Abtei lung V
E-4253/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Regula Schenker Senn
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. März 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4253/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus Tunceli mit letztem Wohnsitz
in Istanbul, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
20. März 2003 und gelangte am 23. März 2003 in die Schweiz, wo sie
am 25. März 2003 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in
Basel um Asyl nachsuchte. Dort wurde die Beschwerdeführerin am
28. März 2003 summarisch befragt und für den weiteren Verlauf des
Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 23. April 2003
hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin zu
ihren Asylgründen an. Eine weitere Anhörung durch das Bundesamt
fand am 10. März 2005 statt.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie stamme aus einer politisch aktiven Familie. Drei
ihrer Verwandten seien in den Bergen als PKK-Kämpfer umgekommen,
einer werde noch immer vermisst. Eine weitere Verwandte sei im Ge-
fängnis getötet worden. Am (Datum) sei ihr Bruder, C._______
(N_______), festgenommen worden, weil er sich für die Marxistisch-
Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) engagiert habe und
beim Ankleben von Plakaten erwischt worden sei. Er sei eineinhalb
Monate in Haft gewesen. Nach der Festnahme habe die Polizei ihr
Haus durchsucht, und die Beschwerdeführerin verhört. Im März 1996
sei sie von zwei unbekannten Männern aufgesucht, über den Aufent-
haltsort ihres Bruders befragt, erpresst und bedroht worden.
Seit dem Jahr 1999 habe die Beschwerdeführerin – nachdem sie drei
Monate angelehrt worden sei – in einer Apotheke gearbeitet. Eines Ta-
ges sei D._______, eine Bekannte ihres Bruders, zu ihr in die
Apotheke gekommen und habe sie um Medikamente gebeten. Das
nächste Mal als sie wiedergekommen sei, habe sie E._______
mitgebracht. Sie seien zusammen Essen gegangen und die beiden
hätten ihr erklärt, dass sie für die politischen Häftlinge in den
Gefängnissen dringend Medikamente benötigten. Die
Beschwerdeführerin habe sich bereit erklärt, für sie Medikamente zu
besorgen. Daraufhin seien sie in gewissen Abständen – zuerst alle 2-3
dann alle 1-2 Monate – immer wieder gekommen und sie habe ihnen
die Medikamente übergeben. Es habe sich insbesondere um Vitamine,
Medikamente gegen Rheuma, Schmerzmittel und Magentabletten
gehandelt. Auch die Muster von Pharmaunternehmen habe sie
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weitergereicht. Ihr Chef habe dies bemerkt und sie vor den
Konsequenzen gewarnt, selber aber nichts gegen ihr Vorgehen
unternommen, zumal er ihr vertraut habe. Am 19. Juni 2002 sei
D._______ in Panik zu ihr in die Apotheke gekommen und habe ihr
mitgeteilt, dass E._______ am Tag zuvor festgenommen worden sei
und sie sich nun verstecken müssten. Die Beschwerdeführerin habe
sich ein paar Tage bei einer Freundin versteckt und erfahren, dass die
Polizei bereits bei ihrem Onkel und in der Apotheke nach ihr gesucht
und ausgerichtet habe, sie solle sich den Behörden stellen. Nach 10
Tagen sei sie zu ihrer Tante nach Istanbul gereist, wo sie bis zu ihrer
Ausreise geblieben sei. In Istanbul sei es ihr psychisch sehr schlecht
gegangen und sie habe sich diesbezüglich behandeln lassen müssen.
B.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 und vom 12. Januar 2005 for-
derte das Bundesamt die Beschwerdeführerin auf, verschiedene Doku-
mente und Angaben sowie einen ärztlichen Bericht einzureichen. Der
ärztliche Bericht ging am 11. Januar 2005 beim BFM ein. Mit Eingaben
vom 10. Januar 2005 und vom 10. Februar 2005 wies die Beschwerde-
führerin darauf hin, dass die gewünschten Unterlagen nicht erhältlich
gemacht werden könnten.
