Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4250/2011
U r t e i l v om 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er am 8. Juni 2011 im EVZ summarisch zu seinen Asyl und
Ausreisegründen befragt wurde und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör
im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen
Wegweisungsvollzug nach Deutschland gewährt wurde, da er gemäss
dem EURODACTreffer vom 20. Mai 2011 am 4. November 2003 in
C._______ ein Asylgesuch gestellt habe, weshalb mutmasslich
Deutschland für die Durchführung seines Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass er dabei angab, er würde es vorziehen, dass die Schweiz sein
Asylgesuch behandeln würde, da Deutschland nicht auf sein
Asylersuchen reagiert habe, er gegen den Wegweisungsvollzug nach
Deutschland hingegen nichts einzuwenden habe (vgl. A7/14 S. 11),
dass er am 15. Juni 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 23. Juni 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (DublinIIVO) ein Ersuchen um Rückübernahme des
Beschwerdeführers an Deutschland richtete,
dass Deutschland mit Schreiben vom 4. Juli 2011 seiner Rückübernahme
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO ausdrücklich zustimmte,
dass das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juli 2011 – welche als am
26. Juli 2011 eröffnet gilt, da der undatierte und nicht signierte
Rückschein an diesem Datum von der Postdienstelle retourniert wurde –
nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland anordnete und ihn
aufforderte die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass zudem festgehalten wurde, der Kanton D._______ sei verpflichtet,
die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, eine Beschwerde gegen
diesen Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung und die
editionspflichtigen Verfahrensakten würden dem Beschwerdeführer
ausgehändigt werden,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge und gemäss
EURODACTreffer illegal in Deutschland eingereist sei und am 4.
November 2003 in C._______ ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei, dies aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) beziehungsweise
des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen mit Island und Norwegen; SR 0.362.32),
dass Deutschland das Ersuchen des BFM um Rückübernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO mit
Schreiben vom 4. Juli 2011 gutgeheissen habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 4. Januar 2012 zu erfolgen
habe,
dass dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2011 das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährt worden sei
und er bezüglich einer Rückkehr nach Deutschland ausgesagt habe, er
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habe nichts dagegen,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non
RefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Deutschland bestehen würden,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der
Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2011 (Poststempel:
29. Juli 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob, wobei er sinngemäss den Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO zur Durchführung seines
Asylverfahrens und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäss
Art. 107a AsylG beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am
3. August 2011 eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht gegeben ist, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da die
englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne
weiteres darüber befunden werden kann,
dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache (Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergeht,
dass angesichts der Eingabe durch einen Laien auch davon
ausgegangen wird, dass die Begründung der Beschwerde implizit dem
anlässlich der Befragung formulierten Einwand gegen eine Überstellung
des Beschwerdeführers nach Deutschland entspricht,
dass die Beschwerde demnach als frist und – bis auf den sprachlichen
Mangel – formgerecht eingereicht gelten kann (Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die deutschen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin
IIVO dem Ersuchen des BFM um Rückübernahme des
Beschwerdeführers am 4. Juli 2011 ausdrücklich zugestimmt haben,
dass die anlässlich der Befragung und sinngemäss in seiner
Beschwerde gegen die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung
seines Asylverfahrens vorgebrachten Einwände – er "bevorzuge"
diesbezüglich die Schweiz, da Deutschland nicht auf sein
Asylersuchen reagiert habe – für die Bestimmung des zur
Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates im
Rahmen der DublinIIVO unerhebliche Vorbringen sind,
dass nach dem Gesagten vorliegend Deutschland für die Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers
zuständig ist,
dass er anlässlich der Befragung betreffend den Wegweisungsvollzug
nach Deutschland keine Einwände erhob und in der Beschwerde den
unbegründeten Unwillen äusserte, nach Deutschland zurückgeschickt
zu werden,
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dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden
insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der
festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Deutschland in diesem Sinne zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt
verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und
vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zurecht angeordnet wurde,
dass – wie bereits angeführt – die Frage der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E.
10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO) geprüft wurden,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass der in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss gestellte Antrag, es sei
der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima TuBinh Truong
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