B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4249/2017
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am
20. Februar 2015. Am 2. Juli 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte
am gleichen Tag um Asyl nach. Am 7. Juli 2015 wurde sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte sie am 16. Dezember 2016 vertieft zu ihren Asylgründen
an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staats-
angehörige tigrinischer Ethnie. Von der Geburt bis zur Ausreise habe sie in
B._______ gelebt. Sie habe nach Abschluss der 12. Klasse eine Ausbil-
dung als (…) an der (…) Schule in C._______ absolviert. Zudem habe sie
die militärische Grundausbildung in D._______ durchlaufen. Nach der Aus-
bildung sei sie der (…) in E._______ zugeteilt worden. Allerdings habe sie
dort (…) und als (…) zur Verfügung stehen müssen. Während den folgen-
den zwei Jahren sei sie abwechselnd in F._______ und E._______ statio-
niert gewesen, habe aber als Frau nie eine ihrer Ausbildung entsprechende
Aufgabe erhalten. Deshalb sei sie unerlaubt weggegangen. Kurze Zeit spä-
ter sei sie von ihrer Einheit zu Hause abgeholt worden. Als Strafe habe sie
zwei Monate als (…) in E._______ arbeiten müssen, wo sie von (…) zu
sexuellen Handlungen gezwungen worden sei. Danach sei sie wieder nach
F._______ gebracht worden. Von dort aus sei sie mit allen Frauen nach
G._______ verlegt worden. Während der Zeit in G._______ habe sie ihren
Freund kennengelernt. Sie sei schwanger geworden, um so aus dem Na-
tionaldienst entlassen werden zu können. Ihr Antrag sei jedoch abgelehnt
worden. Im (…) Schwangerschaftsmonat sei sie trotzdem nach Hause ge-
gangen und habe im (…) 2012 (…) geboren. Nachdem sie sich aus dem
Nationaldienst entfernt habe, habe sie nicht mehr versucht, ihre Entlassung
zu beantragen. Sodann habe sie die Geburt auch nicht bei den Behörden
des Nationaldienstes gemeldet. (…) Monate nach der Entbindung hätten
die Behörden angefangen, nach ihr zu suchen. Sie habe sich aber immer
rechtzeitig verstecken können. Ohne Passierschein sei das Leben nicht
einfach gewesen. Deshalb sei sie im Februar 2015 ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
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C.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben sowie die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und Asyl zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beizuordnen.
D.
Mit Verfügung vom 3. August 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
An der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Suche nach ihr seien
Zweifel anzubringen. Es sei bekannt, dass Entlassungsgesuche aufgrund
Schwangerschaft oder Geburt häufig gutgeheissen würden. Ihre Aussage,
wonach ihr dies mehrfach verweigert worden sei, obwohl sie beim letzten
Gesuch im (…) Schwangerschaftsmonat gewesen sei, sei in Frage zu stel-
len. Weiter sei zu bezweifeln, dass sie ab (…) Monaten nach der Geburt
häufig von Soldaten zu Hause gesucht worden sei. Weggänge aufgrund
einer Schwangerschaft hätten meistens keine Konsequenzen für die Be-
troffenen und es sei nicht ersichtlich, welches Interesse an ihrem Verbleib
im Nationaldienst bestanden haben soll. Sie sei nie in ihrem Berufsbereich
eingesetzt worden, weshalb ihr Weggang folglich auf niemanden Auswir-
kung gehabt habe. Diese Vorbehalte würden dadurch erhärtet, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP nichts von der Suche nach ihr
durch die Soldaten erzählt habe. Sie habe lediglich gesagt, sie habe sich
nicht frei bewegen können, weil sie keinen Passierschein besessen habe.
Ihr Vorbringen anlässlich der Anhörung, wonach sie nach (…) Monaten
nach der Entbindung wiederholt gezielt gesucht worden sei, erscheine des-
halb unglaubhaft.
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Sodann spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst
zweieinhalb Jahre nach ihrem Weggang aus dem Nationaldienst aus Erit-
rea ausgereist sei, gegen eine angeblich ständige Bedrohungslage. Hätte
eine solche vorgelegen, wäre anzunehmen, dass sie bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ausgereist wäre. Dies lasse darauf schliessen, dass es
zu keinen erheblichen Problemen gekommen sei, mithin kein Verfolgungs-
interesse seitens der Behörden an der Beschwerdeführerin bestanden
habe.
Insgesamt habe die Beschwerdeführerin keine Furcht vor einer künftigen
asylrelevanten Bedrohungen durch die eritreischen Behörden glaubhaft
machen können, weshalb auf die Asylrelevanz der Vorbringen nicht einzu-
gehen sei.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse
betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
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5.2 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss,
die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig an-
gewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass
der Einzug der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst und die diesbe-
züglich geltend gemachten Vorkommnisse und Übergriffe nicht in Frage
gestellt werden.