C.
Anlässlich der direkten Anhörung des BFM vom 10. März 2005 legte
die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres türkischen Anwalts vom
21. Februar 2005 ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom 15. März 2005 – eröffnet am 16. März 2005 – stell-
te das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
E.
Mit (nicht unterzeichneter) Beschwerde vom 12. April 2005 an die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bean-
tragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 15. März 2005, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der
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Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung beantragt. Mit der Beschwerde wurde ein türki-
sches Gerichtsurteil samt deutscher Übersetzung und ein Bericht von
amnesty international zu den Akten gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2005 verzichtete die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine
Beschwerdeverbesserung einzureichen.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Datum vom 25. April 2005 innert
Frist die Beschwerdeverbesserung sowie einen in der Beschwerde an-
gekündigten Bericht aus einer türkischen Zeitung zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2005 verwies die Instruktions-
richterin für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2005 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Auf die Ausführungen in der Vernehmlassung wird, so-
weit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Am 6. Juni 2005 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu den Akten. Auf die Ausführun-
gen in der Stellungnahme wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwä-
gungen Bezug genommen.
K.
Auf Anfrage des neu zuständigen Instruktionsrichters reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. August 2009 seine
Kostennote zu den Akten.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz bringt in ihrem ablehnenden Asylentscheid im
Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin begründe ihr Asylgesuch
insbesondere mit der Festnahme einer Person, für welche sie Medika-
mente beschafft habe. Es dürfe somit berechtigterweise davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführerin imstande sein müsste,
detaillierte Angaben über ihre eigene Tätigkeit sowie über die flucht-
auslösenden Ereignisse und deren Begleitumstände zu machen. Die
entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien indessen in
den wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet. So habe sie
beispielsweise keine Angaben darüber machen können, ob die beiden
Personen, für welche sie die Medikamente besorgt habe, für irgendei-
ne Organisation oder Partei tätig gewesen seien oder einer solchen
angehört hätten, und kenne deren vollständige Namen nicht. Auch er-
staune, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres zwar nachvoll-
ziehbaren Engagements keine näheren Erkundigungen eingeholt habe
für wen, wo und wie die von ihr angeblich besorgten Medikamente ver-
wendet worden seien.
Trotz Aufforderung habe die Beschwerdeführerin keine aussagekräfti-
gen Dokumente beigebracht, welche ihre Vorbringen bestätigen wür-
den. Ein eingereichtes Schreiben eines türkischen Anwalts bestätige
denn auch im Wesentlichen, dass die Angaben der Beschwerdeführe-
rin zu unsubstanziiert seien um damit in der Türkei Nachforschungen
anstellen zu können.
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Schliesslich müsse auch davon ausgegangen werden, dass die Fahn-
dungsbehörden alles daran gesetzt hätten, etwas über den Verbleib
der Beschwerdeführerin in Erfahrung zu bringen, und sich beispiels-
weise kaum damit begnügt hätten, sich beim Inhaber der Apotheke le-
diglich nach der Beschwerdeführerin zu erkundigen.
Diese geltend gemachte Verfolgungssituation müsse deshalb als un-
glaubhaft qualifiziert werden.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin mache daneben geltend, es sei in den
Jahren 1995/96 im Zusammenhang mit Festnahmen ihres Bruders zu
Übergriffen auf ihre Person gekommen. Auch befänden sich nahe Ver-
wandte im Gefängnis oder seien getötet worden. Dem BFM seien die
Akten des in der Schweiz lebenden Bruders bekannt. Es schliesse
deshalb nicht aus, dass die Beschwerdeführerin und Familienangehö-
rige von ihr von den Behörden behelligt worden seien. Im vorliegenden
Fall habe indessen die Beschwerdeführerin weder ein politisches En-
gagement noch staatliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft darle-
gen können. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass es seit 1995/96
zu weiteren Vorfällen gekommen wäre. Es sei deshalb nicht von einer
Reflexverfolgung auszugehen. Demzufolge erfülle die Beschwerdefüh-
rerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb ihr
Asylgesuch abzulehnen sei.
