Abtei lung V
E-4253/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______,
Angola,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4253/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2002 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz stellte und dies damit begründete, ihr Vater habe seit
(...) als (...) im Dorf B._______gearbeitet,
dass bei einem Überfall dieses Dorfes anfangs (...) ihre Eltern und
Geschwister umgebracht worden seien, wobei der Name ihres Vaters
beim Eindringen ins Haus gerufen worden sei,
dass der Überfall der UNITA (União Nacional para a Independência
Total de Angola) zuzuschreiben sei,
dass sie sich zum Zeitpunkt des Überfalls in einem Heim in C._______
aufgehalten habe und vom (...) über den Vorfall informiert worden sei,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) mit Verfügung
vom 3. März 2003 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
wegen Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen verneinte, ihr Asylgesuch
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an-
ordnete,
dass auf die dagegen bei der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde wegen ab-
gelaufener Rechtsmittelfrist mit Urteil vom 15. April 2003 nicht ein-
getreten wurde,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren früheren Rechtsvertreter mit
Eingabe an das BFM vom 17. November 2005 geltend machte, es
liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, weshalb ihr in
analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 3 und 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen sei,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, sie sei Vollwaise und verfüge
in ihrem Heimatstaat über keine Angehörigen mehr,
dass ihre in der Schweiz vorläufig aufgenommene Tante seit Jahren
den wichtigsten und einzigen familiären Bezugspunkt für sie bilde,
dass das BFM die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
17. November 2005 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und
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dieses mit Verfügung vom 23. November 2005 abwies, wobei dieser
Entscheid unangefochten blieb,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung des Migrationsamtes
D._______ vom 21. Februar 2007 seit dem 2. Februar 2007 ver-
schwunden war,
dass sich die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2010 zwecks Stellung
eines weiteren Gesuches beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen meldete, wo sie am 18. Mai 2010 durch das BFM zu ihren
Gesuchsgründen befragt wurde,
dass sie dabei geltend machte, sie sei seit ihrer Ausreise aus Angola
nie mehr dorthin zurückgekehrt und habe sich seit der Stellung des
ersten Asylgesuches im Mai 2002 immer in der Schweiz aufgehalten,
dass sich keine neuen Gegebenheiten in Angola ereignet hätten, aber
sie Hilfe brauche, weil der Mann, bei welchem sie sich seit ihrem
Untertauchen aufgehalten habe, verschwunden und sie von einem
anderen Mann schwanger sei (Akten BFM C 1/10 S. 6),
dass sie auch nicht nach Angola zurückkehren könne, weil sie dort
keine Familie habe,
dass das BFM der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Befragung
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
gewährte und sie in diesem Zusammenhang erklärte, aufgrund ihrer
Schwangerschaft nicht ausreisen zu können,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2010 – gleichentags eröffnet
– auf das als zweites Asylgesuch an die Hand genommene Gesuch
der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug anordnete,
dass auf die entsprechende Begründung in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2010 (Poststempel) gegen
diese Verfügung beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht – unter Kosten-
und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Ver-
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fügung und die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Zwischenver-
fügung vom 22. Juni 2010 mitteilte, sie dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass er gleichzeitig die Vorinstanz einlud, sich zur Beschwerde ver-
nehmen zu lassen oder eine neue Verfügung zu erlassen,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. Juli 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte und ausführte, die Beschwerde-
