Abtei lung V
E-4249/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Russland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4249/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Tschetschenien nach eigenen Anga-
ben am 24. Februar 2003, gelangte über die Teilrepublik B._______
nach Moskau, verliess am 9. März 2003 von dort aus ihren Heimat-
staat auf dem Luftweg in Richtung C._______ und reiste am 10. März
2003 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 12. März 2003 fand die Erstbefragung in der
Empfangsstelle (ES) D._______ statt. Am 5. Mai 2003 wurde die
Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren
Asylgründen angehört. Das BFM hörte sie am 13. Oktober 2004
ergänzend an.
Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe bis im
Jahre 1999 in E._______ und anschliessend in F._______ gelebt und
sei beruflich als Fernsehkommentatorin tätig gewesen. Wegen des
Kriegsbeginns sei das Fernsehen nicht mehr funktionsfähig gewesen
und sie habe deshalb diese Arbeit aufgeben müssen. Im _______
hätten Soldaten die Wohnung ihrer Eltern in Grosny durchsucht und
dabei Videokassetten mit Kriegsaufnahmen entdeckt. Ihr Vater sei
daher für einige Tage festgenommen, anschliessend aber wieder
freigelassen worden. Danach hätten weitere Hausdurchsuchungen
stattgefunden. Die Soldaten hätten sie (die Beschwerdeführerin)
vergeblich gesucht, weil sich diese – auch wegen der Gefahr, entführt
zu werden – versteckt gehalten habe. Am _______ seien indessen
mehrere Soldaten in einem Haus in F._______ aufgetaucht, in dem sie
sich mit einem Cousin aufgehalten habe. Dieser habe ihr geholfen zu
entweichen, sei selber aber festgenommen und später umgebracht
worden. Bereits im Herbst _______ sei ihr Bruder untergetaucht. Aus
diesen Gründen sowie wegen der Befürchtung, umgebracht oder
invalid gemacht zu werden, habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 – eröffnet am 25. Januar 2005 –
stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Infolgedessen erfülle
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundes-
amt lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung
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der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2005 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Be-
schwerdeführerin in materieller Hinsicht unter anderem die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Die Beschwerdeführerin reichte als Beilage zur Beschwerde einen er-
gänzenden Bericht des bei der ergänzenden Anhörung mitwirkenden
Hilfswerksvertreterin ("Zusatzblatt zum Kurzbericht") zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
der ARK vom 14. März 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und antrags-
gemäss kein Kostenvorschuss erhoben.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 24. März 2005 hielt das Bundesamt an
seiner Verfügung vom 24. Januar 2005 vollumfänglich fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 19. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das
bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar
2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von
der Abteilung V behandelt werde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Bei Durchsicht der angefochtenen Verfügung fällt zunächst auf,
dass die Vorinstanz sich zur Begründung ihres Entscheids darauf be-
schränkt, angebliche Unglaubhaftigkeitsindizien aufzulisten. Die bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen vorzunehmen-
de Abwägung zwischen den für und den gegen die Glaubhaftigkeit
sprechenden Umständen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21
S. 137 f.) ist der Verfügung nicht zu entnehmen. Dies ist umso bedenk-
licher als den Akten durchaus Indizien zu entnehmen sind, die zuguns-
ten der Beschwerdeführerin sprechen:
4.1.1 Erstens hat die von einem Experten der Fachgruppe LINGUA
durchgeführte Analyse vom 30. September 2003 nicht nur die geltend
gemachte Sozialisierung in Tschetschenien "eindeutig" bestätigt; viel-
mehr hält das LINGUA-Gutachten mit detaillierter und nachvollziehba-
rer Begründung fest, dass die Beschwerdeführerin "mit grosser Wahr-
scheinlichkeit" aus E.________ stammt und vorübergehend in
F._______ gelebt hat.
4.1.2 Zweitens erwecken die protokollierten Vorbringen der Beschwer-
deführerin durchaus einen substanziierten, lebensechten und plausib-
len Endruck; sie weisen zudem auch weitere so genannte
Realitätskennzeichen auf.