4.1.3 Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin qualifizier-
te das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Eine angemessene
Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden sei in der Türkei
grundsätzlich gewährleistet, weshalb es sich erübrige den psychi-
schen Zustand der Beschwerdführerin von Amtes wegen näher abzu-
klären oder für die Nachreichung weiterer fachärztlicher Berichte eine
Frist anzusetzen (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b). Es falle zudem auf,
dass sich die Beschwerdeführerin erst nach beinahe zweijährigem
Aufenthalt in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben habe und
es ihr gemäss eigenen Angaben gut gehe (Akte A15, S. 9).
4.2 Den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung hält
die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, ihre An-
gaben zu den Personen D._______ und E._______ seien zwar
tatsächlich etwas vage geblieben, was jedoch nicht gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Illegal in der Türkei
operierende Gruppen und Personen würden zu ihrem eigenen Schutz
nicht zu viele Informationen über sich bekannt geben. Zudem hätten
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sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Bruder keinen Kontakt
mehr zu D._______. Jedoch sei es der Beschwerdeführerin inzwischen
mit der Hilfe ihres Bruders gelungen, die Identität von D._______ zu
klären: D._______ heisse mit vollem Namen D._______ und sei im
Jahr 1995 zusammen mit dem Bruder der Beschwerdeführerin an der
Plakataktion beteiligt gewesen und deshalb verurteilt worden. Als
Beweis hierfür legt die Beschwerdeführerin eine Kopie des Urteils des
Friedenstrafgerichts F._______ samt deutscher Übersetzung ins
Recht, mit dem ihr Bruder verurteilt wurde und auch D._______
namentlich als Angeklagte genannt wird. Bei E._______ handle es
sich höchstwahrscheinlich um den in einem Artikel der Zeitung (...)
erwähnten E._______. Jedoch hätten die Beschwerdeführerin und ihr
Bruder auch zu ihm heute keinen Kontakt mehr. Dem Vorwurf des
BFM, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Dokumente beigebracht,
sei entgegenzuhalten, dass es wahrscheinlich in ihrem Fall gar keine
Dokumente gebe, zumal es nicht zu einer Festnahme und einer
Weiterung des anfänglichen Verdachts gegenüber der
Beschwerdeführerin gekommen sei. Aus der Tatsache, dass kein
Datenblatt existiere, keine Fahndung gegen eine Person laufe oder
kein Passverbot verhängt worden sei, könne nicht geschlossen
werden, dass eine Person nicht gefährdet sei. Jedenfalls müsse die
Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der
Verwicklung in die Medikamentenabgabe jederzeit mit einer Verhaftung
rechnen. Es sei zudem davon auszugehen, dass ein politisches
Datenblatt bestehe, was mittels einer Botschaftsanfrage zu klären sei.
Soweit das BFM die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin damit begründe, die türkischen Behörden hätten
intensivere Fahndungsmassnahmen ergriffen, wäre sie wirklich ge-
sucht worden, handle es sich dabei um reine Spekulationen. Die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft und flüchtlingsrecht-
lich relevant, weil sie in der Türkei gesucht werde und im Falle einer
Rückkehr mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe wegen Unterstüt-
zung einer illegalen Organisation zu rechnen habe. Hinzu komme,
dass sie als Schwester eines für die MKLP tätigen Aktivisten einer po-
litischen Familie zugerechnet werde und somit Reflexverfolgung zu
befürchten habe.
Zudem leide die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen,
welche in der Türkei nicht angemessen behandelt werden könnten. Im
Falle der Abweisung des Asylgesuchs sei demnach wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen.