führerin sei keiner verletzlichen Personengruppe zuzuordnen, weil
davon auszugehen sei, sie verfüge in ihrem Heimatstaat entgegen
ihren Aussagen sehr wohl über ein familiäres Beziehungsnetz,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
5. Juli 2010 die Mandatsübernahme anzeigte und ausführte, die
Situation seiner Mandantin als hochschwangere Frau ohne Ehemann
sei von der Vorinstanz nicht ernst genommen worden, und es gelte
insbesondere auch das Kindeswohl des noch ungeborenen Kindes zu
berücksichtigen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Mai
2010 als zweites Asylgesuch entgegennahm, und in einem ersten
Schritt zu prüfen ist, ob sie dies zu Recht tat oder ob das ent-
sprechende Gesuch nicht als Wiedererwägungsgesuch an die Hand zu
nehmen gewesen wäre,
dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der Befragung zur Person als
auch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs als einzigen Grund
für das erneute Stellen eines Gesuches ihre Schwangerschaft und das
Fehlen von Angehörigen in Angola nannte,
dass sie somit lediglich Wegweisungsvollzugshindernisse und keine
die Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgung geltend machte,
dass das BFM ihr Gesuch vom 3. Mai 2010 daher aufgrund der
geltend gemachten nachträglich veränderten Sachlage im Weg-
weisungsvollzugspunkt als Wiedererwägungsgesuch und nicht als
zweites Asylgesuch hätte entgegennehmen müssen, zumal die Be-
schwerdeführerin die Schweiz nach eigenen Angaben seit Einreichen
des ersten Asylgesuches nicht verlassen hat,
dass der Beschwerdeführerin durch die falsche Verfahrensanwendung
jedoch keine Nachteile entstanden sind, und sie im Gegenteil vom
Status einer Asylsuchenden im ordentlichen Verfahren profitierte
(Art. 42 AsylG),
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dass auch was den Prüfungsgegenstand anbelangt, keine Be-
nachteiligung ausgemacht werden kann, prüft das BFM schliesslich
auch bei der Fällung eines Nichteintretensentscheides die Frage des
Wegweisungsvollzuges materiell,
dass damit zusammenfassend festgehalten werden kann, dass die
Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2010 zwar
als Wiedererwägungsgesuch und nicht als zweites Asylgesuch hätte
entgegennehmen müssen, der Beschwerdeführerin aber durch die
falsche Qualifizierung ihres Gesuches keine Nachteile erwachsen sind
und insbesondere auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch
nicht verletzt wurde,
dass es sich daher nicht rechtfertigt, die angefochtene Verfügung zu
kassieren, und das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des BFM
im Wegweisungsvollzugspunkt frei überprüfen kann,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges damit
begründete, die Beschwerdeführerin stamme aus der als sicher
geltenden Provinz C._______, weshalb von der Sicherheit der Be-
schwerdeführerin und ihres ungeborenen Kindes im Falle einer Rück-
kehr auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführerin im fünften Monat schwanger und ihre
Schwangerschaft damit noch nicht derart fortgeschritten sei, dass eine
Rückreise nach den allgemein geltenden Regeln über die Beförderung
von Passagieren im internationalen Flugverkehr nicht mehr zugelassen
wäre,
dass sich aus den Akten auch keine Hinweise ergeben würden, die
Schwangerschaft sei mit irgendwelchen Komplikationen verbunden,
dass die medizinische Versorgung in der Grossstadt C._______ ver-
gleichsweise gut sei, weshalb es der Beschwerdeführerin zumutbar
sei, ihr Kind dort auf die Welt zu bringen,
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dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unglaubhaften Asylvor-
bringen auch nicht geglaubt werden könne, sie verfüge im Heimatstaat
über kein Beziehungsnetz,
dass im Gegenteil davon auszugehen sei, ihre Familie sei noch am
Leben und sie unterhalte in C._______, wo sie sich seit ihrer Geburt
bis im Jahre 2002 aufgehalten habe, ein ausgedehntes Beziehungs-
netz,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin zudem um eine gesunde,
selbstbewusste junge Frau mit einer soliden Schulbildung handle,
welche wohl über finanzielle Mittel und eine gewisse Selbständigkeit
verfüge, da es ihr offenbar möglich gewesen sei, eine Reise in die