4.1.3 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, als
Fernseh-Kommentatorin berufstätig gewesen zu sein, was vom BFM
nicht in Zweifel gezogen worden ist. Die protokollierten Angaben zur
Berufsausübung hinterlassen einen nachvollziehbaren und stimmigen
Eindruck (vgl. insbesondere kantonales Befragungsprotokoll S. 8 f.
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und 13, Protokoll der ergänzenden Bundesanhörung S. 3, 7 und 9). Bei
der LINGUA-Anhörung wurde eine Frage nach den damaligen Arbeit-
geber, einem lokalen Fernsehsender, gemäss Auskunft des Experten
korrekt beantwortet.
Die zu Beginn der 2000er-Jahre durch ihre Exponiertheit hervorgerufe-
ne Gefährdung von russischen Journalisten und Medienschaffenden
ist notorisch; gemäss einem von HUMAN RIGHTS WATCH zitierten Bericht
der Glasnost Defence Foundation sollen in der Russischen Föderation
im Jahr 2002 15 Journalisten ermordet und 68 bei gewalttätigen An-
griffen verletzt worden sein (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH, World Report
2003, S. 353; INTERNATIONAL HELSINKI FEDERATION FOR HUMAN RIGHTS [IHF],
Human Rights in the OSCE Region, Report 2003, S. 316 ff.). In in der
gleichen Zeit wurden Medienanstalten behindert und geschlossen, wie
zum Beispiel der Fernsehsender TV-6, der die Politik der russischen
Regierung insbesondere wegen des Konflikts in Tschetschenien anhal-
tend kritisiert hatte (vgl. AMNESTY INTERNATIONAL, Jahresbericht 2003,
S. 475; IHF, a.a.O., S. 317 f.). Nach dem Abschuss eines russischen
Armeehubschraubers durch tschetschenische Aufständische im Au-
gust 2002, der Geiselnahme von 800 Personen in einem Moskauer
Theater durch tschetschenische Kämpfer im Oktober 2002 und einem
Sprengstoffanschlag durch tschetschenische Selbstmordattentäter im
Dezember 2002 verschlechterte sich die Menschenrechtslage in
Tschetschenien deutlich. Nach den vorliegenden Quellen führten die
russischen Sicherheitskräfte in Grosny in der Folge viele Razzien
durch, die von grosser Brutalität geprägt gewesen sein sollen (vgl. AM-
NESTY INTERNATIONAL, a.a.O., S. 472).
Dieser geschichtliche Kontext ist bei der Beurteilung der Glaubhaftig-
keit der Vorbringen der Beschwerdeführerin mitzuberücksichtigen, zu-
mal das Vorbringen, auf dem ihre Verfolgung beruhe, in direktem Zu-
sammenhang mit ihrer beruflichen Situation steht (Verstecken politisch
brisanter Videokassetten, die unter den Angestellten des Fernsehsen-
ders verteilt worden seien).
4.2 Die Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz erweisen sich bei
näherer Betrachtung teilweise als wenig überzeugend:
4.2.1 Zur Dauer der Abwesenheit des Vaters der Beschwerdeführerin
nach dessen Festnahme im _______ und zu den möglichen Gründen
für die Freilassung (vgl. BFM-Verfügung S. 3) macht die Be-
schwerdeführerin zu Recht geltend, dass nicht von unterschiedlichen
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Angaben zu wesentlichen Punkten gesprochen werden könne. Da sie
bei der Festnahme und anschliessenden Freilassung des Vaters nicht
anwesend gewesen sei, konnte sie nur über Angaben aus zweiter
Hand verfügen, die nicht ganz genau übereinstimmen müssen. Im Üb-
rigen können die vermeintlich unterschiedlichen Angaben, die Fest-
nahme habe drei beziehungsweise vier Tage gedauert, auch auf das
individuell zugrundegelegte Datierungsformat zurückzuführen sein
(zum Beispiel bei einer Dauer von vier Tagen und drei Nächten).
In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die von
der Beschwerdeführerin angegebenen möglichen Motivationen der
Freilassung sich nicht gegenseitig ausschliessen (vgl. Beschwerde
S. 4, kantonales Protokoll S. 11 und Protokoll der ergänzenden Anhö-
rung S. 6 f.).