5.4 Somit bleibt die Frage zu beantworten, ob die nicht bewilligte Entlas-
sung, der nicht erhaltene Passierschein sowie die behördliche Suche von
der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurden.
Es ist zwar bekannt, dass schwangere Frauen und Frauen, die während
der Leistung des Nationaldienstes ein Kind gebären, auf Antrag aus dem
Nationaldienst entlassen werden können und auch schon wurden (vgl.
dazu Home Office, Country Policy and Information Note, Eritrea: National
service and illegal exit, Oktober 2016, Ziffer 7.3.1 und 7.3.4.
ta/file/565635/CPIN-Eritrea-NS-and-Illegal-Exit-v4-October-2016.pdf>, ab-
gerufen am: 3. Januar 2017). Indes hat die Beschwerdeführerin durch ihre
glaubhaften Ausführungen betreffend der Leistung des Nationaldienstes
aufgezeigt, wie willkürlich sich die eritreischen Behörden bereits bei ihrer
Einteilung und Versetzung verhalten haben. Es liegen entsprechende Be-
richte vor, die solch willkürliches Vorgehen der eritreischen Behörden be-
stätigen, namentlich die willkürliche Freistellung von Frauen. Zudem sind
Fälle bekannt, bei denen verheiratete Frauen trotzdem in den National-
dienst eingezogen wurden (vgl. Schweizerisches Flüchtlingshilfswerk
[SFH] Themenpapier Eritrea: Nationaldienst vom 30. Juni 2017, Ziff. 5
170630-eri-nationaldienst.pdf> und Amnesty International, Just Deserters:
Why Indefinite National Service in Eritrea Has Created a Generation of Ref-
ugees, 2. Dezember 2015, S. 28
565f54234c11.html>, beide abgerufen am 3. Januar 2018). Sodann waren
die Ausführungen der Beschwerdeführerin über beide Befragungen hinweg
konsistent und übereinstimmend. Bereits bei der BzP führte sie als Erstes
aus, sie habe keinen Passierschein besessen und deshalb kein freies Le-
ben führen können (vgl. SEM-Akten A4/12 Ziff. 7.01). Sie schilderte an-
schaulich, wie umständlich das Leben ohne Passierschein für sie mit ihrem
Sohn war (vgl. SEM-Akten A19/14 F8).
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Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die bean-
tragte Entlassung aus dem Nationaldienst in Folge ihrer Schwangerschaft
nicht bewilligt wurde, sie mithin ab (…) 2012 ohne Passierschein in Eritrea
gelebt hat.
5.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, wegen ihres unerlaub-
ten Fortgangs aus dem Nationaldienst sei sie behördlich gesucht worden.
Dagegen spricht indes, dass sie mit ihrem Kind noch zweieinhalb Jahre in
ihrem Wohnort (B._______) geblieben ist und ihre Familie, namentlich ihr
Sohn, nach wie vor dort lebt (vgl. SEM-Akten A4/12 Ziffer 3.01). Hätte tat-
sächlich ein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin bestanden,
wäre es ihr kaum möglich gewesen, sich noch so lange dort aufzuhalten.
Das Argument, sie sei dort geblieben, bis ihr Kind gross genug gewesen
sei, um bei (…) zu leben, überzeugt jedenfalls nicht. Weiter ist mit Blick auf
den nicht erlaubten Weggang aus dem Nationaldienst im (…) Schwanger-
schaftsmonat nicht nachvollziehbar, weshalb die eritreischen Behörden
erst rund ein halbes Jahr danach nach ihr hätten zu suchen beginnen sol-
len. Dies insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin bei ihrem ersten Weggang aus dem Nationaldienst ge-
mäss ihren Angaben nach "kurzer Zeit" zurückgeholt wurde (vgl. SEM-Ak-
ten A19/14 F8).
5.6 Im Rahmen der Gesamtwürdigung gelangt das Gericht zum Schluss,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die nicht bewil-
ligte Entlassung aus dem Nationaldienst und das Leben ohne Passier-
schein in Eritrea als glaubhaft zu erachten sind. Die Vorinstanz hat somit
diesbezüglich den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG
nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Demgegenüber er-
achtet das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die geltend ge-
machte behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin während der
zwei Jahre vor der Ausreise als nicht glaubhaft.
6.
6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
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Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver-
folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand (BVGE
2010/57 E. 2 m.w.H.).
6.2 Nachfolgend gilt es im Rahmen einer rechtlichen Würdigung die glaub-
haften Vorbringen auf ihre asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Re-
levanz hin zu prüfen.
Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Nationaldienst vorbringt,
sie sei nicht in ihrem erlernten Beruf, sondern als Köchin und Dienerin ein-
gesetzt sowie sexuell missbraucht worden, besteht zur Ausreise kein zeit-
licher Kausalzusammenhang, weshalb diese Geschehnisse respektive
Übergriffe asylrechtlich nicht relevant sind. Der Fortgang der Beschwerde-
führerin aus dem Dienst im (…) Schwangerschaftsmonat erweckte sodann
kein gezieltes Verfolgungsinteresse seitens der eritreischen Behörden. Wie
vorstehend dargelegt, ist die vorgebrachte polizeiliche Suche nach der Be-
schwerdeführerin nach ihrem unerlaubten Weggang aus dem National-
dienst unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin lebte nach der Geburt (…) am
(…) 2012 noch ungefähr zweieinhalb Jahre ohne konkreten Verfolgungs-
massnahmen in ihrem Heimatort, auch wenn ihr Alltag zufolge des fehlen-
den Passierscheins stark eingeschränkt war. Insofern sind die Vorausset-
zungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
6.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrecht-
lich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
7.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch wegen der gel-
tend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea nicht. Gemäss dem Refe-
renzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische
Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen im Hei-
matstaat konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der
politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs.
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2 AsylG darstellen würden. Weiter seien keine Anknüpfungspunkte ersicht-
lich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Fluchtgründe
habe sie keine glaubhaft machen können, weshalb eine zukünftige behörd-
liche Verfolgung in asylrelevantem Ausmass aus einem in Art. 3 AsylG ge-
nannten Grund unwahrscheinlich erscheine. Somit sei die illegale Ausreise
nicht asylrelevant, weshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vor-
bringens verzichtet werden könne.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im vorgenannten Referenzurteil
(E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (E. 5.1). Für
die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe
es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche
zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
7.4 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungs-
weise Reflexverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Indes ist zu
prüfen, ob aufgrund ihres Profils Anknüpfungspunkte im Sinne des genann-
ten Referenzurteils vorliegen. Unbestrittenermassen hat sie Eritrea illegal
verlassen. Wie bereits festgestellt, lag zum Zeitpunkt der Ausreise keine
begründete Furcht vor gezielter Verfolgung vor. Indes hat die Beschwerde-
führerin glaubhaft dargelegt, trotz entsprechenden Antrags aufgrund der
Schwangerschaft nicht aus dem Nationaldienst entlassen zu sein und kei-
nen Passierschein erhalten zu haben. Hinzu kommen die Umstände, dass
ihr Vater von den eritreischen Militärbehörden inhaftiert wurde und zwei
Brüder sowie zwei Schwestern Eritrea ebenfalls verlassen haben (vgl.
SEM-Akten A19/44 F43 f. und F63 sowie A4/12 Ziff. 3.02). In Kombination
mit der illegalen Ausreise ist demnach davon auszugehen, dass sie bei ei-
ner Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. Das
Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass von Anknüpfungspunkten im
Sinne des genannten Referenzurteils, die zu einer Verschärfung des Profils
führen, auszugehen ist. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint. Da die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt,
wird ihr gemäss Art. 54 AsylG indes kein Asyl gewährt.
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8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht gemäss
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG verletzt hat, da sie die Beschwerdeführerin zu
Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Die Beschwerde ist demnach
insoweit gutzuheissen, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft be-
antragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der ver-
fügten Wegweisung beantragt werden, ist die Beschwerde abzuweisen.
Die angefochtene Verfügung ist somit in der Dispositivziffer 1 aufzuheben
und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling wegen
Unzulässigkeit – und nicht mehr wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs – vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
der Beschwerdeführerin auszugehen. Insoweit sind ihr keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen. Im Umfang des Unterliegens hätte sie die Verfah-
renskosten zur Hälfte zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes beantragt
sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren
zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos zu beur-
teilen waren. Zudem ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus-
zugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist folglich gutzuheissen, weshalb keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind.
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10.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des hälftigen Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Für die knapp fünfseitige Be-
schwerde und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– als
nichtanwaltlicher Vertreter (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) er-
scheint ein Honorar von pauschal Fr. 450.– angemessen (ohne Mehrwert-
steuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Infolge des hälftigen
Obsiegens hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung in Höhe von Fr. 225.– auszurichten.
10.3 Sodann ist der Antrag um Beiordnung des unterzeichnenden Rechts-
vertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG
gutzuheissen und lic.iur. Orkan Manav als amtlicher Rechtsvertreter einzu-
setzen. Ausgehend vom hälftigen Unterliegen ist das amtliche Honorar auf
insgesamt Fr. 225.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetz-
ten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Die Ziffer 1 der Verfügung vom 29. Juni 2017 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 225.–
auszurichten.
5.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 225.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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