Schweiz zu organisieren und mehrere Jahre hier zu leben,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
10. Juni 2010 unter dem Titel Rechtliches konsequenterweise nur zum
Wegweisungsvollzug äusserte und die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme beantragte,
dass sie zur Begründung ausführte, sie sei inzwischen im sechsten
Monat schwanger und der errechnete Geburtstermin sei der
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dass die Blutwerte nicht in Ordnung seien, so dass auch medizinische
Gründe vorliegen würden, welche gegen eine sofortige Ausreise
sprechen würden,
dass es in Angola auch in grossen Städten kaum möglich sei, adäquat
versorgt zu werden und dies insbesondere als alleinstehende Frau,
weshalb sie grosse Angst um sich und das Kind habe,
dass sie seit ihrer Ausreise im Jahre 2002 keinen Kontakt mehr mit
ihrem Heimatland gehabt habe und sie nicht in der Lage sei, sich aus -
reichend schnell vor der Niederkunft zu organisieren, weshalb sie in
eine noch hilflosere Lage geraten würde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit) alternativer Natur sind und dadurch die vorläufige Auf-
nahme bereits zu gewähren ist, wenn eine von ihnen erfüllt ist
(BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 32 E. 7.3. S. 230 f.) ein Wegweisungs-
vollzug von jungen, kinderlosen Personen ohne schwere gesundheit -
liche Probleme grundsätzlich zumutbar ist, wenn sie ihren letzten
Wohnsitz in Luanda oder in einer leicht zugänglichen Stadt der
Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul,
Cuanza Norte, Bengo und Zaïre hatten oder dort über solide Ver-
bindungen verfügen,
dass für Personen, welche dieser Kategorie nicht angehören, ein
Wegweisungsvollzug nur ausnahmsweise als zumutbar erachtet wird,
nämlich wenn ein dort vorhandenes familiäres oder soziales Be-
ziehungsnetz oder die besondere finanzielle Situation eine an-
gemessene Wiedereingliederung erlaubt,
dass für Personen, welche von kleinen Kindern begleitet sind oder
schwere gesundheitliche Probleme aufweisen, ein Wegweisungsvoll-
zug jedoch ausnahmslos als unzumutbar erachtet wird,
dass die Beschwerdeführerin mittlerweile im 7. oder 8. Monat
schwanger ist,
dass sie zwar damit allenfalls noch als reisefähig eingestuft werden
könnte, es ihr aber jedenfalls nicht zuzumuten ist, sich als
alleinstehende Frau so kurz vor der Niederkunft in ihrem Heimatstaat
neu zu organisieren, zumal sie diesen im Jahre 2002 verlassen und
seither nicht mehr besucht hat,
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dass nach der Geburt ein Wegweisungsvollzug ebenfalls ausser Be-
tracht fällt, da ein solcher nach der zitierten Rechtsprechung für
Personen mit noch kleinen Kindern generell als unzumutbar einzu-
stufen ist, und somit auch unerheblich ist, ob sie – entgegen ihren
Aussagen – in ihrer Heimatstadt C._______ über ein familiäres oder
soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit des Voll-
zugs einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Angola heute
offensichtlich nicht mehr gegeben sind,
dass die Beschwerdeführerin deshalb in der Schweiz wegen Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass demnach festzustellen ist, dass die Vorinstanz mit ihrer Verfü-
gung vom 4. Juni 2010 Bundesrecht verletzte (Art. 106 AsylG), wes-
halb diese aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient-
schädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzu-
sprechen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich der Aufwand des Rechtsvertreters auf eine Eingabe im Um-
fang von einer Seite beschränkt, weshalb der Vertretungsaufwand im
vorliegenden Verfahren zuverlässig aufgrund der Akten abgeschätzt
werden kann und auf die Einholung einer Kostennote verzichtet wird,
dass ausgehend von einem notwendigen Zeitaufwand des Rechtsver-
treters von einer Stunde der Beschwerdeführerin eine auf Fr. 200.–
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vor-
instanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10
und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 4. Juni 2010 sowie vom 3. März 2003
bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Carmen Fried
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