr sei zu vermuten, dass sie sich allenfalls
nicht auf qualitativ gute und aktuelle Quellen stütze. Auch in Bezug auf die
Ein-Kind-Politik würden einschlägige Quellen nahelegen, dass die An-
nahme des SEM vor allem auf die Städte zutreffe, wogegen in den ländli-
chen Gebieten durchaus zwei oder drei Kinder erlaubt seien. Die Aussagen
des Beschwerdeführers seien mit den entsprechenden Erkenntnissen
übereinstimmend. Hinsichtlich des Vorgehens nach dem Sterben eines
[Angaben Tier], sei aus der Verfügung nicht zu erkennen, was an den Aus-
sagen des Beschwerdeführers nicht zutreffend gewesen sei. Entsprechend
sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen.
Aufgrund der konsultierten Quellen erscheine das vom Beschwerdeführer
dargelegte Vorgehen jedoch plausibel. Auch die vom SEM weiter aufge-
führten Ungereimtheiten seien im Ergebnis nicht zutreffend. Die konsultier-
ten – und teilweise eingereichten – Quellen sprächen insgesamt für die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz sei gehalten, ihre
Quellen offenzulegen.
3.3.3 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 wies das SEM
auf weitere Punkte hin, welche nicht mit einer Sozialisation des Beschwer-
deführers in Tibet vereinbar seien. Auch die eingereichten Fotos würden
nicht belegen, dass der Beschwerdeführer aus Tibet stamme. Sodann
sehe sich die Vorinstanz aufgrund von öffentlichen Interessen beziehungs-
weise um einen Lerneffekt zu vermeiden, nicht in der Lage, der Aufforde-
rung, die benutzten Quellen zur Edition freizugeben, nachzukommen.
3.3.4 Dem hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 16. September 2014
unter anderem entgegen, die Annahme, der Beschwerdeführer sei in ei-
nem Drittstaat sozialisiert worden, indem er über ein Bleiberecht verfüge,
sei eine nicht nachgewiesene Behauptung der Vorinstanz. Die in Kopie ein-
gereichte Landbesitzurkunde bezeuge, dass die Familie des Beschwerde-
führers Land in der Präfektur C._______ besitze, was die geltend ge-
machte Herkunft stütze. Auf den Fotos seien die Örtlichkeiten sowie die
Personen sodann ohne weiteres zu erkennen. Es könne nicht dem Be-
schwerdeführer angelastet werden, dass die Vorinstanz den Ort
C._______ nicht von Grenzgebieten ausserhalb Tibets unterscheiden
könne.
E-4248/2014
Seite 8
3.3.5 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsel – in dem die Instruktions-
richterin die Vorinstanz dazu einlud, zum Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (inzwischen publiziert als BVGE
2015/10) Stellung zu nehmen – führte das SEM in seiner Stellungnahme
vom 23. Juli 2015 aus, es habe der vorliegenden Vernehmlassung einen
als "Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen" bezeichnetes
Dokument bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP und
der Anhörung beigelegt. Diese Aussagen hätten, wie im erstinstanzlichen
Entscheid aufgezeigt, länderspezifische Lücken aufgewiesen. Neben der
fehlenden Substanz in zentralen Fragen, falle auf, dass der Beschwerde-
führer zu Kernbereichen ([…]) offensichtlich falsche Angaben gemacht
habe. In Bezug auf die wenig überzeugenden Aussagen zu den fehlenden
Chinesisch-Kenntnissen, den Gründen, weshalb keine Identitätspapiere
vorgelegt worden seien sowie zu den Ungereimtheiten bei der Beschrei-
bung des Reisewegs sei ihm sodann das rechtliche Gehör gewährt wor-
den. Da die Antworten des Beschwerdeführers die Wissenslücken nicht zu
erklären vermocht hätten, sei seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt"
geändert worden.
3.3.6 Mit Duplik vom 2. September 2015 wies der Beschwerdeführer na-
mentlich daraufhin, dass die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten
Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs und
die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten
Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht eingehalten
worden seien. Hinzu komme, dass die vom SEM beigezogene amtsinterne
Quelle sowie entsprechende Qualitätsnachweise des Verfassers nicht
überprüft werden könnten.
4.
4.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
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Seite 9
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.)
