B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4252/2016
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 / N (…).
E-4252/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am
28. November 2012 und reiste in den Sudan aus. Am 29. Juli 2014 ge-
langte er in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. Au-
gust 2014 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt
(BzP) und führte dabei im Wesentlichen aus, er sei 2006 in den Militär-
dienst eingezogen worden und bis ins Jahr 2012 Soldat gewesen. Die mi-
litärische Ausbildung, die bis (…) 2007 gedauert habe, habe er in
B._______ absolviert. Danach sei er nach C._______ und D._______ ge-
gangen, der E._______ zugeteilt worden und (…) gewesen. Als er in
C._______ die Militärausbildung absolviert habe, hätten einige seiner
Freunde versucht, nach K._______ zu gelangen. Da ihm vorgeworfen wor-
den sei, er habe etwas damit zu tun, sei er einen Monat lang in Haft gewe-
sen. Währendem er bei der E._______ in F._______ gedient habe, sei er
ebenfalls für ein Jahr inhaftiert worden. Er sei insgesamt etwa sieben Jahre
im Militär gewesen. Dies habe ihm zu lange gedauert. Zudem habe er mit
dem Sold keine Familie ernähren können, weshalb er schliesslich ausge-
reist sei.
A.b Am 30. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, in einem Land
mit (…) zu bleiben, sei unmöglich. Er wolle Frieden und Gerechtigkeit in
seinem Leben haben. Er habe nicht länger unterdrückt werden und in ei-
nem friedlichen Land weiterleben wollen. Weil er volljährig geworden sei,
habe er die Schule abbrechen müssen und sei am (…) 2006 in der (…)
Runde ins Militär eingezogen worden. Er habe die militärische Grundaus-
bildung absolviert. Ihm sei gesagt worden, dass er danach seine Ausbil-
dung weiterführen könne. Indes sei er der (…) der eritreischen E._______
zugeteilt worden. Diese habe aus über (…) Personen bestanden. Als (…)
habe er (…) und (…) (…). Er habe sowohl (…). Sie hätten keine (…) ge-
habt. Im (…) 2009 sei er, weil er in der Freizeit etwas Geld verdient habe,
verdächtigt worden, Leute über die Grenze gebracht zu haben. Deshalb
sei er zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Nach neun Monaten
habe sich herausgestellt, dass er unschuldig sei und er sei freigelassen
worden. Im Jahr (…) – als er volljährig geworden sei – habe er seine Iden-
titätskarte bekommen. Er wisse nicht, wie oft er inhaftiert worden sei. Ein-
mal sei er für einen Monat in einem Zimmer aus Blech inhaftiert worden.
Ein anderes Mal habe er unerlaubt seinen Urlaub verlängert, weshalb er
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sechs Monate in F._______ in Haft genommen worden sei. Es habe „ver-
schiedene Arten von Folterungen“ gegeben. Im (…) 2012 habe er über sei-
nen Bruder erfahren, dass er gesucht werde. Mitte (…) 2012 sei er darüber
informiert worden, dass sie (…) G._______ und sich in H._______ aufhal-
ten würden. Dort habe er Verwandte besucht, welche die Ausreise für ihn
organisiert hätten. Am 27. November 2011 habe er Eritrea verlassen. Am
folgenden Tag sei er in I._______ angekommen. Dort habe er sich ein Jahr
und zwei Monate aufgehalten. Er habe in (…) gearbeitet; später sei er (…)
geworden.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des SEM
sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Un-
zulässigkeit, eventuell wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sowie die Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer
auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leis-
ten.
E.
Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 23. August 2016 fristgerecht
bei der Gerichtskasse ein.
F.
Am 18. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass infolge
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Wechsels des zuständigen Instruktionsrichters in eine andere Abteilung die
vorliegende Beschwerde neu der unterzeichnenden Instruktionsrichterin
zur Behandlung zugeteilt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
5.2 Vorab stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe mit einem
gefälschten italienischen Identitätsdokument in die Schweiz einreisen wol-
len. Dass er die Schweizerischen Behörden habe täuschen wollen, spre-
che gegen seine Glaubwürdigkeit als Person.
5.3 Aufgrund der eingereichten Fotos könne grundsätzlich davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer in Eritrea im Militärdienst ge-
wesen sei. Das Absolvieren des Militärdienstes an sich und die Nachteile,
die er als Soldat im Rahmen des Dienstes erlitten habe sowie die wirt-
schaftlichen und sozialen Missstände eines Landes seien jedoch grund-
sätzlich für das Asylverfahren nicht von Bedeutung. Asyl sei nicht als Wie-
dergutmachung für erlittenes Leid zu sehen. Damit eine Desertion glaub-
haft sei, bedürfe es glaubhafter Ausführungen in Bezug auf den aktiven
Militärdienst im Zeitpunkt der Desertion.
Bereits die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Rekrutierung
seien nicht vollständig nachvollziehbar. Er habe ausgeführt, er sei im Jahr
2006, als er in der zehnten Klasse gewesen sei, in der (…) Runde nach
B._______ eingezogen worden. Es erstaune zunächst, dass er als 20-jäh-
riger noch in der zehnten Klasse gewesen sei, zumal er keinen Vorbehalt
zu seiner Schulbildung gemacht habe und diese offiziell im (…) Lebensjahr
begonnen werde. Zudem würden seine pauschalen und undifferenzierten
Aussagen zu seiner Rekrutierung nach B._______ erstaunen, da
B._______ für seine (…) Verhältnisse bekannt sei. Seine Angaben würden
den Eindruck erwecken, als habe er nie etwas mit B._______ zu tun ge-
habt. Zwar habe er richtig angeben können, dass die (…) Runde in
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B._______ ausgebildet wurde, es dort sehr heiss sei und den Namen eines
Kommandanten gewusst. Ansonsten habe er indes keine weitergehenden
Informationen mehr nennen können. Das von ihm Gesagte sei leicht zu-
gänglich und erlernbar. Persönliche Eindrücke seien in seinen Schilderun-
gen gänzlich ausgeblieben. Unstimmig sei ausserdem, wo er seine Militär-
ausbildung gemacht habe. An der BzP habe er gesagt, er habe diese in
B._______ absolviert. Bei der Anhörung hingegen habe er angegeben, er
sei nur zwei Wochen in B._______ gewesen. Er habe nicht schlüssig er-
klären können, weshalb er (…) zugeteilt gewesen sei, die Angaben zu sei-
ner Tätigkeit bei (…) seien unstimmig gewesen und die Abkürzung (…) sei
nicht richtig. Ferner habe er den Alltag im Militärdienst in F._______ nicht
beschreiben können. Schliesslich habe er anlässlich der BzP ausgeführt,
er sei (…) gewesen und habe (…), hingegen an der Anhörung gesagt, er
sei nur (…) und (…) gewesen und habe (…).
Hinzu komme, dass es Ungereimtheiten in Bezug auf seine eritreische
Identitätskarte gebe. An der BzP habe er gesagt, die ID sei im Jahr 2007
ausgestellt worden. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, er
habe diese im Jahr 2011 bekommen, als er volljährig geworden sei. Ge-
mäss seinen eigenen Angaben sei er aber 1986 geboren und damit im Jahr
2004 volljährig geworden.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien in jedem Stadium durch
Ungereimtheiten geprägt. Insbesondere falle auf, dass er auch bei der Auf-
forderung, von persönlichen Erlebnissen zu erzählen, stets in allgemeiner
Form beziehungsweise in der dritten Person gesprochen habe. Für jeman-
den, der mehrere Jahre im Militärdienst gewesen sei, habe er unbefriedi-
gende Angaben gemacht. Es könne davon ausgegangen werden, dass er
die wahren Umstände seines Militärdienstes zu verschleiern versuche.
Diese Annahme werde durch die Schilderung seiner Fluchtgründe unter-
strichen. Ihm sei mehrfach die Gelegenheit gegeben worden, ausführlich
die Gründe für sein Asylgesuch darzulegen. Er habe indes überwiegend
von der allgemeinen Situation Eritreas gesprochen und die Angaben seien
pauschal und plakativ geblieben, eigene Probleme habe er zunächst keine
schildern können.
Der Beschwerdeführer habe erst nach mehrmaligem Nachfragen, bei der
Schilderung seiner Gefängnisaufenthalte erzählt, weshalb er Eritrea ver-
lassen habe. Da er in der ersten Befragung nichts darüber gesagt habe,
könne die Begründung als nachgeschoben betrachtet werden. Zudem sei
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nicht nachvollziehbar, dass er bereits im April (…) von der Absicht der erit-
reischen Behörden, ihn festzunehmen, erfahren habe, er aber über meh-
rere Monate unbehelligt in seiner Einheit habe weiter dienen können. Über-
dies habe er nur vom Hörensagen gewusst, dass nach ihm gesucht worden
sei.
In Bezug auf seine Gefängnisaufenthalte bestünden diverse Unklarheiten.
Es sei nicht klar, wie oft, wann und wo er genau inhaftiert gewesen sei. An
der BzP habe er von den Inhaftierungen in F._______ und C._______ ge-
sprochen und die Frage nach weiteren Gefängnisaufenthalten explizit ver-
neint. An der Anhörung habe er demgegenüber noch je eine weitere Haft
in J._______ und eine in D._______ erwähnt. Sodann habe er an der BzP
ausgeführt, er sei während seiner Ausbildung in C._______ (zwischen Feb-
ruar 2006 und Januar 2007) verdächtigt worden, jemandem zur Flucht ver-
holfen zu haben. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er sei im
(…) 2009 verdächtigt und verurteilt worden, dass er Leute aus dem Land
geschleust habe. Zur Haft in F._______ habe er in der Anhörung vorge-
bracht, dies müsse im Zeitraum von 2010/2011 gewesen sein; da es lange
her sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Die Aussagen seien zeitlich nicht
plausibel und es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
nach einem Gefängnisaufenthalt noch Urlaub vom Militärdienst erhalten
hätte.
Die Ausführungen zu den Misshandlungen seien allgemein gewesen und
in der Form „man“ erzählt worden, so dass nicht der Eindruck entstehe, als
habe der Beschwerdeführer dabei über selbst Erlebtes berichtet. Jeden-
falls wären die Vorkommnisse aber nicht kausal für die Ausreise aus Eritrea
gewesen. Insgesamt seien die Angaben zu den Gefängnisaufenthalten und
Misshandlungen unglaubhaft.
Die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, was nach seiner Flucht
aus Eritrea geschehen sei sowie die Schilderung seines Reisewegs unter-
mauerten die Feststellung, dass er nicht desertiert sein könne. Somit seien
seine Asylgründe und die Desertion nicht glaubhaft.
5.4 Auf die Aufforderung, möglichst detailliert über die Ausreise zu berich-
ten, habe der Beschwerdeführer zunächst mit einem kurzen Satz geant-
wortet, über H._______ und I._______ gekommen zu sein. Nach mehrfa-
chem Nachfragen habe er sogar erwidert, er habe nichts weiter dazu zu
sagen. Den Schilderungen fehle es an Interaktionen und persönlichen Ein-
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drücken, sie seien allgemein und unrealistisch. Die unsubstantiierten An-
gaben würden insbesondere auch unter dem Aspekt, dass ein Grenzüber-
tritt von Eritrea in den Sudan nicht ohne Weiteres möglich sei, erstaunen.
Hinzu komme, dass es Ungereimtheiten in Bezug auf das Ausreisedatum
gebe und er die unrealistischen Aussagen erst auf Vorhalt hin korrigiert
habe. Die illegale Ausreise sei damit nicht glaubhaft.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe vorab gel-
tend, es habe anlässlich der BzP und der Anhörung eine schwierige und
angespannte Befragungssituation und eine gereizte Stimmung geherrscht.
Anlässlich der Anhörung sei es denn auch zu einer Auseinandersetzung
zwischen dem Befrager und der Hilfswerksvertretung gekommen.
Soweit die Kritik die BzP betrifft, gibt es keine Anhaltspunkte für eine
schwierige Befragungssituation. Es trifft indes zu, dass der Fachspezialist
anlässlich der Anhörung bei Frage 24 durch die Hilfswerkvertretung unter
Hinweis darauf, die Frage sei unangebracht, unterbrochen wurde. Die
Frage wurde entsprechend nicht wiederholt und die Befragung fortgeführt.
Weiter sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise für eine gereizte Stim-
mung oder eine Verwirrtheit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es ist
nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer voreingenommen gewesen sein soll. Insbesondere hat auch die zur Be-
obachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung –
abgesehen von der erwähnten Intervention – keine entsprechenden Fest-
stellungen gemacht. Sodann substantiiert der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise, inwiefern ihm anlässlich der Anhö-
rung unzusammenhängende Fragen gestellt worden sind und er dadurch
verwirrliche Antworten gegeben haben soll. Insgesamt liegen keine Hin-
weise dafür vor, dass die Befragung nicht korrekt erfolgt ist.
6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht danach ge-
fragt worden, in welchem Alter er eingeschult worden sei oder ob er Klas-
sen wiederholt habe. Aufgrund mangelnder Reife sei er später als üblich
eingeschult worden und habe denn auch gar keinen Bildungsabschluss er-
reicht. Entsprechend könnten die Ungenauigkeiten über Orte, Zeitpunkte
und Abschnitte sowie die einsilbigen Antworten seiner intellektuellen Be-
grenzung geschuldet sein. Er habe nie sagen wollen, dass er seine ge-
samte Ausbildung in B._______ verbracht habe. Diese Ungenauigkeit
rühre einerseits von seiner Verwirrtheit aufgrund der schwierigen Befra-
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gungssituation her und habe zudem mit seiner (…) zu tun. Im Übrigen wi-
derspreche seine Aussage, er habe (…), seiner Ausführung, er habe (…)
nicht, und ein (…) und ein (…) hätten zumindest ähnliche Funktionen.
6.3 Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer zu seinem Alter und dem
Militärdienst nicht hinreichend befragt wurde. Der Fachspezialist hat dem
Beschwerdeführer an der Anhörung diverse offene Fragen gestellt und ihm
mehrfach Gelegenheit gegeben, seine Gründe ausführlich darzustellen
(SEM-Akten A17/16 z.B. F8, F9, F11 f.). Asylsuchende sind im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) denn auch gehalten, ihre Gründe
ausführlich und substantiiert darzutun, und es ist nicht Sache des Fach-
spezialisten jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu ermitteln.
Der Beschwerdeführer hat mehrfach ausweichend und knapp geantwortet
und ausgesagt, er wolle nicht „darüber reden“, er „habe nichts mehr zu
sagen“ (SEM-Akten A17/16 F112, F121). Dieses Aussageverhalten auf
eine angebliche intellektuelle Begrenztheit zurückzuführen, vermag ange-
sichts der insgesamt zehnjährigen Schulbildung (SEM-Akten A4/15 Ziff.
1.17.04) und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durchaus in der
Lage war, längere auf die Frage bezogene Antworten zu geben, nicht zu
überzeugen. Im Übrigen darf auch von einer Person mit geringerer Bildung
erwartet werden, dass sie über selbst Erlebtes in den wesentlichen Punk-
ten übereinstimmend und mit persönlicher Betroffenheit berichten kann.
Sodann gibt es, wie bereits ausgeführt, für eine Verwirrtheit keine Anhalts-
punkte und ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die (…) des Beschwerde-
führers die zahlreichen Unstimmigkeiten in wesentlichen Punkten seiner
Aussagen hätte bewirken sollen. Soweit er geltend macht, die Ungenauig-
keiten seien auch seiner angeschlagenen Psyche zuzuschreiben, substan-
tiiert er dies in keinerlei Hinsicht und auch den Akten sind keine Hinweise
dafür zu entnehmen.
6.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Protokolle dem vorliegenden Entscheid
zugrunde gelegt werden können und die Vorinstanz den Sachverhalt hin-
reichend abgeklärt hat. Es besteht keine Veranlassung für eine Rückwei-
sung der Sache zur erneuten Befragung. Der entsprechende Antrag ist ab-
zuweisen.
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Seite 10
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig ange-
wendet, mithin Bundesrecht verletzt.
7.2 Vorab ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als betreffend
seine Ausführungen zu seiner Tätigkeit bei einer (…) nicht von einem we-
sentlichen Widerspruch ausgegangen werden kann. Die Aussage, er habe
(…), beinhaltet auch (…). Die Funktionen eines (…) und eines (…) stimmen
denn auch zumindest teilweise überein.
Sodann ist festzustellen, dass die Erwägungen im fünften Abschnitt der
Verfügung auf Seite 6 tatsächlich wenig Sinn ergeben. Entgegen den dor-
tigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe seine
Verwandten über seine Ausreise orientiert (SEM-Akten A17/16 F64 ff.).
Dies wollte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wohl auch vorhalten, da
in den meisten Fällen nicht mit den Familienangehörigen über eine beab-
sichtigte Ausreise gesprochen wird. Aus dieser Ungenauigkeit ergibt sich
aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vorinstanz.
7.3 Aufgrund der eingereichten Fotografien geht das Gericht übereinstim-
mend mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer in Eritrea
Militärdienst geleistet hat. Das Gericht schliesst sich ferner der Ansicht an,
dass die Desertion des Beschwerdeführers aus dem aktiven Dienst nicht
glaubhaft ist.
Zur Glaubhaftigkeit einer Desertion bedarf es verständlicher Ausführungen
zur aktiven Leistung von Militärdienst im Zeitpunkt der vorgebrachten De-
sertion. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass stark an der persönlichen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln ist. Er versuchte mit-
tels eines gefälschten Dokuments einzureisen. Hinzu kommt, dass der Be-
schwerdeführer unplausible Angaben zur Ausstellung seiner Identitätskarte
machte. Der Ansicht des Beschwerdeführers, der vorbringt dies sei keine
Information, die jedermann ohne weiteres abrufen könne, kann nicht ge-
folgt werden. Im Gegenteil durfte von ihm erwartet werden, dass er in die-
sem Punkt übereinstimmende Angaben macht. Seine Ausführungen, die ID
sei 2007 ausgestellt worden (SEM-Akten A4/15 Ziff. 4.03 S.6) und er habe
diese im Jahr 2011 erhalten (SEM-Akten A17/16 F94 ff.), sind gänzlich un-
vereinbar. Dabei handelt es sich um eine nicht unwesentliche Abweichung
von vier Jahren. Ferner gab der Beschwerdeführer an der Anhörung an, er
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habe die ID 2011 erhalten, als er volljährig geworden sei. Gemäss eigenen
Angaben ist er aber im Jahr 1986 geboren und wäre damit im Jahr 2004
mündig geworden. Diese Abweichung von elf Jahren ist noch weniger ver-
ständlich und die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers
sind damit offensichtlich zu gross. Auch die Schilderungen des Beschwer-
deführers zum Verlauf seines Militärdienstes weisen diverse Widersprüche
auf. Dabei ist insbesondere bemerkenswert, dass er die korrekte Abkür-
zung seiner Einheit (E._______) nicht kennt. Da dem Beschwerdeführer
aber geglaubt wird, dass er Militärdienst geleistet hat, ist hier auf die Un-
stimmigkeiten in Bezug auf seine Ausbildungszeit nicht mehr näher einzu-
gehen. Es erübrigt sich auch, die Erklärungsversuche des Beschwerdefüh-
rers im Einzelnen anzuführen, und es ist lediglich festzuhalten, dass er die
von der Vorinstanz hervorgehobenen Widersprüche auch in der Beschwer-
deschrift nicht aufzulösen vermag. Auffällig bleibt jedenfalls, dass der Be-
schwerdeführer seinen Alltag im Militärdienst nicht fundiert hat beschreiben
können und nicht in der Lage war, darzulegen, was er neben der Teilnahme
an (…) den ganzen Tag gemacht hat (vgl. z.B. SEM-Akten A17/16 F90 ff.).
Dies lässt weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers auf-
kommen und ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass er höchstwahrscheinlich
nicht so lange, wie von ihm geltend gemacht, aktiv und auch zum Zeitpunkt
seiner Ausreise nicht im Militärdienst war.
7.4 Ferner spricht gegen eine Desertion des Beschwerdeführers aus dem
aktiven Dienst, dass nach seinem Verschwinden nicht nach ihm gesucht
wurde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer als Ausreisegrund „Frie-
den und Gerechtigkeit“ angegeben. Er habe sich weiterbilden und in einem
friedlichen Land leben wollen (SEM-Akten A17/16 F6 f.). Er habe Eritrea
verlassen, weil dies eine Diktatur sei (SEM-Akten A17/16 F5). Insofern der
Beschwerdeführer auf diverse angebliche Gefängnisaufenthalte hinweist,
ist festzustellen, dass diese offenbar nicht kausal für seine Ausreise gewe-
sen sind.
Die Zweifel an einer Desertion des Beschwerdeführers verdichten sich
schliesslich, da auch die Beschreibung der Ausreise als oberflächlich und
vage zu bewerten ist (SEM-Akten A17/16 F26 ff. insbes. auch F33). Da der
Beschwerdeführer ausgesagt hat, er sei bereits seit (…) 2012 darüber in-
formiert gewesen, dass er verdächtig werde, ist es nicht nachvollziehbar,
dass er erst Ende November ausgereist ist. Die Erklärung, seine Einheit
habe nicht gewusst, dass er „ins Visier“ der Sicherheitsabteilung gelangt
sei, erscheint nicht plausibel. Der Beschwerdeführer hat davon gespro-
chen, er sei erst einen Tag nachdem (…) hätte stattfinden sollen, abends
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Seite 12
um 20.00 Uhr ausgereist (SEM-Akten A17/16 F62 f.). Dies ist nicht nach-
vollziehbar, denn da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben, (…)
und (…) der (…) gewesen ist, musste es auffallen, dass er nicht an (…)
teilnahm. Unter diesen Umständen wäre wohl sofort eine Suche nach ihm
eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer hat aber weder erwähnt, dass
er sich habe verstecken müssen, noch wie er diese kritischen Stunden ver-
bracht hat.
7.5 Da es den Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt an den ge-
botenen substantiierten und widerspruchsfreien Schilderungen fehlt, ge-
langt das Gericht in einer Gesamtwürdigung der Umstände zum Schluss,
dass die Gründe, die gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Es ist damit davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer ordentlich aus dem Militärdienst ent-
lassen wurde und nicht desertiert ist.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe Eritrea illegal verlas-
sen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe als Flüchtling aufzunehmen sei.
8.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen
Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale
Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1
und 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführun-
gen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich
der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist ne-
ben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen zur Desertion bestehen keine Anhaltspunkte für eine dro-
hende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung. Die Furcht vor
einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler
Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
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Seite 13
8.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
10.3
10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
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Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
10.3.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, ge-
geben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen,
die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu ge-
wärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem
Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und of-
fenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus
den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch wür-
den die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der
Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wie-
dereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bun-
desverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits
seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen da-
von auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die
Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes ge-
regelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence
Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber
dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne
Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“
offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wie-
der wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete
Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens be-
straft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe,
könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein
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bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Mög-
lichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise
ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
10.3.3 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Erit-
rea (…) Jahre alt. Gemäss seinen Aussagen war er seit 2006 bis zu seiner
angeblichen Flucht am 28. November 2012 im Nationaldienst. Dass er aus
dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht
glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst
entlassen wurde. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Aus-
land auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraus-
setzungen für den Erhalt des „Diaspora-Status“ erfüllen. Es ist somit nicht
damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in
den Nationaldienst eingezogen würde, da er diesen schon geleistet hat.
Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen
und wurden nicht geltend gemacht.
10.3.4 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
10.4
10.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
10.4.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 kam das Bundes-
verwaltungsgericht ferner zum Schluss, in Eritrea könne weiterhin nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt und da-
mit nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ausgegangen werden. Aus den im Gesetz genannten Gefähr-
dungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwie-
rigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für
Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen
nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die all-
gemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort
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beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Le-
bensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der
Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr ge-
rechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung
der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 17.2).
10.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen inzwischen (…)-
jährigen gesunden Mann. Er verfügt in Eritrea über ein bestehendes Be-
ziehungsnetz, da seinen Angaben zufolge seine Mutter, seine Ehefrau und
sein Sohn sowie diverse Onkel und Tanten in seinem Heimatsstaat leben.
Im Bedarfsfall dürfte die Möglichkeit bestehen, auf deren finanzielle Unter-
stützung zurückzugreifen. Zudem hat er Kenntnisse und Arbeitserfahrung
als (…), in (…) und als (…) (SEM-Akten A4/15 S. 5, A17/16 F27). Beson-
dere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
10.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art.
83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 23. August 2016 geleistete Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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