Seite 8
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4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz zu der in der Be-
schwerdeschrift verlangten Botschaftsabklärung bezüglich Vorliegen
eines Datenblattes fest, solche Abklärungen würden zu den Routi-
neaufgaben des BFM-Attachés in Ankara gehören. In der Regel erstel-
le die Polizei nach einer Verhaftung einer Person ein Datenblatt und
führe die Person anschliessend vor Gericht. Weise das Datenblatt zu-
dem einen Vermerk "unbequeme Person" auf, könne dies ein Hinweis
auf eine gerichtliche Anklage oder eine erstinstanzliche Verurteilung
sein. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei sie nie festgenom-
men worden und habe trotz wiederholter Aufforderung durch das BFM
auch keine Angaben gemacht, die darauf schliessen lassen würden,
dass gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden wäre. Vorliegend kön-
ne deshalb auf eine entsprechende Botschaftsanfrage verzichtet wer-
den. Dass es sich bei der festgenommenen Kontaktperson der Be-
schwerdeführerin um einen gewissen E._______ handeln soll, sei
reine Spekulation. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquel-
len werde diese Person weder mit der MLKP noch mit der Zeitung Ati-
lim in Verbindung gebracht. Vielmehr sei E._______ beschuldigt
worden, Plakate der Zeitschrift Devrimici Demokrasi aufgehängt zu ha-
ben. Dabei handle es sich um das legal erscheinende Organ der links-
extremen militanten Maoist Kommunist Partisi MKP. Die MKP wieder-
um sei eine Abspaltung der TKP/ML. Es falle auf, dass sowohl in den
öffentlich zugänglichen Informationsquellen wie auch im beigelegten
Zeitungsartikel stehe, diese Person sei am 19. Juni 2002 festgenom-
men worden, während die Beschwerdeführerin behauptet habe, die
Festnahme sei bereits am Tag davor erfolgt.
4.4 In ihrer Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung führt die Be-
schwerdeführerin aus, das BFM bestreite nicht, dass "D._______"
D._______ sei, und diese eine Aktivistin der MKLP, der Partei, welcher
auch ihr als Flüchtling anerkannter Bruder angehört habe, gewesen
sei. Dass es sich bei "E._______" um E._______ handle, sei von der
Beschwerdeführerin nur als Vermutung geäussert worden. Dennoch
sei trotz der Einwände der Vorinstanz davon auszugehen, dass
"E._______" tatsächlich E._______ sei. Obwohl keine Beweismittel in
der Türkei erhältlich gemacht werden könnten, sei vorliegend die
Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht.
5.
Die Vorinstanz verneint in casu die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin, was im Folgenden zu überprüfen ist.
Seite 9
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5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person
dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Lo-
gik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaub-
haft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel
beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist mithin, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 5 E. 3c; 1996 Nr. 27 E. 3c.aa; 1996 Nr. 28 E. 3a; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. S. 304 ff.).
5.2 Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin hinterlässt nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts einen authentischen Ein-
druck. Den Einwendungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründet seien, kann in dieser
Form nicht zugestimmt werden. Ihre Schilderungen sind im Wesent-
lichen widerspruchsfrei, erscheinen lebensecht und konsistent, enthal-
ten auch weitere Realitätskennzeichen und erwecken insgesamt den
Eindruck von tatsächlich Erlebtem beziehungsweise Befürchtetem. So
erscheint es entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus nach-
vollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben zum politi-
schen Hintergrund von D._______ und E._______ machen konnte.
Ihre Treffen waren gemäss Angaben der Beschwerdeführerin kurz und
der Kontakt habe sich auf die Übergabe der Medikamente beschränkt.