4.2.2 Bei der angegebenen Flucht vor den Soldaten (vgl. angefochte-
ne Verfügung S. 3) ist nicht wirklich einzusehen, inwieweit diese "der
allgemeinen Erfahrung widersprechen" sollen. Die Beschwerdeführerin
hatte ausdrücklich auf den verwinkelten Grundriss ihres Hauses, die
verschiedenen Ausgänge und die Grösse des Hofs hingewiesen und
bei den beiden einlässlichen Anhörungen zwei detaillierte Zeichnun-
gen angefertigt. Letztlich beschränkt sich die Vorinstanz darauf, dem
nach Auffassung des Gerichts möglichen Ablauf der Handlung eine
andere Version gegenüberzustellen und die grössere Wahrscheinlich-
keit der letzteren zu behaupten.
Das Gleiche gilt auch bezüglich der Umstände der Ausreise aus dem
Heimatland. Die Aussage, dass Personen aus Tschetschenien, nach
denen gefahndet wird, oftmals nicht über den Flughafen von Moskau
aus dem Land flüchten, dürfte in dieser Form zwar zutreffen – diese
Feststellung bedeutet aber nicht, dass diese Sachverhaltsdarstellung
der Beschwerdeführerin völlig unwahrscheinlich oder gar unmöglich
ist. Ihr ist auch insoweit beizupflichten, als es in Russland offenbar
spezialisierte Agenturen gibt, welche gegen Bezahlung unter anderem
Pässe und Visa beschaffen sowie eine passende Legende vermitteln,
um eine Ausreise mit beabsichtigter Asylgesuchstellung im westlichen
Ausland zu ermöglichen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Im Übrigen soll die
Indizwirkung der Art der Ausreise aus dem Heimatland nach Lehre
und Praxis nicht überschätzt werden (vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 314, mit weiteren
Hinweisen).
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4.2.3 Das Argument des BFM, die Beschwerdeführerin habe über die
Umstände des Todes ihres Vaters und des Cousins nur "undifferenziert
und stereotyp" geschildert (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), berück-
sichtigt wiederum nicht, dass die Beschwerdeführerin von diesen To-
desfällen erst in der Schweiz – im Sommer _______ respektive nach
dem Tod des Vaters am _______ – erfahren haben will bezie-
hungsweise kann (vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung S. 9 f.).
Damit können von ihr nicht im Ernst Schilderungen aus erster Hand
erwartet werden. Abgesehen davon erwecken die Angaben zu den von
Verwandten erfahrenen Todesumständen bei nüchterner Betrachtung
keineswegs einen detailarmen Eindruck (vgl. Protokoll der ergänzen-
den Anhörung S. 4 f. und S. 9).
4.2.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführerin gemäss den Akten
(vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung S. 4 und 8 f.) auch nicht zum
Vorwurf gemacht werden, dass sie die im Jahre _______ erfolgte erste
Entführung ihres Vaters erst bei der ergänzenden Anhörung durch das
BFM zu Sprache gebracht hat. Das Vorbringen in der Beschwerde, bei
den vorhergehenden Anhörungen hätten die Befrager nicht auf diese
Umstände eingehen wollen, weil nur ihre eigenen Erlebnisse relevant
seien, ist zwar nicht unplausibel, ergibt sich jedoch aus den Protokol-
len nicht. Immerhin ist die Beschwerdeführerin nie nach solchen Um-
ständen gefragt worden. Vor allem aber wäre diesem fünf Jahre vor
der Ausreise verwirklichten Umstand für sich allein die
flüchtlingsrechtliche Relevanz mangels eines kausalen zeitlichen und
inhaltlichen Zusammenhangs zur Verfolgung der Beschwerdeführerin
klar abzusprechen. Damit bildete jenes Vorbringen eben gerade nicht
das "zentrale Element in der Begründung des Asylgesuchs" (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 4).
4.3 Als einziges einigermassen stichhaltiges Unglaubhaftigkeitsargu-
ment des BFM verbleibt damit der Hinweis der Vorinstanz darauf, dass
die Beschwerdeführerin erst bei der ergänzenden Bundesanhörung er-
wähnt hatte, dass die Soldaten bei der Razzia vom _______ Schüsse
abgefeuert hätten; auf Vorhalt hin gab sie damals die wenig
überzeugende Erklärung ab, sie sei ja schliesslich vorher nicht nach
Schüssen gefragt worden (vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung
S. 10). Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wäre zu
erwarten gewesen, dass dieses eindrückliche – und die Beschwerde-
führerin selbst unmittelbar betreffende – Erlebnis schon bei den vor-
gängigen Anhörungen erwähnt worden wäre.
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4.4 Nach Abwägung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen-
den Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die ersteren
überwiegen, auch wenn nicht sämtliche umstrittenen Punkte in den
drei Anhörungen der Beschwerdeführerin restlos geklärt werden konn-
ten. Es ist daran zu erinnern, dass die Flüchtlingseigenschaft von
Asylsuchenden nicht zu beweisen ist und dass hier Glaubhaftigkeit
– gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG demnach die überwiegende Wahrschein-
lichkeit des Vorhandenseins der Flüchtlingseigenschaft – genügt. Die-
se Grenze ist bei der vorliegenden Aktenlage überschritten.
5.
5.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist von folgendem rechtser-
herblichen Sachverhalt auszugehen:
Die Beschwerdeführerin gelangte in Zusammenhang mit ihrer berufli-
chen Tätigkeit in den Besitz brisanter Videokassetten, die sie in ihrem
Elternhaus versteckte. Im Rahmen einer Razzia wurden diese Aufnah-
men entdeckt, worauf ihr Vater für einige Tage festgenommen und
misshandelt wurde. Danach fanden weitere Hausdurchsuchungen
statt, und es wurde nach der Beschwerdeführerin gesucht. Die Be-
schwerdeführerin versteckte sich zusammen mit einem Cousin in ei-
nem Haus in F._______, das am _______ von mehreren Angehörigen
der Sicherheitskräfte heimgesucht wurde. Während ihr die Flucht
gelang, nahmen die Soldaten den Cousin fest. Nach der Landesflucht
erfuhr die Beschwerdeführerin, dass ihr Cousin fünf Tage nach der
Festnahme mit abgeschnittenen Füssen tot in einem Feld aufgefunden
worden war. Später erfuhr sie, dass Verwandte aufgefordert worden
waren, ihren Aufenthaltsort oder denjenigen ihres Vaters bekanntzuge-
ben; ihr Vater wurde am _______ ermordet in seinem Auto
aufgefunden.
5.2 Die Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieses Sach-
verhalts gestaltet sich vergleichsweise einfach: Die Beschwerdeführe-
rin hatte gezielte, flüchtlingsrechtlich relevant motivierte staatliche Ver-
folgungsmassnahmen zu befürchten, die angesichts ihrer voraussicht-
lichen Intensität offensichtlich als erhebliche Nachteile im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren gewesen wären. Aufgrund der ge-
samten Verfahrensumstände ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien
nach wie vor Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte.
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Es stellt sich damit die Frage nach dem Vorliegen einer Fluchtalternati-
ve innerhalb der Russischen Föderation. Eine solche kann einem Asyl-
suchenden entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort vor-
aussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staat-
licher Verfolgung findet. Dabei sind die Anforderungen an die Effektivi-
tät des gewährten Schutzes nach konstanter Praxis hoch anzusetzen.
Insbesondere erscheint eine wirksame Schutzgewährung dann als
nicht gegeben, wenn die betroffene Person in ihrer Heimatregion, wie
die Beschwerdeführerin, von Organen der Zentralgewalt und damit un-
mittelbar staatlich verfolgt worden ist, da diesfalls ein Wegzug in einen
anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv
zu unterbinden vermag (vgl. zum Ganzen etwa das Grundsatzurteil
EMARK 1996 Nr. 1). Von einer sicheren Fluchtalternative innerhalb des
Heimatlandes ist nach dem Gesagten nicht auszugehen.
Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von
Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Nachdem sich aus den Akten keine Hin-
weise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die
Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz
aufzuheben und das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerdeführerin in
ihrem Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten war, ist
nicht davon auszugehen, dass ihr entschädigungsbedürftige Parteikos-
ten erwachsen sind. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewie-
sen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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