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungs-
recht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26
VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – verbunden. So kön-
nen sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache
äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel be-
zeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen ein-
zusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf
Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffent-
liches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Ak-
ten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in
ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesent-
lichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern
und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in
den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwe-
sentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen
schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und
es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande
gekommen sind (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
4.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die angebliche
Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Dabei stützte sie sich
zur Hauptsache auf die im Rahmen der Anhörung erhobenen Angaben des
Beschwerdeführers über seine Herkunftsregion, ohne jedoch eine in sol-
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Seite 10
chen Fällen üblicherweise durch eine Fachperson erstellte Herkunftsana-
lyse, das heisst eine LINGUA-Analyse oder eine Alltagswissensevaluation,
in Auftrag gegeben zu haben (vgl. zu diesen Beweismitteln BVGE 2015/10
E. 5.1). Vielmehr erfolgte die Herkunftsabklärung ausschliesslich durch
entsprechende Fragestellungen in der BzP sowie der Anhörung.
4.4 Im bereits zitierten BVGE 2015/10 kam das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für
Asylsuchende tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolgt sei,
verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die
Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen.
Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer
für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls
kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersu-
chungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist noch ob
die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens vertretbar ist.
Aus dem Dossier muss daher – im Sinne einer ersten Mindestanforderung
– nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchen-
den Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern
auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb
in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situ-
ation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen
sollen.
Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung – anders als bei der LIN-
GUA-Analyse beziehungsweise der Alltagwissensevaluation – kein amts-
externer Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zu-
dem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information
[COI]) – vorliegend Tibet – zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an
den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und
Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union
[EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen
über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz
dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes
frei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 f.).
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Seite 11
Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Per-
son zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in
einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundi-
gen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit ein-
geräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften
Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbrin-
gen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsab-
klärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der be-
troffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeig-
neter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4).
Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen einer
lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht erfüllt,
ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache
zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die
Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibili-
tät, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich
und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fach-
lichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1).
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Einschätzung der Vor-
instanz, bei den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen so-
wie zum Reiseweg hätten sich Ungereimtheiten ergeben, an sich überein.
Eine diesbezüglich eingehende Überprüfung erübrigt sich indes, da das
SEM, wie nachfolgend erörtert wird, weder die erste noch die zweite Min-
destanforderung an die neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung
eingehalten hat, und damit sowohl seine Untersuchungspflicht als auch
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
4.5.1 In Bezug auf die erste Mindestanforderung ist festzuhalten, dass den
Akten bezüglich eines Grossteils der gestellten Herkunftsfragen zwar An-
gaben zu den vom SEM für korrekt befundenen Antworten entnommen
werden können. Hingegen fällt auf, dass eine Vielzahl der im Rahmen der
Anhörung gestellten Fragen sowie dem Beschwerdeführer in der Verfü-
gung entgegengehaltenen Kriterien (so insbesondere bezüglich des […])
dem Fragenblock zu entnehmen ist, welcher gemäss dem Verfasser der
Hintergrundinformationen "weniger starke Indizien" zur Bestimmung der
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Seite 12
Sozialisation darstellen. Vielmehr handle es sich bei jenen Kriterien um
"schwer überprüfbare" beziehungsweise um "nicht vollends überprüfbare"
Kenntnisse (vgl. A46/18 unter "Hinweise zur Benutzung und Beurteilung"
Frageblock 3 und 4). Sodann ist der Gegenüberstellung der Aussagen des
Beschwerdeführers mit den als richtig erachteten Antworten zu entneh-
men, er habe in Bezug auf die Identitätskarte namentlich angegeben, (…)
(vgl. A46/18, S. 2). Diese Aussage wurde als falsch erachtet, wobei nicht
ersichtlich wird, inwiefern dies mit den Erkenntnissen des SEM nicht in
Übereinstimmung steht (vgl. A46/18 unter "Hinweise zur Benutzung und
Beurteilung" Frageblock 1 Frage […]). Schliesslich ist anzumerken, dass
das SEM in seiner Verfügung behauptete, der Beschwerdeführer verfüge
über mangelhafte Chinesisch-Kenntnisse (vgl. Verfügung vom 25. Juni
2014 S. 4), ohne dies jedoch näher überprüft zu haben. So ist den Befra-
gungsprotokollen lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an-
gegeben hat, wenig Chinesisch zu sprechen (vgl. A20/14 1.17.03), und
dass er den chinesischen Ausdruck für (…) nicht kenne (vgl. A27/15 F95).
Weitere Angaben, weshalb das SEM zum Schluss kam, der Beschwerde-
führer verfüge über ein mangelhaftes Chinesisch, sind den Akten nicht zu
entnehmen.