Deshalb erscheint es auch plausibel, dass die Beschwerdeführerin die
beiden dem Bekanntenkreis ihres Bruders angehörenden Personen
nicht näher kannte und keine detaillierten Angaben über sie machen
konnte. Abgesehen davon ist auch bekannt, dass politisch exponierte
Personen häufig möglichst wenig Informationen über sich preisgeben,
um eine spätere Identifizierung und Verfolgung durch die Behörden zu
Seite 10
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erschweren. Der Beschwerdeführerin, welche sich offenbar nach ihrer
Ankunft in der Schweiz in einer schlechten psychischen Verfassung
befand (vgl. Eingabe des Rechtsvertreters vom 24. März 2003 A3/3 so-
wie Protokoll der kantonalten Anhörung A8/17 S. 3), kann auch nicht
ernsthaft vorgehalten werden, dass sie keine Nachforschungen zur
Klärung der Sache getätigt hat. Dass ihr eigener Bruder erwiesener-
massen in früheren Jahren in Haft gewesen war und gesundheitliche
Schäden davongetragen hatte, lässt ihr Verhalten zusätzlich realistisch
erscheinen. Die Beschwerdeführerin hat sich als Lieferantin von Medi-
kamenten an einer Aktion beteiligt, ohne über alle Einzelheiten infor-
miert zu sein. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist
nachvollziehbar, dass sie nicht die ganze Aktion überschaut und alle
politischen Hintergründe und Zusammenhänge gekannt hat. Entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz erachtet somit das Bundesverwal-
tungsgericht die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter Würdi-
gung aller aktenkundigen Umstände als überwiegend glaubhaft.
6.
Bei diesem als glaubhaft gemacht anzuerkennenden Sachverhalt ist
somit nachfolgend zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zu genügen ver-
mögen.
6.1 Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer auf-
grund einer asylrechtlich relevanten Motivation gezielte und vom Staat
ausgehende ernsthafte Nachteile erlitten hat; sofern diese so genann-
te Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang
zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz – ohne dass der Aspekt ei-
ner drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu
prüfen wäre – die Regelevermutung entnehmen, aufgrund der erlitte-
nen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer künfti-
ger Verfolgung zu bejahen vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 126 ff.; ALBERTO ACHER-
MANN / CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/
Stuttgart 1991, S. 107 f; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings
im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 283, 293 ff.). Nicht
mehr asylrechtlich relevant ist eine erlittene Vorverfolgung, wenn ange-
sichts erheblicher Verbesserungen der Verhältnisse im Verfolgerstaat
eine Weiderholungsgefahr der erlebten Vorverfolgung ausgeschlossen
erscheint und – in Analogie zum Asylwiederrufsgrund von Art. 1C
Ziff. 5 und 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 63 AsylG
Seite 11
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– die Umstände der früheren Verfolgung und Gefährdung als dahin-
gefallen bezeichnet werden können (vgl. WERENFELS, a.a.O., S. 297 f.;
KÄLIN, a.a.O., S. 129 f.).
6.2 Den glaubhaften und auch vom BFM nicht bestrittenen Angaben
der Beschwerdeführerin zufolge stammt sie aus einer politisch aktiven
Familie aus der Provinz Tunceli. Verschiedene Mitglieder ihrer Familie
haben sich politisch exponiert, sind als PKK-Kämpfer in den Bergen
oder im Gefängnis umgekommen oder sind verschollen. Aus dem bei-
gezogenen Verfahrensdossier des Bruders der Beschwerdeführerin,
C._______ (N_______), ergibt sich, dass sich dieser vor seiner Ausrei-
se in die Schweiz im Jahr 1997, in der Türkei politisch engagiert hatte.
