Abtei lung V
E-4252/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______ Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
20. Juni 2008 / N_______.
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer Aegypter - eigenen Anga-
ben zufolge sein Heimatland im September oder Oktober 2007 verliess
und über verschiedene Länder am 14. Mai 2008 in die Schweiz ein-
reiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er am 21. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. Juni 2008 in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Anhörungen (EVZ/
Direktananhörung) im Wesentlichen geltend machte, er habe seit 1989
in Deutschland gelebt und habe nach Ablehnung zweier Asylanträge
1995 und 1997 und nachdem seine deutsche Ehefrau im Jahre 2003
gestorben sei, von den deutschen Behörden die Aufforderung erhalten,
Deutschland zu verlassen,
dass er am 6. September 2006 Deutschland verlassen habe und nach
einem mehrmonatigen Aufenthalt in Polen am 9. Mai 2007 nach Koso-
vo zurückgekehrt sei,
dass er sein Elternhaus, das er völlig zerstört aufgefunden habe, habe
aufräumen wollen,
dass ihn nach zwei Tagen Unbekannte aufgesucht, nach seinen in der
Schweiz lebenden Brüdern gefragt und zum Verlassen des Kosovos
aufgefordert hätten,
dass am nächsten Tag vier Mitglieder der albanischen Befreiungsar-
mee AKSH auf der Baustelle erschienen seien und ihn geschlagen
und beschimpft hätten,
dass sie ihm mit dem Tod gedroht hätten, für den Fall, dass er nicht in-
nerhalb von 24 Stunden verschwinden sollte,
dass sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewandt habe und die-
se ihm versprochen habe, den Vorfall aufzuklären, was jedoch schwie-
rig sein werde, da er die Angreifer nicht erkannt habe,
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dass er nach zwei oder drei Monaten den Kosovo verlassen habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
16. Juni 2008 unter Hinweis auf eine schriftliche Mitteilung der deut-
schen Behörden vom 27. Mai 2008 zur allfälligen Rückführung nach
Deutschland das rechtliche Gehör gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2008 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in
Deutschland aufgehalten,
dass sich die deutschen Behörden bereit erklärt hätten, den Be-
schwerdeführer zurückzunehmen,
dass der Bundesrat am 14. Dezember 2007 Deutschland als sicheren
Drittstaat bezeichnet habe und der Beschwerdeführer keine Gründe
geltend gemacht habe, welche die Vermutung der Beachtung des Non-
refoulement-Gebotes im vorliegenden Fall widerlegen könnten,
dass der Beschwerdeführer überdies ausgesagt habe, er würde sich
über eine allfällige Aufnahme in Deutschland freuen,
dass in der Schweiz zwar zwei Brüder des Beschwerdeführers leben
würden, er gemäss seinen Angaben zu diesen jedoch keine enge Be-
ziehung habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensicht-
lich und angesichts verschiedener Widersprüche zu bezweifeln sei, dass
er sich im Jahr 2007 einige Monate im Kosovo aufgehalten habe,
dass die Behörden im Kosovo in der Lage seien, die ethnischen Min-
derheiten zu schützen,
dass auch keine Hinweise darauf bestünden, dass in Deutschland kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
bestehe, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2008 gegen die-
sen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Fristerstreckung
für eine Beschwerdeergänzung, um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch eine besondere
Schwierigkeit der Beschwerdesache vorliegt, weshalb der Antrag auf
Vervollständigung der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 53 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, gegenstandslos ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen
die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42
AsylG) und sie von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufge-
halten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer seinen vorgängigen Aufenthalt in Deutsch-
land nicht bestritten hat (vgl. Akte A1, S. 9; Beschwerdeschrift vom
24. Juni 2008),
dass Deutschland (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten)
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermu-
tung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshinder-
nissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast
des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asyl-
suchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884),
dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die deutschen
Behörden geltend gemacht hat, die geeignet wären, die Vermutung der
Sicherheit des Drittstaates Deutschland zu widerlegen,
dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer in Deutschland unmenschliche Behandlung oder
eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 AsylG befürchten müsste,
dass Deutschland sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen
Pflichten Folge leistet,
dass der Beschwerdeführer - wie vom BFM zutreffend erkannt - in den
sicheren Drittstaat Deutschland zurückkehren kann, da dessen Be-
hörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 27. Mai 2008 ge-
genüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass somit hinreichende Gewähr dafür besteht, dass der Beschwerde-
führer von Deutschland nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für
ihn eine konkrete Gefährdung bestehen würde, sofern er den deutschen
Behörden gegenüber eine solche Gefährdung geltend macht, weshalb
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der Einwand in seiner Beschwerdeeingabe, wonach ihm im Kosovo der
Tod drohe, nicht stichhaltig ist,
dass aus dem Umstand, wonach die deutschen Behörden gegen den
Beschwerdeführer eine Einreisesperre verfügten, nicht auf das Fehlen
eines effektiven Schutzes vor einer rückschiebungs-beachtlichen Ge-
fahr im Sinne von Art. 3 und 5 AsylG zu schliessen ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, das Schreiben der
deutschen Behörden vom 27. Mai 2008 betreffend die Rückübernahme
liege ihm nicht vor,
dass das Bundesamt diese Aktenstücke zwar tatsächlich als interne
Akte bezeichnet und demzufolge nicht ediert hat, es jedoch dem Be-
schwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung vom 16. Juni 2008
das rechtliche Gehör zum Inhalt dieses Schreibens und zu allfälligen
Rückführungshindernissen gewährt hat (vgl. Akte A18, S. 7), worauf
der Beschwerdeführer antwortete, er wäre froh, wenn ihn Deutschland
wieder aufnehmen würde,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung sodann feststell-
te, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Aufenthaltsdauer in
Kosovo widersprüchliche Aussagen gemacht,
dass zudem betreffend die geltend gemachten Nachteile, deren Schilde-
rung ohnehin realitätsfremd ausgefallen sei, in Kosovo vom Vorhanden-
sein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei,
dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz nicht zu widerlegen vermögen und die
Beschwerde auch sonst nichts enthält, was als Indiz für die offensicht-
liche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. b AsylG betrachtet werden könnte,
dass auch keine anderweitigen Indizien für die Widerlegung der Vermu-
tung ersichtlich sind, wonach Deutschland im Falle des Beschwerdefüh-
rers den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
achte,
dass auch eine Übersetzung der eingereichten Beweismittel - es soll
sich dabei gemäss den Ausführungen in der Beschwerde um Doku-
mente betreffend die Ehen des Beschwerdeführers handeln - nicht zu
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einem andern Entscheid führen könnten, weshalb der Antrag auf Frist-
ansetzung zwecks Übersetzung der Dokumente abzuweisen ist,
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art.
34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der
gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunfts-
land) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, son-
dern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu
beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann ab-
gesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass die Flüchtlingeigenschaft vorliegend angesichts der zu Recht
vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftig-
keitselemente nicht offensichtlich zutage tritt,
dass im Weiteren der Beschwerdeführer zu seinen in der Schweiz le-
benden Brüdern eigenen Angaben zufolge letztmals in den Jahren
2001/2002 Kontakt gehabt hat (vgl. Akte A18, S. 6),
dass mit der Vorinstanz somit zu Recht festzustellen ist, dass in der
Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder an-
dere Personen im Sinne der weiteren Ausnahmebestimmung von Art.
34 Abs. 3 Bst. a AsylG leben, zu denen er eine enge Beziehung hat,
und diese Feststellung vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe nicht bestritten wird,
dass zusammenfassend die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen
ist, wonach in Deutschland effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten
Fall keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
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weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl.
Art. 83 Abs. 2 AuG), da Deutschland einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen -
unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - als
von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusi-
ve Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N_______)
-
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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