Unabhängig von diesen Einwänden, fehlt es den vom SEM als richtig be-
fundenen und im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels offengelegten
Antworten an für das Gericht nachvollziehbaren Quellenangaben mit COI.
So wäre namentlich die Behauptung, (…) mit entsprechend qualifizierten
Quellen zu belegen, zumal der Beschwerdeführer wesentliche, diesen Er-
kenntnissen entgegengesetzte Nachweise einreichte. Die dem Dokument
"Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen" zu entnehmen-
den Informationen vermögen den vom Bundesverwaltungsgericht gestell-
ten Mindestanforderungen demnach nicht zu genügen.
4.5.2 Mit Bezug auf die zweite Mindestanforderung des Anspruchs auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs fällt auf, dass der Beschwerdeführer we-
der im Rahmen der beiden Befragungen, noch danach konkret darauf hin-
gewiesen wurde, welche seiner in der angefochtenen Verfügung als unge-
nügend qualifizierten Angaben zur Herkunft nicht den vom SEM als korrekt
erachteten Informationen entsprächen. So wurde er im Rahmen des in der
Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs generell darauf hingewiesen, er
habe praktisch keine Kenntnisse über Tibet und seine Angaben seien zu
90% falsch gewesen, ohne ihn im Einzelnen mit seinen Fehlern zu kon-
frontieren (vgl. A27/15 F99). Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er
ihm sagen könne, worin die Fehler bestanden hätten und der Befrager
E-4248/2014
Seite 13
könne seine Antworten nur beurteilen, wenn er die richtige Antwort genannt
habe, antwortete der Sachbearbeiter lapidar, er habe vieles nicht gewusst,
allerdings könne er ihm – aus Gründen des Lerneffekts – nicht sagen, wo
er Fehler gemacht habe. Seine Behauptungen könne er jedoch belegen
(vgl. A27/15 S. 13).
Weiter zeigt sich aus der Befragung, dass einige der vom Beschwerdefüh-
rer genannten Angaben, (…), durchaus mit den Erkenntnissen des SEM
übereinstimmen (vgl. z.B. A27/15 F11, F87 mit A46/18 Frageblock 1 Frage
[…]). In der Verfügung wird dennoch nur pauschal darauf verwiesen, zur
(…) – habe der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht. Was dem
Beschwerdeführer im Einzelnen entgegengehalten wird, ergibt sich aus der
Verfügung nicht. Der Schwierigkeit, auf die diesbezüglichen Einwände der
Vorinstanz einzugehen, verleiht der Beschwerdeführer auf Beschwerde-
stufe Ausdruck, indem er etwa darauf hinweist, es sei ihm nicht möglich, in
Bezug auf das Vorgehen [bezüglich eines Tieres] Stellung zu nehmen, da
die Vorinstanz nicht erklärt habe, was an seinen Aussagen nicht stimmen
sollte (vgl. Beschwerde vom 28. Juli 2014 S. 7).
Dieser Mangel konnte die Vorinstanz auch im Rahmen des Schriftenwech-
sels nicht beheben, da insbesondere der wesentliche Inhalt der Schluss-
folgerungen, welche sie aus dem Dokument "Hintergrundinformation zum
geprüften Länderwissen" zieht, dem Beschwerdeführer nicht bekannt ge-
geben wurde. Mit diesem Vorgehen – das übrigens in auffälligem Gegen-
satz zur vergleichsweise sehr ausführlichen Vorhaltung angeblicher Wider-
sprüche in der Schilderung der Asylgründe (vgl. Verfügung vom
25. Juni 2014 S. 4; Vernehmlassung vom 1. Oktober 2015 S. 2) steht –
wurde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, zu den vom SEM als tat-
sachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete
Einwände anzubringen.
4.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden
Fall sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des
rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im
Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
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6.
Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich,
auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und den Stellung-
nahmen einzugehen, weil die Beschwerde (samt Beilagen und den Stel-
lungnahmen im Rahmen des Schriftenwechsels) ebenfalls Gegenstand
des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sind und die Vor-
instanz sich damit zu befassen haben wird.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat mit Eingabe vom 16. September 2015 eine Kostennote ein-
gereicht. Da diese als angemessen zu betrachten ist, ist die Vorinstanz an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Umfang
von Fr. 2'172.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4248/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2014 wird aufgehoben und das
SEM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'172.−
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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