Im Jahr 1993 begann er, die Zeitung "Emegin Bayragi" sowie sozialisti-
sche Flugblätter zu verteilen und wurde dann Anhänger der MLKP; er
verteilte Publikationen, klebte Plakate, nahm an illegalen Versammlun-
gen teil und beteiligte sich an verbotenen Kundgebungen. Am 25. April
1995 wurde er von der Polizei festgenommen, verhört und gefoltert,
nachdem er in F._______ – dem langjährigen Wohnort der Beschwer-
deführerin – beim Ankleben von Plakaten mit linksgerichteten Parolen
erwischt worden war. Am (Datum) erging ein Haftbefehl gegen ihn,
worauf er ins Gefängnis von G._______ überführt wurde. Am (Datum)
erhob die Oberstaatsanwaltschaft F._______ wegen Propaganda für
eine illegale Organisation Anklage gegen ihn, worauf er am (Datum)
gegen Kaution wieder freikam. Weil er nicht bereit war, den Militär-
dienst zu absolvieren, konnte er nicht in Tunceli bleiben und kehrte
nach F._______ zurück, wo er die Aktivitäten für die MLKP wieder
aufnahm. An einer Kundgebung vom 7. August 1996 zu Gedenken
eines in der Haft verstorbenen Kadermitglieds der MLKP wurden ver-
schiedene MLKP-Anhänger festgenommen. Einer der Festgenomme-
nen kollaborierte mit der Polizei und verriet seine Genossen, worauf
der Bruder der Beschwerdeführerin am 12. Januar 1997 zunächst
nach Deutschland und dann in die Schweiz flüchtete. Zur Untermauer-
ung seiner Vorbringen reichte der Bruder eine Vielzahl von Beweismit-
teln ein, welche vom BFM nach durchgeführter Dokumentenanalyse
als authentisch eingestuft wurden. Mit Verfügung vom 26. März 2001
anerkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft von C._______, lehnte
indessen aufgrund von Art. 53 AsylG sein Asylgesuch ab, weil er am
(Datum) an einer Besetzung des Bundeshauses beteiligt gewesen war.
Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an und ordnete wegen der völkerrechtlichen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an.
Seite 12
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6.3 Angesichts der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer po-
litisch aktiven Familie, insbesondere als Schwester eine geflüchteten
Politaktivisten, und aufgrund der Herkunft aus der Provinz Tunceli (ei-
nem Gebiet das sich aus Sicht der türkischen Behörden bekanntlich
dadurch auszeichnet, dass dort eine Vielzahl von Personen mit vermu-
teter regimekritischer Orientierung leben) ist mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – die
bereits in den Jahren 1995/1996 im Zusammenhang mit der Verhaf-
tung ihres Bruders Verfolgungsmassnahmen erlebt hat – nach mehr-
jährigem Auslandaufenthalt bei einer Rückkehr in die Türkei die Auf-
merksamkeit der Behörden auf sich ziehen würde. Das eigene Enga-
gement im Rahmen der Medikamentenlieferung für politische Gefange-
ne würde die Beschwerdeführerin zusätzlich gefährden. Es ist davon
auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte nach wie vor ein
Interesse daran hätten, die Beschwerdeführerin über ihren verschwun-
denen Bruder (und über die Medikamentenlieferungen) zu befragen
und sie entsprechend unter Druck zu setzen. Diese Annahme er-
scheint umso wahrscheinlicher, als die türkischen Behörden mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen würden, dass sie in der
Schweiz in Kontakt zu ihrem hier als Flüchtling anerkannten Bruder
gestanden ist.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und insbesondere auch
der Akten des Bruders der Beschwerdeführerin sind im vorliegenden
Fall die Voraussetzungen einer begründeten Furcht vor künftiger Ver-
folgung erfüllt.
6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführe-
rin objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in ihr Heimat-
land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
(vgl. EMARK 1993 Nr. 11) erneut behördlichen Verfolgungsmassnah-
men im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Somit erübrigt es
sich, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerde – insbesondere den
gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin und die in diesem
Zusammenhang eingereichten ärztlichen Zeugnisse – näher einzuge-
hen. Auch die beantragte Botschaftsabklärung erweist sich als unnötig.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Nachdem sich aus den Akten keine
Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist
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die Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2005 aufzuheben und das
BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin hat als obsiegende Partei gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die von ihrem
Rechtsvertreter eingereichte Kostennote erscheint als den Verfahrens-
umständen angemessen. Die Parteientschädigung wird demnach auf
Fr. 2'963.85 (inklusive Auslagen und MWSt) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. März 2005 wird aufgehoben
und das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2'963.85 zu eintrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonalen Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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