B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4253/2016
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 9. Juni 2016 fand die Befragung zur Person statt und es wurde
ihr das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit
Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Asylgesuch in Italien am 5. Mai 2016), ersuchte das SEM am 2. Juni
2016 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin;
diese nahmen innert Frist keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 (eröffnet am 6. Juli 2016) trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des BFM (recte: SEM) aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Even-
tuell sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separa-
ten Verfügung zu informieren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 13. Juli 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin Asyl oder
eine vorläufige Aufnahme begehrt, nimmt sie eine Erweiterung des Streit-
gegenstands vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Be-
schwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
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auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So hat die Vorinstanz aufgrund des am 5. Mai 2016 in Italien gestellten
Asylgesuchs zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italieni-
schen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um
Übernahme ersucht. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen
hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung
fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und ange-
messene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO). Vorliegend handelt es sich um eine erwachsene Person ohne Kinder,
weshalb für die Dublin-Überstellung auch keine individuellen Garantien von
den italienischen Behörden einzuholen sind (Urteil des EGMR Tarakhel ge-
gen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4
E. 4.1). Die hiergegen geltend gemachten Einwände auf Beschwerde-
ebene sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmun-
gen darzutun.
So ist die Ehe in keiner Weise belegt und auch im Beschwerdeverfahren
wird kein Beleg beigebracht. Ferner hat die Beschwerdeführerin im vo-
rinstanzlichen Verfahren ihre Mitwirkungspflicht (Wahrheitspflicht) verletzt,
indem sie angegeben hat, in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben. Be-
reits hiermit ist ihrer Glaubwürdigkeit der Boden entzogen. Im Übrigen be-
stätigt die Beschwerde selbst, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise
den Geburtsort ihres angeblichen Ehemannes nicht kannte, und dieser zu
Protokoll gab, weder verheiratet gewesen zu sein noch Interesse an der
Beziehung gehabt zu haben (Beschwerde S. 3 f.). Hinzu kommt, dass der
angebliche Ehemann bereits kurz nach der angeblichen Eheschliessung
alleine in die Schweiz gereist ist und die Beschwerdeführerin – anstatt sich
mit ihm zu koordinieren – ein Asylgesuch in Italien gestellt hat. Der Erklä-
rung auf Beschwerdeebene, dies sei aus finanziellen Gründen notwendig
gewesen, ist nicht zu folgen, zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich
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trotzdem die gesamte Reise aus Äthiopien bewältigen konnte. Da es sich,
wie von der Vorinstanz richtig erkannt, nicht um Ehegatten im Sinne des
Gesetzes handelt und sich keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Be-
ziehung annehmen lässt, beruft sie sich vergeblich auf Art. 8 EMRK. Die
Vermutungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine solche Be-
ziehung zu belegen oder glaubhaft zu machen. Schliesslich handelt es sich
bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau in bestem Alter mit Reise-
erfahrung. Die Vorinstanz hat folgerichtig auch ein Selbsteintrittsrecht aus-
geschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Damit sind die Anträge betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sowie um Unterlassung der Kontaktaufnahme und Datenweiter-
gabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separa-
ten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzu-
stellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen
sind.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: