B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4252/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer
Bilen. Seinen letzten Wohnsitz im Heimatland hatte er eigenen Angaben
gemäss in B._______ (Subzoba B._______, Zoba C._______), wo er mit
seiner psychisch angeschlagenen Mutter und seinen vier jüngeren Brüdern
zusammengelebt habe. Am 6. Juli 2015 stellte er in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. In der Folge wurde er am 9. Juli 2015 im Rahmen der Befragung
zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 18. Ja-
nuar 2017 fand sodann eine ausführliche Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs trug der Beschwerdeführer im We-
sentlichen das Folgende vor: Sein Vater sei (…) oder (…) bei einer Razzia
von den eritreischen Behörden mitgenommen worden; seither hätten er
und seine Familienangehörigen keine Informationen über den Verbleib des
Vaters. Er selbst habe im Februar (…) die (…) Klasse besucht. Nichtsdes-
totrotz hätten ihn die eritreischen Behörden bei einer Razzia im Elternhaus
(statt seiner eigentlich gesuchten Schwester D._______) mitgenommen.
Nach einem einwöchigen Gefängnisaufenthalt in E._______ sei er zur mi-
litärischen Ausbildung nach F._______ gebracht worden. In F._______
habe er seinen militärischen Vorgesetzten zwar darauf hingewiesen, dass
er noch minderjährig sei und seine Mutter seiner Unterstützung bedürfe.
Seine Anfragen hätten jedoch nicht zum Ziel geführt, aus dem Militär ent-
lassen zu werden. Stattdessen sei er nach der dritten diesbezüglichen Vor-
sprache disziplinarisch belangt worden. Am Tag nach der Bestrafung –
rund vier Monate nach dem Einrücken ins Militär – sei er aus dem Lager
geflohen und nach G._______ gelangt. Dort sei er jedoch in eine Kontrolle
eines Geheimdienstmitarbeiters geraten und in der Folge ins Gefängnis
nach H._______ verbracht worden. In diesem Gefängnis sei er unter wid-
rigen Bedingungen für fünf Monate inhaftiert worden und habe mehrfach
Misshandlungen erlitten sowie Zwangsarbeit verrichtet. Bei einem der täg-
lichen Arbeitseinsätze ausserhalb des Gefängnisses sei ihm mit dem Mit-
insassen I._______ am (…) die Flucht gelungen. Nach einem dreitägigen
Marsch habe er es in den Sudan geschafft, von wo aus er über Libyen und
Italien schliesslich in die Schweiz gelangt sei.
Dokumente, welche seine Verfolgungsvorbringen belegen könnten, reichte
der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (eröffnet am 28. Juni 2017) stellte das
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SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Handelnd durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter focht der Beschwer-
deführer die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 28. Juli 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei unter Aufhebung der
angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeven-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in
der Person von MLaw El Uali Emmhammed Said einen amtlichen Rechts-
beistand bei.
E.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 20. Dezember 2018 zur weiteren Behandlung auf Richterin
Constance Leisinger als Instruktionsrichterin übertragen. Diese lud das
SEM mit Verfügung gleichen Datums dazu ein, sich innert Frist zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen.
F.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 19. Februar 2019 zur Beschwerde
vernehmen.
G.
Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 27. Februar 2019 Stel-
lung.
E-4252/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen,
vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeu-
tet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erleb-
nissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H).
4.
4.1 Das SEM kam in seinem Entscheid zum Schluss, die Fluchtvorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe
ausführliche Angaben zu einem Teil seiner Vorbringen gemacht, insbeson-
dere zu den Haftbedingungen und Örtlichkeiten in H._______. In diesem
Zusammenhang habe er in freier Schilderung verschiedene Tages- und
Wochenabläufe und auf damit zusammenhängende Missstände hingewie-
sen ([…]). Er habe anschaulich die schlechte Versorgung mit Nahrungsmit-
teln und Wasser und die fehlende medizinische Behandlung geschildert.
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Unter konkreter Nennung von Beispielen habe er auch von Zwangsarbeit,
willkürlichen körperlichen Misshandlungen und erniedrigenden Methoden
der Soldaten berichtet. Schliesslich habe er auch vier konkrete Erlebnisse
aus der Haftzeit in H._______ nennen können. Insgesamt habe im Rah-
men der Anhörung festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer
einige Besonderheiten des Gefängnisses in H._______ kenne. Dennoch
würden starke Zweifel daran bestehen, dass er diese Kenntnisse aufgrund
eigener Erlebnisse erlangt habe.
Diese Zweifel seien darauf zurückzuführen, dass die Antworten des Be-
schwerdeführers auf Fragen zu persönlichen Erlebnissen in der Zeit als
Häftling äusserst knapp und allgemein ausgefallen seien und in markanter
Weise den persönlichen Bezug hätten vermissen lassen. Dies erstaune,
zumal er angegeben habe, sich mehrere Monate in H._______ aufgehalten
zu haben. Auf Fragen zu einzelnen Erlebnissen sei er nur kurz eingegan-
gen und dann sofort wieder dazu übergegangen, über die allgemeinen Be-
dingungen im Gefängnis – und damit Erlernbares – zu berichten. Dabei
falle besonders auf, dass diese Schilderungen sowohl inhaltlich als auch
strukturell fast identisch mit dem ersten (ausführlichen) Bericht zu Beginn
der Anhörung seien: Den vier Berichten über konkrete Erlebnisse in
H._______ fehle überdies ein erkennbarer Bezug zum angeblichen Ge-
fängnisaufenthalt; sie würden damit fragmentarisch und aus dem räumli-
chen und zeitlichen Zusammenhang gerissen wirken. Dieser Eindruck de-
cke sich mit den Beschreibungen geltend gemachter Misshandlungen, die
trotz mehrmaliger Nachfrage allesamt oberflächlich und substanzarm aus-
gefallen seien. Insgesamt würden die Erzählungen des Gefängnisaufent-
halts konstruiert wirken und es sei davon auszugehen, sie seien für die
Anhörung vorbereitet worden. Es bestehe ein erheblicher Stilbruch zwi-
schen der ausführlichen Schilderung allgemeiner, alle Gefangenen betref-
fender Haftbedingungen und der vagen und knappen Erzählung des per-
sönlich Erlebten. Dies lege den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer
die Informationen zu den Haftbedingungen, die in der eritreischen Diaspora
allgemein bekannt sein dürften, nicht aus eigenem Erleben, sondern aus
dritter Hand erfahren habe.
Diese Annahme werde dadurch bestärkt, dass auch die Schilderungen zu
den Ereignissen vor dem Gefängnisaufenthalt substanzarm und wiederholt
auch widersprüchlich ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer
die Umstände, die zur Rekrutierung geführt hätten, in keinen konsistenten
Sachverhalt einbetten können. Bezüglich der Rekrutierung und der damit
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zusammenhängenden Probleme der Familie habe er auch widersprüchli-
che Angaben gemacht. Trotz mehrmaliger Nachfrage sei er nicht in der
Lage gewesen, diese Widersprüche plausibel aufzulösen. Die Widersprü-
che würden namentlich den Zeitablauf zwischen dem Verschwinden des
Vaters und der Ausreise der Schwester betreffen. Aber auch die Angaben
zur Razzia selbst und zur anschliessenden Zwangsrekrutierung seien trotz
wiederholter Nachfragen undetailliert geblieben. Dem Beschwerdeführer
sei es mithin nicht gelungen, seinen angeblichen mehrmonatigen Militär-
dienst anschaulich zu schildern. Stattdessen sei er auf Nachfragen zur
Ausbildung ausgewichen und habe sich darauf beschränkt, einige wenige
Marschbefehle und allgemein bekannte militärische Tätigkeiten aufzuzäh-
len. Daneben überrasche die Tatsache, dass er nicht in der Lage sei, die
Bezeichnung seiner Einheit vollständig und korrekt wiederzugeben. Es sei
deshalb äusserst fraglich, dass er Militärdienst geleistet habe; dies werde
dadurch bekräftigt, dass er auch nicht substantiiert zu schildern vermocht
habe, wie ihm die Flucht aus dem Militärlager gelungen sei.
Da die Vorbringen bezüglich Militärdienst und Haft nicht glaubhaft seien,
sei auch die Flucht aus H._______ und die damit einhergehende illegale
Ausreise in den Sudan anzuzweifeln. Für die Unglaubhaftigkeit der diesbe-
züglichen Aussagen spreche zudem, dass der Beschwerdeführer weder
den Moment der Flucht noch die anschliessende Ausreise anschaulich
habe darlegen können. In Anbetracht all dieser Ungereimtheiten sei es ihm
gesamthaft betrachtet nicht gelungen, die geltend gemachten Probleme
glaubhaft zu machen.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vo-
rinstanz habe das Beweismass der Glaubhaftigkeit im konkreten Fall zu
hoch angesetzt. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Er-
innerungslücken habe die Vorinstanz dem Umstand zu wenig Rechnung
getragen, dass der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen und wäh-
rend der Anhörung in einem schlechten Gesundheitszustand gewesen sei.
Auf die weiteren Ausführungen wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtenen vorinstanzlichen
Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind. Was der Beschwerdefüh-
rer im vorliegenden Verfahren gegen diese Würdigung vorträgt, genügt
nicht, um die Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die zutreffenden und
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Seite 8
sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (so-
wie die Zusammenfassung davon oben in E. 4.1) verwiesen werden. Er-
gänzend ist das Folgende zu bemerken:
5.1 Festzustellen ist zunächst, dass die dem Gericht vorliegenden Proto-
kolle, sowohl die Befragung zur Person als auch die Anhörung zu den Asyl-
gründen, auf eine in jeder Hinsicht korrekte Verfahrensführung schliessen
lassen. Die Anhörung erfolgte einlässlich und in einem zeitlich weitgefass-
ten Rahmen von 10.05 Uhr – 16.45 Uhr. Dem Beschwerdeführer wurden
sodann mehrere Pausen gewährt (10.45 Uhr -11.00 Uhr; 12.00 Uhr - 13.00
Uhr; 14.05 Uhr – 14.15 Uhr; 15.05 Uhr – 15.20 Uhr). Dem Beschwerdefüh-
rer wurde mit gezielten Nachfragen wiederholt Gelegenheit gegeben, per-
sönliche Eindrücke einzubringen (vgl. bspw. act. A20, F122-127 oder F136-
162). Als der Beschwerdeführer den Eindruck machte, die Anhörung be-
reite ihm Mühe, wurde er ausdrücklich gefragt, ob er eine Pause einlegen
wolle, was er verneinte (vgl. act. A20, F135). Auch den Bemerkungen der
Hilfswerkvertretung lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass
die Anhörung dem Beschwerdeführer nicht erlaubt habe, seine Flucht-
gründe einlässlich vorzubringen. Dass es ferner dem Beschwerdeführer
aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes nicht möglich gewe-
sen sein soll, schlüssige und in sich kohärente Aussagen zu seinen Flucht-
gründen zu machen, dafür ergeben sich nach Ansicht des Gerichts keine
Anhaltspunkte. Zwar merkte die an der Anhörung anwesende Hilfswerkver-
tretung an, dass der Beschwerdeführer zum Schluss der Anhörung genervt
gewirkt habe und es ihm schwergefallen sei, sich zu konzentrieren, sie deu-
tete auf eine mögliche Traumatisierung hin (vgl. dazu act. A20, letzte Seite).
Hierzu ist aber festzustellen, dass die (spekulative) Schlussfolgerung der
Hilfswerkvertretung aufgrund der gesamten Aktenlage nicht erhärtet wer-
den konnte. Insbesondere blieb die in der Beschwerde geltend gemachte
potenzielle Traumatisierung und damit einhergehende psychische Abge-
schlagenheit des Beschwerdeführers trotz der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute unbelegt. Wenn der Beschwerdeführer
nun sinngemäss im vorliegenden Verfahren geltend macht, er habe sich
aufgrund einer unfairen Anhörung (vgl. Beschwerde, Ziff. 18, S. 8) sowie
aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes (vgl. Beschwerde,
Ziff. 20, S. 8 f.) nicht richtig ausdrücken können, kann dem nicht gefolgt
werden. Die Vorinstanz konnte sich daher in ihrer Beurteilung auf die er-
stellten Protokolle stützen.
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5.2 Gegen die Würdigung des SEM, seinen Schilderungen zur Haftzeit in
H._______ mangle es an persönlichen Aspekten, bringt der Beschwerde-
führer vor, er habe in freiem Bericht umfassende und detaillierte Angaben
gemacht. Er habe beispielweise den Tagesablauf präzise angegeben und
Auskunft zur Art, Menge und Qualität der Nahrungsmittel gegeben. Diese
exakten Angaben seien ein klares Indiz für die erlebte monatelange Rou-
tine in der Haftanstalt. Weiter habe er die Missstände, die in den unterirdi-
schen Zellen geherrscht hätten, beschreiben und sogar einzelne Zellen be-
nennen können. Exemplarisch könne auch auf die Ausführungen verwie-
sen werden, wonach (…). Bereits diese Informationen würden zahlreiche
Realkennzeichen aufweisen und könnten nur von einer Person stammen,
die die Haft selbst erlebt habe. Dass der Beschwerdeführer in seiner freien
Schilderung umfassende Angaben zu den Haftbedingungen und zum Haft-
alltag gemacht hat, trifft auch nach Ansicht des Gerichts zu. Allein aufgrund
der Ausführlichkeit des freien Berichts zu Beginn der Anhörung kann je-
doch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs darauf
geschlossen werden, dass er das Erzählte auch selbst erlebt hat (vgl. Be-
schwerde Ziff. 18). Die Würdigung des Vorbringens hat in einem Gesamt-
kontext zu erfolgen und diese führt vorliegend zum Schluss, dass aufgrund
wesentlicher Aspekte im Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszu-
gehen ist, dass er seine Fluchtvorbringen konstruiert hat.
5.2.1 So ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer bei Fragen zu konkre-
ten Geschehnissen einsilbig wurde und stattdessen immer wieder zur chro-
nologischen Erzählung abschweifte, die er im ausführlichen Bericht zu Be-
ginn der Anhörung gemacht hatte (vgl. act. A20, F13-14, F16, F59, F61,
F112). Diese Schilderungen weisen keine persönliche Färbung auf, son-
dern bestehen im Wesentlichen aus einer chronologischen Aneinanderrei-
hung von Geschehnissen. Persönliche Eindrücke, Hinweise auf die eigene
Befindlichkeit und Schilderungen ungewöhnlicher Erlebnisse blieben in der
gesamten Anhörung die Ausnahme. Sobald in der Befragung spezifische
Vorkommnisse vertieft werden sollten, fielen die Antworten des Beschwer-
deführers kurz und einsilbig aus (vgl. exemplarisch act. A20, F25-F28 [be-
treffend Aufenthalt in E._______ und Weiterreise nach F._______], F36
[betreffend militärische Grundausbildung], F72 [betreffend Misshandlun-
gen]).
5.2.1.1 Gegen die Glaubhaftigkeit spricht zudem auch der Fakt, dass der
Beschwerdeführer auf präzise Fragen der befragenden Person immer wie-
der auswich und stattdessen auf die schon im freien Bericht (act. A20, F9)
enthaltene chronologische Erzählung der Geschehnisse einschwenkte.
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Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang auch die strukturellen Un-
terschiede der chronologischen Erzählung auf der einen Seite und der Ant-
worten auf Fragen zu spezifischen Geschehnissen auf der anderen Seite:
Während die chronologische Gesamtdarstellung des Beschwerdeführers –
vor allem auch im Vergleich mit Anhörungen in anderen Verfahren – detail-
liert ausfiel, blieben seine Antworten auf konkretere Fragen durchwegs
kurz und einsilbig (vgl. beispielhaft act. A20, F132-133). Dieser Bruch in
der Erzählstruktur spricht im vorliegenden Fall, wie die Vorinstanz zurecht
ausführt, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers.
5.2.1.2 Bei der Lektüre der Antworten des Beschwerdeführers fällt weiter
auf, dass sich die Äusserungen des Beschwerdeführers mit dem freien Be-
richt seiner Asylgründe zu Beginn der Anhörung nicht nur inhaltlich decken,
was allenfalls für ihre Glaubhaftigkeit sprechen könnte. Vielmehr besteht
auch in der Wortwahl und teilweise sogar in der Satzstellung eine auffal-
lende Übereinstimmung (vgl. exemplarisch act. A20, F74 [letzter Satz] ge-
genüber F9 [dritter Absatz erster Satz]). Diese formale Kongruenz lässt da-
rauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung auswendig
Gelerntes wiedergab. Eine andere Erklärung für die strukturelle Identität
seiner Aussagen ist nicht ersichtlich und kann – wie bereits ausgeführt –
auch in der angeblichen Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht er-
blickt werden (siehe oben E.4.2.1).
5.2.1.3 In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass der Be-
schwerdeführer zwar in der Chronologie inhaltlich stimmige Aussagen
machte. Sobald jedoch die befragende Person einzelne Geschehnisse aus
ihrem chronologischen Kontext riss und den Beschwerdeführer dazu auf-
forderte, sie zeitlich im Verhältnis zu anderen Geschehnissen zu verorten,
bekundete der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe. So machte er bei-
spielsweise widersprüchliche Aussagen dazu, ob seine ältere Schwester
von zu Hause wegging, bevor sein Vater von den eritreischen Behörden
verschleppt wurde, oder ob die Familie nach dem Weggang des Vaters
noch auf seine ältere Schwester zählen konnte (vgl. act. A6, F3.01 gegen-
über act. A20, F95-F104). Den Widerspruch auszuräumen, vermochte der
Beschwerdeführer nicht (vgl. act. A20, F97-F98). Hätte der Beschwerde-
führer das Geschilderte selbst erlebt, wäre gerade davon auszugehen,
dass er diesbezüglich konsistente Aussagen hätte machen können: Als
zweitältestes Kind der Familie wäre nämlich im ersten Fall – auch ange-
sichts der Krankheit der Mutter – die ganze Last für den Unterhalt der Fa-
milie auf den Beschwerdeführer zurückgefallen (vgl. Beschwerde Ziff. 21).
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In diesem Zusammenhang verfängt auch das Argument nicht, beim Weg-
gang des Vaters handle es sich nicht um ein zentrales Fluchtmotiv: Der
Beschwerdeführer machte nicht einen einzelnen Vorfall für seinen Weg-
gang aus Eritrea verantwortlich; nach seiner eigenen Darstellung bildete
auch die Verschleppung seines Vaters eines der Elemente, die seine Aus-
reise beförderten. Entsprechend wirkt sich die Unglaubhaftigkeit des dies-
bezüglichen Vorbringens auf die gesamte Beurteilung der vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Fluchtmotive aus.
5.2.2 Schliesslich fallen verschiedene Widersprüche zwischen den Schil-
derungen des Beschwerdeführers in der BzP und derjenigen in der aus-
führlichen Anhörung ins Gewicht: So brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der BzP vor, seine Schwester sei seit (…) nicht mehr zu Hause
gewesen (act. A6, F3.02). In der Anhörung führte er hingegen aus, bei der
Razzia im Februar (…), bei der er letztlich mitgenommen worden sei, hät-
ten die Behörden seine Schwester gesucht, diese sei jedoch nicht zu
Hause gewesen, da sie gearbeitet habe (act. A20, F18). Beide Darstellun-
gen schliessen sich aus. Unerklärbar ist auch der Widerspruch zwischen
dem Vorbeingen bezüglich seiner Ergreifung in G._______ in der BzP, er
sei vom Warsay (Geheimdienst) und einem herbeigerufenen Fahrer auf die
Station in G._______ gebracht worden (act. A6, F7.02), gegenüber der
Aussage, er sei mit anderen Ergriffenen zu fünft vom Busbahnhof wegge-
bracht worden (act. A20, F74). Die Angaben der lediglich summarischen
Befragung in der BzP sind zwar generell mit Zurückhaltung heranzuziehen,
wenn es um die Beurteilung von Unstimmigkeiten geht (vgl. statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-4295/2017 vom 9. Ja-
nuar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Vorliegend betreffen die
festgestellten Widersprüche aber das Kerngeschehen.
5.3 Insgesamt ist aufgrund der obigen Erwägungen festzustellen, dass die
Vorinstanz das Beweismass der Glaubhaftigkeit auf die vom Beschwerde-
führer gemachten Angaben korrekt angewendet hat. Es kann daher darauf
verzichtet werden, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den
vorinstanzlichen Akten seiner Schwester D._______ zu gewähren, welche
in der Schweiz am 6. Februar 2014 um Asyl ersucht hat und welche nach
der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls hier mit einem
gefestigten Aufenthaltsrecht lebt. Deren Aussagen zur familiären Situation
und zu ihrer eigenen Situation weichen in wesentlichen Aspekten vom Vor-
bringen des Beschwerdeführers ab (N […]).
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Seite 12
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe entgegen der Vorinstanz
schon allein aufgrund seiner illegalen Ausreise begründete Furcht, bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea verfolgt zu werden.
6.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Refe-
renzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden
quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die
bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingsei-
genschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asyl-
relevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.1 f.).
6.3 Vorliegend sind solche zusätzlichen Faktoren, welche zu einer Profil-
schärfung in Bezug auf den Beschwerdeführer führen und ihn in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten, nicht ersichtlich. Seine geltend gemachten Vorfluchtgründe (Inhaftie-
rung im Jahr (…), die Flucht aus dieser und die anschliessenden behördli-
chen Behelligungen) sind – wie vorstehend dargelegt – als unglaubhaft
einzustufen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer vor seiner Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden
hatte, welche bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine
Verfolgungsgefahr begründen könnten.
6.4 Damit ist festzustellen, dass auch die illegale Ausreise keine Furcht des
Beschwerdeführers vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu be-
gründen vermag. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers somit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachflucht-
gründe zur Recht verneint.
6.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige
zukünftige Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Natio-
naldienst jedenfalls unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nä-
her zu thematisieren ist; die Einziehung knüpft nämlich nicht an ein flücht-
lingsrechtlich relevantes Motiv an (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 5.1). Der Aspekt ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt
E-4252/2017
Seite 13
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu thematisieren (vgl. nachfol-
gend, E. 6.3.2).
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
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vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
8.3.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Na-
tionaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen
Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht
hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl
unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK)
als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschli-
chen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
8.3.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig.
Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im erit-
reischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im mi-
litärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen
komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
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Seite 15
8.3.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
8.3.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Be-
lege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.3.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 16
8.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.4.2 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der noch
junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage
geraten könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar erweist. Auch der Umstand eines etwaigen Einzugs in den National-
dienst vermag die Unzumutbarkeit nicht zu begründen (vgl. BVGE 2018
VI/4 E. 6.2.4).
8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit
der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG
entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 17
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Verfügung vom 17. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersicht-
lich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 17. August 2017 wurde das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Der in der Kostennote vom 27. Februar 2019 ausgewiesene zeitliche Ver-
tretungsaufwand von 7.75 Stunden erscheint den konkreten Verfahrens-
umständen als angemessen. Hingegen ist der zur Verrechnung gebrachte
Stundenansatz unter Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom
17. August 2017 auf Fr. 150. zu reduzieren. Das Honorar des amtlichen
Verteidigers beläuft sich damit auf Fr. 1'200.– (aufgerundet, inkl. Auslagen)
und ist durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 1'200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou